- Bulletin 138-90
- 28. November 1990
(teil fuenf von dreizehn)
protokoll
ueber verfahren zur reduzierung von durch den
vertrag ueber konventionelle streitkraefte in europa
begrenzten konventionellen waffen und ausruestungen
die vertragsstaaten vereinbaren hiermit verfahren zur reduzierung
von durch den vertrag begrenzten konventionellen waffen und
ausruestungen, wie es in artikel viii des vertrags vom 19. november
1990 ueber konventionelle streitkraefte in europa, im folgenden als
vertrag bezeichnet, vorgesehen ist.
abschnitt i
allgemeine erfordernisse fuer die reduzierung
1.
durch den vertrag begrenzte konventionelle waffen und
ausruestungen werden in uebereinstimmung mit den verfahren
reduziert, die in diesem protokoll und den anderen in artikel viii
absatz 1 des vertrags aufgefuehrten protokollen niedergelegt
sind. jedes dieser verfahren gilt als ausreichend fuer die
durchfuehrung der reduzierung, wenn es im einklang mit artikel viii
des vertrags oder mit diesem protokoll durchgefuehrt wird.
2.
jeder vertragsstaat hat das recht, die ihm geeignet
erscheinenden technischen mittel zur durchfuehrung der verfahren zur
reduzierung von durch den vertrag begrenzten konventionellen
waffen und ausruestungen anzuwenden.
3.
jeder vertragsstaat hat das recht, die komponenten und teile
der durch den vertrag begrenzten konventionellen waffen und
ausruestungen, die nicht selbst der reduzierung nach
abschnitt ii unterliegen, zu entfernen, zu behalten und zu nutzen
und ueber bruchstuecke zu verfuegen.
4.
soweit in diesem protokoll nichts anderes vorgesehen ist,
werden durch den vertrag begrenzte konventionelle waffen und
ausruestungen auf eine weise reduziert, die deren kuenftige
verwendung oder wiederherstellung fuer militaerische zwecke
ausschliesst.
5.
nach inkrafttreten des vertrags kann jeder vertragsstaat
weitere verfahren zur reduzierung vorschlagen. diese vorschlaege
werden allen anderen vertragsstaaten uebermittelt und enthalten
die einzelheiten dieser verfahren in dem gleichen format, wie
es fuer die in diesem protokoll niedergelegten verfahren gilt.
jedes dieser verfahren gilt als ausreichend fuer die
durchfuehrung der reduzierung von durch den vertrag begrenzten
konventionellen waffen und ausruestungen, wenn die gemeinsame
beratungsgruppe einen entsprechenden beschluss fasst.
abschnitt ii
standards fuer die vorfuehrung an den reduzierungsstaetten
1.
jedes durch den vertrag begrenzte konventionelle
waffensystem und ausruestungsstueck, das zur reduzierung ansteht,
wird an einer reduzierungsstaette vorgefuehrt. jeder dieser
gegenstaende besteht mindestens aus folgenden teilen und
elementen:
(a)
kampfpanzer: wanne, turm und integrierte hauptwaffe.
fuer die zwecke dieses protokolls gelten als integrierte
hauptwaffe eines kampfpanzers das geschuetzrohr, der
verschluss, die schildzapfen und schildzapfenlager,
(b)
gepanzerte kampffahrzeuge: wanne, turm und integrierte
hauptwaffe, falls vorhanden. fuer die zwecke dieses
protokolls gelten als integrierte hauptwaffe eines gepanzerten
kampffahrzeugs das geschuetzrohr, der verschluss, die
schildzapfen und schildzapfenlager. fuer die zwecke
dieses protokolls gelten maschinengewehre mit einem kaliber
von weniger als 20 millimetern, die alle entfernt und
weiterverwendet werden duerfen, nicht als integrierte hauptwaffen,
(c)
artilleriewaffen: geschuetzrohr, verschluss, rohrwiege
einschliesslich schildzapfen und schildzapfenlager, holme,
falls vorhanden, oder abschussschienen oder
abschussrohre und ihre traeger, oder moerserrohre und ihre
bodenplatten. bei panzerartilleriewaffen werden die wanne und
der turm, falls vorhanden, ebenfalls vorgefuehrt,
(d)
kampfflugzeuge: rumpf
(e)
angriffshubschrauber: rumpf einschliesslich des
antriebsgehaeuses.
2.
in jedem fall muss der an der reduzierungsstaette nach absatz 1
vorgefuehrte gegenstand ein zusammengesetztes ganzes
darstellen.
3.
mit teilen und elementen von durch den vertrag begrenzten
waffen und ausruestungen, die in absatz 1 nicht aufgefuehrt sind,
sowie mit teilen und elementen, die von der zerstoerung nach
den verfahren dieses protokolls nicht beruehrt werden,
einschliesslich der tuerme von gepanzerten mannschaftstransportwagen,
die lediglich mit maschinengewehren ausgeruestet sind,
kann der die zerstoerung durchfuehrende vertragsstaat nach
belieben verfahren.
abschnitt iii
verfahren zur reduzierung von kampfpanzern
durch zerstoerung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, fuer jede zerstoerung von
kampfpanzern an reduzierungsstaetten eine der folgenden
verfahrensreihen zu waehlen.
2.
verfahren fuer die zerstoerung durch zertrennen:
(a)
entfernung der spezialausruestung vom fahrgestell,
einschliesslich der abnehmbaren ausruestung, die den betrieb
von bordwaffensystemen gewaehrleistet,
(b)
entfernung des turms, falls vorhanden,
(c)
verschluss:
(1)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit dem
bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(2)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung, die
den verschlussblock aufnimmt,
(d)
zertrennen des geschuetzrohrs in zwei teile in einer
entfernung von hoechstens 100 millimetern vom bodenstueck,
(e)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und seines
lagers im turm,
(f)
heraustrennen zweier abschnitte aus dem rand der
turmoeffnung der wanne, von denen jeder einen teil eines
kreisausschnitts mit einem winkel von mindestens
60 grad und einer laenge von mindestens 200 millimetern
in der radialachse bildet und auf der fahrzeuglaengsachse
zentriert ist,
(g)
abtrennen von abschnitten beider seiten der wanne,
welche die oeffnungen fuer die seitenvorgelege enthalten, durch
senkrechte und waagerechte schnitte in die seitenplatten
und diagonale schnitte in die deck- oder bodenplatten und
die front- oder heckplatten, so dass die oeffnungen fuer die
seitenvorgelege in den zertrennten teilen enthalten sind.
3.
verfahren fuer die zerstoerung durch sprengung:
(a)
die wannenoeffnungen, die luken und die abnehmbaren
platten bleiben offen, um eine optimale belueftung zu
gewaehrleisten,
(b)
eine sprengladung wird im geschuetzrohr an der stelle
angebracht, an der die schildzapfen mit der rohrlagerung
oder der rohrwiege verbunden sind,
(c)
eine sprengladung wird an der aussenseite der wanne
zwischen dem/der zweiten und dritten laufrad/-rolle oder,
bei fahrzeugen mit sechs laufraedern/-rollen, zwischen
dem/der dritten und vierten laufrad/-rolle angebracht,
wobei natuerliche schwachstellen wie etwa schweissstellen
oder notausstiegsluken auszusparen sind. die
sprengladung muss innerhalb des radius der turmoeffnung der
wanne angebracht werden. eine zweite sprengladung
wird auf derselben seite des panzers an der innenseite der
wanne versetzt zur aussen angebrachten sprengladung
befestigt,
(d)
eine sprengladung wird im turm im bereich der lagerung
der hauptwaffe angebracht,
(e)
alle sprengladungen werden gleichzeitig gezuendet, so dass
die hauptwanne und der turm bersten und verbogen
werden, der verschlussblock vom geschuetzrohr abgerissen,
verschmolzen oder verformt wird, das geschuetzrohr
aufreisst oder der laenge nach gespalten wird, die
rohrlagerung oder die rohrwiege zerstoert wird, so dass sie kein
geschuetzrohr mehr tragen kann, und das laufwerk so
beschaedigt wird, dass von den laufrad-/-rollenstaenden
wenigstens einer zerstoert wird.
4.
verfahren fuer die zerstoerung durch verformen:
(a)
entfernung der spezialausruestung vom fahrgestell,
einschliesslich der abnehmbaren ausruestung, die den betrieb
von bordwaffensystemen gewaehrleistet,
(b)
entfernung des turms, falls vorhanden,
(c)
verschluss:
(1)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit dem
bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(2)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung, die
den verschlussblock aufnimmt,
(d)
zertrennen des geschuetzrohrs in zwei teile in einer
entfernung von hoechstens 100 millimetern vom bodenstueck,
(e)
zertrennen eines der beiden schildzapfen,
(f)
die wanne und der turm werden so verformt, dass ihre
breite jeweils um mindestens 20 prozent verringert wird.
5.
verfahren fuer die zerstoerung durch zerschmettern:
(a)
eine schwere stahlkugel oder ein aehnliches geraet wird
wiederholt auf die wanne und den turm fallen gelassen,
bis die wanne an mindestens drei verschiedenen stellen
und der turm an mindestens einer stelle geborsten ist,
(b)
die schlaege der stahlkugel gegen den turm muessen einen
der beiden schildzapfen und dessen lager
funktionsunfaehig machen und das bodenstueck sichtbar verformen,
(c)
das geschuetzrohr muss sichtbar zerbersten oder verbogen
werden.
abschnitt iv
verfahren zur reduzierung von gepanzerten
kampffahrzeugen durch zerstoerung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, fuer jede zerstoerung von
gepanzerten kampffahrzeugen an reduzierungsstaetten eine
der folgenden verfahrensreihen zu waehlen.
2.
verfahren fuer die zerstoerung durch zertrennen:
(a)
alle gepanzerten kampffahrzeuge: entfernung der
spezialausruestung vom fahrgestell, einschliesslich der
abnehmbaren ausruestung, die den betrieb von bordwaffensystemen
gewaehrleistet,
(b)
gepanzerte kettenkampffahrzeuge: abtrennen von
abschnitten beider seiten der wanne, welche die oeffnungen
fuer die seitenvorgelege enthalten, durch senkrechte
und waagerechte schnitte in die seitenplatten und
diagonale schnitte in die deck- oder bodenplatten und die front-
oder heckplatten, so dass die oeffnungen fuer die
seitenvorgelege in den zertrennten teilen enthalten sind,
(c)
gepanzerte radkampffahrzeuge: abtrennen von
abschnitten beider seiten der wanne, welche die bereiche der
anbringung der vorderradendantriebe enthalten, durch
senkrechte, waagerechte und unregelmaessige schnitte in
die seiten-, front-, deck- oder bodenplatten, so dass die
bereiche der anbringung der vorderradendantriebe in den
zertrennten teilen in einem abstand von mindestens
100 millimetern von den schnitten enthalten sind,
(d)
fuer schuetzenpanzer und kampffahrzeuge mit schwerer
bewaffnung gilt zusaetzlich folgendes:
(1)
entfernung des turms,
(2)
zertrennen eines der beiden schildzapfen und seines
lagers im turm,
(3)
verschluss:
(a)
verschweissen des verschlussblocks mit dem
bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(b)
zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung, die
den verschlussblock aufnimmt,
(c)
oder zertrennen des verschlussgehaeuses in zwei
ungefaehr gleich grosse teile,
(4)
zertrennen des geschuetzrohrs in zwei teile in einer
entfernung von hoechstens 100 millimetern vom
bodenstueck,
(5)
heraustrennen zweier abschnitte aus dem rand der
turmoeffnung der wanne, von denen jeder einen teil
eines kreisausschnitts mit einem winkel von
mindestens 60 grad und einer laenge von mindestens
200 millimetern in der radialachse bildet und auf der
fahrzeuglaengsachse zentriert ist,
3.
verfahren fuer die zerstoerung durch sprengung:
(a)
eine sprengladung wird in der mitte des fahrzeugs innen
auf dem boden angebracht,
(b)
eine zweite sprengladung wird wie folgt angebracht:
(1)
bei kampffahrzeugen mit schwerer bewaffnung im
geschuetzrohr an der stelle, an der die schildzapfen
mit der rohrwiege verbunden sind,
(2)
bei schuetzenpanzern an der aussenseite des
verschlussgehaeuses und des unteren waffengehaeuses,
(c)
alle luken muessen geschlossen werden,
(d)
die sprengladungen werden gleichzeitig gezuendet, so dass
die seiten und die oberseite der wanne aufgerissen
werden. bei kampffahrzeugen mit schwerer bewaffnung und
schuetzenpanzern muss der schaden am waffensystem
dem in absatz 2 buchstabe d beschriebenen entsprechen.
4.
verfahren fuer die zerstoerung durch zerschmettern:
(a)
eine schwere stahlkugel oder ein aehnliches geraet wird
wiederholt auf die wanne und den turm - falls vorhanden -
fallen gelassen, bis die wanne an mindestens drei
verschiedenen stellen und der turm - falls vorhanden - an
mindestens einer stelle zerborsten sind,
(b)
fuer kampffahrzeuge mit schwerer bewaffnung gilt
zusaetzlich folgendes:
(1)
die schlaege der stahlkugel gegen den turm muessen
einen der beiden schildzapfen und sein lager
funktionsunfaehig machen und das bodenstueck sichtbar
verformen,
(2)
das geschuetzrohr muss sichtbar zerbersten oder
verbogen werden.
abschnitt v
verfahren zur reduzierung von artilleriewaffen
durch zerstoerung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, fuer jede zerstoerung
von kanonen, haubitzen oder artilleriewaffen, welche die
eigenschaften von kanonen und haubitzen miteinander
verbinden, mehrfachraketenwerfersystemen oder moersern an
reduzierungsstaetten eine der folgenden verfahrensreihen zu
waehlen.
2.
verfahren fuer die zerstoerung von kanonen, haubitzen oder
artilleriewaffen, welche die eigenschaften von kanonen und
haubitzen miteinander verbinden, die keine
panzerartilleriewaffen sind, oder von moersern, die keine
panzermoerser sind, durch zertrennen:
(a)
entfernung der spezialausruestung, einschliesslich der
abnehmbaren ausruestung, die den betrieb der kanone,
haubitze oder artilleriewaffe, welche die eigenschaften
von kanonen und haubitzen miteinander verbindet, oder
des moersers gewaehrleistet,
(b)
verschluss der kanone, haubitze oder artilleriewaffe,
welche die eigenschaften von kanonen und haubitzen
miteinander verbindet, falls vorhanden:
(1)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit
dem bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(2)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung,
die den verschlussblock aufnimmt,
(c)
zertrennen des geschuetz- oder moerserrohrs in zwei teile
in einer entfernung von hoechstens 100 millimetern vom
bodenstueck,
(d)
zertrennen des linken schildzapfens der rohrwiege und
des lagerungsbereichs dieses schildzapfens in der
oberlafette,
(e)
zertrennen der lafettenholme oder der bodenplatte des
moersers in zwei ungefaehr gleiche teile.
3.
verfahren fuer die zerstoerung von kanonen, haubitzen oder
artilleriewaffen, welche die eigenschaften von kanonen und
haubitzen miteinander verbinden, die keine
panzerartilleriewaffen sind, durch sprengung:
(a)
sprengladungen werden im geschuetzrohr, auf einer der
rohrwiegenauflagen in der oberlafette und auf den
lafettenholmen angebracht und so gezuendet, dass:
(1)
das rohr auf einer laenge von 1,5 metern vom
verschluss aus gespalten oder der laenge nach
aufgerissen wird,
(2)
der verschlussblock abgerissen, verformt oder
teilweise eingeschmolzen wird,
(3)
die verbindungsstuecke zwischen dem rohr und dem
bodenstueck sowie zwischen einem der schildzapfen
der rohrwiege und der oberlafette zerstoert oder so
stark beschaedigt werden, dass sie nicht mehr
funktionsfaehig sind,
(4)
die lafettenholme in zwei ungefaehr gleich grosse
teile zertrennt oder so stark beschaedigt werden, dass
sie nicht mehr funktionsfaehig sind.
4.
verfahren fuer die zerstoerung von moersern, die keine
panzermoerser sind, durch sprengung:
(a)
sprengladungen werden im moerserrohr und auf der
bodenplatte so angebracht, dass bei zuendung der
sprengladungen das moerserrohr in der unteren haelfte zerstoert
und die bodenplatte in zwei ungefaehr gleiche teile
zertrennt wird.
5.
verfahren fuer die zerstoerung von moersern, die keine
panzermoerser sind, durch verformen:
(a)
das moerserrohr wird ungefaehr in der mitte sichtbar
verbogen,
(b)
die bodenplatte wird ungefaehr entlang der mittellinie um
mindestens 45 grad verbogen.
6.
verfahren fuer die zerstoerung von panzerkanonen, panzerhaubitzen
oder panzerartilleriewaffen, welche die eigenschaften
von kanonen und haubitzen miteinander verbinden, und
panzermoersern durch zertrennen,
(a)
entfernung der spezialausruestung, einschliesslich der
abnehmbaren ausruestung, die den betrieb der kanone,
haubitze oder artilleriewaffe, welche die eigenschaften
von kanonen und haubitzen miteinander verbindet, oder
des moersers gewaehrleistet,
(b)
verschluss der kanone, haubitze oder artilleriewaffe,
welche die eigenschaften von kanonen und haubitzen
miteinander verbindet, oder des moersers, falls vorhanden:
(1)
entweder verschweissen des verschlussblocks mit
dem bodenstueck an mindestens zwei stellen,
(2)
oder zerschneiden mindestens einer seite des
bodenstuecks entlang der laengsachse der oeffnung,
die den verschlussblock aufnimmt,
(c)
zertrennen des geschuetz- oder moerserrohrs in zwei teile
in einer entfernung von hoechstens 100 millimetern vom
bodenstueck,
(d)
zertrennen des linken schildzapfens und
schildzapfenlagers,
(e)
abtrennen von abschnitten beider seiten der wanne,
welche die oeffnungen fuer die seitenvorgelege enthalten,
durch senkrechte und waagerechte schnitte in die
seitenplatten und diagonale schnitte in die deck- oder
bodenplatten und die front- oder heckplatten, so dass die
oeffnungen fuer die seitenvorgelege in den zertrennten teilen
enthalten sind.
7.
verfahren fuer die zerstoerung von panzerkanonen,
panzerhaubitzen oder panzerartilleriewaffen, welche die
eigenschaften von kanonen und haubitzen miteinander verbinden,
und panzermoersern durch sprengung:
(a)
bei panzerkanonen, panzerhaubitzen oder
panzerartilleriewaffen, welche die eigenschaften von kanonen und
haubitzen miteinander verbinden, und panzermoersern mit
einem turm findet die in abschnitt iii absatz 3 fuer
kampfpanzer beschriebene methode anwendung, um
ergebnisse zu erzielen, die den in der genannten vorschrift
beschriebenen entsprechen,
(b)
bei panzerkanonen, panzerhaubitzen oder
panzerartilleriewaffen, welche die eigenschaften von kanonen
und haubitzen miteinander verbinden, und panzermoersern
ohne turm wird eine sprengladung in der wanne unter
der vorderseite der drehplatte, die das geschuetzrohr
traegt, angebracht und so gezuendet, dass die drehplatte von
der wanne getrennt wird. das waffensystem wird durch
die in absatz 3 beschriebene methode fuer kanonen,
haubitzen oder artilleriewaffen, welche die eigenschaften von
kanonen und haubitzen miteinander verbinden, zerstoert,
um ergebnisse zu erzielen, die den in der genannten
vorschrift beschriebenen entsprechen.
8.
verfahren fuer die zerstoerung von panzerkanonen,
panzerhaubitzen oder panzerartilleriewaffen, welche die
eigenschaften von kanonen und haubitzen miteinander verbinden,
und panzermoersern durch zerschmettern:
(a)
eine schwere stahlkugel oder ein aehnliches geraet wird
wiederholt auf die wanne und den turm, falls vorhanden,
fallen gelassen, bis die wanne an mindestens drei
verschiedenen stellen und der turm an mindestens einer
stelle geborsten ist,
(b)
die schlaege der stahlkugel gegen den turm muessen
einen der beiden schildzapfen und sein lager
funktionsunfaehig machen und das bodenstueck sichtbar verformen,
(c)
das geschuetz- oder moerserrohr muss ungefaehr in der mitte
sichtbar zerbersten oder verbogen werden.
9.
verfahren fuer die zerstoerung von
mehrfachraketenwerfersystemen durch zertrennen:
(a)
entfernung der spezialausruestung vom
mehrfachraketenwerfersystem, einschliesslich der abnehmbaren
ausruestung, die den betrieb seiner kampfsysteme
gewaehrleistet,
(b)
entfernung von rohren oder abschussschienen,
schrauben (gewinden) von teilen des hoehenrichttriebs, rohr-
traegern und ihren drehbaren teilen und ihre zertrennung
in zwei etwa gleich grosse teile an stellen, die keine
verbindungsstellen sind.
10.
verfahren fuer die zerstoerung von
mehrfachraketenwerfersystemen durch sprengung:
(a)
eine schneidladung wird quer auf den werferrohren oder
abschussschienen und den rohrtraegern angebracht. bei
der explosion muss die sprengladung die rohre oder
abschussschienen, die rohrtraeger und ihre drehbaren
teile an stellen, die keine verbindungsstellen sind, in
jeweils zwei ungefaehr gleich grosse teile zertrennen.
11.
verfahren fuer die zerstoerung von
mehrfachraketenwerfersystemen durch verformen:
(a)
alle rohre oder abschussschienen, rohrtraeger und die
visiereinrichtung werden ungefaehr in der mitte sichtbar
verbogen.
abschnitt vi
verfahren zur reduzierung von kampfflugzeugen
durch zerstoerung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, fuer jede zerstoerung von
kampfflugzeugen an reduzierungsstaetten eine der folgenden
verfahrensreihen zu waehlen.
2.
verfahren fuer die zerstoerung durch zertrennen:
(a)
der rumpf des flugzeugs wird in drei teile geteilt - und
zwar nicht an den verbindungsstellen -, indem die nase
unmittelbar vor der kanzel und das heck in dem bereich, in
dem die tragflaechen angebracht sind, so abgetrennt
werden, dass die gegebenenfalls in den zu zertrennenden
bereichen befindlichen verbindungsstellen in den
abgetrennten teilen enthalten sind.
3.
verfahren fuer die zerstoerung durch verformen:
(a)
der rumpf wird ueberall durch zusammendruecken verformt,
so dass seine hoehe, seine breite oder seine laenge um
mindestens 30 prozent verringert wird.
4.
verfahren fuer die zerstoerung durch die verwendung als
zieldrohnen:
(a)
jeder vertragsstaat hat das recht, hoechstens 200
kampfflugzeuge waehrend der 40monatigen reduzierungsphase
durch die verwendung als zieldrohnen zu reduzieren,
(b)
die zieldrohne wird im flug durch das abfeuern von
munition durch die streitkraefte des vertragsstaats, dem die
zieldrohne gehoert, zerstoert,
(c)
schlaegt der versuch, die zieldrohne abzuschiessen, fehl,
und wird sie dann durch einen selbstzerlegemechanismus
zerstoert, so finden die verfahren nach diesem absatz
unveraendert anwendung. andernfalls kann die zieldrohne,
je nach lage der dinge, geborgen oder es kann geltend
gemacht werden, dass sie in uebereinstimmung mit
abschnitt ix durch einen unfall zerstoert wurde,
(d)
die zerstoerung wird allen anderen vertragsstaaten
notifiziert. diese notifikation gibt den typ der zerstoerten
zieldrohne sowie den ort an, an dem sie zerstoert wurde.
innerhalb von 90 tagen nach der notifikation uebermittelt
der eine solche zerstoerung geltend machende
vertragsstaat allen anderen vertragsstaaten beweiskraeftige
unterlagen fuer die zerstoerung, z. b. einen untersuchungsbericht.
im fall von die zerstoerung einer bestimmten zieldrohne
betreffenden unklarheiten gilt die reduzierung erst als
abgeschlossen, wenn diese unklarheit ausgeraeumt ist.
abschnitt vii
verfahren zur reduzierung
von angriffshubschraubern durch zerstoerung
1.
jeder vertragsstaat hat das recht, fuer jede zerstoerung von
angriffshubschraubern an zerstoerungsstaetten eine der
folgenden verfahrensreihen zu waehlen.
2.
verfahren fuer die zerstoerung durch zertrennen:
(a)
der heckausleger oder das heckteil werden vom rumpf so
abgetrennt, dass die verbindungsstelle in dem
abgetrennten teil enthalten ist,
(b)
mindestens zwei antriebsgehaeusehalterungen am rumpf
werden zertrennt, verschmolzen oder verformt.
3.
verfahren fuer die zerstoerung durch sprengung:
es koennen sprengladungen von beliebiger art und in beliebiger
zahl verwendet werden, solange gewaehrleistet ist, dass der
rumpf nach der detonation in demjenigen abschnitt zertrennt
wird, der das antriebsgehaeuse enthaelt.
4.
verfahren fuer die zerstoerung durch verformen:
der rumpf wird ueberall durch zusammendruecken verformt, so
dass seine hoehe, seine breite oder seine laenge um mindestens
30 prozent verringert wird.
(folgt teil sechs von dreizehn)