Mehr Kontrolle für Testzentren

Coronavirus-Testverordnung Mehr Kontrolle für Testzentren

Alle Bürgerinnen und Bürger können sich auch weiterhin kostenlos mindestens einmal pro Woche mit einem Antigen-Schnelltest auf das Coronavirus hin testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür. Neu ist, dass die bisherigen Regelungen zur Kontrolle von Teststellen nun nachgeschärft werden.

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Passanten warten vor einem Corona-Testzentrum.

Die geänderte Testverordnung ermöglicht eine besser Kontrolle der Durchführung und Abrechnung von Tests.

Foto: picture alliance/dpa/dpa-Zentralbild/Sebastian Kahnert

Seit dem 8. März 2021 haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich regelmäßig kostenlos testen zu lassen. Über 15.000 Teststellen für diese kostenlosen Bürgertests sind seitdem entstanden. Ohne diese Testinfrastruktur könnten die aktuellen Lockerungen, die sich oftmals auf tagesaktuelle Testergebnisse stützen, so nicht umgesetzt werden.

Denn Testungen können Öffnungsschritte absichern. Regelmäßiges Testen ermöglicht, Infizierte ohne Symptome frühzeitig zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen. Testen ist vor allem für Treffen in Innenräumen ein wichtiges Instrument bei der Pandemiebekämpfung.

Abrechnung von Testungen besser kontrollieren

Die Coronavirus-Testverordnung ist nun angepasst worden. Ein Grund dafür sind Betrugsvorfälle bei einzelnen Teststellen-Anbieter, die jüngst bekannt geworden sind. Wichtig zu wissen: Es handelt sich um Einzelfälle, denn die allermeisten Anbieter testen mit hoher Qualität und rechnen korrekt ab.

Die geänderte Testverordnung schärft die bestehenden Regelungen nach, damit besser kontrolliert werden kann, ob die Testungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden. So erhalten die Kassenärztlichen Vereinigungen, die die Abrechnungen kontrollieren, mehr Prüfmöglichkeiten. Die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) und den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ausgebaut.

Teststellen nur noch nach individueller Prüfung beauftragen

Eine Teststelle kann nur noch nach individueller Prüfung durch den ÖGD beauftragt werden. Die Kriterien hierfür wurden konkretisiert. Die Vergütungen werden vereinheitlicht, vereinfacht und abgesenkt. Sachkosten werden künftig nur noch mit einer Pauschale vergütet, die sich am aktuellen Marktpreis orientiert.

Inkrafttreten wird die geänderte Verordnung am 1. Juli 2021.