Entwurf für Grundgesetzänderung
Der Bund will Kommunen beim Abbau ihrer Altschulden helfen. Dafür hat das Bundeskabinett den Entwurf für die notwendige Grundgesetzänderung beschlossen. Stimmt das Parlament mit Zwei-Drittel-Mehrheit zu, kann sich der Bund einmalig beim Schuldenabbau beteiligen.
1 Min. Lesedauer

Mit dem Gesetzentwurf soll der Bund in die Lage versetzt werden, einmalig die Hälfte der kommunalen Altschulden zu übernehmen
Foto: IMAGO/Zoonar
Marode Turnhallen, sanierungsbedürftige Schulen, kaputte Straßen: Viele Städte und Gemeinden in Deutschland sind kaum noch in der Lage, wichtige Investitionen zu tätigen. Das Bundeskabinett hat daher einen Entwurf für eine notwendige Grundgesetzänderung beschlossen. Er ermöglicht es Kommunen beim Abbau ihrer Altschulden gezielt zu unterstützen.
Über Jahre haben sich diese Altschulden bei vielen Kommunen in Deutschland angesammelt: insgesamt haben sie eine Höhe von etwa 31 Milliarden Euro. Der Grund sind oft gewaltige Schulden durch sogenannte kommunale Kassenkredite.
Kassenkredite, auch Liquiditätskredite, bezeichnen eine Schuld zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs an liquiden Mitteln. Dies entspricht etwa bei privaten Haushalten dem Überziehungskredit.
Verantwortlich für die Finanzausstattung der Städte und Gemeinden sind die Länder. Ohne zusätzliche Hilfe des Bundes werden die betroffenen Kommunen jedoch kaum in der Lage sein, ihre finanzielle Situation dauerhaft zu verbessern.
Grundgesetzänderung soll Bundeshilfen ermöglichen
Das Bundeskabinett hat am Freitag die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Bund helfen und sich beim Abbau der Schulden einmalig beteiligen kann. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine dafür notwendige Grundgesetzänderung vor. Sie schafft die verfassungsrechtliche Möglichkeit, dass der Bund hier agieren kann. Bisher ist dies dem Bund aufgrund der Zuständigkeit der Länder nicht möglich.
Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Artikel 143h Grundgesetz vor. Damit wird der Bund in die Lage versetzt, einmalig die Hälfte der kommunalen Altschulden zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Land zuvor seine Kommunen vollständig von ihren Liquiditätskrediten entschuldet hat. Stichtag für diese Regelung ist der 31. Dezember 2023.
Die Länder müssen außerdem durch haushalts- und aufsichtsrechtliche Regelungen sicherstellen, dass ein erneuter Aufbau kommunaler Liquiditätskredite verhindert wird.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf für die Grundgesetzänderung in einem schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Damit der Entwurf in Kraft treten kann, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat notwendig.