Vertrag von Amsterdam (17) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997

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Vertrag von Amsterdam (17) zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997

  • Bulletin 94-97
  • 27. November 1997

Vertrag von Amsterdam (17)
zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union,
der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
vom 2. Oktober 1997

Artikel 53

(ex-Artikel 64)

Die Mitgliedstaaten sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung der
Dienstleistungen, zu dem sie aufgrund der Richtlinien gemäß Artikel 52 Absatz
1 verpflichtet sind, hinauszugehen, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und
die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.

Die Kommission richtet entsprechende Empfehlungen an die betreffenden Staaten.

Artikel 54

(ex-Artikel 65)

Solange die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht aufgehoben
sind, wendet sie jeder Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach
Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle in Artikel 49 Absatz 1
bezeichneten Erbringer von Dienstleistungen an.

Artikel 55

(ex-Artikel 66)

Die Bestimmungen der Artikel 45 bis 48 finden auf das in diesem Kapitel
geregelte Sachgebiet Anwendung.

Kapitel 4

Der Kapital- und Zahlungsverkehr

Artikel 56

(ex-Artikel 73 b)

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den
Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Artikel 57

(ex-Artikel 73 c)

(1) Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf
dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder
gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten
Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in
Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen
oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.

(2) Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um
eine möglichst weitgehende Verwirk-lichung des Zieles eines freien
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat
auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den
Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen
einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung
von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den
Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des
Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten
Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Artikel 58

(ex-Artikel 73 d)

(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten,

a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln,

b) die unerläßlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem
Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu ver-

hindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer
oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus
Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.

(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit von Beschränkungen des
Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56
darstellen.

Artikel 59

(ex-Artikel 73f)

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen
Umständen das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion schwerwiegend
stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf
Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern
Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen,
wenn diese unbedingt erforderlich sind.

Artikel 60

(ex-Artikel 73g)

(1) Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den in Artikel 301 vorgesehenen
Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des
Artikels 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und
Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.

(2) Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder
Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender
politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern
einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen.
Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen
spätestens bei deren Inkrafttreten zu unterrichten.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
entscheiden, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder
aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament
über die betreffenden Entscheidungen des Rates.

Titel IV

(ex-Titel III a)

Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken

betreffend den freien Personenverkehr

Artikel 61

(ex-Artikel 73 i)

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts erläßt der Rat

a) innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags
von Amsterdam Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs nach
Artikel 14 in Verbindung mit unmittelbar damit zusammenhängenden flankierenden
Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, Asyl und
Einwanderung nach Artikel 62 Nummern 2 und 3, Artikel 63 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 Buchstabe a sowie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der
Kriminalität nach Artikel 31 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische
Union;

b) sonstige Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Schutz der
Rechte von Staatsangehörigen dritter Länder nach Artikel 63;

c) Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach
Artikel 65;

d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der
Verwaltungen nach Artikel 66;

e) Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in
Strafsachen, die durch die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität in der
Union nach dem Vertrag über die Europäische Union auf ein hohes Maß an
Sicherheit abzielen.

Artikel 62

(ex-Artikel 73 j)

Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

1. Maßnahmen, die nach Artikel 14 sicherstellen, daß Personen, seien es Bürger
der Union oder Staatsangehörige dritter Länder, beim Überschreiten der
Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

2. Maßnahmen bezüglich des Überschreitens der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten, mit denen folgendes festgelegt wird:

a) Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der
Personenkontrollen an diesen Grenzen einzuhalten sind;

b) Vorschriften über Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten
einschließlich

i) der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind;

ii) der Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung durch die
Mitgliedstaaten;

iii) der einheitlichen Visumgestaltung;

iv) der Vorschriften für ein einheitliches Visum.

3. Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige
dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthalts
von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen.

Artikel 63

(ex-Artikel 73 k)

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam

1. in Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen vom

28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge sowie einschlägigen anderen Verträgen Asylmaßnahmen in
folgenden Bereichen:

a) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat;

b) Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten;

c) Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als
Flüchtlinge;

d) Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;

2. Maßnahmen in bezug auf Flüchtlinge und vertriebene Personen in folgenden
Bereichen:

a) Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus
dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen;

b) Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der
Aufnahme von Flüchtlingen und vertriebenen Personen und den Folgen dieser
Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten;

3. einwanderungspolitische Maßnahmen in folgenden Bereichen:

a) Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur
Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;

b) illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich
der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem
Mitgliedstaat aufhalten;

4. Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und der Bedingungen, aufgrund derer
sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

Maßnahmen, die vom Rat nach den Nummern 3 und 4 beschlossen worden sind,
hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, in den betreffenden Bereichen
innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, die mit diesem
Vertrag und mit internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

Der vorgenannte Fünfjahreszeitraum gilt nicht für nach Nummer 2 Buchstabe b,
Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 zu beschließende Maßnahmen.

Artikel 64

(ex-Artikel 73 l)

(1) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den
Schutz der inneren Sicherheit.

(2) Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines
plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann
der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit
qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige
Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.

Artikel 65

(ex-Artikel 73 m)

Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit
grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen
sind, schließen ein:

a) Verbesserung und Vereinfachung

– des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke;

– der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

– der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden
Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von
Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in
den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.

Artikel 66

(ex-Artikel 73 n)

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die
Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der
Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit
zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

Artikel 67

(ex-Artikel 73 o)

(1) Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam einstimmig auf Vorschlag der
Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments.

(2) Nach Ablauf dieser fünf Jahre

– handelt der Rat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission; die
Kommission prüft jeden Antrag eines Mitgliedstaats, wonach sie dem Rat einen
Vorschlag unterbreiten soll;

– faßt der Rat einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen
Beschluß, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche, die unter diesen
Titel fallen, das Verfahren des Artikels 251 anzuwenden ist und die
Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs angepaßt werden.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2
Buchstabe b Ziffern i und iii genannten Maßnahmen vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam an vom Rat mit qualifizierter
Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments beschlossen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden die in Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b
Ziffern ii und iv genannten Maßnahmen nach Ablauf von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom Rat gemäß dem Verfahren des
Artikels 251 beschlossen.

Artikel 68

(ex-Artikel 73 p)

(1) Artikel 234 findet auf diesen Titel unter folgenden Umständen und
Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der Auslegung dieses Titels sowie der
Gültigkeit oder Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der
Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem
einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr
mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so
legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es
eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.

(2) In jedem Fall ist der Gerichtshof nicht für Entscheidungen
über Maßnahmen oder Beschlüsse nach Artikel 62 Nummer 1 zuständig, die
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren
Sicherheit betreffen.

(3) Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat können dem Gerichtshof eine
Frage der Auslegung dieses Titels oder von auf diesen Titel gestützten
Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zur Entscheidung vorlegen. Die
Entscheidung, die der Gerichtshof auf dieses Ersuchen hin fällt, gilt nicht
für Urteile von Gerichten der Mitgliedstaaten, die rechtskräftig geworden sind.

Artikel 69

(ex-Artikel 73 q)

Für die Anwendung dieses Titels gelten unbeschadet des Protokolls über die
Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland die
Bestimmungen des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands und des Protokolls über die Position Dänemarks.

Titel V

(ex-Titel IV)

Der Verkehr

Artikel 70

(ex-Artikel 74)

Auf dem in diesem Titel geregelten Sachgebiet verfolgen die Mitgliedstaaten
die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik.

Artikel 71

(ex-Artikel 75)

(1) Zur Durchführung des Artikels 70 wird der Rat unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Verkehrs gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach
Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der
Regionen

a) für den internationalen Verkehr aus oder nach dem Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats oder für den Durchgangsverkehr durch das Hoheitsgebiet eines
oder mehrerer Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln aufstellen;

b) für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines
Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, die Bedingungen festlegen;

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit erlassen;

d) alle sonstigen zweckdienlichen Vorschriften erlassen.

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die
Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die
Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den
Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte, vom Rat
auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und
des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig erlassen; dabei
berücksichtigt er die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich aus der
Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergebende wirtschaftliche Entwicklung.

Artikel 72

(ex-Artikel 76)

Bis zum Erlaß der in Artikel 71 Absatz 1 genannten Vorschriften darf ein
Mitgliedstaat die verschiedenen, am 1. Januar 1958 oder, im Falle später
beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts auf diesem Gebiet
geltenden Vorschriften in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen
auf die Verkehrsunternehmer anderer Mitgliedstaaten im Vergleich zu den
inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger gestalten, es sei denn,
daß der Rat einstimmig etwas anderes billigt.

Artikel 73

(ex-Artikel 77)

Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der
Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des
öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Artikel 74

(ex-Artikel 78)

Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im
Rahmen dieses Vertrags getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der
Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.

Artikel 75

(ex-Artikel 79)

(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen
beseitigt, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer in denselben
Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder
Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

(2) Absatz 1 schließt sonstige Maßnahmen nicht aus, die der Rat gemäß Artikel
71 Absatz 1 treffen kann.

(3) Der Rat trifft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission
und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine Regelung zur
Durchführung des Absatzes 1.

Er kann insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen, um es den
Organen der Gemeinschaft zu ermöglichen, für die Beachtung des Absatzes 1
Sorge zu tragen, und um den Verkehrsnutzern die Vorteile dieser Bestimmung
voll zukommen zu lassen.

(4) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die
Diskriminierungsfälle des Absatzes 1 und erläßt nach Beratung mit jedem in
Betracht kommenden Mitgliedstaat die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen
der gemäß Absatz 3 getroffenen Regelung.

Artikel 76

(ex-Artikel 80)

(1) Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat
auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner
Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter
Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß die Kommission die
Genehmigung hierzu erteilt.

(2) Die Kommission prüft von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die
in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei
berücksichtigt sie insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen
Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die
Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die
Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb
zwischen den Verkehrsarten.

Die Kommission erläßt die erforderlichen Entscheidungen nach Beratung mit
jedem in Betracht kommenden Mitgliedstaat.

(3) Das in Absatz 1 genannte Verbot trifft nicht die Wettbewerbstarife.

Artikel 77

(ex-Artikel 81)

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim
Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch
tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu
verringern.

Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten richten.

Artikel 78

(ex-Artikel 82)

Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik
Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die
wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von
der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser
Teilung entstehen.

Artikel 79

(ex-Artikel 83)

Bei der Kommission wird ein beratender Ausschuß gebildet; er besteht aus
Sachverständigen, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden.
Die Kommission hört den Ausschuß je nach Bedarf in Verkehrsfragen an; die
Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt.

Artikel 80

(ex-Artikel 84)

(1) Dieser Titel gilt für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und
Binnenschiffsverkehr.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit darüber entscheiden, ob,
inwieweit und nach welchen Verfahren geeignete Vorschriften für die
Seeschiffahrt und Luftfahrt zu erlassen sind.

Die Verfahrensvorschriften des Artikels 71 finden Anwendung.

Titel VI

(ex-Titel V)

Gemeinsame Regeln

betreffend Wettbewerb, Steuerfragen

und Angleichung der Rechtsvorschriften

Kapitel 1

Wettbewerbsregeln

Abschnitt 1

Vorschriften für Unternehmen

Artikel 81

(ex-Artikel 85)

(1) Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise
oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der
technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind
nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden
auf

– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

– Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn
zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des
technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den
beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele
nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden
Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 82

(ex-Artikel 86)

Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche
Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf
einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit
dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs-
oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen
Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die
Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 83

(ex-Artikel 87)

(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der
in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des
Europäischen Parlaments beschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschriften bezwecken insbesondere:

a) die Beachtung der in Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 genannten Verbote
durch die Einführung von Geldbußen und Zwangsgeldern zu gewährleisten;

b) die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 festzulegen; dabei
ist dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher
Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen;

c) gegebenenfalls den Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 für die
einzelnen Wirtschaftszweige näher zu bestimmen;

d) die Aufgaben der Kommission und des Gerichtshofes bei der Anwendung der in
diesem Absatz vorgesehenen Vorschriften gegeneinander abzugrenzen;

e) das Verhältnis zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einerseits
und den in diesem Abschnitt enthaltenen oder aufgrund dieses Artikels
getroffenen Bestimmungen andererseits festzulegen.

Artikel 84

(ex-Artikel 88)

Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 83 erlassenen Vorschriften entscheiden
die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen
Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 81, insbesondere Absatz 3,
und 82 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander
abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die mißbräuchliche Ausnutzung einer
beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt.

Artikel 85

(ex-Artikel 89)

(1) Unbeschadet des Artikels 84 achtet die Kommission auf die Verwirklichung
der in den Artikeln 81 und 82 niedergelegten Grundsätze. Sie untersucht auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen in Verbindung mit den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die ihr Amtshilfe zu leisten haben,
die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden.
Stellt sie eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt sie geeignete Mittel vor, um
diese abzustellen.

(2) Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft die Kommission in
einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige
Zuwiderhandlung vorliegt. Sie kann die Entscheidung veröffentlichen und die
Mitgliedstaaten ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen,
deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.

Artikel 86

(ex-Artikel 90)

(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf
Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine
diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89
widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten
die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit
die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen
besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des
Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem
Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet
erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die
Mitgliedstaaten.

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