Regelsätze der Sozialleistungen bleiben unverändert

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Auf dem Foto zu sehen ist ein ausgefüllter Antrag auf Bürgergeld.

Nach einem Anstieg in den Jahren 2023 und 2024 bleiben die Regelsätze im Bereich Sozialhilfe und Bürgergeld 2026 unverändert.

Foto: IMAGO/Herrmann Agenturfotografie

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und im Bürgergeld bleiben auch im Jahr 2026 unverändert. Alleinstehende etwa erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen beschlossen. Der Bundesrat muss abschließend zustimmen. 

Leistungen müssten sinken

Nachdem die Regelsätze in den Jahren 2023 und 2024 stark gestiegen sind, liegen sie noch immer über den neu berechneten Beträgen. Rein rechnerisch müssten die Leistungen – wie auch schon für 2025 – sinken. Die geltende Besitzschutzregelung verhindert das. 

Die Regelbedarfsstufen seit Einführung des Bürgergeldes:

 zum 1.1.2023
zum 1.1.2024
zum 1.1.2026
Alleinstehende/Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
502 Euro (+53 Euro)
563 Euro (+61 Euro)
563 Euro (+-0 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften
(Regelbedarfsstufe 2)
451 Euro (+47 Euro)
506 Euro (+55 Euro)
506 Euro (+-0 Euro)
Volljährige in Einrichtungen
(Regelbedarfsstufe 3)
402 Euro (+42 Euro)
451 Euro (+49 Euro)
451 Euro (+-0 Euro)
Jugendliche von 14-17 Jahre
(Regelbedarfsstufe 4)
420 Euro (+44 Euro)
471 Euro (+51 Euro)
471 Euro (+-0 Euro)
Kind von 6-13 Jahre
(Regelbedarfsstufe 5)
348 Euro (+37 Euro)
390 Euro (+42 Euro)
390 Euro (+-0 Euro)
Kind von 0-5 Jahre
(Regelbedarfsstufe 6)
318 Euro (+33 Euro)
357 Euro(+39 Euro)
357 Euro (+-0 Euro)

Fragen und Antworten im Überblick:

Was sind Regelbedarfsstufen?

Menschen, die in eine Notlage geraten sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, erhalten staatliche Leistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe . Die Beträge, die den monatlichen Grundbedarf einer Person oder eines Haushaltes zur Sicherung des Existenzminimums decken sollen, werden als Regelbedarfsstufen bezeichnet. Diese Stufen werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. 

Was regelt die Verordnung genau?

Mit der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen des Bundesarbeitsministeriums werden die Leistungen in den Grundsicherungssystemen für 2025 fortgeschrieben. Das betrifft:

  • die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII -„Sozialhilfe“),
  • das Bürgergeld (SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • das Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV).

Außerdem wirkt sich die Fortschreibung aus auf

  • Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungs- und Teilhabepaket (SGB II/XII) sowie
  • Leistungen für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland sogenannte Grundleistungen als Geldleistungen erhalten (AsylbLG).

Warum gibt es 2026 eine Nullrunde?

Aufgrund hoher Inflationsraten, sind die Regelbedarfe in den Jahren 2023 und 2024 stark erhöht worden. Die Inflation ist jedoch weniger stark gestiegen, als angenommen. Damit liegen die Regelsätze weiterhin höher, als die Neuberechnung für 2026 ergeben hat. Der Fortschreibungsmechanismus für Bürgergeld und Sozialhilfe ergibt rechnerisch für Alleinstehende einen Wert von 557 Euro – sechs Euro weniger als der Betrag von 563 Euro, der seit 1. Januar 2024 gilt. Die Regelsätze müssten sinken.

Das verhindert die sogenannte Besitzschutzregelung nach §28a Absatz 5 SGB XII. Danach muss der einmal gewährte Betrag in den Folgejahren mindestens beibehalten werden. Alleinstehende im Bürgergeld-Bezug erhalten demnach auch im kommenden Jahr 563 Euro. 

Was ist mit den Regelsätzen für Schulbedarf und Entschädigungsopfer?

Die Fortschreibung der Regelbedarfe wirkt sich grundsätzlich auch auf den persönlichen Schulbedarf und die Leistungen der Sozialen Entschädigung aus. Nach den aktuellen Berechnungen bleiben die Beträge 2026 ebenfalls unverändert.

Die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf beträgt im ersten Schulhalbjahr 2026 weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr 65 Euro. Zum Schulbedarf zählen zum Beispiel Füller, Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte oder Bastelmaterial.

Die Unterstützung beim persönlichen Schulbedarf ist Teil des sogenannten Bildungspakets. Diese Leistungen kommen etwa für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten. 

Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch bleiben ebenso unverändert. Anspruch darauf hat, wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft einsteht. Das sind zum Beispiel Opfer einer Gewalttat oder Menschen, die durch eine Schutzimpfung geschädigt wurden.

Was ist mit den Leistungen für Asylbewerber?

Für die Regelbedarfe für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten, gilt die Besitzschutzregelung nicht. Dementsprechend sind diese Leistungen im Jahr 2025 gesunken. Für das kommende Jahr sieht die Fortschreibung der Sätze hier eine Erhöhung vor. Für diejenigen hingegen, die seit mehr als 36 Monaten in Deutschland sind und die sogenannten Analogleistungen erhalten, gilt ebenfalls die Nullrunde. Sie erhalten weiterhin gleich viel Geld wie 2024.

Warum gab es in den vergangenen beiden Jahren derart deutliche Erhöhungen?

Mit der Einführung des Bürgergeldes Anfang 2023 war die Berechnung der Regelbedarfe geändert worden. Hintergrund waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise zu dieser Zeit. Was seitdem anders ist: Bei der jährlichen Fortschreibung der Regelbedarfe wird neben der Preis- und Lohnentwicklung zusätzlich die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt. 

Warum werden die Regelbedarfe jedes Jahr neu bestimmt?

Die Verfassung gibt vor, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert sein muss. Wer in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat deshalb Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Diese Leistungen werden auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung jährlich überprüft und angepasst.

Wie funktioniert die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe?

Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines sogenannten Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Diese Berechnung ist gesetzlich vorgegeben.

Festgelegt werden die Regelsätze auf Grundlage einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS). Das Statistische Bundesamt führt diese Erhebung alle fünf Jahre durch. In den Jahren dazwischen ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorgesehen. 

Die aktuelle Anpassung der Regelbedarfe bezieht sich auf die Ergebnisse der Stichprobe von 2018. Für das Kalenderjahr 2026 ist die Ermittlung der Regelbedarfsstufen auf Grundlage Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorgesehen. 

Wie werden die Regelbedarfe im Detail ermittelt? Mehr Informationen dazu finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.