Maßnahmen zum Energiesparen

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Energieversorgung sichern Maßnahmen zum Energiesparen

Die seit September 2022 geltenden kurzfristigen Energiesparmaßnahmen werden bis zum 15. April 2023 verlängert: In öffentlichen Arbeitsstätten gilt seitdem eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet werden.

3 Min. Lesedauer

Foto zeigt das Brandenburger Tor

Das Brandenburger Tor unbeleuchtet während der Earth Hour: Die Beleuchtung von Baudenkmälern wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Foto: IMAGO/epd/Rolf Zoellner

Um eine Notsituation bei der Energieversorgung über den Winter zu vermeiden, zählt jede eingesparte Kilowattstunde, egal ob von öffentlichen Einrichtungen, von Bürgerinnen und Bürgern oder von der Wirtschaft. Die Bundesregierung hat daher im vergangenen Jahr zwei Verordnungen für kurz- und mittelfristige Energiesparmaßnahmen beschlossen. Sie beinhalten konkrete Energiesparmaßnahmen sowohl für die jetzige Heizperiode sowie für die Heizperiode 2023/24.

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen bis 15. April 2023 verlängert

Es besteht weiterhin Bedarf zur Verringerung des Energieverbrauchs. Denn die früheren russischen Energielieferungen können noch nicht vollständig durch andere Lieferquellen und erneuerbare Energien ersetzt werden. Auch wenn die Gasspeicher aktuell gut gefüllt sind, ist eine Notsituation nicht vollständig auszuschließen.

Deshalb hat das Kabinett die Verlängerung der kurzfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen bis zum 15. April 2023 beschlossen. Die Regelungen der Energiespar-Verordnung sind bislang bis zum 28. Februar befristet. Nach der Zustimmung des Bundesrats ist die Verlängerung der Verordnung nun in Kraft getreten.

Zu den Kurzfristmaßnahmen zählen unter anderem die Absenkung der Mindestraumtemperatur in Arbeitsstätten um ein Grad Celsius und Festlegung der Höchsttemperatur in öffentlichen Arbeitsstätten auf 19 Grad sowie das Heizverbot für private Swimmingpools.

Weniger Bürofläche heizen und Warmwasser abschalten

In Arbeitsstätten wird die Mindestraumtemperatur um ein Grad Celsius abgesenkt. In öffentlichen Arbeitsstätten ist dies zugleich die Höchsttemperatur. Erlaubt sind maximal 19 Grad. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, dürfen nicht mehr beheizt werden.

Warmwasser soll dort, wo es lediglich dem Händewaschen dient, abgeschaltet werden oder die Temperatur auf das hygienische Mindestmaß abgesenkt werden.

Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbung einschränken

Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten (22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages) untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert.

Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist. 

Die Regelungen gelten seit dem 1. September 2022  und waren bislang bis zum 28. Februar 2023 befristet. Weitere Klarstellungen und Anpassungen hat das Kabinett am 28. September in einer Änderungsverordnung beschlossen. Diese ist am 1. Oktober in Kraft getreten.

Hier ein Überblick über beschlossenen Energiesparmaßnahmen  ( kurzfristige Maßnahmen  mit Änderungen , mittelfristige Maßnahmen)

Mittelfristige Energiesparmaßnahmen 

Die mittelfristig wirksamen Energiesparmaßnahmen gelten ab dem 1. Oktober 2022 für zwei Jahre, also bis 30. September 2024.

Schnellere Information über gestiegene Gaspreise

Mieterinnen und Mieter können die Raumtemperaturen in ihren Wohnungen auch dann freiwillig absenken, wenn vertraglich eine höhere Mindesttemperatur vereinbart ist, die höher liegt als sie zum Schutz der Wohnung vor Schäden erforderlich wäre.

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen schneller informiert werden, wie sehr die Gaspreise für ihre Heizung steigen und so zu sparsamem Heizen motiviert werden.

Heizungen optimieren

Gebäudeeigentümer werden zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet. Dies umfasst eine Prüfung des Heizungssystems auf grundlegende Einstellungsmängel sowie auf die Notwendigkeit weiterführender Maßnahmen. Eigentümer größerer Gebäude sollen verpflichtet werden, das Heizungssystem hydraulisch abgleichen zu lassen, um eine Energieeinsparung zu erzielen.

Nationale Kraftanstrengung

„Die Bundesregierung verfolgt konsequent ihre Politik, um von russischen Energielieferungen unabhängig zu werden“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck zum Kabinettbeschluss im August 2022. „Es kommt aber auch ganz wesentlich darauf an, deutlich mehr Gas einzusparen: in der öffentlichen Verwaltung, in Unternehmen, in möglichst vielen Privathaushalten. Dafür leisten die heute im Kabinett verabschiedeten Verordnungen einen wichtigen Beitrag. Wir stehen vor einer nationalen Kraftanstrengung, und es braucht ein starkes Zusammenspiel von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, von Bund, Ländern, Kommunen, Sozialpartnern, Gewerkschaften, Handwerk und Verbänden sowie der Zivilgesellschaft. Jeder Beitrag zählt.“

Die Energiesparmaßnahmen dienen zudem als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts eingestellter russischer Gaslieferungen seit Mitte vorigen Jahres haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch um mindestens 15 Prozent zu verringern .