Deutscher Pass kann aberkannt werden

Reform des Staatsangehörigkeitsrechts Deutscher Pass kann aberkannt werden

Mit dem Änderungsgesetz wird eine neue Verlustregelung in das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeführt. Danach verlieren Deutsche mit Doppelpass, die sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligen, die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Gesetz ist am 9. August 2019 in Kraft getreten.

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Nach Ansicht der Bundesregierung zeigt jemand, der sich ins Ausland begibt und sich dort an Kampfhandlungen für eine terroristische Vereinigung konkret beteiligt, dass er sich von Deutschland und seinen grundlegenden Werten ab- und einer anderen ausländischen Macht in Gestalt einer terroristischen Vereinigung zugewandt hat.

Mit der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) wurde nun eine Regelung für zukünftige Fälle getroffen, die für Ausreisewillige in IS-Gebiete wie auch für IS-Unterstützer abschreckend sein dürfte.

Die Verlustregelung setzt eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um. Es soll das deutliche Signal ausgesendet werden, dass Deutsche mit Doppelpass, die sich von Deutschland ab- und einer terroristischen Vereinigung zuwenden, künftig ihren Status als deutsche Staatsangehörige verlieren. Die Verlustregelung findet keine Anwendung auf Minderjährige.

Das Gesetz wurde um eine Ausweitung der Anforderung zur "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" ergänzt. Diese Anforderung lässt bei Fällen der Mehr- oder Vielehe den Antrag auf eine Einbürgerung scheitern. Sie wurde nun über die bisherige Regelung in § 9 StAG hinaus auch auf weitere Fälle (§§ 8, 10 StAG – sog. Anspruchseinbürgerung) ausgeweitet. Damit sind künftig vor allem die Mehr-/Vielehe bei Einbürgerungen eindeutig ausgeschlossen.

Außerdem wurde die  Frist für die Rücknahme von rechtswidrigen Einbürgerungen von fünf auf zehn Jahre verlängert.

Das Gesetz ist auf bereits im ausländischen Gewahrsam befindliche IS-Kämpfer nicht anwendbar, da sich in der Vergangenheit liegende Handlungen nicht einbeziehen lassen. Das stünde im klaren Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.