Bürgergeld: Warum es eine Nullrunde gibt

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Unveränderte Höhe der Leistungen 2025 Bürgergeld: Warum es eine Nullrunde gibt

Wer erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt aber nicht selbst bestreiten kann, erhält Bürgergeld. Zum 1. Januar 2025 bleibt die Höhe der Leistung unverändert. 2024 waren die Beträge noch deutlich gestiegen. Warum das so ist und wie die Regelbedarfe ermittelt werden.

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Geldbeutel mit Geld.

Das Bürgergeld ist 2024 deutlich gestiegen: Alleinstehende Erwachsene erhalten seit Januar 2024 beispielsweise 563 Euro im Monat – 61 Euro mehr als bisher.

Foto: Getty Images/iStockphoto

Das Bürgergeld hat zum 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II, oft „Hartz IV“ genannt, abgelöst. Das Ziel: Die Menschen sollen besser qualifiziert und dauerhaft in gute Jobs vermittelt werden, damit sie ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Außerdem wurde die Berechnung der Regelbedarfe so geändert, dass die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt wird. Zum 1. Januar 2024 war das Bürgergeld noch um gut zwölf Prozent gestiegen. Zum 1. Januar 2025 wird es nun eine sogenannte Nullrunde geben. Alleinstehende Erwachsene zum Beispiel erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Wie kommt es dazu?

Das Existenzminimum – ein Grundrecht 

Viele Menschen geraten unverschuldet in Not: Sie verlieren beispielsweise ihre Arbeit oder müssen ihr Geschäft schließen. Eine solidarische Gesellschaft darf diese Menschen nicht im Stich lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip entwickelt. Das ist garantiert – auch für Menschen, deren Einkommen sehr gering ist und die zusätzliche Unterstützung brauchen. Das Existenzminimum für Menschen, die Bürgergeld beziehen, wird nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts jährlich in einem gesetzlich festgelegten Verfahren errechnet. 

Die Bundesregierung bringt die Anpassung jedes Jahr in der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen“ auf den Weg – so auch in diesem Jahr

Was sind Regelbedarfe?

Der Regelbedarf deckt den gesamten Lebensunterhalt, der für die Sicherung des Existenzminimums notwendig ist. Er umfasst vor allem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Ebenso zählt das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum dazu. Das sind Leistungen, die für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag von den Jobcentern ausgezahlt. Über seine Verwendung können die Menschen im Bürgergeld eigenverantwortlich entscheiden. 

Ausgenommen vom Regelbedarf sind die sogenannten Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen vorgesehen sind. Das sind zum Beispiel Leistungen für Alleinerziehende oder Schwangere. Auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören nicht zum Regelbedarf. 

Wie wird die Höhe der Regelbedarfe errechnet?

Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

Am Anfang der Regelbedarfsermittlung steht die sogenannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Sie wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt vorgenommen und liefert Erkenntnisse darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Dafür befragt das Statistische Bundesamt etwa 80.000 Haushalte aller Einkommensklassen zu deren Einkommen, Vermögen und Ausgaben. Sie ist damit die größte Befragung ihrer Art in Europa.

Liegen dem Statistischen Bundesamt die Ergebnisse vor, wird es vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit einer Sonderauswertung beauftragt. Diese berücksichtigt speziell die Ausgaben der Menschen mit geringem Einkommen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse werden die Ausgaben ermittelt, die für den Regelbedarf erforderlich sind. 

Die Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018. Zuletzt fand im Jahr 2023 eine EVS statt. Die Ergebnisse liegen voraussichtlich 2025 vor. Sobald dies der Fall ist, sind die Regelbedarfe neu zu ermitteln.

Jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe

Um gestiegene Lebenshaltungskosten zeitnah zu berücksichtigen, werden die Regelbedarfe bis zur nächsten Neuermittlung durch die EVS jährlich fortgeschrieben. Dies geschieht nach gesetzlichen Vorgaben jedes Jahr zum 1. Januar. Seit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 erfolgt die Fortschreibung in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt wird wie bisher die sogenannte „Basisfortschreibung“ errechnet. Diese erfolgt anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Entwicklung der Preise zusammen, die für den Regelbedarf maßgeblich sind, und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter. Gemessen wird die Entwicklung in zwei Zeitspannen, die dann miteinander verglichen werden. Für die Regelbedarfe zum 1. Januar 2025 waren das die Zeiträume von Juli 2022 bis Juni 2023 und von Juli 2023 bis Juni 2024.
  • In einem zweiten Schritt wird durch eine neue „ergänzende Fortschreibung“ der aktuellen Preisentwicklung Rechnung getragen. Dabei wurden für das Jahr 2025 die regelbedarfsrelevanten Preise im zweiten Quartal 2024, also im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2024, mit dem entsprechenden Dreimonatszeitraum des Jahres 2023 verglichen.

    Beim zweiten Schritt zur Ermittlung der Regelbedarfe handelt es sich um eine „Trendverlängerung“. Dabei wird der aktuelle Trend für den Zeitraum bis zur nächsten Fortschreibung zugrunde gelegt. Damit  sollen die Menschen im Bürgergeld besser auf Preissteigerungen im Jahresverlauf reagieren können.

Mehr Details zur Berechnung der Regelbedarfe finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Warum ist das Bürgergeld 2023 und 2024 so deutlich gestiegen?

In den vergangenen beiden Jahren war das Bürgergeld deutlich gestiegen - zum 1. Januar 2024 um gut zwölf Prozent. Grund dafür war die Entwicklung der Preise bei Gütern und Dienstleistungen, die für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigt werden. Da besonders die Preise bei Lebensmitteln gestiegen waren, hat sich der regelbedarfsrelevante Preisindex stärker erhöht als der allgemeine Verbraucherpreisindex, der deutlich mehr Güter und Dienstleistungen umfasst. Zuletzt sind die Preise für Lebensmittel wieder gesunken – und zwar so stark, dass das Bürgergeld ab dem nächsten Jahr eigentlich hätte sinken müssen.

Wie kommt es zu der Nullrunde im Jahr 2025?

Der Fortschreibungsmechanismus für Bürgergeld und Sozialhilfe ergibt rechnerisch für Alleinstehende einen Betrag von 539 Euro, also weniger als der Betrag von 563 Euro, der seit 1. Januar 2024 gilt. Dass die Leistung nicht sinkt, garantiert die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII. Das heißt: Der einmal gewährte Betrag muss in den Folgejahren mindestens beibehalten werden. Alleinstehende im Bürgergeld-Bezug erhalten demnach auch 2025 Jahr weiterhin 563 Euro.

Übrigens gilt die Nullrunde auch für die Sozialhilfe, die Beträge für den persönlichen Schulbedarf und die Leistungen der Sozialen Entschädigung. Mehr Informationen: Nullrunde für Regelsätze .