Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten verlängert

Die weltweite epidemiologische Situation im Hinblick auf die Ausbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus entwickelt sich weiterhin sehr dynamisch. Verschiedene neue Virusvarianten mit ernst zu nehmenden Veränderungen in den Viruseigenschaften verbreiten sich auch weiterhin. Um die unkontrollierte Ausbreitung von Virusmutationen des Coronavirus in Deutschland zu verhindern, ist eine Verlängerung der Beförderungsbeschränkung von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland notwendig.

Das Bundeskabinett hat deshalb am 27. April 2021 beschlossen, die Coronavirus-Schutzverordnung bis zum 12. Mai 2021 zu verlängern. Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen aufgrund der Verbreitung von Mutationen des Virus ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Diese Gebiete werden auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts veröffentlicht und der aktuellen Entwicklung angepasst.

Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen werden

Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten müssen grundsätzlich nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Der Abstrich für den Test darf unabhängig davon, ob die Einreise aus einem Risikogebiet oder einem Gebiet mit einem besonders hohen Risiko (Hochinzidenzgebiete oder Virusvarianten-Gebiete) erfolgt, höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein.

Bei Testung von Einreisenden aus Virusvarianten-Gebieten durch den Beförderer darf die Abstrichnahme höchstens zwölf Stunden vor Abreise erfolgen. Weitere Informationen zur Einreise finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums .

Ausnahmen für Rückkehr deutscher Staatsbürger

Es ist auch weiterhin geboten, ein Beförderungsverbot an die Beförderungsunternehmen und zusätzlich Einreisebeschränkungen an die Personen aus den entsprechenden Gebieten zu richten. Dieses gilt zum Schutz der Bevölkerung in Deutschland neben den bereits bestehenden Test- und Quarantäneregeln. Die Coronavirus-Schutzverordnung richtet sich in erster Linie an Beförderer, also Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Personen aus einem Risikogebiet befördern. 

Ausnahmen für die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland gelten unter anderem für die Rückkehr deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Eine vollständige Auflistung entsprechender Ausnahmen vom Beförderungsverbot und den Einreisebeschränkungen aus Virusvarianten-Gebieten finden Sie auf der Webseite des Bundesinnenministeriums .

Es gilt auch weiterhin, dass von nicht notwendigen Reisen in Risikogebiete und insbesondere in Virusvarianten-Gebiete dringend abzusehen ist. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Robert-Koch-Instituts über die aktuellen Risikogebiete. Weiterführende Informationen für Reisende erhalten Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums , des Bundesinnenministeriums und auf der Seite des Auswärtigen Amtes .