Freiwillige Gutscheinlösung bei abgesagten Pauschalreisen

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Unterstützung für Reisebranche Freiwillige Gutscheinlösung bei abgesagten Pauschalreisen

Wenn Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden, können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 31. Juli 2020 in Kraft getreten. Hier finden Sie alle wichtigen Punkte im Überblick.

2 Min. Lesedauer

Foto zeigt einen Strand in den USA.

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten in diesem Frühjahr viele Reisen nicht stattfinden. Gutscheine können Reisekunden freiwillig annehmen.

Foto: Getty Images/iStockphoto

Die Bundesregierung kommt mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.

Folgende Regelungen in Kürze:

  • Reiseveranstalter können den Kunden für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen.
  • Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.
  • Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruch geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.
  • Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und werden zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden.
  • Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.
  • Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Der Reisegutschein selbst muss - neben dessen Wert - die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt wurde und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung geleisteter Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Haben Kunden von Reiseveranstaltern für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung, Gutscheine erhalten, werde diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst.

Pauschalreise oder nicht?
Pauschalreisen sind Reisen, bei denen Sie von einem Anbieter verschiedene Reiseleistungen als Gesamtpaket und auch nur eine Rechnung erhalten – zum Beispiel für Flug, Hotel und Mietwagen zusammen. Klassisch bucht man eine solche Reise im Reisebüro. Es gibt aber auch zahlreiche Online-Anbieter, die Pauschalreisen anbieten. Ihre Ansprüche machen Sie beim Reiseveranstalter geltend.

Wenn eine Reise dagegen einzeln bei verschiedenen Anbietern zusammengesucht und die Bausteine einzeln gebucht werden, handelt es sich um keine Pauschalreise. Deshalb sollte jeder, der direkt bei einer Fluggesellschaft gebucht hat, selbst aktiv werden. Die Verbraucherzentralen bieten dabei Unterstützung an.