- Bulletin 138-90
- 28. November 1990
(teil sechs von dreizehn)
protokoll
abschnitt viii
regeln und verfahren fuer die reduzierung von
durch den vertrag begrenzten konventionellen waffen
und ausruestungen durch konversion fuer nichtmilitaerische zwecke
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, eine bestimmte anzahl von
kampfpanzern und gepanzerten kampffahrzeugen durch
konversion zu reduzieren. die fahrzeugtypen, die konvertiert
werden duerfen, sind in absatz 3 aufgefuehrt, und die spezifischen
nichtmilitaerischen zwecke, fuer die sie konvertiert werden
duerfen, sind in absatz 4 aufgefuehrt. konvertierte fahrzeuge
werden nicht bei den konventionellen streitkraeften eines
vertragsstaats in dienst gestellt.
2.
jeder vertragsstaat bestimmt die zahl der kampfpanzer und
gepanzerten kampffahrzeuge, die er konvertieren wird. diese
zahl darf nicht hoeher sein als:
(a)
kampfpanzer: 5,7 prozent (jedoch hoechstens 750 stueck)
der anteilshoechstgrenzen fuer kampfpanzer, die er bei
unterzeichnung des vertrags nach artikel vii des
vertrags notifiziert hat, oder 150 stueck, wobei die hoehere zahl
massgeblich ist, und
(b)
gepanzerte kampffahrzeuge: 15 prozent (hoechstens
3000 stueck) der anteilshoechstgrenzen fuer gepanzerte
kampffahrzeuge, die er bei unterzeichnung des vertrags
nach artikel vii des vertrags notifiziert hat, oder 150
stueck, wobei die hoehere zahl massgeblich ist.
3.
folgende fahrzeuge duerfen fuer nichtmilitaerische zwecke
konvertiert werden: t-54, t-55, t-62, t-64, t-72, leopard 1,
bmp-1, btr-60, ot-64. die vertragsstaaten koennen im
rahmen der gemeinsamen beratungsgruppe aenderungen der
listen der fahrzeuge vornehmen, die fuer nichtmilitaerische
zwecke umgewandelt werden duerfen. solche aenderungen
nach artikel xvi absatz 5 des vertrags gelten als
verbesserungen der funktionsfaehigkeit und wirksamkeit des vertrags,
geringfuegige angelegenheiten technischer natur betreffend.
4.
diese fahrzeuge werden fuer folgende nichtmilitaerische zwecke
konvertiert:
(a)
zugmaschinen fuer allgemeine zwecke,
(b)
bulldozer,
(c)
feuerbekaempfungsfahrzeuge,
(d)
kraene,
(e)
generatorfahrzeuge,
(f)
fahrbare gesteinsmuehlen,
(g)
tagebaufahrzeuge,
(h)
rettungsfahrzeuge,
(i)
fahrzeuge fuer die evakuierung von opfern,
(j)
transportfahrzeuge,
(k)
oelbohrfahrzeuge,
(l)
fahrzeuge zur beseitigung von verschmutzungen durch
oel und chemische produkte,
(m)
kettenfahrzeuge zum eisbrechen,
(n)
fahrzeuge fuer umweltaufgaben.
die vertragsstaaten koennen im rahmen der gemeinsamen
beratungsgruppe aenderungen dieser liste spezifischer
nichtmilitaerischer zwecke vornehmen. solche aenderungen nach
artikel xvi absatz 5 des vertrags gelten als verbesserungen
der funktionsfaehigkeit und wirksamkeit des vertrags,
geringfuegige angelegenheiten technischer natur betreffend.
5.
bei inkrafttreten des vertrags notifiziert jeder vertragsstaat
allen anderen vertragsstaaten die anzahl der kampfpanzer
und gepanzerten kampffahrzeuge, die er im einklang mit dem
vertrag zu konvertieren beabsichtigt. ein vertragsstaat
notifiziert allen anderen vertragsstaaten im einklang mit abschnitt x
absatz 5 des inspektionsprotokolls spaetestens 15 tage im
voraus seine absicht, konversionen nach diesem abschnitt
durchzufuehren. diese notifikation enthaelt die anzahl und
typen der zu konvertierenden fahrzeuge, die daten fuer den
beginn und den abschluss der konversion sowie die fahrzeuge
fuer spezifische nichtmilitaerische zwecke, die aus einer solchen
konversion hervorgehen werden.
6.
folgende verfahren werden vor der konversion von
kampfpanzern und gepanzerten kampffahrzeugen an
reduzierungsstaetten angewandt:
(a)
kampfpanzer:
(1)
entfernung der spezialausruestung vom fahrgestell,
einschliesslich der abnehmbaren ausruestung, die den
betrieb von bordwaffensystemen gewaehrleistet,
(2)
entfernung des turms, falls vorhanden,
(3)
verschluss:
(a)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit
dem bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(b)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der
oeffnung, die den verschlussblock aufnimmt,
(4)
zertrennen des geschuetzrohrs in zwei teile in einer
entfernung von hoechstens 100 millimetern vom
bodenstueck,
(5)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und
seines lagers im turm, und
(6)
herausschneiden und entfernen eines teils der
wannendeckenpanzerung von der frontpanzerplatte
an bis zur mitte der turmoeffnung in der wanne
einschliesslich der dazugehoerigen teile der
seitenpanzerung, und zwar in einer hoehe von mindestens
200 millimetern und, bei panzern der typen t-64 und
t-72, von mindestens 100 millimetern, unterhalb der
wannendeckenpanzerung, sowie des
dazugehoerigen teils der frontpanzerplatte, die in derselben
hoehe abgetrennt wird. der abgetrennte teil dieser
frontpanzerplatte besteht mindestens aus dem
oberen drittel,
(b)
gepanzerte kampffahrzeuge:
(1)
alle gepanzerten kampffahrzeuge: entfernung der
spezialausruestung vom fahrgestell, einschliesslich
der abnehmbaren ausruestung, die den betrieb von
bordwaffensystemen gewaehrleistet,
(2)
fahrzeuge mit heckantrieb: herausschneiden und
entfernen eines teils der wannendeckenpanzerung
von der frontpanzerplatte an bis zur trennwand des
motor- und getrieberaums einschliesslich der
dazugehoerigen teile der seiten- und frontpanzerung in
einer hoehe von mindestens 300 millimetern
unterhalb der decke des hinteren kampfraums,
(3)
fahrzeuge mit frontantrieb: herausschneiden und
entfernen eines teils der wannendeckenpanzerung
von der trennwand des motor- und getrieberaums
bis zum hinteren ende des fahrzeugs einschliesslich
der dazugehoerigen teile der seitenpanzerung in
einer hoehe von mindestens 300 millimetern
unterhalb der decke des hinteren kampfraums,
(4)
fuer schuetzenpanzer und kampffahrzeuge mit
schwerer bewaffnung gilt zusaetzlich folgendes:
(a)
entfernung des turms,
(b)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und
seines lagers im turm,
(c)
verschluss:
(i)
verschweissen des verschlussblocks mit
dem bodenstueck an mindestens zwei
stellen,
(ii)
zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der
oeffnung, die den verschlussblock aufnimmt,
(iii)
oder zerschneiden des
verschlussgehaeuses in zwei ungefaehr gleiche grosse teile,
(d)
zertrennen des geschuetzrohrs in zwei teile in
einer entfernung von hoechstens 100 millimetern
vom bodenstueck.
7.
kampfpanzer und gepanzerte kampffahrzeuge, die nach
absatz 6 reduziert werden, unterliegen der inspektion ohne
ablehnungsrecht im einklang mit abschnitt x des
inspektionsprotokolls. kampfpanzer und gepanzerte kampffahrzeuge
gelten als reduziert, wenn die in absatz 6 beschriebenen
verfahren abgeschlossen sind und eine notifikation im einklang mit
abschnitt x des inspektionsprotokolls erfolgt ist.
8.
nach absatz 7 reduzierte fahrzeuge unterliegen so lange der
notifikation nach abschnitt iv des protokolls ueber
informationsaustausch, bis die endgueltige konversion fuer
nichtmilitaerische zwecke abgeschlossen und eine notifikation in
uebereinstimmung mit abschnitt x absatz 12 des inspektionsprotokolls
erfolgt ist.
9.
fahrzeuge, die endgueltig fuer nichtmilitaerische zwecke
konvertiert werden, unterliegen ebenfalls der inspektion im
einklang mit abschnitt x des inspektionsprotokolls, jedoch mit
folgenden aenderungen:
(a)
der prozess der endgueltigen konversion an einer
reduzierungsstaette unterliegt nicht der inspektion,
(b)
alle anderen vertragsstaaten haben das recht, ohne
ablehnungsrecht, vollstaendig konvertierte fahrzeuge zu
inspizieren, nachdem der vertragsstaat, der die endgueltige
konversion durchfuehrt, den zeitpunkt notifiziert hat, zu
welchem die verfahren der endgueltigen konversion
abgeschlossen sein werden.
10.
wird nach abschluss der in absatz 6 beschriebenen verfahren
in bezug auf ein beliebiges fahrzeug beschlossen, mit der
endgueltigen konversion nicht fortzufahren, so wird das
fahrzeug innerhalb der in artikel viii des vertrags festgelegten
begrenzungen fuer die konversion in uebereinstimmung mit den
einschlaegigen verfahren zerstoert, die an anderer stelle in
diesem protokoll niedergelegt sind.
abschnitt ix
verfahren fuer zerstoerung durch unfall
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, seine
reduzierungsverpflichtung in bezug auf jede kategorie von durch
den vertrag begrenzten konventionellen waffen und ausruestungen im
fall der zerstoerung durch unfall um eine zahl zu verringern, die
hoechstens 1,5 prozent der anteilshoechstgrenzen betraegt, die er
bei unterzeichnung des vertrags fuer diese kategorie notifiziert
hat.
2.
ein durch den vertrag begrenztes konventionelles
waffensystem oder ausruestungsstueck gilt im einklang mit artikel
viii als reduziert, wenn der unfall, durch den die zerstoerung
eingetreten ist, allen anderen vertragsstaaten innerhalb von sieben
tagen nach dessen eintreten notifiziert wird. die notifikation
enthaelt den typ des zerstoerten gegenstands, den tag des
unfalls, den ungefaehren unfallort und die umstaende im
zusammenhang mit dem unfall.
3.
innerhalb von 90 tagen nach der notifikation uebermittelt der
eine solche reduzierung geltend machende vertragsstaat allen
anderen vertragsstaaten in uebereinstimmung mit artikel xvii
des vertrags beweiskraeftige unterlagen fuer die zerstoerung, z. b.
einen untersuchungsbericht. im fall von den unfall betreffenden
unklarheiten gilt die reduzierung erst als abgeschlossen,
wenn diese unklarheit endgueltig ausgeraeumt ist.
abschnitt x
verfahren fuer die reduzierung
durch ortsfeste ausstellung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, durch ortsfeste ausstellung
eine bestimmte zahl durch den vertrag begrenzter
konventioneller waffen und ausruestungen zu reduzieren.
2.
kein vertragsstaat hat das recht, mehr als ein prozent oder
acht gegenstaende - die groessere zahl ist massgeblich - seiner
anteilshoechstgrenzen, die er bei unterzeichnung des vertrags
fuer jede kategorie der durch den vertrag begrenzten
konventionellen waffen und ausruestungen gemeldet hat, durch
ortsfeste ausstellung zu reduzieren.
3.
ungeachtet der absaetze 1 und 2 hat jeder vertragsstaat ferner
das recht, zwei gegenstaende jedes vorhandenen typs durch
den vertrag begrenzter konventioneller waffen und
ausruestungen zum zweck ortsfester ausstellung in betriebsfaehigem
zustand zu halten. diese waffen und ausruestungen werden in
museen oder an anderen vergleichbaren orten ausgestellt.
4.
durch den vertrag begrenzte konventionelle waffen und
ausruestungen, die vor der unterzeichnung des vertrags ortsfest
oder in museen ausgestellt waren, unterliegen nicht den
zahlenmaessigen begrenzungen nach dem vertrag, einschliesslich
der in den absaetzen 2 und 3 festgelegten begrenzungen.
5.
auf solche durch ortsfeste ausstellung zu reduzierende
gegenstaende sind an reduzierungsstaetten folgende verfahren
anzuwenden:
(a)
in allen auszustellenden gegenstaenden mit eigenantrieb
werden die treibstofftanks fuer die aufnahme von treibstoff
unbrauchbar gemacht, und
(1)
motoren und getriebe werden entfernt und deren
aufhaengung beschaedigt, so dass diese teile nicht wieder
eingesetzt werden koennen, oder
(2)
motorraeume werden mit beton oder einem
polymerharz ausgegossen,
(b)
bei allen auszustellenden gegenstaenden mit einer waffe
des kalibers 75 millimeter oder mehr, die ueber integrierte
hoehen- und seitenvorrichtungen verfuegen, werden die
hoehen- und seitenvorrichtungen verschweisst, so dass das
geschuetzrohr nicht mehr nach der seite oder hoehe
gerichtet werden kann. darueber hinaus werden bei
auszustellenden gegenstaenden, die ueber zahnstangen- oder
zahnringtriebe fuer das richten nach der seite oder hoehe verfuegen,
drei aufeinanderfolgende getriebezaehne von der
zahnstange oder dem zahnring auf jeder seite des ritzels des
geschuetzrohrs abgeschnitten,
(c)
bei allen auszustellenden, mit waffensystemen
ausgeruesteten gegenstaenden, die nicht die in buchstaben b
genannten kriterien erfuellen, werden das rohr und das
gehaeuse entweder mit beton oder einem polymerharz
ausgegossen, und zwar von der stirnseite des
verschlusses bis zu einem punkt 100 millimeter vor der muendung.
abschnitt xi
verfahren zur reduzierung
durch die verwendung als bodenziele
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, eine bestimmte anzahl
seiner kampfpanzer, gepanzerten kampffahrzeuge und
panzerartilleriewaffen durch die verwendung als bodenziele zu
reduzieren.
2.
kein vertragsstaat reduziert eine anzahl kampfpanzer und
gepanzerter kampffahrzeuge durch die verwendung als
bodenziele, die 2,5 prozent seiner bei unterzeichnung des vertrags
nach artikel vii des vertrags notifizierten anteilshoechstgrenzen
in jeder dieser beiden kategorien uebersteigt. ausserdem hat kein
vertragsstaat das recht, mehr als 50 panzerartilleriewaffen
durch die verwendung als bodenziele zu reduzieren.
3.
konventionelle waffen und ausruestungen, die vor
unterzeichnung des vertrags als bodenziele in gebrauch waren,
unterliegen nicht den zahlenmaessigen begrenzungen, die in den
artikeln iv, v oder vi festgelegt sind, einschliesslich der
zahlenmaessigen begrenzungen, die in absatz 2 festgelegt sind.
4.
auf solche durch die verwendung als bodenziele zu
reduzierende gegenstaende sind an reduzierungsstaetten folgende
verfahren anzuwenden:
(a)
kampfpanzer und panzerartilleriewaffen:
(1)
verschluss:
(a)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit
dem bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(b)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der
oeffnung, die den vuechlussblock aufnimmt,
(2)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und seines
lagers im turm,
(3)
abtrennen von abschnitten beider seiten der wanne,
welche die oeffnungen fuer die seitenvorgelege
enthalten, durch senkrechte und waagerechte schnitte in die
seitenplatten und diagonale schnitte in die deck- oder
bodenplatten und die front- oder heckplatten, so dass
die oeffnungen fuer die seitenvorgelege in den
abgetrennten teilen enthalten sind,
(b)
gepanzerte kampffahrzeuge:
(1)
verschluss:
(a)
verschweissen des verschlussblocks mit dem
bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(b)
zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung, die
den verschlussblock aufnimmt,
(c)
oder zertrennen des verschlussgehaeuses in zwei
ungefaehr gleich grosse teile.
(2)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und seines
lagers im turm,
(3)
gepanzerte kettenkampffahrzeuge: abtrennen von
abschnitten beider seiten der wanne, welche die
oeffnungen fuer die seitenvorgelege enthalten, durch
senkrechte und waagerechte schnitte in die
seitenplatten und diagonale schnitte in die deck- oder
bodenplatten und die front- oder heckplatten, so dass
die oeffnungen fuer die seitenvorgelege in den
abgetrennten teilen enthalten sind,
(4)
gepanzerte radkampffahrzeuge: abtrennen von
abschnitten beider seiten der wanne, welche die
bereiche der anbringung der vorderradendantriebe
enthalten, durch senkrechte, waagerechte und
unregelmaessige schnitte in die seiten-, front-, deck- oder
bodenplatten, so dass die bereiche der anbringung der
vorderradendantriebe in den abgetrennten teilen in
einem abstand von mindestens 100 millimetern von
den schnitten enthalten sind.
abschnitt xii
verfahren zur reduzierung
durch die verwendung zu ausbildungszwecken am boden
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, eine bestimmte anzahl
kampfflugzeuge und angriffshubschrauber durch die
verwendung zu ausbildungszwecken am boden zu reduzieren.
2.
kein vertragsstaat reduziert eine anzahl kampfflugzeuge oder
angriffshubschrauber durch die verwendung zu ausbildungszwecken
am boden, die fuenf prozent seiner bei unterzeichnung
des vertrags nach artikel vii des vertrags notifizierten
anteilshoechstgrenzen in jeder dieser beiden kategorien
uebersteigt.
3.
durch den vertrag begrenzte konventionelle waffen und
ausruestungen, die vor unterzeichnung des vertrags zu
ausbildungszwecken am boden in gebrauch waren, unterliegen nicht
den zahlenmaessigen begrenzungen, die in den artikeln iv, v oder vi
des vertrags festgelegt sind, einschliesslich der zahlenmaessigen
begrenzungen, die in absatz 2 festgelegt sind.
4.
auf solche durch die verwendung zu ausbildungszwecken am
boden zu reduzierende gegenstaende sind an
reduzierungsstaetten folgende verfahren anzuwenden:
(a)
kampfflugzeuge:
(1)
zertrennen des rumpfs in zwei teile in dem bereich,
in dem die tragflaechen angebracht sind,
(2)
entfernung von triebwerken, unbrauchbarmachen
von triebwerkaufhaengungspunkten sowie ausgiessen
aller treibstofftanks mit beton oder erhaertenden
polymer- oder harzmassen oder entfernung der
treibstofftanks und unbrauchbarmachen der
aufhaengungspunkte fuer die treibstofftanks, oder
(3)
entfernung aller inneren, aeusseren und abnehmbaren
waffensysteme und waffensystemausruestungen,
entfernung der heckflosse und unbrauchbarmachen der
befestigungspunkte fuer die heckflosse sowie
ausgiessen aller treibstofftanks bis auf einen mit beton
oder erhaertenden polymer- oder harzmassen,
(b)
angriffshubschrauber:
(1)
abtrennen des heckauslegers oder heckteils vom
rumpf, so dass die verbindungsstelle in dem
abgetrennten teil enthalten ist.
ueber verfahren zur kategorisierung
von kampfhubschraubern und zur rekategorisierung
von mehrzweck-angriffshubschraubern
die vertragsstaaten vereinbaren hiermit verfahren und
bestimmungen zur kategorisierung von kampfhubschraubern und zur
rekategorisierung von mehrzweck-angriffshubschraubern, wie es in
artikel viii des vertrags vom 19. november 1990 ueber konventionelle
streitkraefte in europa, im folgenden als vertrag bezeichnet,
vorgesehen ist.
abschnitt i
allgemeine erfordernisse
fuer die kategorisierung von kampfhubschraubern
1.
kampfhubschrauber werden als spezial-angriffshubschrauber,
mehrzweck-angriffshubschrauber oder kampfunterstuetzungshubschrauber
kategorisiert und im protokoll ueber vorhandene
typen als solche aufgefuehrt.
2.
alle modelle oder versionen eines spezial-angriffshubschraubertyps
werden als spezial-angriffshubschrauber kategorisiert.
3.
ungeachtet des absatzes 2 und als einzige ausnahme von
dieser bestimmung darf die union der sozialistischen
sowjetrepubliken eine gesamtzahl von bis zu 100 hubschraubern der
typen mi-24r und mi-24k behalten, die fuer aufklaerung,
zielidentifikation oder die entnahme von chemischen/biologischen/
radiologischen proben ausgeruestet sind, diese hubschrauber
unterliegen nicht den begrenzungen fuer angriffshubschrauber
nach den artikeln iv und vi des vertrags. diese hubschrauber
unterliegen dem informationsaustausch im einklang mit dem
protokoll ueber informationsaustausch und der internen
inspektion in uebereinstimmung mit abschnitt vi absatz 3 des
inspektionsprotokolls. mi-24r- und mi-24k-hubschrauber ueber diese
gesamtzahl hinaus werden ungeachtet dessen, wie sie
ausgeruestet sind, als spezial-angriffshubschrauber kategorisiert
und auf die begrenzungen fuer angriffshubschrauber nach den
artikeln iv und vi des vertrags angerechnet.
4.
jeder vertragsstaat, der sowohl ueber kampfunterstuetzungs- als
auch ueber mehrzweck-angriffsmodelle oder -versionen eines
hubschraubertyps verfuegt, kategorisiert alle hubschrauber, die
eines der in abschnitt iii absatz 1 aufgefuehrten merkmale
aufweisen, als angriffshubschrauber, und hat das recht, alle
hubschrauber, die keines der in abschnitt iii absatz 1 aufgefuehrten
merkmale aufweisen, als kampfunterstuetzungshubschrauber zu
kategorisieren.
5.
jeder vertragsstaat, der nur ueber kampfunterstuetzungsmodelle
oder -versionen eines hubschraubertyps verfuegt, der sowohl in
der liste der mehrzweck-angriffshubschrauber als auch der
liste der kampfunterstuetzungshubschrauber im protokoll ueber
vorhandene typen aufgefuehrt ist, hat das recht, diese
hubschrauber als kampfunterstuetzungshubschrauber zu
kategorisieren.
abschnitt ii
allgemeine erfordernisse fuer die rekategorisierung
1.
es kommen nur kampfhubschrauber fuer die rekategorisierung
als kampfunterstuetzungshubschrauber in frage, die als
mehrzweck-angriffshubschrauber im einklang mit den
kategorisierungserfordernissen nach diesem protokoll
kategorisiert sind.
2.
jeder vertragsstaat hat das recht, einzelne
mehrzweckangriffshubschrauber, die ueber eines der in abschnitt iii
absatz 1 aufgefuehrten merkmale verfuegen, nur durch konversion
und zertifikation zu rekategorisieren. jeder vertragsstaat hat
das recht, einzelne mehrzweck-angriffshubschrauber, die ueber
keines der in abschnitt iii absatz 1 aufgefuehrten merkmale
verfuegen, durch blosse zertifikation zu rekategorisieren.
3.
jeder vertragsstaat wendet die ihm erforderlich erscheinenden
technischen mittel zur durchfuehrung der in abschnitt iii
niedergelegten konversionsverfahren an.
4.
jeder dem rekategorisierungsverfahren unterliegende
kampfhubschrauber muss die originalseriennummer des herstellers in
einem haupttragteil der zelle eingestanzt haben.
abschnitt iii
verfahren fuer die konversion
1.
zur konversion anstehende mehrzweck-angriffshubschrauber
werden durch die entfernung folgender komponenten
ausserstande gesetzt, weiterhin lenkwaffen einzusetzen:
(a)
vorrichtungen, die speziell fuer die anbringung von
lenkwaffen vorgesehen sind, z. b. spezielle
befestigungspunkte oder abschussvorrichtungen. alle speziellen
befestigungspunkte, die fest mit dem hubschrauber verbunden
sind, sowie alle spezialelemente von allgemeinen
befestigungspunkten, die ausschliesslich fuer lenkwaffen konzipiert
sind, sind fuer den weiteren einsatz von lenkwaffen
unbrauchbar zu machen,
(b)
alle integrierten feuerleit- und zielsysteme fuer lenkwaffen
einschliesslich verkabelung.
2.
ein vertragsstaat uebermittelt allen anderen vertragsstaaten
folgende informationen, und zwar entweder spaetestens 42 tage
vor der konversion des ersten hubschraubers eines typs oder
bei inkrafttreten des vertrags fuer den fall, dass ein vertragsstaat
sowohl mehrzweck-angriffshubschrauber als auch
kampfunterstuetzungshubschrauber des gleichen typs meldet:
(a)
ein uebersichtsblockdiagramm, auf dem alle wichtigen
komponenten der integrierten feuerleit- und zielsysteme fuer
lenkwaffen sowie komponenten von ausruestung, die
speziell fuer die anbringung von lenkwaffen vorgesehen ist, zu
sehen sind, und aus dem die wesentlichen funktionen der
beschriebenen komponenten und deren funktionelle
verbindung zueinander hervorgehen,
(b)
eine allgemeine beschreibung des konversionsprozesses
einschliesslich einer liste der zu entfernenden
komponenten,
(c)
eine fotografie jeder zu entfernenden komponente, die
deren stelle im hubschrauber vor der entfernung zeigt,
sowie eine fotografie derselben stelle nach entfernung der
betreffenden komponente.
abschnitt iv
verfahren fuer die zertifikation
1.
jeder vertragsstaat, der mehrzweck-angriffshubschrauber
rekategorisiert, wendet folgende zertifikationsverfahren an,
damit sichergestellt wird, dass solche hubschrauber keines der
in abschnitt iii absatz 1 aufgefuehrten merkmale aufweisen.
2.
jeder vertragsstaat notifiziert allen anderen vertragsstaaten im
einklang mit dem protokoll ueber informationsaustausch und
abschnitt ix absatz 3 des inspektionsprotokolls jede
zertifikation.
3.
jeder vertragsstaat hat das recht, die zertifikation von
hubschraubern im einklang mit abschnitt ix des
inspektionsprotokollaeoess gilt als beendet, wenn dieser
zertifikationsprozess abgeschlossen ist, unabhaengig davon, ob
vertragsstaaten von den in absatz 3 und abschnitt ix des
inspektionsprotokolls beschriebenen rechten zur inspektion
von zertifikationen gebrauch machen oder nicht, vorausgesetzt,
dass innerhalb von 30 tagen nach eingang der nach absatz 5
uebermittelten notifikation ueber den abschluss der zertifikation
und rekategorisierung kein vertragsstaat allen anderen
vertragsstaaten mitgeteilt hat, dass in bezug auf den
zertifikations- und rekategorisierungsprozess seines erachtens
einde unklarheit bestehe. wird eine unklarheit geltend gemacht,
so gilt die rekategorisierung erst als abgeschlossen, wenn diese
unklarheit endgueltig ausgeraeumt ist.
5.
der die zertifikation durchfuehrende vertragsstaat notifiziert
allen anderen vertragsstaaten im einklang mit abschnitt ix des
inspektionsprotokolls den abschluss der zertifikation und
rekategorisierung.
6.
die zertifikation wird innerhalb des anwendungsgebiets
durchgefuehrt. vertragsstaaten, die der gleichen gruppe von
vertragsstaaten angehoeren, haben das recht, orte fuer die
zertifikation gemeinsam zu nutzen.
abschnitt v
verfahren fuer informationsaustausch und verifikation
alle kampfhubschrauber im anwendungsgebiet unterliegen dem
informationsaustausch im einklang mit dem protokoll ueber
informationsaustausch sowie der verifikation, einschliesslich
inspektionen, in uebereinstimmung mit dem inspektionsprotokoll.
(folgt teil sieben von dreizehn)