Für mehr Klimaschutz im Güterverkehr

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Reform der Lkw-Maut Für mehr Klimaschutz im Güterverkehr

Die Lkw-Maut wird künftig an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt – wie im Koalitionsvertrag vereinbart. So soll der Umstieg auf klimaneutrale Antriebe beschleunigt werden. Denn: Nutzfahrzeuge produzieren derzeit ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Bundestag und Bundesrat haben der Gesetzesänderung zugestimmt.

2 Min. Lesedauer

Schnell fahrender Lkw nebeneiner Kontrollstelle zur Erfassung der Maut an einer Bundesstraße.

Für Lkw gibt es seit 2005 eine Maut. Künftig soll sie an die Höhe des CO2-Ausstoßes gekoppelt werden.

Foto: picture alliance/dpa/Patrick Pleul

Warum wird das Bundesfernstraßenmautgesetz geändert?

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der geänderten Eurovignetten-Richtlinie, die im März 2022 in Kraft getreten ist. Diese sieht unter anderem eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut für schwere Nutzfahrzeuge spätestens bis zum 25. März 2024 sowie die Einbeziehung aller Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ab dem 25. März 2027 vor.

Die CO2-Differenzierung der Lkw-Maut ist eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgas-Emissionen im Verkehr und für die Erreichung der Klimaschutzziele. Durch die Einführung wird ein Preissignal gesetzt, das die Nutzung von Lkw mit alternativen Antrieben für die Güterverkehrsbranche deutlich attraktiver macht.

Aus dem Koalitionsvertrag: „Wir werden 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vornehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. Wir werden die Mehreinnahmen für Mobilität einsetzen.“

Was sehen die Gesetzesänderungen im Einzelnen vor?

Wie bereits im Koalitionsvertrag vereinbart, werden im Bundesfernstraßenmautgesetz die folgenden Änderungen vorgenommen:

Einführung eines CO2-Aufschlags: Zum 1. Dezember 2023 wird für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.

Zweckbindung der Mauteinnahmen: Die Verwendung der Mauteinnahmen wird neu geregelt. Die Mauteinnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden – mit Schwerpunkt auf den Bundesschienenwegen.

Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen: Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.

Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Wie hoch werden die Mehreinnahmen ausfallen?

Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr rechnet durch die CO2-Differenzierung im Bereich der Lkw ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 26,6 Milliarden Euro von 2024 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen sollen sich von 2024 bis 2027 auf 3,9 Milliarden Euro belaufen. Davon entfallen 1,8 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung.