Wichtige Fragen und Antworten
Ein handlungsfähiger Staat ist die Grundlage für Sicherheit, Stabilität und Wohlstand. Das Bundeskabinett hat deshalb einen Gesetzentwurf zur Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen. Warum dies wichtig ist, erfahren Sie in den Fragen und Antworten.
Mit der Reform der Nachrichtendienste erhalten diese zeitgemäße Befugnisse, um die Bevölkerung gemäß ihrem Auftrag schützen zu können.
Foto: Bundesregierung/Raik Tybussek
Staatliche Souveränität und unser Gemeinwesen sind vermehrt mit Bedrohungen aus dem In- und Ausland, etwa durch Spionage, Sabotage oder hybride Angriffe, konfrontiert. Das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst benötigen daher zeitgemäße Befugnisse, um wirksam agieren zu können.
Die Bundesregierung geht die Gesetzesreform auf drei Ebenen an, um ihrem Schutzauftrag gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern gerecht zu werden – und hat eine Reform der Nachrichtendienste beschlossen.
Zeitgemäße Befugnisse für die Nachrichtendienste
Die Aufklärungsbefugnisse der Nachrichtendienste werden an die Bedrohungen im Cyberraum angepasst und zukunftsfest ausgestaltet. Für die Datenauswertung wird die Nutzung von KI-Anwendungen geregelt, um effizienter Erkenntnisse gewinnen zu können, die für die Aufklärung von Bedrohungen erforderlich sind.
Im Rahmen der strategischen Aufklärung soll der Bundesnachrichtendienst Telekommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten bis zu zwölf Monate speichern dürfen. Dazu zählen zum Beispiel IP-Adressen sowie Zeit und Dauer der Verbindungen. Dadurch kommt Deutschland wieder auf Augenhöhe mit seinen Partnern.
Der Gesetzentwurf betrifft Neuregelungen für den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).
Der BND ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland.
Das BfV als Inlandsnachrichtendienst auf Bundesebene sammelt Informationen zu extremistischen und terroristischen Bestrebungen und schützt damit die freiheitliche demokratische Grundordnung.
Mit dem Gesetzentwurf erhalten die Nachrichtendienste zudem die Befugnis zu aktiven Schutzmaßnahmen. Wenn sie Gefahren erkennen, die andere Stellen – etwa die Polizei – nicht gleichermaßen wirksam abwehren können, sollen die Nachrichtendienste künftig in engen Grenzen selbst eingreifen können. Das kann etwa das Abschalten eines ausländischen Servers sein, von dem aus ein Cyberangriff unmittelbar bevorsteht.
Sehen Sie hier die Pressekonferenz zum Kabinettsbeschluss im Video:
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Rechtskontrolle stärken
Die Rechtskontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste wird gestärkt und effizienter ausgestaltet. Der Unabhängige Kontrollrat übernimmt die Aufgaben der G10-Kommission und erhält die Zuständigkeit für alle Nachrichtendienste des Bundes. Damit soll die aktuelle Zersplitterung der Rechtskontrolle aufgehoben und eine stringente gerichtsähnliche Spruchpraxis ermöglicht werden. Besonders eingriffsintensive Einzelmaßnahmen der Nachrichtendienste soll der Unabhängige Kontrollrat vorab genehmigen. Dies schafft Handlungssicherheit für die Nachrichtendienste bei der Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
Ferner bleibt eine demokratische Kontrolle der Nachrichtendienste sichergestellt. Denn durch die Reform bleiben die Vorschriften des Gesetzes über das Parlamentarische Kontrollgremium unberührt.
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren wesentliche Vorgaben zum Nachrichtendienstrecht aufgestellt. Der Gesetzgeber muss die Eingriffsvoraussetzungen der verschiedenen Überwachungsbefugnisse hinreichend bestimmt normieren. Darüber hinaus soll stärker berücksichtigt werden, dass Überwachungsmaßnahmen je nach Adressat unterschiedlich intensiv in Grundrechte eingreifen. Deshalb enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine deutlich klarer strukturierte Aufzählung der behördlichen Maßnahmen und ihrer Angemessenheitsanforderungen. Berufsgeheimnisse und der Kernbereich privater Lebensgestaltung werden verbessert geschützt, um die grundrechtlichen Garantien verlässlich abzusichern.
Wichtige Fragen und Antworten zur Reform der Nachrichtendienste
- Die Lage: Die weltweite Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren stetig verschärft, Deutschland ist ständiges Ziel hybrider Angriffe. Bedrohungen durch beispielsweise ausländische Spionage und inländische Extremisten nehmen stark zu.
- Das Ziel: Die Nachrichtendienste brauchen moderne Werkzeuge für das digitale Zeitalter, um Deutschland effektiv zu schützen und um auf Augenhöhe mit den europäischen Partnern zu arbeiten. Gleichzeitig werden die Rechtsgrenzen schärfer gezogen und Urteile des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.
- Wehrfähigkeit: Der Bundesnachrichtendienst muss die Bundeswehr künftig schneller und ohne Verzögerung mit relevanten Daten versorgen können.
- Klarere Regeln: Eingriffe werden klar und präzise gesetzlich geregelt. Hier bestand Handlungsbedarf.
- Mehr Vorab-Prüfung: Künftig prüft ein unabhängiges, gerichtsähnliches Gremium (Unabhängigen Kontrollrat) vorab, ob besonders schwere Eingriffe (wie lange Observationen oder der Einsatz von V-Leuten) überhaupt zulässig sind.
- Schutz von Berufsgeheimnissen und Privatheitskernbereich: Der Schutz für besonders geschützte Berufsgruppen, z.B. Strafverteidigerinnen/Strafverteidiger und Journalistinnen/Journalisten und der Schutz für den absoluten Kernbereich der Privatsphäre gilt künftig ausnahmslos für alle Arbeitsbereiche der Dienste, nicht mehr nur für die Post- und Kommunikationsüberwachung.
- Digitale Anpassung: Das Gesetz regelt erstmals konkret, wie Nachrichtendienste Daten mit technologischen Hilfsmitteln wie Künstlicher Intelligenz auswerten dürfen. Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz ist schon jetzt bei Partnern und Widersachen eine Selbstverständlichkeit.
- Ziel: Der Entwurf erfüllt verfassungsrechtliche Auflagen zum Datenschutz und stellt gleichzeitig sicher, dass deutsche Dienste technologisch international anschlussfähig bleiben.
- Digitale Tatvorbereitung: Extremisten und fremde Spione nutzen IT, um Anschläge auf kritische Infrastruktur vorzubereiten, Bauanleitungen für Sprengvorrichtungen oder Waffen zu sammeln oder Cyberangriffe zu steuern, womöglich bereits Bekennervideos für Anschläge vorzubereiten.
- Wirksamer Schutz: Um Angriffe frühzeitig zu erkennen und abzuwehren, darf die IT der Angreifer kein blinder Fleck sein.
- Warum nicht die Polizei? Oft stammen die Hinweise von ausländischen Partnerdiensten, die eine Weitergabe an die Polizei untersagen (Third-Party-Rule), oder nur der Nachrichtendienst hat die Möglichkeit, Schadsoftware auf dem Zielgerät zu platzieren.
- Wirksame Vorabkontrolle: Ein Zugriff auf privat genutzte IT-Systeme ist nur zulässig, wenn das gerichtsähnliche Kontrollorgan des Unabhängigen Kontrollrats die Rechtmäßigkeit festgestellt hat.
- Einheitliches Recht: Es gibt nun einheitliche Regeln für die Erfassung von Daten im Ausland und Inland, die den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechen.
- Keine anlasslose Totalüberwachung oder Vorratsdatenspeicherung: Der BND darf weiterhin nur Leitungen in den Blick nehmen, bei denen es konkrete Hinweise auf nachrichtendienstlich relevante Verkehre gibt. Jede Maßnahme muss vom Unabhängigen Kontrollrat genehmigt werden.
- Speicherfristen: Inhaltsdaten dürfen künftig sechs Monate, Verkehrsdaten zwölf Monate gespeichert werden. Das macht den BND bei unvorhergesehenen Krisen oder Anschlägen sofort auskunftsfähig ( („kaltstartfähig“).
- Im Grundsatz: Bei ausländischen Firmen war dies dem BND bereits erlaubt. Künftig ist es in seltenen Ausnahmefällen auch bei inländischen Anbietern möglich.
- Strenge Hürde: Dies gilt nur, wenn ein Unternehmen (sog. Hosting-Provider) sich weigert, trotz der gesetzlichen Pflichten mitzuwirken, oder die Gefahr besteht, dass das Unternehmen mit fremden Geheimdiensten zusammenarbeitet und die Anfrage verraten würde.
- Schließung einer Schutzlücke: Bisher durften Dienste Gefahren oft nur beobachten, aber selbst nicht eingreifen – auch dann, wenn keine andere Behörde zuständig oder erreichbar war.
- Das bedeutet für den Verfassungsschutz: Das BfV darf bei extremen Bedrohungen (z. B. staatlichen Cyberangriffen) technisch eingreifen, um Schäden zu verhindern – etwa durch Löschen von gestohlenen Daten auf dem Angreiferserver.
- Das bedeutet für den BND: Der BND darf bei unmittelbar bevorstehenden Gefahren für Deutschland oder bei anhaltenden und planvollen Bedrohungen durch fremde Mächte aktiv eingreifen (z. B. Störung von Hacker-Infrastrukturen).
- Wichtig: Physischer Zwang gegen Personen bleibt bei beiden Diensten ausgeschlossen.
- Verhältnismäßigkeit: Alle Maßnahmen müssen sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen – sie müssen insbesondere erforderlich sein, um einer Gefährdung zu begegnen, und die etwaigen Folgen sind immer zu berücksichtigen.
- Kontrolle: Alle aktiven Maßnahmen unterliegen der Kontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
Nein: Die Trennung zwischen Arbeit der Polizei und der Nachrichtendienste bleibt bestehen. Nachrichtendienste dürfen nur dann aktiv werden, wenn die Polizei oder andere Behörden die Gefahr nicht rechtzeitig selbst abwehren können.
- Im Gegenteil: Die bisher zersplitterte Kontrolle wird beim Unabhängigen Kontrollrat (einer unabhängigen obersten Bundesbehörde) gebündelt. Das stärkt die Kontrolle und verhindert Kontrolllücken und widersprüchliche Entscheidungen.
- Gesetzlich verankerte Unabhängigkeit: Der Unabhängige Kontrollrat ist nicht nur organisatorisch vollständig unabhängig. Auch die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages gewählt.
- Wachsende Zuständigkeiten, wachsende Behörde: Da der Unabhängige Kontrollrat künftig weitere Kontrollzuständigkeiten erhält, ist auch ein Aufwuchs unabdingbar. Das gerichtsähnliche Kontrollorgan wächst um drei Mitglieder an, auch für das administrative Kontrollorgan werden zusätzliche Stellen geschaffen.
- Scharfe Kontrolle: Der Unabhängige Kontrollrat darf die Dienste unangemeldet und anlasslos prüfen. Seine Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit der Nachrichtendienste. Er hat bei Verstößen gegen sein Vorabkontrollrecht ein klares Anweisungsrecht. Über seine Strukturkontrollen bei BfV und BND berichtet es nicht nur deren ministerieller Fach- und Rechtsaufsicht, sondern zudem dem Parlamentarischen Kontrollgremium, um dessen politische Kontrolle wirksam zu unterstützen.
- Keine Kontrolllücken: Betroffene können sich künftig proaktiv an den Unabhängigen Kontrollrat wenden, um etwaige Rechtsverstöße prüfen zu lassen. Dies gilt vom ersten Tag an, wobei der Unabhängige Kontrollrat für seine Prüfungen zunächst eine Übergangszeit erhält.
- Transparenz: Der Kontrollrat berichtet regelmäßig der Öffentlichkeit.
- Grundsatz – Schutz der Grundrechte: Die Tätigkeit der Nachrichtendienste erfolgt ausschließlich zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter. Die verfassungsgemäße Ordnung im Allgemeinen und der Schutz der Grundrechte im Besonderen sind solche besonders gewichtigen Rechtsgüter. Damit ist es gerade Aufgabe der Nachrichtendienste, auch Grundrechte, wie etwa die Meinungsfreiheit zu schützen.
- Eingriffe nur auf Grundlage verhältnismäßiger Befugnisse: Sofern durch Maßnahmen der Nachrichtendienste in die Rechte von Personen eingegriffen wird – etwa durch die Erhebung oder Übermittlung von Daten in das informationelle Selbstbestimmungsrecht –, darf dies nur auf Grundlage gesetzlicher Befugnisse geschehen. Insoweit gilt für die Nachrichtendienste nichts anderes als für andere staatliche Stellen.
- Besonderer Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen und des Privatheitskernbereiches: Erstmals wird mit dem Gesetzentwurf die Tätigkeit bestimmter Berufsgruppen (z. B. Strafverteidigerinnen/Strafverteidiger und Journalistinnen/Journalisten) umfassend bei allen nachrichtendienstlichen Maßnahmen geschützt. Diese Berufsgruppen sind durch die neue Rechtslage besser geschützt. Gleiches gilt für den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung: Hier galt bislang nur zur Post- und Telekommunikationskontrolle eine spezielle Schutzregelung, die künftig für alle nachrichtendienstlichen Maßnahmen gelten wird. Der Kernbereich der Privatheit ist tabu für nachrichtendienstliche Ausforschung.
- Kontrolle: Eingriffe werden durch den Unabhängigen Kontrollrat lückenlos kontrolliert. Mögliche Betroffene können sich auch selbst an den Unabhängigen Kontrollrat wenden und um Prüfung bitten.
- Schutz durch das Grundgesetz: Die Kommunikation von Ärztinnen und Ärzten ist bereits besonders geschützt. Bei sensiblen medizinischen Daten handelt es sich typischerweise um Daten, die dem gesetzlich absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterfallen und damit schon grundgesetzlich und durch die neue umfassende Kernbereichsregelung im Gesetzentwurf geschützt sind.
- Aufklärung sicherheitsrelevanter Vorgänge: Medizinische Daten zu Privatpersonen sind darüber für die Aufgabenerfüllung durch den BND auch nur in herausgehobenen Ausnahmefällen, wie etwa die Information zum Gesundheitszustand eines ausländischen Staatsoberhauptes, von Interesse: Ziel der Aufklärung sind in aller Regel keine Individuen, sondern Bedrohungen aus dem Ausland von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung.
- Aufklärung sicherheitsrelevanter Vorgänge: Zukünftig sollen auch bei Kfz-Herstellern Daten aus/über Pkw abgefragt werden können. Ein Beispiel zum BND-Gesetz ist die Abfrage der Fahrzeugidentifikationsnummer, über welche eine Zuordnung eines bestimmten Kraftfahrzeugs möglich ist. Dies kann dann für die nachrichtendienstliche Aufklärung relevant sein, wenn das Kraftfahrzeug ins Ausland verschifft werden soll.
- Abfrage unterliegt hohen gesetzlichen Anforderungen: Dabei wird im BND-Gesetz auch unterschieden, ob das Ersuchen Inländer bzw. deutsche Staatsangehörige betrifft oder auf das Ausland gerichtet ist.
Der Gesetzentwurf wurde am 12. August 2026 im Kabinett beschlossen und befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Zuvor hatten Länder und Verbände die Möglichkeit zur Stellungnahme.