- Bulletin 138-90
- 28. November 1990
(teil acht von dreizehn)
anlage
ueber das format fuer den informationsaustausch
1.
jeder vertragsstaat uebermittelt allen anderen vertragsstaaten
informationen im einklang mit d*/proto,oll ueber
informationsaustausch, im folgenden als protokoll bezeichnet, unter
benutzung der in dieser anlage beschriebenen formate. die
informationen in jeder datenauflistung werden in einer der sechs
kszeamtssprachen mechanisch oder elektronisch gedruckt. in jeder
tabelle (spalte (a)) erhaelt jede eintragung eine fortlaufende
nummer.
2.
jede auflistung beginnt mit einem deckblatt, dem der name des
berichtenden vertragsstaats, die sprache, in der die
auflistungen uebermittelt werden, der tag, an dem die auflistungen
auszutauschen sind und der stichtag der angegebenen
informationen zu entnehmen sind.
abschnitt i
informationen ueber die gliederung
der landstreitkraefte und luftstreitkraefte
sowie der fliegenden luftverteidigungskraefte
innerhalb des anwendungsgebiets
1.
jeder vertragsstaat uebermittelt nach abschnitt i des protokolls
informationen ueber die kommandostruktur seiner
landstreitkraefte einschliesslich der truppenteile der
luftverteidigungskraefte und der unterstellten
truppenteile auf der fuehrungsebene
des militaerbezirks oder darunter oder deren entsprechung,
sowie der luftstreitkraefte und der fliegenden
luftverteidigungskraefte in form von zwei gesonderten hierarchischen
datenauflistungen, wie sie in tabelle i enthalten sind.
2.
die datenauflistungen beginnen mit der hoechsten
fuehrungsebene und durchlaufen alle fuehrungsebenen bis hinunter zur
fuehrungsebene brigade/regiment, selbstaendiges bataillon und
selbstaendiges geschwader/fliegerregiment, selbstaendige
staffel oder deren entsprechungen. so wuerden beispielsweise auf
einen militaerbezirk/eine armee/ ein korps die diesen
unterstellten selbstaendigen regimenter, selbstaendigen bataillone,
depots und ausbildungseinrichtungen folgen und diesen
wiederum jede ihnen unterstellte division mit ihren regimentern/
selbstaendigen bataillonen. nach der vollstaendigen auflistung
aller unterstellten gliederungen folgt dann der naechste
militaerbezirk/die naechste armee/ das naechste korps. das gleiche
verfahren wird auf luftstreitkraefte und fliegende
luftverteidigungskraefte angewandt.
(a)
jede gliederung wird durch eine spezielle kennung (spalte
(b)), (d. h. ordnungsnummer des truppenteils), die in allen
folgenden auflistungen und jedem weiteren informationsaustausch
fuer diese gliederung verwendet wird, ihre
nationale bezeichnung (d. h. name, spalte (c)) und, im fall von
divisionen, regimentern/brigaden, selbstaendigen
bataillonen und geschwadern/fliegerregimentern, selbstaendigen
staffeln oder vergleichbaren gliederungen, gegebenenfalls
art des truppenteils (z. b. infanterie, panzer, artillerie,
jagdflieger, bomber, nachschub) identifiziert,
(b)
fuer jede gliederung werden die beiden naechsten, ihr
unmittelbar uebergeordneten befehlsebenen innerhalb des
anwendungsgebiets genannt (spalten (d) und (e)).
abschnitt ii
informationen ueber gesamtbestaende,
an konventionellen waffen und ausruestungen,
die zahlenmaessigen begrenzungen
nach den artikeln iv und v des vertrags unterliegen
1.
nach abschnitt ii des protokolls uebermittelt jeder vertragsstaat
daten ueber seine nach typen aufgeschluesselten
gesamtbestaende an kampfpanzern, gepanzerten kampffahrzeugen und
artilleriewaffen (tabelle iia), die den zahlenmaessigen
begrenzungen nach den artikeln iv und v des vertrags unterliegen
(spalte (b)), sowie ueber seine nach typen aufgeschluesselten
gesamtbestaende an kampfflugzeugen und angriffshubschraubern
(tabelle iib), die den zahlenmaessigen begrenzungen nach
artikel iv des vertrags (spalte (b)) unterliegen.
2.
daten ueber gepanzerte kampffahrzeuge beinhalten die
gesamtzahl von kampffahrzeugen mit schwerer bewaffnung,
schuetzenpanzern und gepanzerten mannschaftstransportwagen
sowie ihre anzahl (spalte (f)/(e)) und den typ (spalte (e)/
(d)) in jeder dieser unterkategorien (spalte (d)/(c)).
3.
im fall von kampfpanzern, gepanzerten kampffahrzeugen,
artilleriewaffen und brueckenlegepanzern, die im einklang mit
artikel x des vertrags gelagert sind, wird die gesamtzahl in
ausgewiesenen staendigen lagerungsstaetten (spalte (g))
genannt.
tabelle i
kommandostruktur der landstreitkraefte und luftstreitkraefte
sowie der fliegenden luftverteidigungskraefte
(vertragsstaat), stichtag (datum)
tabelle iia
gesamtbestaende an kampfpanzern, gepanzerten kampffahrzeugen und
artilleriewaffen (vertragsstaat),
die zahlenmaessigen begrenzungen unterliegen, stichtag (datum)
tabelle iib
gesamtbestaende an kampfflugzeugen
und angriffshubschraubern (vertragsstaat),
die zahlenmaessigen begrenzungen unterliegen,
stichtag (datum)
abschnitt iii
informationen ueber den dislozierungsort, die
anzahl und typen konventioneller waffen und ausruestungen,
die bei den konventionellen streitkraeften in dienst gestellt sind
1.
jeder vertragsstaat uebermittelt eine hierarchische
datenauflistung aller nach abschnitt iii absatz 1 des protokolls
gemeldeten gliederungen der landstreitkraefte und luftstreitkraefte
sowie der fliegenden luftverteidigungskraefte, der truppenteile, die
nach abschnitt iii absatz 2 des protokolls gemeldet werden,
sowie der einrichtungen, an denen konventionelle waffen und
ausruestungen vorhanden sind, wie es in abschnitt iii absatz 3
des protokolls naeher ausgefuehrt ist.
2.
fuer jede gliederung und jede einrichtung werden folgende
informationen uebermittelt:
(a)
die ordnungsnummer des truppenteils (spalte (b)) und die
bezeichnung der gliederung (spalte (c)) entsprechend
tabelle i. die in absatz 1 genannten gesondert dislozierten
bataillone/staffeln, die nach abschnitt iii absatz 2 des
protokolls gemeldeten truppenteile und die in
uebereinstimmung mit abschnitt iii absatz 3 des protokolls
aufgefuehrten einrichtungen erhalten ebenfalls eine spezielle
kennung (spalte (b)), ihre nationale bezeichnung (d. h.
name, spalte (c)) wird mitgeteilt. aus ihrer einreihung in
die auflistung muss sich ihre unterstellung ergeben, dies
trifft nicht auf nach abschnitt iii absatz 2 des protokolls
gemeldete truppenteile zu, die zusammen am ende der
auflistung aufgefuehrt werden,
(1)
ausgewiesene staendige lagerungsstaetten werden
durch die hinter die nationale bezeichnung zu
setzende abkuerzung "dpss" gekennzeichnet.
(2)
reduzierungsstaetten werden durch den hinter die
nationale bezeichnung zu setzenden vermerk
"reduction" gekennzeichnet.
(b)
dislozierungsort (spalte (d)): die geographische
ortsbezeichnung und die auf zehn sekunden genaue angabe der
koordinaten fuer dislozierungsorte, an denen sich
stationierte streitkraefte befinden, wird auch der aufnehmende
vertragsstaat mitgeteilt,
(c)
fuer jede fuehrungsebene von der hoechsten bis hinunter zur
division/fliegerdivision, die gesamtzahl konventioneller
waffen und ausruestungen in jeder kategorie (spalte (f) bis
(m)/(l)). zum beispiel waere die im besitz einer division
befindliche gesamtzahl die summe der bestaende aller ihr
unterstellten truppenteile,
(d)
fuer jede fuehrungsebene auf der fuehrungsebene division
und darunter, wie in absatz 1 festgelegt, die anzahl der
nach typen aufgeschluesselten konventionellen waffen und
ausruestungen unter den in den tabellen iiia und iiib
(spalten (f) bis (m)/(l)) genannten ueberschriften. in der
spalte fuer gepanzerte kampffahrzeuge tabelle iiia
spalte (g)) werden die unterkategorien (d. h. gepanzerte
mannschaftstransportwagen, schuetzenpanzer, kampffahrzeuge
mit schwerer bewaffnung) gesondert aufgefuehrt. in der
spalte fuer angriffshubschrauber (spalte (k)/(i)) werden
die unterkategorien (d. h. spezial-angriffshubschrauber,
mehrzweck-angriffshubschrauber) gesondert aufgefuehrt.
unter die spalte sonstige (l) in tabelle iiib fallen
kampfpanzer, gepanzerte kampffahrzeuge, artilleriewaffen,
gepanzerte mtw-aehnliche fahrzeuge, spz-aehnliche
fahrzeuge und brueckenlegepanzer, falls vorhanden, die bei
den luftstreitkraeften und den fliegenden
luftverteidigungskraeften in dienst gestellt sind.
tabelle iiia
nach abschnitt iii des protokolls ueber informationsaustausch
uebermittelte informationen ueber den dislozierungsort,
die anzahl und typen der konventionellen waffen und ausruestungen
(vertragsstaat), stichtag (datum)
tabelle iiib
nach abschnitt iii des protokolls ueber informationsaustausch
uebermittelte informationen ueber den dislozierungsort,
die anzahl und typen der konventionellen waffen und ausruestungen
(vertragsstaat), stichtag (datum)
tabelle iv
nach abschnitt iv des protokolls ueber informationsaustausch
uebermittelte informationen
ueber den dislozierungsort von konventionellen waffen und
ausruestungen (vertragsstaat), stichtag (datum)
abschnitt iv
nach abschnitt iv des protokolls
ueber informationsaustausch uebermittelte informationen
ueber konventionelle waffen und ausruestungen, die nicht
bei den konventionellen streitkraeften in dienst gestellt sind
1.
nach abschnitt iv des protokolls uebermittelt jeder vertragsstaat
informationen ueber den dislozierungsort, die anzahl und den
typ seiner kampfpanzer, gepanzerten kampffahrzeuge,
artilleriewaffen, kampfflugzeuge und angriffshubschrauber, die im
anwendungsgebiet vorhanden, jedoch nicht bei seinen
konventionellen streitkraeften in dienst gestellt sind.
2.
fuer jeden dislozierungsort werden folgende informationen
uebermittelt,
(a)
die bestimmung des abschnitts iv des protokolls, auf
grund deren die information zur verfuegung gestellt wird
(spalte (b)),
(b)
dislozierungsort (spalte (c)):
(1)
in bezug auf nach abschnitt iv absatz 1 buchstabe a
unterabsaetze 1, 3 und 5 des protokolls gemeldete
konventionelle waffen und ausruestungen, die
geographische ortsbezeichnung und - auf zehn sekunden
genau - die koordinaten der staetten, in denen sich
solche ausruestungen befinden, und
(2)
in bezug auf nach abschnitt iv absatz 1 buchstabe a
unterabsatz 2 des protokolls gemeldete
konventionelle waffen und ausruestungen, die nationale
bezeichnung der verwaltungsregion oder -unterteilung,
in der sich solche ausruestungen befinden,
(c)
in bezug auf nach abschnitt iv absatz 1 buchstabe a
unterabsaetze 1 und 2 gemeldete konventionelle waffen
und ausruestungen, die bezeichnung der gliederungen auf
nationaler ebene, welche ueber die in spalte (c) genannten
ausruestungen verfuegen, und
(d)
fuer jeden dislozierungsort die nach typen aufgeschluesselte
gesamtzahl unter den in tabelle iv (spalten (d)
bis (h)) genannten ueberschriften, mit folgenden
ausnahmen:
in bezug auf nach abschnitt iv absatz 1 buchstabe a
unterabsatz 2 gemeldete konventionelle waffen und
ausruestungen wird nur die anzahl in jeder kategorie
angegeben, und zwar ausschliesslich fuer die genannte
verwaltungsregion oder -unterteilung (spalte (c)).
abschnitt v
informationen ueber verifikationsobjekte
und gemeldete inspektionsstaetten
1.
nach abschnitt v des protokolls uebermittelt jeder vertragsstaat
eine auflistung seiner verifikationsobjekte und gemeldeten
inspektionsstaetten, wie sie in abschnitt i des
inspektionsprotokolls definiert sind. gemeldete inspektionsstaetten
(tabelle v) werden in alphabetischer reihenfolge aufgelistet.
2.
die informationen ueber jede gemeldete inspektionsstaette
beziehen folgendes ein:
(a)
eine spezielle kennung (d. h. die ordnungsnummer der
gemeldeten inspektionsstaette, spalte (b)), die in jedem
spaeteren informationsaustausch fuer diese staette benutzt
wird,
(b)
name und lage der staette, wobei die geographische
ortsbezeichnung und koordinaten bis auf 10 sekunden genau
verifikationsobjekte stationierter streitkraefte befinden, wird
auch der aufnehmende vertragsstaat angegeben,
(c)
den/die einreise-/ausreiseort(e), der/die dieser
gemeldeten inspektionsstaette zugeordnet ist/sind (spalte (d)),
(d)
die laufende nummer, die bezeichnung und die
ordnungsnummer der truppenteile jedes verifikationsobjekts, das
nach abschnitt iii an der gemeldeten inspektionsstaette
disloziert ist (spalte (e)). laufende nummern werden so
zugeordnet, dass die dem letzten in der liste erscheinenden
verifikationsobjekt zugeordnete nummer der gesamtzahl
der verifikationsobjekte des vertragsstaats entspricht, und
(e)
die gesamtzahl der in abschnitt iii des protokolls
aufgefuehrten konventionellen waffen und ausruestungen in jeder
kategorie, die an dieser gemeldeten inspektionsstaette und
bei jedem verifikationsobjekt (spalten (f) bis (p))
vorhanden sind unter zusaetzlicher angabe von:
(1)
der anzahl der konventionellen waffen und
ausruestungen in jeder kategorie in der gemeldeten
inspektionsstaette, die zu einem an einer anderen gemeldeten
inspektionsstaette dislozierten verifikationsobjekt
gehoeren, unter angabe der bezeichnung und der
ordnungsnummer jedes dieser verifikationsobjekte
(spalte (e)), und
(2)
konventionellen waffen und ausruestungen, die zu
keinem verifikationsobjekt gehoeren, werden unmittelbar
hinter/unter jedem solchen eintrag in den spalten (f)
bis (p) durch folgende vermerke gekennzeichnet:
(a)
geraet von gliederungen, die ihrer aufgabe und
struktur nach in friedenszeiten funktionen der
inneren sicherheit wahrnehmen ("sicherheit"),
(b)
ausser dienst gestelltes geraet ("ausser dienst
gestellt"),
(c)
geraet, das zur ausfuhr oder wiederausfuhr
bereitsteht oder ueberholt wird ("ausfuhr"), und
(d)
reduziertes geraet, das zur konversion ansteht
("reduziert"), und
(e)
geraet, das ausschliesslich fuer forschung und
entwicklung genutzt wird ("forschung").
tabelle v
informationen ueber verifikationsobjekte und gemeldete
inspektionsstaetten (vertragsstaat),
stichtag (datum)
3.
jeder vertragsstaat uebermittelt eine auflistung der einreise-/
ausreiseorte (tabelle vi). die auflistung enthaelt eine
fortlaufende numerische kennung (spalte (b)), die zur bezeichnung
des/der einreise-/ausreiseort(e) fuer jede staette nach absatz 2
buchstabe c verwendet wird. zur kennzeichnung des orts
gehoeren auch die geographische ortsbezeichnung (spalte (c))
und die koordinaten auf zehn sekunden genau (spalte (d)).
die in bezug auf jeden einreise-/ausreiseort annehmbare(n)
art(en) der befoerderung - auf dem luft-, see- oder landweg -
wird/werden ebenfalls angegeben (spalte (e)).
tabelle vi
einreise-/ausreiseorte (vertragsstaat), stichtag (datum)
(folgt teil neun von dreizehn)