Wer sich zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin, zum Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin fortbilden will, sollte noch besser unterstützt werden. Das sah die Reform des Aufstiegs-BAföG vor, die das Kabinett im Juli 2024 beschlossen hatte.
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Wer sich zum Friseurmeister fortbilden möchte, wird ab Januar 2025 mit dem geänderten Aufstiegs-BAföG noch besser unterstützt.
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Der folgende Text dokumentiert den ursprünglichen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 24. Juli 2024. Die Neuregelungen zum Aufstiegs-BAföG haben im Parlament keine Mehrheit erhalten und sind in der 20. Legislaturperiode deshalb nicht mehr zustande gekommen. Das Aufstiegs-BAföG bleibt daher in seiner ursprünglichen Version in Kraft.
Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – der Kostenaufwand von beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist nicht zu unterschätzen. Finanzielle Unterstützung bieten Bund und Länder: Seit 1996 gibt es das sogenannte Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen.
Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter.
Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und baut die Förderleistungen aus. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig mehr Geld.
Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:
Mit der Reform will die Bundesregierung die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Das Gesetz sollte zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.