Bei leichten Erkrankungen
Wer leicht erkrankt ist, kann sich telefonisch krankschreiben lassen. Eltern können für ihre erkrankten Kinder eine ärztliche Bescheinigung per Telefon erhalten. Das senkt für andere Patienten die Gefahr, sich im Wartezimmer mit Infekten anzustecken, entlastet Praxen und Erkrankte.
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Bei Erkrankungen wie leichten grippale Infekten ist es möglich, sich telefonische krankschreiben zu lassen. Voraussetzung ist, dass man in der Praxis bekannt ist. Eltern können eine ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung ihres Kindes ebenfalls per Telefon erhalten. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass berufstätige Eltern Krankengeld erhalten, wenn sie ihr krankes Kind betreuen.
Im Herbst rückt das Thema Grippeschutz-Impfung wieder in den Fokus. Warum ein frühzeitiger Schutz sinnvoll ist, wer im Falle einer Infektion besonders gefährdet ist und wieso eine Grippe nicht mit einer Erkältung gleichzusetzen ist, lesen Sie in unseren Fragen-und-Antworten-Beitrag zur Grippeschutz-Impfung.
Krankschreibung kann nicht telefonisch verlängert werden
Versicherte, die aufgrund einer leichten Erkrankung arbeitsunfähig sind, können bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden. Ärztinnen und Ärzte stellen hierfür am Telefon Fragen zu den Beschwerden. Sie entscheiden dann, ob die Krankschreibung telefonisch erfolgen kann oder doch eine Untersuchung in der Praxis nötig ist.
Die Krankschreibung kann telefonisch nicht verlängert werden. Wer eine Folgebescheinigung benötigt, muss die Praxis aufsuchen. Wurde die erstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch während eines Praxisbesuchs ausgestellt, kann diese Krankschreibung per Telefon verlängert werden. Wer seine Versichertenkarte in der Praxis zuvor im entsprechenden Quartal noch nicht eingelesen hat, muss dies nach der Erkrankung nachholen.
Wenn das Kind krank ist
Eltern können für bis zu fünf Werktage eine Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes bekommen. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie bei der Krankschreibung für Erwachsene: Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bekannt sein, die Erkrankung darf nicht schwer sein und die Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob der telefonische Kontakt reicht oder nicht.
Betreuen sie ihr erkranktes Kind, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Für die Jahre 2024 und 2025 wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr erhöht.
Weniger Papier für Praxen und Patienten
Den „Gelben Zettel“ – die Krankschreibung auf Papier gibt es nicht mehr. Die Arztpraxis übermittelt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) automatisch an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber kann sie dort elektronisch abrufen. Achtung: Der Beschäftigte muss seinen Arbeitgeber weiterhin über seine Krankschreibung informieren.
Seit Januar 2024 erhalten gesetzlich Versicherte zudem für verschreibungspflichtige Arzneimittel das sogenannte E-Rezept. Das elektronische Rezept hat das rosafarbene Papierrezept abgelöst. Die Praxis hinterlegt die Informationen zu den verschriebenen Medikamenten auf der Versichertenkarte, in der Apotheke werden die Daten ausgelesen.
Telefonische Krankschreibung entlastet Arztpraxen
Der Bundestag hatte den Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA) aufgefordert, eine dauerhafte Regelung zur telefonischen Krankschreibung vorzulegen. Diese Möglichkeit entlaste Arztpraxen und reduziere für Patientinnen und Patienten die Gefahr, sich in vollen Wartezimmern anzustecken. Im Dezember 2023 veröffentlichte der G-BA die neuen Regelungen.
Die Krankschreibung per Telefon hatte sich während der Corona-Pandemie bewährt. Die Regelung hatte dazu beigetragen, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Nach mehrmaliger Verlängerung war sie am 31. März 2023 ausgelaufen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Er hat den G-BA mit der Aufgabe betraut den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen zu konkretisieren.
Weitere Informationen rund um die Arbeits- und Sozialpolitik der Bundesregierung finden Sie auf unserer Themenseite Arbeit und Soziales.