Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos

Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos

Wer Fotos oder Videos von Todesopfern bei Unfällen macht oder verbreitet, soll künftig bestraft werden. Auch das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt wird unter Strafe gestellt. Die auf Initiative der Bundesregierung erfolgte Anpassung des Strafgesetzbuches tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Rettungskräfte sichern eine Unfallstelle auf einer Autobahn, ein Feuerwehrmann winkt in Richtung Gegenfahrbahn.

Wer Fotos oder Videos von Unfalltoten macht oder verbreitet, macht sich künftig strafbar.

Foto: picture alliance/dpa/Rene Priebe

Dank integrierter Handy-Kamera kann jeder Smartphone-Nutzer ganz einfach Fotos machen - hochauflösend, unauffällig und jederzeit. Die Folge: Immer häufiger werden die Rechte der fotografierten Personen nicht beachtet. Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches reagiert die Bundesregierung auf dieses Phänomen und verbessert den Persönlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen.

Todesopfer bei Unfällen

Mit der Anpassung des Strafgesetzbuches werden Schaulustige in den Blick genommen, die bei Unfällen oder Unglücksfällen Fotos oder Videos von den Unfallopfern machen und verbreiten. Bisher waren lediglich lebende Personen vor solchen Aufnahmen geschützt. Zukünftig soll es auch strafbar sein, wenn Gaffer Fotos und Videos verstorbener Personen machen und beispielsweise über soziale Netzwerke verbreiten.

"Upskirting" und "Downblousing"

Darüber hinaus geht die Bundesregierung gegen die Verletzung der Intimsphäre durch das sogenannte "Upskirting" oder "Downblousing" vor. Dabei geht es um unbefugte und meistens heimliche Bildaufnahmen, die den Blick unter das Kleid oder in den Ausschnitt einer anderen Person zeigen. Oft entstehen solche Fotos oder Videos im öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe, und werden anschließend in Chatgruppen geteilt oder sogar verkauft. Bislang sind solche Aufnahmen lediglich verboten, wenn diese in einer Wohnung oder etwa einer Umkleidekabine gemacht werden.

Geldbußen und Freiheitsstrafe

Ebenfalls ist das Herstellen solcher Aufnahmen strafbar. Auch das Nutzen und Verbreiten solcher Bildaufnahmen gegenüber Dritten, zum Beispiel in den sozialen Netzwerken, wird sanktioniert. Dazu wird das Strafgesetzbuch um den Schutz vor bloßstellenden Aufnahmen verstorbener Personen sowie vor unbefugten Aufnahmen, die die Intimsphäre der fotografierten Person betreffen, ergänzt. Wer gegen das Gesetz verstößt, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren, mindestens jedoch eine Geldstrafe.

Mit den vom Bundesrat gebilligten Ergänzungen im Strafgesetzbuch setzt die Bundesregierung eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages um.