Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Die Antragsfrist für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld ist bis zum 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen. Die entsprechende Verordnung ist am 23. Juni in Kraft getreten.

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Foto zeigt eine Verkäuferin

Viele Unternehmen erleiden durch die Corona-Pandemie Umsatzeinbußen - die Kurzarbeit hilft, Kündigungen zu vermeiden.

Foto: picture alliance/dpa/Rolf Vennenbernd

Betriebe, die bis 30. September erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen.

Mit der Verordnung gilt weiterhin:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Zudem sieht die Verordnung vor, dass die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen wird. So sollen mögliche Doppelzahlungen der Bundesagentur für Arbeit vermieden werden.

Die Bundesregierung hat mit der Verordnung für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte Planungsicherheit geschaffen. Ziel ist es, die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden.

Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantworten das Bundesarbeitsministerium und die Bundesagentur für Arbeit . Die Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprache bereit.