Triage in der Pandemie neu regeln

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Intensivmedizin Triage in der Pandemie neu regeln

Sollten in einer Pandemie die Intensivbetten knapp werden, muss unter Umständen die schwere Entscheidung getroffen werden, wer eine überlebenswichtige Behandlung bekommt und wer nicht. Der Bundesrat hat nun einen Gesetzentwurf der Bundesregierung abschließend gebilligt, nach dem hierfür ausschließlich die „aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit“ berücksichtigt werden darf. Kriterien wie Behinderung oder Alter dürfen keine Rolle spielen.

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Foto zeigt Überwachungsmonitore einer Intensivstation

Die Entscheidung, wer intensivmedizinisch betreut wird, soll ausschließlich anhand des Kriteriums der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ getroffen werden.

Foto: picture alliance/dpa/Molter

Notwendig geworden ist diese Neuregelung durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2021. Danach hat das Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, Menschen mit Behinderungen besser zu schützen, wenn es darum geht, knappe überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungsressourcen zuzuteilen. Eine entsprechende Schutzpflicht ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 3 S. 2 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Regelung für Pandemiesituationen

Um diese Schutzpflicht umzusetzen, wird nun eine Regelung ins Infektionsschutzgesetz eingeführt, die die betroffenen Patientinnen und Patienten vor Diskriminierung schützt und gleichzeitig für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Rechtssicherheit schafft.

Die neu aufgenommene Regelung gilt ausnahmslos für alle intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten. Sie bezieht sich jedoch ausschließlich auf Situationen, in denen intensivmedizinische Behandlungskapazitäten aufgrund einer übertragbaren Krankheit – wie der Corona-Pandemie - nicht ausreichen.

Behinderung oder Alter dürfen bei Entscheidung keine Rolle spielen

Die Entscheidung, wer eine intensivmedizinische Behandlung erhält, wird danach ausschließlich anhand des Kriteriums der „aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit“ getroffen. Bei einer Zuteilungsentscheidung ausdrücklich nicht berücksichtigt werden dürfen hingegen Kriterien wie Behinderung, Alter, die mittel- oder langfristige Lebenserwartung, der Grad der Gebrechlichkeit und die Lebensqualität.

Intensiv-medizinische Behandlungskapazitäten, die bereits zugeteilt worden sind, sind von der Zuteilungsentscheidung ausdrücklich ausgenommen. Sie stehen nicht zur Disposition, solange eine intensivmedizinische Behandlung notwendig ist und dem Patientenwillen entspricht.