Terrorismus und Spionage konsequent bekämpfen

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In Kraft getreten Terrorismus und Spionage konsequent bekämpfen

Das Gesetz für eine Verschärfung der Straftatbestände bei terroristischen Handlungen und Spionage ist in Kraft. Künftig werden auch gefährliche Alltagsgegenstände wie Fahrzeuge und Messer im Strafgesetzbuch aufgenommen. Das Wichtigste im Überblick. 

2 Min. Lesedauer

Absenkbare Barrieren vor einem Weihnachtsmarkt.

Auch Messer und Kraftfahrzeuge sollen künftig in den Katalog des Strafgesetzbuches aufgenommen werden. 

Foto: picture alliance / Bonn.digital

Extremismus, Spionage und die terroristische Bedrohung haben in den letzten Jahren weltweit zugenommen. In jüngerer Zeit wurden bei terroristischen Anschlägen vermehrt Alltagsgegenstände wie Fahrzeuge oder Messer benutzt. 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit wird das deutsche Strafrecht deutlich verschärft und damit auf die veränderte Sicherheitslage reagiert. Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf eingebracht. Der Bundestag hatte das Gesetz beschlossen und auch der Bundesrat hatte zugestimmt. Nun ist es in Kraft getreten.

EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung

Die mit dem Gesetz umgesetzte EU-Richtlinie sieht unter anderem vor, dass sowohl das Reisen in terroristischer Absicht in Risikogebiete, als auch die Rückkehr von dort unter Strafe gestellt werden soll. Damit soll der wachsenden Gefahr sogenannter „ausländischer terroristischer Kämpfer“ – „Foreign Terrorist Fighters“ begegnet werden. Ferner soll die Finanzierung terroristischer Handlungen umfassender unter Strafe gestellt werden.

Gefahr von Terroranschlägen mit Alltagsgegenständen

Ziel des Gesetzes ist es, auf die Gefahr von Terroranschlägen mit Alltagsgegenständen wie Fahrzeugen oder Messern zu reagieren. Die Strafbarkeit wird deshalb ausgeweitet: Wer einen Anschlag mit Alltagsgegenständen plant, macht sich künftig auch wegen Vorbereitung einer terroristischen Straftat strafbar. 

Gefährliche Werkzeuge wie Messer oder Kraftfahrzeuge werden in den bestehenden Katalog des Strafgesetzbuches aufgenommen. Strafverfolgungsbehörden können so wirksamer gegen die Vorbereitung von Anschlägen vorgehen. Die Bundesregierung setzt damit wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrages um.

Reaktion auf geopolitische Bedrohungslage

Die Bundesregierung reagiert mit dem Gesetz auch auf die Veränderung der geopolitischen Gefährdungslage und Angriffe gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. 

Durch eine Anpassung im Strafgesetzbuch wird die strafrechtliche Verfolgung ausgeweitet und die geheimdienstliche Agententätigkeit unter Strafe gestellt. Der Regelstrafrahmen des Tatbestands der geheimdienstlichen Agententätigkeit wird auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe deutlich erhöht.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Änderungen beschlossen. So wird die „Ausübung fremder Einflussnahme und darauf gerichtete Agententätigkeit“ künftig unter Strafe gestellt. Dazu wurde im Strafgesetzbuch ein neuer Paragraf 87a eingeführt. 

Die neue Strafnorm umfasst vorsätzlich rechtswidrige Taten in Deutschland im „Auftrag einer staatlichen Stelle einer fremden Macht“. Die ausführende Person sowie die auftraggebende Person können demnach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wenn die zugrundeliegende Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist. 

Wichtige Änderungen im Detail

Fälle, in denen jemand im Auftrag eines fremden Staates Straftaten gegen in Deutschland lebende Oppositionelle begeht, beispielsweise eine Bedrohung oder Nötigung, können von dem neuen Tatbestand erfasst sein. Erfasst sein können auch andere Formen illegitimer Einflussnahme im Wege der Begehung vorsätzlich rechtswidriger Taten. Im Zuge dessen wird auch die Ermittlungskompetenz des Bundeskriminalamtes auf diese neuen Fallkonstellationen erweitert, und zwar durch eine Änderung im Bundeskriminalamtsgesetz.

In Paragraf 129a des Strafgesetzbuches wird nun auch der „Versuch der Unterstützung einer (ausländischen) terroristischen Vereinigung“ unter Strafe gestellt. Der Bundestag hat dazu ergänzt, dass künftig auch das Sammeln und Entgegennehmen von Spenden für Terrororganisationen unter Strafe steht, selbst wenn die vom Sammler entgegengenommenen Zuwendungen nicht an den angedachten Empfänger weitergeleitet werden.