vertrag ueber gute nachbarschaft, partnerschaft und zusammenarbeit zwischen der bundesrepublik deutschland und der Union der sozialistischen sowjetrepubliken

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vertrag ueber gute nachbarschaft, partnerschaft und zusammenarbeit zwischen der bundesrepublik deutschland und der Union der sozialistischen sowjetrepubliken

  • Bulletin 133-90
  • 15. November 1990

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken -

im bewusstsein ihrer verantwortung fuer die erhaltung des
friedens in europa und in der welt,

in dem wunsch, mit der vergangenheit endgueltig
abzuschliessen und durch verstaendigung und versoehnung einen
gewichtigen beitrag zur ueberwindung der trennung
europas zu leisten,

ueberzeugt von der notwendigkeit, ein neues, durch
gemeinsame werte vereintes europa aufzubauen und eine
dauerhafte und gerechte europaeische friedensordnung
einschliesslich stabiler strukturen der sicherheit zu schaffen,

in der ueberzeugung, dass den menschenrechten und
grundfreiheiten als teil des gesamteuropaeischen erbes
hohe bedeutung zukommt und dass ihre achtung
wesentliche voraussetzung fuer einen fortschritt beim aufbau
dieser friedensordnung ist,

in bekraeftigung ihres bekenntnisses zu den zielen und
grundsaetzen der charta der vereinten nationen und zu den
bestimmungen der schlussakte von helsinki vom 1. august
1975 sowie der nachfolgenden dokumente der konferenz
ueber sicherheit und zusammenarbeit in europa,

entschlossen, an die guten traditionen ihrer
jahrhundertelangen geschichte anzuknuepfen, gute nachbarschaft,
partnerschaft und zusammenarbeit zur grundlage ihrer
beziehungen zu machen und den historischen
herausforderungen an der schwelle zum dritten jahrtausend gerecht
zu werden,

gestuetzt auf die grundlagen, die in den
vergangenen jahren durch die entwicklung der zusammenarbeit
zwischen der bundesrepublik deutschland sowie der
deutschen demokratischen republik und der union der
sozialistischen sowjetrepubliken geschaffen wurden,

erfuellt von dem wunsch, die fruchtbare und
gegenseitig vorteilhafte zusammenarbeit zwischen den beiden
staaten auf allen gebieten weiter zu entwickeln und zu vertiefen
und ihrem verstaendnis zueinander im interesse ihrer voelker
und des friedens in europa eine neue qualitaet zu verleihen,

unter beruecksichtigung der unterzeichnung des
vertrages ueber die abschliessende regelung in bezug auf
deutschland vom 12. september 1990, mit dem die
aeusseren aspekte der herstellung der deutschen einheit
geregelt wurden -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken lassen sich bei der
gestaltung ihrer beziehungen von folgenden grundsaetzen
leiten:
sie achten gegenseitig ihre souveraene gleichheit und ihre
territoriale integritaet und politische unabhaengigkeit.
sie stellen den menschen mit seiner wuerde und mit seinen
rechten, die sorge fuer das ueberleben der menschheit und
die erhaltung der natuerlichen umwelt in den mittelpunkt ihrer
politik.
sie bekraeftigen das recht aller voelker und staaten, ihr
schicksal frei und ohne aeussere einmischung zu bestimmen
und ihre politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle
entwicklung nach eigenen wuenschen zu gestalten.
sie bekennen sich zu dem grundsatz, dass jeder krieg, ob
nuklear oder konventionell, zuverlaessig verhindert und der
frieden erhalten und gestaltet werden muss.
sie gewaehrleisten den vorrang der allgemeinen regeln des
voelkerrechts in der innen- und internationalen politik und
bekraeftigen ihre entschlossenheit, ihre vertraglichen
verpflichtungen gewissenhaft zu erfuellen.
sie bekennen sich dazu, das schoepferische potential des
menschen und der modernen gesellschaft fuer die sicherung
des friedens und fuer die mehrung des wohlstands aller
voelker zu nutzen.

artikel 2

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken verpflichten sich, die
territoriale integritaet aller staaten in europa in ihren heutigen
grenzen uneingeschraenkt zu achten.
sie erklaeren, dass sie keine gebietsansprueche gegen irgend
jemand haben und solche auch in zukunft nicht erheben
werden.
sie betrachten heute und kuenftig die grenzen aller staaten
in europa als unverletzlich, wie sie am tage der
unterzeichnung dieses vertrags verlaufen.

artikel 3

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken bekraeftigen, dass sie sich
der androhung oder anwendung von gewalt enthalten
werden, die gegen die territoriale integritaet oder politische
unabhaengigkeit der anderen seite gerichtet oder auf
irgendeine andere art und weise mit den zielen und grundsaetzen
der charta der vereinten nationen oder mit der
kszeschlussakte unvereinbar ist.
sie werden ihre streitigkeiten ausschliesslich mit friedlichen
mitteln loesen und keine ihrer waffen jemals anwenden, es
sei denn zur individuellen oder kollektiven selbstverteidigung.
sie werden niemals und unter keinen umstaenden als
erste streitkraefte gegeneinander oder gegen dritte staaten
einsetzen. sie fordern alle anderen staaten auf, sich dieser
verpflichtung zum nichtangriff anzuschliessen.
sollte eine der beiden seiten zum gegenstand eines
angriffs werden, so wird die andere seite dem angreifer
keine militaerische hilfe oder sonstigen beistand leisten und
alle massnahmen ergreifen, um den konflikt unter
anwendung der grundsaetze und verfahren der vereinten nationen
und anderer strukturen kollektiver sicherheit beizulegen.

artikel 4

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken werden darauf hinwirken,
dass durch verbindliche, wirksam nachpruefbare
vereinbarungen streitkraefte und ruestungen wesentlich reduziert
werden, so dass, zusammen mit einseitigen massnahmen, ein
stabiles gleichgewicht auf niedrigerem niveau
insbesondere in europa hergestellt wird, das zur verteidigung,
aber nicht zum angriff ausreicht.
das gleiche gilt fuer einen multilateralen wie bilateralen
ausbau vertrauensbildender und stabilisierender massnahmen.

artikel 5

beide seiten werden den prozess der sicherheit und
zusammenarbeit in europa auf der grundlage der schlussakte
von helsinki vom 1. august 1975 nach kraeften unterstuetzen
und unter mitwirkung aller teilnehmerstaaten weiter staerken
und entwickeln, namentlich durch schaffung staendiger
einrichtungen und organe. ziel dieser bemuehungen ist die
festigung von frieden, stabilitaet und sicherheit und das
zusammenwachsen europas zu einem einheitlichen raum
des rechts, der demokratie und der zusammenarbeit im
bereich der wirtschaft, der kultur und der information.

artikel 6

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken sind uebereingekommen,
regelmaessige konsultationen abzuhalten, um eine
weiterentwicklung und vertiefung der bilateralen beziehungen
sicherzustellen und ihre haltung zu internationalen fragen
abzustimmen.
konsultationen auf hoechster politischer ebene finden so oft
wie erforderlich, mindestens jedoch einmal jaehrlich statt.
die aussenminister treffen mindestens zweimal im jahr
zusammen.
die verteidigungsminister werden zu regelmaessigen treffen
zusammenkommen.
zwischen den zustaendigen fachministern beider staaten
finden nach bedarf zusammenkuenfte zu beiderseitig
interessierenden themen statt.
die bereits existierenden gemeinsamen kommissionen
werden moeglichkeiten der intensivierung ihrer arbeit pruefen.
neue gemischte kommissionen werden bei bedarf nach
gegenseitiger absprache gegruendet.

artikel 7

falls eine situation entsteht, die nach meinung einer seite
eine bedrohung fuer den frieden oder eine verletzung des
friedens darstellt oder gefaehrliche internationale
verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide seiten
unverzueglich miteinander verbindung aufnehmen und bemueht sein,
ihre positionen abzustimmen und einverstaendnis ueber
massnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die lage zu
verbessern oder zu bewaeltigen.

artikel 8

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken sind sich darueber einig,
ihre zweiseitige zusammenarbeit, insbesondere auf
wirtschaftlichem, industriellem und wissenschaftlich-technischem
gebiet und auf dem gebiet des umweltschutzes
wesentlich auszubauen und zu vertiefen, um die
beiderseitigen beziehungen auf einer stabilen und langfristigen
grundlage zu entwickeln und das vertrauen zwischen beiden
staaten und voelkern zu staerken. sie werden zu diesem
zweck einen umfassenden vertrag ueber die entwicklung der
zusammenarbeit auf dem gebiet der wirtschaft, industrie,
wissenschaft und technik und, soweit erforderlich,
besondere vereinbarungen fuer einzelne sachgebiete schliessen.
beide seiten messen der zusammenarbeit in der aus- und
weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften der
wirtschaft eine wichtige bedeutung fuer die ausgestaltung der
bilateralen beziehungen bei und sind bereit, sie wesentlich
auszubauen und zu vertiefen.

artikel 9

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken werden die wirtschaftliche
zusammenarbeit zum gegenseitigen nutzen weiter
ausbauen und vertiefen. sie werden fuer buerger, unternehmen
und staatliche sowie nichtstaatliche einrichtungen der
jeweils anderen seite die guenstigsten rahmenbedingungen
fuer unternehmerische und sonstige wirtschaftliche taetigkeit
schaffen, die nach ihrer innerstaatlichen gesetzgebung und
ihren verpflichtungen aus internationalen vertraegen moeglich
sind. das gilt insbesondere fuer die behandlung von
kapitalanlagen und investoren.
beide seiten werden die fuer die wirtschaftliche zusammenarbeit
notwendigen initiativen der unmittelbar interessierten
foerdern, insbesondere mit dem ziel, die moeglichkeiten der
geschlossenen vertraege und vereinbarten programme voll
auszuschoepfen.

artikel 10

beide seiten werden auf der grundlage des abkommens
vom 22. juli 1986 ueber wissenschaftlich-technische
zusammenarbeit den austausch auf diesem gebiet weiter
entwickeln und gemeinsame vorhaben durchfuehren. sie wollen
die leistungen moderner wissenschaft und technik im
interesse der menschen, ihrer gesundheit und ihres
wohlstands nutzen. sie foerdern und unterstuetzen gleichgerichtete
initiativen der forscher und forschungseinrichtungen in
diesem bereich.

artikel 11

in der ueberzeugung, dass die erhaltung der natuerlichen
lebensgrundlagen fuer eine gedeihliche wirtschaftliche und
gesellschaftliche entwicklung unverzichtbar ist, bekraeftigen
beide seiten ihre entschlossenheit, die zusammenarbeit auf
dem gebiet des umweltschutzes auf der grundlage des
abkommens vom 25. oktober 1988 fortzufuehren und zu
intensivieren.
sie wollen wichtige probleme des umweltschutzes
gemeinsam loesen, schaedliche einwirkungen auf die umwelt
untersuchen und massnahmen zu ihrer verhuetung entwickeln.
sie beteiligen sich an der entwicklung abgestimmter
strategien und konzepte einer staatsgrenzen ueberschreitenden
umweltpolitik im internationalen, insbesondere
europaeischen rahmen.

artikel 12

beide seiten streben eine erweiterung der
transportverbindungen (luft-, eisenbahn-, see-, binnenschiffahrts-
und strassenverkehr) zwischen der bundesrepublik deutschland
und der union der sozialistischen sowjetrepubliken unter
nutzung modernster technologien an.

artikel 13

beide seiten werden sich bemuehen, das visumsverfahren
fuer reisen von buergern beider laender, in erster linie zu
geschaeftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen zwecken
und zu zwecken der wissenschaftlich-technischen
zusammenarbeit, auf der grundlage der gegenseitigkeit erheblich
zu vereinfachen.

artikel 14

beide seiten unterstuetzen die umfassende begegnung der
menschen aus beiden laendern und den ausbau der
zusammenarbeit von parteien, gewerkschaften, stiftungen,
schulen, hochschulen, sportorganisationen, kirchen und
sozialen einrichtungen, frauen-, umweltschutz- und sonstigen
gesellschaftlichen organisationen und verbaenden.
besondere aufmerksamkeit wird der vertiefung der
kontakte zwischen den parlamenten beider staaten gewidmet.
sie begruessen die partnerschaftliche zusammenarbeit
zwischen gemeinden, regionen, bundeslaendern und
unionsrepubliken.
eine bedeutende rolle kommt dem deutsch-sowjetischen
gespraechsforum sowie der zusammenarbeit der medien zu.
beide seiten werden es allen jugendlichen und ihren
organisationen erleichtern, an austausch, begegnungen und
gemeinsamen vorhaben teilzunehmen.

artikel 15

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken werden im bewusstsein
der jahrhundertelangen gegenseitigen bereicherung der
kulturen ihrer voelker und deren unverwechselbaren
beitrags zum gemeinsamen kulturellen erbe europas sowie
der bedeutung des kulturellen austausches fuer die
gegenseitige verstaendigung der voelker ihre kulturelle
zusammenarbeit wesentlich ausbauen.
beide seiten werden das abkommen ueber die errichtung
und die taetigkeit von kulturzentren mit leben erfuellen und
voll ausschoepfen.
beide seiten bekraeftigen ihre bereitschaft, allen
interessierten personen umfassenden zugang zu sprachen und kultur
der anderen seite zu ermoeglichen und foerdern staatliche
und private initiativen.
beide seiten setzen sich nachdruecklich dafuer ein, die
moeglichkeiten auszubauen, in schulen, hochschulen und
anderen bildungseinrichtungen die sprache des anderen landes
zu erlernen und dazu der jeweils anderen seite bei der aus-
und fortbildung von lehrkraeften zu helfen sowie lehrmittel,
einschliesslich des einsatzes von fernsehen, hoerfunk,
audio-, video- und computertechnik zur verfuegung zu
stellen. sie werden initiativen zur errichtung zweisprachiger
schulen unterstuetzen.
sowjetischen buergern deutscher nationalitaet sowie aus der
union der sozialistischen sowjetrepubliken stammenden
und staendig in der bundesrepublik deutschland wohnenden
buergern, die ihre sprache, kultur oder tradition bewahren
wollen, wird es ermoeglicht, ihre nationale, sprachliche und
kulturelle identitaet zu entfalten. dementsprechend
ermoeglichen und erleichtern sie im rahmen der geltenden gesetze
der anderen seite foerderungsmassnahmen zugunsten
dieser personen oder ihrer organisationen.

artikel 16

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken werden sich fuer die
erhaltung der in ihrem gebiet befindlichen kulturgueter der
anderen seite einsetzen.
sie stimmen darin ueberein, dass verschollene oder
unrechtmaessig verbrachte kunstschaetze, die sich auf ihrem
territorium befinden, an den eigentuemer oder seinen
rechtsnachfolger zurueckgegeben werden.

artikel 17

beide seiten unterstreichen die besondere bedeutung der
humanitaeren zusammenarbeit in ihren bilateralen
beziehungen. sie werden diese zusammenarbeit auch unter
einbeziehung der karitativen organisationen beider seiten
verstaerken.

artikel 18

die regierung der bundesrepublik deutschland erklaert, dass
die auf deutschem boden errichteten denkmaeler, die den
sowjetischen opfern des krieges und der gewaltherrschaft
gewidmet sind, geachtet werden und unter dem schutz
deutscher gesetze stehen. das gleiche gilt fuer die
sowjetischen kriegsgraeber, sie werden erhalten und gepflegt.
die regierung der union der sozialistischen
sowjetrepubliken gewaehrleistet den zugang zu graebern von
deutschen auf sowjetischem gebiet, ihre erhaltung und pflege.
die zustaendigen organisationen beider seiten werden ihre
zusammenarbeit in diesen bereichen verstaerken.

artikel 19

die bundesrepublik deutschland und die union der
sozialistischen sowjetrepubliken werden den
rechtshilfeverkehr in zivilrechts- und familienrechtssachen auf
der grundlage des zwischen ihnen geltenden haager
uebereinkommens ueber den zivilprozess intensivieren. beide
seiten werden unter beruecksichtigung ihrer rechtsordnungen und
im einklang mit dem voelkerrecht den rechtshilfeverkehr in
strafsachen zwischen beiden staaten weiterentwickeln.
die zustaendigen behoerden der bundesrepublik deutschland
und der union der sozialistischen sowjetrepubliken werden
zusammenwirken bei der bekaempfung des organisierten
verbrechens, des terrorismus, der rauschgiftkriminalitaet,
der rechtswidrigen eingriffe in die zivilluftfahrt und in die
seeschiffahrt, der herstellung oder verbreitung von
falschgeld, des schmuggels, einschliesslich der illegalen
verschiebung von kunstgegenstaenden ueber die grenzen. verfahren
und bedingungen fuer das zusammenwirken beider seiten
werden gesondert vereinbart.

artikel 20

die beiden regierungen werden unter beruecksichtigung der
beiderseitigen interessen und der beiderseits bestehenden
zusammenarbeit mit anderen laendern ihre
zusammenarbeit im rahmen der internationalen organisationen
verstaerken. sie werden einander behilflich sein, die
zusammenarbeit mit internationalen, insbesondere europaeischen
organisationen und institutionen zu entwickeln, denen eine
seite als mitglied angehoert, falls die andere seite ein
entsprechendes interesse bekundet.

artikel 21

dieser vertrag beruehrt nicht die rechte und verpflichtungen
aus geltenden zweiseitigen und mehrseitigen uebereinkuenften
,
die von beiden seiten mit anderen staaten geschlossen
wurden. dieser vertrag richtet sich gegen niemanden, beide
seiten betrachten ihre zusammenarbeit als einen
bestandteil und ein dynamisches element der weiterentwicklung
des ksze-prozesses.

artikel 22

dieser vertrag bedarf der ratifikation, die
ratifikationsurkunden werden so bald wie moeglich in moskau
ausgetauscht.
dieser vertrag tritt am tage des austauschs der
ratifikationsurkunden in kraft.
dieser vertrag gilt fuer die dauer von zwanzig jahren.
danach verlaengert er sich stillschweigend um jeweils
weitere fuenf jahre, sofern nicht einer der vertragsstaaten den
vertrag unter einhaltung einer frist von einem jahr vor
ablauf der jeweiligen geltungsdauer schriftlich kuendigt.
geschehen zu bonn am 9. november 1990
in zwei urschriften, jede in deutscher und russischer sprache,
wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

fuer die
bundesrepublik deutschland
dr. helmut kohl

fuer die
union der sozialistischen sowjetrepubliken
michail s. gorbatschow


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