Steuerliche Erleichterungen beschlossen

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Entlastungspaket I Steuerliche Erleichterungen beschlossen

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Rückwirkend zum Jahresbeginn steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Dafür – und zusätzlich für Kinderbonus und Energiepauschale – haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben.

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Foto zeigt eine Einkommenssteuererklärung

Wegen hoher Energiepreise entlastet die Bundesregierung die Menschen steuerlich - bei Entfernungspauschale, Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag.

Foto: Getty Images/ollo

Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, treffen viele Menschen hart. Der Koalitionsausschuss hat sich deshalb Ende Februar auf ein umfassendes Entlastungspaket mit einem Gesamtvolumen von mehr als 15 Milliarden Euro verständigt. Das Paket umfasst Entlastungen bei der Stromrechnung, Einmalzahlungen für Beziehende existenzsichernder Leistungen und Steuererleichterungen. Vor allem Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen profitieren davon.

Um die vereinbarten steuerlichen Verbesserungen umzusetzen, hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht.  Bundestag und Bundesrat haben es nun beschlossen. Es setzt folgende Erleichterungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 um:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als urspünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz weitere wichtige Hilfen für Bürgerinnen und Bürger umgesetzt, die Teil des Zweiten Entlastungspakets sind:

  • Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022  über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.

Die Bundesregierung hat sich außerdem auf weitere Entlastungen verständigt. Mehr Informationen finden Sie in unseren Fragen und Antworten .