- Bulletin 16-92
- 12. Februar 1992
(teil zwei von elf)
25. im bisherigen dritten teil werden "titel ii - die
wirtschaftspolitik" sowie die kapitel 1, 2 und 3 durch folgenden
wortlaut ersetzt:
"titel vi
die wirtschafts- und waehrungspolitik
kapitel 1
die wirtschaftspolitik
artikel 102 a
die mitgliedstaaten richten ihre wirtschaftspolitik so aus, dass
sie im rahmen der in artikel 103 absatz 2 genannten
grundzuege zur verwirklichung der ziele der gemeinschaft im sinne
des artikels 2 beitragen. die mitgliedstaaten und die gemeinschaft
handeln im einklang mit dem grundsatz einer offenen
marktwirtschaft mit freiem wettbewerb, wodurch ein effizienter
einsatz der ressourcen gefoerdert wird, und halten sich dabei an
die in artikel 3a genannten grundsaetze.
artikel 103
(1) die mitgliedstaaten betrachten ihre wirtschaftspolitik als
eine angelegenheit von gemeinsamem interesse und
koordinieren sie im rat nach massgabe des artikels 102a.
(2) der rat erstellt mit qualifizierter mehrheit auf empfehlung
der kommission einen entwurf fuer die grundzuege der
wirtschaftspolitik der mitgliedstaaten und der gemeinschaft und
erstattet dem europaeischen rat hierueber bericht.
der europaeische rat eroertert auf der grundlage dieses berichts
des rates eine schlussfolgerung zu den grundzuegen der
wirtschaftspolitiken der mitgliedstaaten und der gemeinschaft.
auf der grundlage dieser schlussfolgerung verabschiedet der
rat mit qualifizierter mehrheit eine empfehlung, in der diese
grundzuege dargelegt werden. der rat unterrichtet das
europaeische parlament ueber seine empfehlung.
(3) um eine engere koordinierung der wirtschaftspolitik und
eine dauerhafte konvergenz der wirtschaftsleistungen der
mitgliedstaaten zu gewaehrleisten, ueberwacht der rat anhand von
berichten der kommission die wirtschaftliche entwicklung in
jedem mitgliedstaat und in der gemeinschaft sowie die
vereinbarkeit der wirtschaftspolitik mit den in absatz 2 genannten
grundzuegen und nimmt in regelmaessigen abstaenden eine
gesamtbewertung vor.
zum zwecke dieser multilateralen ueberwachung uebermitteln
die mitgliedstaaten der kommission angaben zu wichtigen
einzelstaatlichen massnahmen auf dem gebiet ihrer
wirtschaftspolitik sowie weitere von ihnen fuer erforderlich
erachtete angaben.
(4) wird im rahmen des verfahrens nach absatz 3 festgestellt,
dass die wirtschaftspolitik eines mitgliedstaats nicht mit den in
absatz 2 genannten grundzuegen vereinbar ist oder das
ordnungsgemaesse funktionieren der wirtschafts- und waehrungsunion
zu gefaehrden droht, so kann der rat mit qualifizierter
mehrheit auf empfehlung der kommission die erforderlichen
empfehlungen an den betreffenden mitgliedstaat richten. der
rat kann mit qualifizierter mehrheit auf vorschlag der
kommission beschliessen, seine empfehlungen zu veroeffentlichen.
der praesident des rates und die kommission erstatten dem
europaeischen parlament ueber die ergebnisse der multilateralen
ueberwachung bericht. der praesident des rates kann ersucht
werden, vor dem zustaendigen ausschuss des europaeischen
parlaments zu erscheinen, wenn der rat seine empfehlungen
veroeffentlicht hat.
(5) der rat kann nach dem verfahren des artikels 189c die
einzelheiten des verfahrens der multilateralen ueberwachung
im sinne der absaetze 3 und 4 festlegen.
artikel 103 a
(1) der rat kann auf vorschlag der kommission unbeschadet
der sonstigen in diesem vertrag vorgesehenen verfahren
einstimmig ueber die der wirtschaftslage angemessenen
massnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende
schwierigkeiten in der versorgung mit bestimmten waren auftreten.
(2) ist ein mitgliedstaat aufgrund aussergewoehnlicher ereignisse,
die sich seiner kontrolle entziehen, von schwierigkeiten
betroffen oder von gravierenden schwierigkeiten ernstlich bedroht,
so kann der rat einstimmig auf vorschlag der kommission
beschliessen, dem betreffenden mitgliedstaat unter bestimmten
bedingungen einen finanziellen beistand der gemeinschaft zu
gewaehren. sind die gravierenden schwierigkeiten auf
naturkatastrophen zurueckzufuehren, so beschliesst der rat mit
qualifizierter mehrheit. der praesident des rates unterrichtet das
europaeische parlament ueber den beschluss.
artikel 104
(1) ueberziehungs- oder andere kreditfazilitaeten bei der ezb
oder den zentralbanken der mitgliedstaaten (im folgenden als
"nationale zentralbanken" bezeichnet) fuer organe oder
einrichtungen der gemeinschaft, zentralregierungen, regionale
oder lokale gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-
rechtliche koerperschaften, sonstige einrichtungen des oeffentlichen
rechts oder oeffentliche unternehmen der mitgliedstaaten sind
ebenso verboten wie der unmittelbare erwerb von schuldtiteln
von diesen durch die ezb oder die nationalen zentralbanken.
(2) die bestimmungen des absatzes 1 gelten nicht fuer
kreditinstitute im besitz der oeffentlichen hand, diese werden
von der jeweiligen nationalen zentralbank und der ezb, was die
bereitstellung von zentralbankgeld betrifft, wie private
kreditinstitute behandelt.
artikel 104 a
(1) massnahmen, die nicht aus aufsichtsrechtlichen gruenden
getroffen werden und einen bevorrechtigten zugang der organe
und einrichtungen der gemeinschaft, der zentralregierungen,
der regionalen oder oertlichen gebietskoerperschaften oder
anderen oeffentlich-rechtlichen koerperschaften, sonstiger
einrichtungen des oeffentlichen rechts oder oeffentlicher unternehmen
der mitgliedstaaten zu den finanzinstituten schaffen, sind verboten.
(2) der rat legt vor dem 1. januar 1994 nach dem verfahren des
artikels 189c die begriffsbestimmungen fuer die anwendung des
in absatz 1 vorgesehenen verbots fest.
artikel 104 b
(1) die gemeinschaft haftet nicht fuer die verbindlichkeiten der
zentralregierungen, der regionalen oder lokalen
gebietskoerperschaften oder anderen oeffentlich-rechtlichen
koerperschaften, sonstiger einrichtungen des oeffentlichen rechts
oder oeffentlicher unternehmen von mitgliedstaaten und tritt nicht
fuer derartige verbindlichkeiten ein, dies gilt unbeschadet der
gegenseitigen finanziellen garantien fuer die gemeinsame
durchfuehrung eines bestimmten vorhabens. ein mitgliedstaat haftet
nicht fuer die verbindlichkeiten der zentralregierungen, der
regionalen oder lokalen gebietskoerperschaften oder anderen
oeffentlichrechtlichen koerperschaften, sonstiger einrichtungen des
oeffentlichen rechts oder oeffentlicher unternehmen eines anderen
mitgliedstaats und tritt nicht fuer derartige verbindlichkeiten
ein, dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen
garantien fuer die gemeinsame durchfuehrung eines bestimmten
vorhabens.
(2) der rat kann erforderlichenfalls nach dem verfahren des
artikel 189c definitionen fuer die anwendung der in artikel
104 und in diesem artikel vorgesehenen verbote naeher bestimmen.
artikel 104 c
(1)die mitgliedstaaten vermeiden uebermaessige oeffentliche
defizite.
(2) die kommission ueberwacht die entwicklung der
haushaltslage und der hoehe des oeffentlichen schuldenstands in den
mitgliedstaaten im hinblick auf die feststellung schwerwiegender
fehler. insbesondere prueft sie die einhaltung der
haushaltsdisziplin anhand von zwei kriterien, naemlich daran,
a)
ob das verhaeltnis des geplanten oder tatsaechlichen
oeffentlichen defizits zum bruttoinlandsprodukt einen bestimmten
referenzwert ueberschreitet, es sei denn, dass
- entweder das verhaeltnis erheblich und laufend
zurueckgegangen ist und einen wert in der naehe des referenzwerts
erreicht hat
- oder der referenzwert nur ausnahmsweise und
voruebergehend ueberschritten wird und das verhaeltnis in der
naehe des referenzwerts bleibt,
b)
ob das verhaeltnis des oeffentlichen schuldenstands zum
bruttoinlandsprodukt einen bestimmten referenzwert
ueberschreitet, es sei denn, dass das verhaeltnis hinreichend
ruecklaeufig ist und sich rasch genug dem referenzwert
naehert.
die referenzwerte werden in einem diesem vertrag beigefuegten
protokoll ueber das verfahren bei einem uebermaessigen defizit im
einzelnen festgelegt.
(3) erfuellt ein mitgliedstaat keines oder nur eines dieser
kriterien, so erstellt die kommission einen bericht. in diesem
bericht wird beruecksichtigt, ob das oeffentliche defizit die
oeffentlichen ausgaben fuer investitionen uebertrifft,
beruecksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlaegigen faktoren,
einschliesslich der mittelfristigen wirtschafts- und haushaltslage
des mitgliedstaats.
die kommission kann ferner einen bericht erstellen, wenn sie
ungeachtet der erfuellung der kriterien der auffassung ist, dass
in einem mitgliedstaat die gefahr eines uebermaessigen defizits
besteht.
(4) der ausschuss nach artikel 109 c gibt eine stellungnahme zu
dem bericht der kommission ab.
(5) ist die kommission der auffassung, dass in einem
mitgliedstaat ein uebermaessiges defizit besteht oder sich ergeben
koennte, so legt sie dem rat eine stellungnahme vor.
(6) der rat entscheidet mit qualifizierter mehrheit auf
empfehlung der kommission und unter beruecksichtigung der
bemerkungen, die der betreffende mitgliedstaat gegebenenfalls
abzugeben wuenscht, nach pruefung der gesamtlage, ob ein
uebermaessiges defizit besteht.
(7) wird nach absatz 6 ein uebermaessiges defizit festgestellt,
so richtet der rat an den betreffenden mitgliedstaat empfehlungen
mit dem ziel, dieser lage innerhalb einer bestimmten frist
abzuhelfen. vorbehaltlich des absatzes 8 werden diese
empfehlungen nicht veroeffentlicht.
(8) stellt der rat fest, dass seine empfehlungen innerhalb der
gesetzten frist keine wirksamen massnahmen ausgeloest haben,
so kann er seine empfehlungen veroeffentlichen.
(9) falls ein mitgliedstaat den empfehlungen des rates
weiterhin nicht folge leistet, kann der rat beschliessen, den
mitgliedstaat mit der massgabe in verzug zu setzen, innerhalb
einer bestimmten frist massnahmen fuer den nach auffassung
des rates zur sanierung erforderlichen defizitabbau zu
treffen.
der rat kann in diesem fall den betreffenden mitgliedstaat
ersuchen, nach einem konkreten zeitplan berichte vorzulegen,
um die anpassungsbemuehungen des mitgliedstaats ueberpruefen
zu koennen.
(10) das recht auf klageerhebung nach den artikeln 169
und 170 kann im rahmen der absaetze 1 bis 9 dieses artikels
nicht ausgeuebt werden.
(11) solange ein mitgliedstaat einen beschluss nach absatz 9
nicht befolgt, kann der rat beschliessen, eine oder mehrere der
nachstehenden massnahmen anzuwenden oder gegebenenfalls
zu verschaerfen, naemlich
- von dem betreffenden mitgliedstaat verlangen, vor der
emission von schuldverschreibungen und sonstigen wertpapieren
vom rat naeher zu bezeichnende zusaetzliche angaben zu
veroeffentlichen,
- die europaeische investitionsbank ersuchen, ihre
darlehenspolitik gegenueber dem mitgliedstaat zu ueberpruefen,
- von dem mitgliedstaat verlangen, eine unverzinsliche einlage
in angemessener hoehe bei der gemeinschaft zu hinterlegen,
bis das uebermaessige defizit nach ansicht des rates korrigiert
worden ist,
- geldbussen in angemessener hoehe verhaengen.
der praesident des rates unterrichtet das europaeische parlament
von den beschluessen.
(12) der rat hebt einige oder saemtliche entscheidungen nach
den absaetzen 6 bis 9 und 11 so weit auf, wie das uebermaessige
defizit in dem betreffenden mitgliedstaat nach ansicht des
rates korrigiert worden ist. hat der rat zuvor empfehlungen
veroeffentlicht, so stellt er, sobald die entscheidung nach ab-
satz 8 aufgehoben worden ist, in einer oeffentlichen erklaerung
fest, dass in dem betreffenden mitgliedstaat kein uebermaessiges
defizit mehr besteht.
(13) die beschlussfassung des rates nach den absaetzen 7 bis 9
sowie 11 und 12 erfolgt auf empfehlung der kommission mit
einer mehrheit von zwei dritteln der gemaess artikel 148 ab-
satz 2 gewogenen stimmen der mitgliedstaaten mit ausnahme
der stimmen des vertreters des betroffenen mitgliedstaats.
(14) weitere bestimmungen ueber die durchfuehrung des in
diesem artikel beschriebenen verfahrens sind in dem diesem
vertrag beigefuegten protokoll ueber das verfahren bei einem
uebermaessigen defizit enthalten.
der rat verabschiedet einstimmig auf vorschlag der kom-
mission und nach anhoerung des europaeischen parlaments so-
wie der ezb die geeigneten bestimmungen, die sodann das
genannte protokoll abloesen.
der rat beschliesst vorbehaltlich der sonstigen bestimmungen
dieses absatzes vor dem 1. januar 1994 mit qualifizierter
mehrheit auf vorschlag der kommission und nach anhoerung des
europaeischen parlaments naehere einzelheiten und
begriffsbestimmungen fuer die durchfuehrung des genannten protokolls.
kapitel 2
die waehrungspolitik
artikel 105
(1) das vorrangige ziel des eszb ist es, die preisstabilitaet zu
gewaehrleisten. soweit dies ohne beeintraechtigung des zieles der
preisstabilitaet moeglich ist, unterstuetzt das eszb die allgemeine
wirtschaftspolitik in der gemeinschaft, um zur verwirklichung
der in artikel 2 festgelegten ziele der gemeinschaft beizu-
tragen. das eszb handelt im einklang mit dem grundsatz
einer offenen marktwirtschaft mit freiem wettbewerb,
wodurch ein effizienter einsatz der ressourcen gefoerdert wird,
und haelt sich dabei an die in artikel 3a genannten grundsaetze.
(2) die grundlegenden aufgaben des eszb bestehen darin,
- die geldpolitik der gemeinschaft festzulegen und
auszufuehren,
- devisengeschaefte im einklang mit artikel 109
durchzufuehren,
- die offiziellen waehrungsreserven der mitgliedstaaten zu
halten und zu verwalten,
- das reibungslose funktionieren der zahlungssysteme zu
foerdern.
(3) absatz 2 dritter gedankenstrich beruehrt nicht die haltung
und verwaltung von arbeitsguthaben in fremdwaehrungen
durch die regierungen der mitgliedstaaten.
(4) die ezb wird gehoert
- zu allen vorschlaegen fuer rechtsakte der gemeinschaft im
zustaendigkeitsbereich der ezb,
- von den nationalen behoerden zu allen entwuerfen fuer
rechtsvorschriften im zustaendigkeitsbereich der ezb, und
zwar innerhalb der grenzen und unter den bedingungen, die
der rat nach dem verfahren des artikels 106 absatz 6
festlegt.
die ezb kann gegenueber den zustaendigen organen und
einrichtungen der gemeinschaft und gegenueber den nationalen
behoerden stellungnahmen zu in ihren zustaendigkeitsbereich
fallenden fragen abgeben.
(5) das eszb traegt zur reibungslosen durchfuehrung der von
den zustaendigen behoerden auf dem gebiet der aufsicht ueber die
kreditinstitute und der stabilitaet des finanzsystems ergriffenen
massnahmen bei.
(6) der rat kann durch einstimmigen beschluss auf vorschlag
der kommission nach anhoerung der ezb und nach
zustimmung des europaeischen parlaments der ezb besondere
aufgaben im zusammenhang mit der aufsicht ueber kreditinstitute
und sonstige finanzinstitute mit ausnahme von
versicherungsunternehmen uebertragen.
artikel 105 a
(1) die ezb hat das ausschliessliche recht, die ausgabe von
banknoten innerhalb der gemeinschaft zu genehmigen. die
ezb und die nationalen zentralbanken sid zur ausgabe von
banknoten berechtigt. die von der ezb und den nationalen
zentralbanken ausgegebenen banknoten sind die einzigen
banknoten, die in der gemeinschaft als gesetzliches
zahlungsmittel gelten.
(2) die mitgliedstaaten haben das recht zur ausgabe von
muenzen, wobei der umfang dieser ausgabe der genehmigung
durch die ezb bedarf. der rat kann nach dem verfahren des
artikels 189c und nach anhoerung der ezb massnahmen
erlassen, um die stueckelung und die technischen merkmale aller
fuer den umlauf bestimmten muenzen so weit zu harmonisieren, wie
dies fuer deren reibungslosen umlauf innerhalb der
gemeinschaft erforderlich ist.
artikel 106
(1) das eszb besteht aus der ezb und den nationalen
zentralbanken.
(2) die ezb besitzt rechtspersoenlichkeit.
(3) das eszb wird von den beschlussorganen der ezb, naemlich
dem ezb-rat und dem direktorium, geleitet.
(4) die satzung des eszb ist in einem diesem vertrag
beigefuegten protokoll festgelegt.
(5) der rat kann die artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23,
24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der satzung des
eszb entweder mit qualifizierter mehrheit auf empfehlung der
ezb nach anhoerung der kommission oder einstimmig auf
vorschlag der kommission nach anhoerung der ezb aendern.
die zustimmung des europaeischen parlaments ist dabei jeweils
erforderlich.
(6) der rat erlaesst mit qualifizierter mehrheit entweder
auf vorschlag der kommission und nach anhoerung des
europaeischen parlaments und der ezb oder auf empfehlung
der ezb und nach anhoerung des europaeischen parlaments
und der kommission die in den artikeln 4, 5.4, 19.2, 20,
28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der satzung des eszb genannten
bestimmungen.
artikel 107
bei der wahrnehmung der ihnen durch diesen vertrag und die
satzung des eszb uebertragenen befugnisse, aufgaben und
pflichten darf weder die ezb noch eine nationale zentralbank
noch ein mitglied ihrer beschlussorgane weisungen von
organen oder einrichtungen der gemeinschaft, regierungen der
mitgliedstaaten oder anderen stellen einholen oder
entgegennehmen. die organe und einrichtungen der gemeinschaft
sowie die regierungen der mitgliedstaaten verpflichten sich,
diesen grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die
mitglieder der beschlussorgane der ezb oder der nationalen
zentralbanken bei der wahrnehmung ihrer aufgaben zu
beeinflussen.
artikel 108
jeder mitgliedstaat stellt sicher, dass spaetestens zum zeitpunkt
der errichtung des eszb seine innerstaatlichen
rechtsvorschriften einschliesslich der satzung seiner zentralbank mit
diesem vertrag sowie mit der satzung des eszb im einklang
stehen.
artikel 108 a
(1) zur erfuellung der dem eszb uebertragenen aufgaben
werden von der ezb gemaess diesem vertrag und unter den in der
satzung des eszb vorgesehenen bedingungen
- verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die erfuellung der in
artikel 3.1 erster gedankenstrich, artikel 19.1, artikel 22
oder artikel 25.2 der satzung des eszb festgelegten
aufgaben erforderlich ist, sie erlaesst verordnungen ferner in den
faellen, die in den rechtsakten des rates nach artikel 106
absatz 6 vorgesehen werden,
- entscheidungen erlassen, die zur erfuellung der dem eszb
nach diesem vertrag und der satzung des eszb
uebertragenen aufgaben erforderlich sind,
- empfehlungen und stellungnahmen abgegeben.
(2) die verordnung hat allgemeine geltung. sie ist in allen
ihren teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
mitgliedstaat.
die empfehlungen und stellungnahmen sind nicht verbindlich.
die entscheidung ist in allen ihren teilen fuer diejenigen
verbindlich, an die sie gerichtet ist.
die artikel 190, 191 und 192 des vertrags gelten fuer die
verordnungen und entscheidungen der ezb.
die ezb kann die veroeffentlichung ihrer entscheidungen,
empfehlungen und stellungnahmen beschliessen.
(3) innerhalb der grenzen und unter den bedingungen, die der
rat nach dem verfahren des artikels 106 absatz 6 festlegt, ist
die ezb befugt, unternehmen bei nichteinhaltung der
verpflichtungen, die sich aus ihren verordnungen und
entscheidungen ergeben, mit geldbussen oder in regelmaessigen
abstaenden zu zahlenden zwangsgeldern zu belegen.
artikel 109
(1) abweichend von artikel 228 kann der rat einstimmig auf
empfehlung der ezb oder der kommission und nach anhoerung
der ezb in dem bemuehen, zu einem mit dem ziel der
preisstabilitaet im einklang stehenden konsens zu gelangen, nach
anhoerung des europaeischen parlaments gemaess den in absatz 3 fuer
die festlegung von modalitaeten vorgesehenen verfahren
foermliche vereinbarungen ueber ein wechselkurssystem fuer die ecu
gegenueber drittlandswaehrungen treffen. der rat kann mit
qualifizierter mehrheit auf empfehlung der ezb oder der
kommission und nach anhoerung der ezb in dem bemuehen, zu einem
mit dem ziel der preisstabilitaet im einklang stehenden konsens
zu gelangen, die ecu-leitkurse innerhalb des
wechselkurssystems festlegen, aendern oder aufgeben. der praesident
des rates unterrichtet das europaeische parlament von der
festlegung, aenderung oder aufgabe der ecu-leitkurse.
(2) besteht gegenueber einer oder mehreren
drittlandswaehrungen kein wechselkurssystem nach absatz 1, so kann
der rat mit qualifizierter mehrheit entweder auf empfehlung der
kommission und nach anhoerung der ezb oder auf empfehlung der
ezb allgemeine orientierungen fuer die wechselkurspolitik
gegenueber diesen waehrungen aufstellen. diese allgemeinen
orientierungen duerfen das vorrangige ziel des eszb, die
preisstabilitaet zu gewaehrleisten, nicht beeintraechtigen.
(3) wenn von der gemeinschaft mit einem oder mehreren
staaten oder internationalen organisationen vereinbarungen
im zusammenhang mit waehrungsfragen oder
devisenregelungen auszuhandeln sind, beschliesst der rat abweichend
von artikel 228 mit qualifizierter mehrheit auf empfehlung der
kommission und nach anhoerung der ezb die modalitaeten
fuer die aushandlung und den abschluss solcher
vereinbarungen. mit diesen modalitaeten wird gewaehrleistet, dass
die gemeinschaft einen einheitlichen standpunkt vertritt. die
kommission wird an den verhandlungen in vollem umfang
beteiligt.
die nach diesem absatz getroffenen vereinbarungen sind fuer
die organe der gemeinschaft, die ezb und die mitgliedstaaten
verbindlich.
(4) vorbehaltlich des absatzes 1 befindet der rat auf vorschlag
der kommission und nach anhoerung der ezb mit qualifizierter
mehrheit ueber den standpunkt der gemeinschaft auf
internationaler ebene zu fragen, die von besonderer bedeutung fuer
die wirtschafts- und waehrungsunion sind, sowie einstimmig ueber
ihre vertretung unter einhaltung der in den artikeln 103 und
105 vorgesehenen zustaendigkeitsverteilung.
(5) die mitgliedstaaten haben das recht, unbeschadet der
gemeinschaftszustaendigkeit und der
gemeinschaftsvereinbarungen ueber die wirtschafts- und
waehrungsunion in internationalen gremien verhandlungen zu fuehren
und internationale vereinbarungen zu treffen.
kapitel 3
institutionelle bestimmungen
artikel 109 a
(1) der ezb-rat besteht aus den mitgliedern des direktoriums
der ezb und den praesidenten der nationalen zentralbanken.
(2)
a)
das direktorium besteht aus dem praesidenten, dem
vizepraesidenten und vier weiteren mitgliedern.
b)
der praesident, der vizepraesident und die weiteren
mitglieder des direktoriums werden von den regierungen
der mitgliedstaaten auf der ebene der staats- und
regierungschefs auf empfehlung des rates, der hierzu
das europaeische parlament und den ezb-rat anhoert,
aus dem kreis der in waehrungs- oder bankfragen
anerkannten und erfahrenen persoenlichkeiten
einvernehmlich ausgewaehlt und ernannt.
ihre amtszeit betraegt acht jahre, wiederernennung ist
nicht zulaessig.
nur staatsangehoerige der mitgliedstaaten koennen
mitglieder des direktoriums werden.
artikel 109 b
(1) der praesident des rates und ein mitglied der kommission
koennen ohne stimmrecht an den sitzungen des ezb-rates
teilnehmen.
der praesident des rates kann dem ezb-rat einen antrag zur
beratung vorlegen.
(2) der praesident der ezb wird zur teilnahme an den
tagungen des rates eingeladen, wenn dieser fragen im
zusammenhang mit den zielen und aufgaben des eszb eroertert.
(3) die ezb unterbreitet dem europaeischen parlament, dem
rat und der kommission sowie auch dem europaeischen rat
einen jahresbericht ueber die taetigkeit des eszb und die
waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden jahr. der
praesident der ezb legt den bericht dem rat und dem europaeischen
parlament vor, das auf dieser grundlage eine allgemeine
aussprache durchfuehren kann.
der praesident der ezb und die anderen mitglieder des
direktoriums koennen auf ersuchen des europaeischen parlaments oder
auf ihre initiative hin von den zustaendigen ausschuessen des
europaeischen parlaments gehoert werden.
artikel 109 c
(1) um die koordinierung der politiken der mitgliedstaaten in
dem fuer das funktionieren des binnenmarkts erforderlichen
umfang zu foerdern, wird ein beratender waehrungsausschuss
eingesetzt.
dieser hat die aufgabe,
- die waehrungs- und finanzlage der mitgliedstaaten und der
gemeinschaft sowie den allgemeinen zahlungsverkehr der
mitgliedstaaten zu beobachten und dem rat und der
kommission regelmaessig darueber bericht zu erstatten,
- auf ersuchen des rates oder der kommission oder von sich 5
aus stellungnahmen an diese organe abzugeben,
- unbeschadet des artikels 151 an der vorbereitung der in
artikel 73f, artikel 73g, artikel 103 absaetze 2, 3, 4 und 5,
artikel 103a, artikel 104a, artikel 104b, artikel 104c,
artikel 109e absatz 2, artikel 109f absatz 6, artikel 109h,
artikel 109i, artikel 109j absatz 2 sowie artikel 109k
absatz 1 genannten arbeiten des rates mitzuwirken,
- mindestens einmal jaehrlich die lage hinsichtlich des
kapitalverkehrs und der freiheit des zahlungsverkehrs, wie sie sich
aus der anwendung dieses vertrags und der massnahmen des
rates ergeben, zu pruefen, die pruefung erstreckt sich auf alle
massnahmen im zusammenhang mit dem kapital- und
zahlungsverkehr, der ausschuss erstattet der kommission und
dem rat bericht ueber das ergebnis dieser pruefung.
jeder mitgliedstaat sowie die kommission ernennen zwei
mitglieder des waehrungsausschusses.
(2) mit beginn der dritten stufe wird ein wirtschafts- und
finanzausschuss eingesetzt.
der in absatz 1 vorgesehene waehrungsausschuss wird aufgeloest.
der wirtschafts- und finanzausschuss hat die aufgabe,
- auf ersuchen des rates oder der kommission oder von sich
aus stellungnahmen an diese organe abzugeben,
- die wirtschafts- und finanzlage der mitgliedstaaten und der
gemeinschaft zu beobachten und dem rat und der
kommission regelmaessig darueber bericht zu erstatten, insbesondere
ueber die finanziellen beziehungen zu dritten laendern und
internationalen einrichtungen,
- unbeschadet des artikels 151 an der vorbereitung der in
artikel 73f, artikel 73g, artikel 103 absaetze 2, 3, 4 und 5,
artikel 103a, artikel 104a, artikel 104b, artikel 104c,
artikel 105 absatz 6, artikel 105a absatz 2, artikel 106 absaetze
5 und 6, artikel 109, artikel 109h, artikel 109i absaetze 2
und 3, artikel 109k absatz 2, artikel 109l absaetze 4 und 5
genannten arbeiten des rates mitzuwirken und die sonstigen
ihm vom rat uebertragenen beratungsaufgaben und
vorbereitenden arbeiten auszufuehren,
- mindestens einmal jaehrlich die lage hinsichtlich des
kapitalverkehrs und der freiheit des zahlungsverkehrs, wie sie sich
aus der anwendung dieses vertrags und der massnahmen des
rates ergeben, zu pruefen, die pruefung erstreckt sich auf alle
massnahmen im zusammenhang mit dem kapital- und
zahlungsverkehr, der ausschuss erstattet der kommission und
dem rat bericht ueber das ergebnis dieser pruefung.
jeder mitgliedstaat sowie die kommission und die ezb
ernennen jeweils hoechstens zwei mitglieder des ausschusses.
(3) der rat legt mit qualifizierter mehrheit auf vorschlag der
kommission und nach anhoerung der ezb und des in diesem
artikel genannten ausschusses im einzelnen fest, wie sich der
wirtschafts- und finanzausschuss zusammensetzt. der praesident
des rates unterrichtet das europaeische parlament ueber diesen
beschluss.
(4) sofern und solange es mitgliedstaaten gibt, fuer die eine
ausnahmeregelung nach den artikeln 109k und 109l gilt, hat
der ausschuss zusaetzlich zu den in absatz 2 beschriebenen
aufgaben die waehrungs- und finanzlage sowie den allgemeinen
zahlungsverkehr der betreffenden mitgliedstaaten zu
beobachten und dem rat und der kommission regelmaessig darueber
bericht zu erstatten.
artikel 109 d
bei fragen, die in den geltungsbereich von artikel 103 ab-
satz 4, artikel 104c mit ausnahme von absatz 14, artikel 109,
artikel 109j, artikel 109k und artikel 109l absaetze 4 und 5
fallen, kann der rat oder ein mitgliedstaat die kommission
ersuchen, je nach zweckmaessigkeit eine empfehlung oder einen
vorschlag zu unterbreiten. die kommission prueft dieses ersuchen
und unterbreitet dem rat umgehend ihre schlussfolgerungen.
kapitel 4
uebergangsbestimmungen
artikel 109e
(1) die zweite stufe fuer die verwirklichung der wirtschafts- und
waehrungsunion beginnt am 1. januar 1994.
(2) vor diesem zeitpunkt wird
a)
jeder mitgliedstaat
- soweit erforderlich, geeignete massnahmen erlassen, um
die beachtung der verbote sicherzustellen, die in artikel
73b - unbeschadet des artikels 73e - sowie artikel 104
und artikel 104a absatz 1 niedergelegt sind,
- erforderlichenfalls im hinblick auf die unter buchstabe b
vorgesehene bewertung mehrjaehrige programme
festlegen, die die fuer die verwirklichung der wirtschafts- und
waehrungsunion notwendige dauerhafte konvergenz,
insbesondere hinsichtlich der preisstabilitaet und gesunder
oeffentlicher finanzen, gewaehrleisten sollen,
b)
der rat auf der grundlage eines berichts der kommission
die fortschritte bei der konvergenz im wirtschafts- und
waehrungsbereich, insbesondere hinsichtlich der
preisstabilitaet und gesunder oeffentlicher finanzen, sowie bei der
umsetzung der gemeinschaftlichen rechtsvorschriften ueber
den binnenmarkt bewerten.
(3) artikel 104, artikel 104a absatz 1, artikel 104b absatz 1
und artikel 104c mit ausnahme der absaetze 1, 9, 11 und 14
gelten ab beginn der zweiten stufe.
artikel 103a absatz 2, artikel 104c absaetze 1, 9 und 11, artikel
105, artikel 105a, artikel 107, artikel 109, artikel 109a,
artikel 109b und artikel 109c absaetze 2 und 4 gelten ab beginn der
dritten stufe.
(4) in der zweiten stufe sind die mitgliedstaaten bemueht,
uebermaessige oeffentliche defizite zu vermeiden.
(5) in der zweiten stufe leitet jeder mitgliedstaat, soweit
angezeigt, nach artikel 108 das verfahren ein, mit dem die
unabhaengigkeit seiner zentralbank herbeigefuehrt wird.
artikel 109 f
(1) zu beginn der zweiten stufe wird ein europaeisches
waehrungsinstitut (im folgenden als "ewi" bezeichnet) errichtet
und nimmt seine taetigkeit auf, es besitzt rechtspersoenlichkeit
und wird von einem rat geleitet und verwaltet, dieser besteht
aus einem praesidenten und den praesidenten der nationalen
zentralbanken, von denen einer zum vizepraesidenten bestellt
wird.
der praesident wird von den regierungen der mitgliedstaaten
auf der ebene der staats- und regierungschefs auf empfehlung
des ausschusses der praesidenten der zentralbanken der
mitgliedstaaten (im folgenden als "ausschuss der praesidenten der
zentralbanken" bezeichnet) bzw. des rates des ewi und nach
anhoerung des europaeischen parlaments und des rates
einvernehmlich ernannt. der praesident wird aus dem kreis der in
waehrungs- oder bankfragen anerkannten und erfahrenen
persoenlichkeiten ausgewaehlt. nur staatsangehoerige der
mitgliedstaaten koennen praesident des ewi sein. der rat des ewi
ernennt den vizepraesidenten.
die satzung des ewi ist in einem diesem vertrag beigefuegten
protokoll festgelegt.
der ausschuss der praesidenten der zentralbanken wird mit
beginn der zweiten stufe aufgeloest.
(2) das ewi hat die aufgabe,
- die zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralbanken
zu verstaerken,
- die koordinierung der geldpolitiken der mitgliedstaaten mit
dem ziel zu verstaerken, die preisstabilitaet aufrechtzuerhalten,
- das funktionieren des europaeischen waehrungssystems zu
ueberwachen,
- konsultationen zu fragen durchzufuehren, die in die
zustaendigkeit der nationalen zentralbanken fallen und die
stabilitaet der finanzinstitute und -maerkte beruehren,
- die aufgaben des europaeischen fonds fuer waehrungspolitische
zusammenarbeit, der aufgeloest wird, zu uebernehmen, die
einzelheiten der aufloesung werden in der satzung des ewi
festgelegt,
- die verwendung der ecu zu erleichtern und deren
entwicklung einschliesslich des reibungslosen funktionierens des
ecu-verrechnungssystems zu ueberwachen.
(3) bei der vorbereitung der dritten stufe hat das ewi die
aufgabe,
- die instrumente und verfahren zu entwickeln, die zur
durchfuehrung einer einheitlichen geld- und waehrungspolitik in
der dritten stufe erforderlich sind,
- bei bedarf die harmonisierung der bestimmungen und
gepflogenheiten auf dem gebiet der erhebung,
zusammenstellung und weitergabe statistischer daten in seinem
zustaendigkeitsbereich zu foerdern,
- die regeln fuer die geschaefte der nationalen zentralbanken
im rahmen des eszb auszuarbeiten,
- die effizienz des grenzueberschreitenden zahlungsverkehrs zu
foerdern,
- die technischen vorarbeiten fuer die ecu-banknoten zu
ueberwachen.
das ewi legt bis zum 31. dezember 1996 in regulatorischer,
organisatorischer und logistischer hinsicht den rahmen fest,
den das eszb zur erfuellung seiner aufgaben in der dritten
stufe benoetigt. dieser wird der ezb zum zeitpunkt ihrer
errichtung zur beschlussfassung unterbreitet.
(4) das ewi kann mit der mehrheit von zwei dritteln der
mitglieder seines rates
- stellungnahmen oder empfehlungen zu der allgemeinen
orientierung der geld- und der wechselkurspolitik der
einzelnen mitgliedstaaten sowie zu deren diesbezueglichen
massnahmen abgeben,
- den regierungen und dem rat stellungnahmen oder
empfehlungen zu massnahmen unterbreiten, die die interne oder
externe waehrungssituation in der gemeinschaft und
insbesondere das funktionieren des europaeischen
waehrungssystems beeinflussen koennten,
- den waehrungsbehoerden der mitgliedstaaten empfehlungen
zur durchfuehrung ihrer waehrungspolitik geben.
(5) das ewi kann einstimmig beschliessen, seine
stellungnahmen und empfehlungen zu veroeffentlichen.
(6) das ewi wird vom rat zu allen vorschlaegen fuer rechtsakte
der gemeinschaft in seinem zustaendigkeitsbereich angehoert.
innerhalb der grenzen und unter den bedingungen, die der rat
mit qualifizierter mehrheit auf vorschlag der kommission und
nach anhoerung des europaeischen parlaments und des ewi
festlegt, wird das ewi von den behoerden der mitgliedstaaten zu
allen entwuerfen fuer rechtsvorschriften in seinem
zustaendigkeitsbereich angehoert.
(7) der rat kann auf vorschlag der kommission und nach
anhoerung des europaeischen parlaments und des ewi diesem
durch einstimmigen beschluss weitere aufgaben im rahmen der
vorbereitung der dritten stufe uebertragen.
(8) in den faellen, in denen dieser vertrag eine beratende
funktion fuer die ezb vorsieht, ist vor der errichtung der ezb
unter dieser das ewi zu verstehen.
in den faellen, in denen dieser vertrag eine beratende funktion
fuer das ewi vorsieht, ist vor dem 1. januar 1994 unter diesem
der ausschuss der praesidenten der zentralbanken zu verstehen.
(9) fuer die dauer der zweiten stufe bezeichnet der ausdruck
"ezb" in den artikeln 173, 175, 176, 177, 180 und 215 das ewi.
artikel 109 g
die zusammensetzung des ecu-waehrungskorbs wird nicht
geaendert.
mit beginn der dritten stufe wird der wert der ecu nach
artikel 109l absatz 4 unwiderruflich festgesetzt.
artikel 109 h
(1) ist ein mitgliedstaat hinsichtlich seiner zahlungsbilanz von
schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich
entweder aus einem ungleichgewicht seiner gesamtzahlungsbilanz
oder aus der art der ihm zur verfuegung stehenden devisen
ergeben, und sind diese schwierigkeiten geeignet, insbesondere
das funktionieren des gemeinsamen marktes oder die
schrittweise verwirklichung der gemeinsamen handelspolitik zu
gefaehrden, so prueft die kommission unverzueglich die lage
dieses staates sowie die massnahmen, die er getroffen hat oder
unter einsatz aller ihm zur verfuegung stehenden mittel nach
diesem vertrag treffen kann. die kommission gibt die
massnahmen an, die sie dem betreffenden staat empfiehlt.
erweisen sich die von einem mitgliedstaat ergriffenen und die
von der kommission angeregten massnahmen als unzureichend,
die aufgetretenen oder drohenden schwierigkeiten zu beheben,
so empfiehlt die kommission dem rat nach anhoerung des in
artikel 109c bezeichneten ausschusses einen gegenseitigen
beistand und die dafuer geeigneten methoden.
die kommission unterrichtet den rat regelmaessig ueber die lage
und ihre entwicklung.
(2) der rat gewaehrt den gegenseitigen beistand mit
qualifizierter mehrheit, er erlaesst richtlinien oder entscheidungen,
welche die bedingungen und einzelheiten hierfuer festlegen. der
gegenseitige beistand kann insbesondere erfolgen
a)
durch ein abgestimmtes vorgehen bei anderen
internationalen organisationen, an die sich die mitgliedstaaten
wenden koennen,
b)
durch massnahmen, die notwendig sind, um verlagerungen
von handelsstroemen zu vermeiden, falls der in schwierigkeiten
befindliche staat mengenmaessige beschraenkungen gegenueber
dritten laendern beibehaelt oder wieder einfuehrt,
c)
durch bereitstellung von krediten in begrenzter hoehe
seitens anderer mitgliedstaaten, hierzu ist ihr einverstaendnis
erforderlich.
(3) stimmt der rat dem von der kommission empfohlenen
gegenseitigen beistand nicht zu oder sind der gewaehrte beistand
und die getroffenen massnahmen unzureichend, so ermaechtigt
die kommission den in schwierigkeiten befindlichen staat,
schutzmassnahmen zu treffen, deren bedingungen und
einzelheiten sie festlegt.
der rat kann mit qualifizierter mehrheit diese ermaechtigung
aufheben und die bedingungen und einzelheiten aendern.
(4) unbeschadet des artikels 109k absatz 6 endet die
geltungsdauer dieses artikels zum zeitpunkt des beginns der dritten
stufe.
artikel 109 i
(1) geraet ein mitgliedstaat in eine ploetzliche
zahlungsbilanzkrise und wird eine entscheidung im sinne des artikels
109h absatz 2 nicht unverzueglich getroffen, so kann der betreffende
staat vorsorglich die erforderlichen schutzmassnahmen
ergreifen. sie duerfen nur ein mindestmass an stoerungen im
funktionieren des gemeinsamen marktes hervorrufen und nicht ueber
das zur behebung der ploetzlich aufgetretenen schwierigkeiten
unbedingt erforderliche ausmass hinausgehen.
(2) die kommission und die anderen mitgliedstaaten werden
ueber die schutzmassnahmen spaetestens bei deren inkrafttreten
unterrichtet. die kommission kann dem rat den gegenseitigen
beistand nach artikel 109h empfehlen.
(3) nach stellungnahme der kommission und nach anhoerung
des in artikel 109c bezeichneten ausschusses kann der rat mit
qualifizierter mehrheit entscheiden, dass der betreffende staat
diese schutzmassnahmen zu aendern, auszusetzen oder
aufzuheben hat.
(4) unbeschadet des artikels 109k absatz 6 endet die
geltungsdauer dieses artikels zum zeitpunkt des beginns der
dritten stufe.
artikel 109 j
(1) die kommission und das ewi berichten dem rat, inwieweit
die mitgliedstaaten bei der verwirklichung der wirtschafts- und
waehrungsunion ihren verpflichtungen bereits nachgekommen
sind. in ihren berichten wird auch die frage geprueft, inwieweit
die innerstaatlichen rechtsvorschriften der einzelnen
mitgliedstaaten einschliesslich der satzung der jeweiligen nationalen
zentralbank mit artikel 107 und artikel 108 dieses vertrags
sowie der satzung des eszb vereinbar sind. ferner wird darin
geprueft, ob ein hoher grad an dauerhafter konvergenz erreicht
ist, massstab hierfuer ist, ob die einzelnen mitgliedstaaten
folgende kriterien erfuellen:
- erreichung eines hohen grades an preisstabilitaet, ersichtlich
aus einer inflationsrate, die der inflationsrate jener -
hoechstens drei - mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem gebiet
der preisstabilitaet das beste ergebnis erzielt haben,
- eine auf dauer tragbare finanzlage der oeffentlichen hand,
ersichtlich aus einer oeffentlichen haushaltslage ohne
uebermaessiges defizit im sinne des artikels 104c absatz 6,
- einhaltung der normalen bandbreiten des
wechselkursmechanismus des europaeischen waehrungssystems seit
mindestens zwei jahren ohne abwertung gegenueber der waehrung
eines anderen mitgliedstaats,
- dauerhaftigkeit der von dem mitgliedstaat erreichten
konvergenz und seiner teilnahme am wechselkursmechanismus
des europaeischen waehrungssystems, die im niveau der
langfristigen zinssaetze zum ausdruck kommt.
die vier kriterien in diesem absatz sowie die jeweils
erforderliche dauer ihrer einhaltung sind in einem diesem vertrag
beigefuegten protokoll naeher festgelegt. die berichte der
kommission und des ewi beruecksichtigen auch die entwicklung der
ecu, die ergebnisse bei der integration der maerkte, den stand
und die entwicklung der leistungsbilanzen, die entwicklung bei
den lohnstueckkosten und andere preisindizes.
(2) der rat beurteilt auf der grundlage dieser berichte auf
empfehlung der kommission mit qualifizierter mehrheit,
- ob die einzelnen mitgliedstaaten die notwendigen
voraussetzungen fuer die einfuehrung einer einheitlichen waehrung
erfuellen,
- ob eine mehrheit der mitgliedstaaten die notwendigen
voraussetzungen fuer die einfuehrung einer einheitlichen waehrung
erfuellt,
und empfiehlt seine feststellungen dem rat, der in der
zusammensetzung der staats- und regierungschefs tagt. das
europaeische parlament wird angehoert und leitet seine
stellungnahme dem rat in der zusammensetzung der staats- und
regierungschefs zu.
(3) unter gebuehrender beruecksichtigung der berichte nach
absatz 1 sowie der stellungnahme des europaeischen parlaments
nach absatz 2 verfaehrt der rat, der in der zusammensetzung
der staats- und regierungschefs tagt, spaetestens am 31.
dezember 1996 mit qualifizierter mehrheit wie folgt:
- er entscheidet auf der grundlage der in absatz 2 genannten
empfehlungen des rates, ob eine mehrheit der
mitgliedstaaten die notwendigen voraussetzungen fuer die einfuehrung
einer einheitlichen waehrung erfuellt,
- er entscheidet, ob es fuer die gemeinschaft zweckmaessig ist,
in die dritte stufe einzutreten,
sofern dies der fall ist,
- bestimmt er den zeitpunkt fuer den beginn der dritten stufe.
(4) ist bis ende 1997 der zeitpunkt fuer den beginn der dritten
stufe nicht festgelegt worden, so beginnt die dritte stufe am
1. januar 1999. vor dem 1. juli 1998 bestaetigt der rat, der in der
zusammensetzung der staats- und regierungschefs tagt, nach
einer wiederholung des in den absaetzen 1 und 2 - mit
ausnahme von absatz 2 zweiter gedankenstrich - vorgesehenen
verfahrens unter beruecksichtigung der berichte nach absatz 1
sowie der stellungnahme des europaeischen parlaments mit
qualifizierter mehrheit auf der grundlage der empfehlungen des
rates nach absatz 2, welche mitgliedstaaten die notwendigen
voraussetzungen fuer die einfuehrung einer einheitlichen
waehrung erfuellen.
artikel 109 k
(1) falls der zeitpunkt nach artikel 109j absatz 3 bestimmt
wurde, entscheidet der rat auf der grundlage der in
artikel 109j absatz 2 genannten empfehlungen mit qualifizierter
mehrheit auf empfehlung der kommission, ob - und
gegebenenfalls welchen - mitgliedstaaten eine ausnahmeregelung im
sinne des absatzes 3 gewaehrt wird. die betreffenden
mitgliedstaaten werden in diesem vertrag als "mitgliedstaaten, fuer
die eine ausnahmeregelung gilt" bezeichnet.
falls der rat nach artikel 109j absatz 4 bestaetigt hat, welche
mitgliedstaaten die notwendigen voraussetzungen fuer die
einfuehrung einer einheitlichen waehrung erfuellen, wird den
mitgliedstaaten, die die voraussetzungen nicht erfuellen, eine
ausnahmeregelung im sinne des absatzes 3 gewaehrt. die
betreffenden mitgliedstaaten werden in diesem vertrag ebenfalls
als "mitgliedstaaten, fuer die ei mindestens einmal alle zwei jahre
bzw. auf antrag eines
mitgliedstaats, fuer den eine ausnahmeregelung gilt, berichten
die kommission und die ezb dem rat nach dem verfahren des
artikels 109j absatz 1. der rat entscheidet nach anhoerung des
europaeischen parlaments und nach aussprache im rat, der in
der zusammensetzung der staats- und regierungschefs tagt, auf
vorschlag der kommission mit qualifizierter mehrheit, welche
der mitgliedstaaten, fuer die eine ausnahmeregelung gilt, die auf
den kriterien des artikels 109j absatz 1 beruhenden
voraussetzungen erfuellen, und hebt die ausnahmeregelungen der
betreffenden mitgliedstaaten auf.
(3) eine ausnahmeregelung nach absatz 1 hat zur folge, dass
die nachstehenden artikel fuer den betreffenden mitgliedstaat
nicht gelten: artikel 104c absaetze 9 und 11, artikel 105 ab-
saetze 1, 2, 3 und 5, artikel 105a, artikel 108a, artikel 109
sowie artikel 109a absatz 2 buchstabe b. der ausschluss des
betreffenden mitgliedstaats und seiner zentralbank von den
rechten und verpflichtungen im rahmen des eszb wird in
kapitel ix der satzung des eszb geregelt.
(4) in artikel 105 absaetze 1, 2 und 3, artikel 105a,
artikel 108a, artikel 109 sowie artikel 109a absatz 2 buchstabe b
bezeichnet der ausdruck "mitgliedstaaten" die mitgliedstaaten,
fuer die keine ausnahmeregelung gilt.
(5) das stimmrecht der mitgliedstaaten, fuer die eine
ausnahmeregelung gilt, ruht bei beschluessen des rates gemaess den in
absatz 3 genannten artikeln. in diesem fall gelten abweichend
von artikel 148 und artikel 189a absatz 1 zwei drittel der
gemaess artikel 148 absatz 2 gewogenen stimmen der vertreter
der mitgliedstaaten, fuer die keine ausnahmeregelung gilt, als
qualifizierte mehrheit, ist fuer die aenderung eines rechtsakts
einstimmigkeit vorgeschrieben, so ist die einstimmigkeit dieser
mitgliedstaaten erforderlich.
(6) artikel 109h und artikel 109i finden weiterhin auf
mitgliedstaaten anwendung, fuer die eine ausnahmeregelung gilt.
artikel 109 l
(1) unmittelbar nach dem gemaess artikel 109j absatz 3
gefassten beschluss ueber den zeitpunkt fuer den beginn der dritten
stufe bzw. unmittelbar nach dem 1. juli 1998
- verabschiedet der rat die in artikel 106 absatz 6 genannten
bestimmungen,
- ernennen die regierungen der mitgliedstaaten, fuer die keine
ausnahmeregelung gilt, nach dem verfahren des artikels 50
der satzung des eszb den praesidenten, den vizepraesidenten
und die weiteren mitglieder des direktoriums der ezb.
bestehen fuer mitgliedstaaten ausnahmeregelungen, so kann
sich das direktorium aus weniger mitgliedern als in artikel
11.1 der satzung des eszb vorgesehen zusammensetzen,
auf keinen fall darf es jedoch aus weniger als 4 mitgliedern
bestehen.
unmittelbar nach ernennung des direktoriums werden das
eszb und dieses vertrags
und der satzung des eszb getroffen. sie nehmen ihre
befugnisse ab dem ersten tag der dritten stufe in vollem umfang
wahr.
(2) unmittelbar nach errichtung der ezb uebernimmt diese
erforderlichenfalls die aufgaben des ewi. dieses wird nach
errichtung der ezb liquidiert, die entsprechenden einzelheiten
der liquidation werden in der satzung des ewi geregelt.
(3) sofern und solange es mitgliedstaaten gibt, fuer die eine
ausnahmeregelung gilt, wird unbeschadet des artikels 106
absatz 3 der in artikel 45 der satzung des eszb bezeichnete
erweiterte rat der ezb als drittes beschlussorgan der ezb
errichtet.
(4) am ersten tag der dritten stufe nimmt der rat aufgrund
eines einstimmigen beschlusses der mitgliedstaaten, fuer die
keine ausnahmeregelung gilt, auf vorschlag der kommission
und nach anhoerung der ezb die umrechnungskurse, auf die
ihre waehrungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die
unwiderruflich festen kurse, zu denen diese waehrungen durch
die ecu ersetzt werden, an und wird die ecu zu einer
eigenstaendigen waehrung. diese massnahme aendert als solche nicht
den aussenwert der ecu. der rat trifft ferner nach dem
gleichen verfahren alle sonstigen massnahmen, die fuer die
rasche einfuehrung der ecu als einheitlicher waehrung dieser
mitgliedstaaten erforderlich sind.
(5) wird nach dem verfahren des artikels 109 k absatz 2
beschlossen, eine ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der
rat aufgrund eines einstimmigen beschlusses der
mitgliedstaaten, fuer die keine ausnahmeregelung gilt, und des
betreffenden mitgliedstaats auf vorschlag der kommission und nach
anhoerung der ezb den kurs, zu dem dessen waehrung durch die
ecu ersetzt wird, fest und ergreift die sonstigen erforderlichen
massnahmen zur einfuehrung der ecu als einheitlicher waehrung
in dem betreffenden mitgliedstaat.
artikel 109 m
(1) bis zum beginn der dritten stufe behandelt jeder
mitgliedstaat seine wechselkurspolitik als eine angelegenheit von
gemeinsamem interesse. er beruecksichtigt dabei die
erfahrungen, die bei der zusammenarbeit im rahmen des europaeischen
waehrungssystems (ews) und bei der entwicklung der ecu
gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden
zustaendigkeiten.
(2) mit beginn der dritten stufe sind die bestimmungen des
absatzes 1 auf die wechselkurspolitik eines mitgliedstaats, fuer
den eine ausnahmeregelung gilt, fuer die dauer dieser
ausnahmeregelung sinngemaess anzuwenden."
(folgt teil drei von elf)