Hilfsangebote bei Arbeitsunfähigkeit kommen an

Gesetzliche Krankenversicherung Hilfsangebote bei Arbeitsunfähigkeit kommen an

Wer lange krank ist, braucht Unterstützung - auch von der Krankenkasse. Sie kann helfen, passende Angebote für beispielsweise Kuren oder Reha- Maßnahmen zu finden. Seit 2015 haben gesetzlich Versicherte darauf einen Anspruch. Dass diese immer häufiger wahrgenommen werden, zeigt ein Bericht, der im Bundeskabinett vorgestellt wurde.

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Lange raus aus dem Beruf wegen Krankheit? Der Rücken spielt nicht mehr mit? Eine Krebserkrankung erfordert Operation und Chemotherapie? Wer lange krank ist und zurück in seinen Beruf will, braucht Hilfe, um seine Krankheit überwinden zu können – nicht nur von medizinischem und pflegerischem Fachpersonal.

Unterstützung brauchen viele auch bei der Suche nach beispielsweise einem geeigneten Physiotherapeuten oder bei der Suche nach dem passenden Reha-Angebot. Jede Krankengeschichte ist individuell. Daher bedarf es auch eines Beratungs- und Hilfsangebots, das den Unterstützungsbedarf des Einzelnen in den Blick nimmt. Dazu sind die Krankenkassen seit 2015 verpflichtet.

Bericht bestätigt: Hilfen werden wahrgenommen

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun einen Bericht vorgelegt, der Auskunft darüber gibt, ob das Beratungsangebot der Krankenkassen von den Versicherten angenommen wird. Ergebnis: Immer mehr Versicherte wenden sich an ihre Kasse. 2015 hatten sich nur gut ein Viertel der langfristig Erkrankten damit einverstanden erklärt, dass die Krankenkasse mit Hilfsangeboten auf sie zukommt. Im Jahr 2017 war es gut die Hälfte.  

Die Krankenkassen – so der Bericht – können den Versicherten helfen, sich im vielschichtigen und mithin unübersichtlichen Gesundheits- und Sozialsystem zurechtzufinden. Die Kassen unterstützen die Betroffenen dabei, individuell passende Leistungen herauszufiltern und den beruflichen Wiedereinstieg vorzubereiten.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 wurde ein entsprechender Anspruch der Versicherten eingeführt. Er findet sich in § 44 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dort heißt es: "Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind."