Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

Schutz für Mieter, Unterbrechungfrist für Strafverfahren Mehr Rechtssicherheit in Krisenzeiten

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist überwiegend in Kraft getreten. Künftig sollen zum Beispiel Mieter, die infolge der Ausbreitung des Coronavirus ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können, vor Kündigungen geschützt werden. 

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Die Ausbreitung des Coronavirus hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist nun überwiegend in Kraft getreten, um eben gerade diese Folgen der Pandemie für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für Gerichte abzufedern. Alle Regelungen gelten grundsätzlich für einen begrenzten Zeitraum und sollen bis zum Ende der derzeitigen Ausnahmesituation die Rückkehr zur bisherigen Rechtslage sichern.

Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern

Das Gesetz sieht Regelungen zum Schutz von Wohnraum- und Gewerbemietern sowie betroffenen Bürgerinnen und Bürgern in anderen Dauerschuldverhältnissen vor. Hierzu gehören die Einschränkungen von Kündigungen von Miet- und Pachtverhältnissen, Regelungen zur Stundung- und Vertragsanpassung im Verbraucherdarlehensrecht sowie zu Leistungsverweigerungsrechten bei sonstigen Dauerschuldverhältnissen. Konkret betreffen die Regelungen beispielsweise Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas oder Telekommunikation. Damit werden Schuldner, Mieter, aber auch Kleinstunternehmer geschützt, die infolge der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr, beziehungsweise nicht rechtzeitig nachkommen können.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten haben oder insolvent geworden sind, soll ermöglicht und erleichtert werden. Hierzu wird für diese Fälle die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Weiter sollen Anreize geschaffen werden, damit  die betroffenen Unternehmen wieder wirtschaftlich arbeiten und Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten können. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, eingeschränkt.

Unterbrechungsfrist für Strafverfahren verlängern

Zudem sieht das Gesetz einen zusätzlichen sogenannten Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung vor, der auf ein Jahr befristet ist. Dieser soll es Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn sie aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus nicht durchgeführt werden kann.

Weitere Regelungen

In den Bereichen des Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht sowie des Umwandlungsrechts werden Erleichterungen eingeführt. Ziel ist es, die betroffenen Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben. Es wird eine erleichterte Möglichkeit zur Durchführung von Versammlungen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschaffen. So kann beispielsweise für eine Aktiengesellschaft, die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung, ohne Präsenz der Aktionäre vorübergehend ermöglicht werden. Für eine GmbH sind Erleichterungen bei der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren möglich. Mit den Vorschlägen zum Wohnungseigentumsrecht soll auf die Durchführung von Eigentümerversammlungen zunächst verzichtet werden können.

Weiterführende Informationen zum Gesetz erhalten Sie auf der Corona-Themenseite des Bundesjustizministerium .