vertrag ueber die europaeische union (teil acht von elf)

  • Bundesregierung | Startseite
  • Bulletin

  • Bundeskanzler

  • Schwerpunkte 

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek 

  • Service   

(teil acht von elf)

kapitel iii
organisation des eszb
artikel 7
unabhaengigkeit
nach artikel 107 dieses vertrags darf bei der wahrnehmung der
ihnen durch diesen vertrag und diese satzung uebertragenen
befugnisse, aufgaben und pflichten weder die ezb noch eine
nationale zentralbank noch ein mitglied ihrer beschlussorgane
weisungen von organen oder einrichtungen der gemeinschaft,
regierungen der mitgliedstaaten oder anderen stellen einholen
oder entgegennehmen. die organe und einrichtungen der
gemeinschaft sowie die regierungen der mitgliedstaaten
verpflichten sich, diesen grundsatz zu beachten und nicht zu
versuchen, die mitglieder der beschlussorgane der ezb oder der
nationalen zentralbanken bei der wahrnehmung ihrer
aufgaben zu beeinflussen.
artikel 8
allgemeiner grundsatz
das eszb wird von den beschlussorganen der ezb geleitet.
artikel 9
die europaeische zentralbank
9.1.
die ezb, die nach artikel 106 absatz 2 dieses vertrags
mit rechtspersoenlichkeit ausgestattet ist, besitzt in jedem
mitgliedstaat die weitestgehende rechts- und
geschaeftsfaehigkeit, die juristischen personen nach dessen
rechtsvorschriften zuerkannt ist, sie kann insbesondere
bewegliches und unbewegliches vermoegen erwerben und
veraeussern sowie vor gericht stehen.
9.2.
die ezb stellt sicher, dass die dem eszb nach artikel 105
absaetze 2, 3 und 5 dieses vertrags uebertragenen aufgaben
entweder durch ihre eigene taetigkeit nach massgabe dieser
satzung oder durch die nationalen zentralbanken nach
den artikeln 12.1 und 14 erfuellt werden.
9.3.
die beschlussorgane der ezb sind nach artikel 106
absatz 3 dieses vertrags der ezb-rat und das
direktorium.
artikel 10
der ezb-rat
10.1.
nach artikel 109a absatz 1 dieses vertrags besteht der
ezb-rat aus den mitgliedern des direktoriums der ezb
und den praesidenten der nationalen zentralbanken.
10.2.
vorbehaltlich des artikels 10.3 sind nur die persoenlich
anwesenden mitglieder des ezb-rates stimmberechtigt.
abweichend von dieser bestimmung kann in der in
artikel 12.3 genannten geschaeftsordnung vorgesehen werden,
dass mitglieder des ezb-rates im wege einer
telekonferenz an der abstimmung teilnehmen koennen. in der
geschaeftsordnung wird ferner vorgesehen, dass ein fuer
laengere zeit an der stimmabgabe verhindertes mitglied
einen stellvertreter als mitglied des ezb-rates benennen
kann.
vorbehaltlich der artikel 10.3 und 11.3 hat jedes mitglied
des ezb-rates eine stimme. soweit in dieser satzung
nichts anderes bestimmt ist, beschliesst der ezb-rat
mit einfacher mehrheit. bei stimmengleichheit gibt die
stimme des praesidenten den ausschlag.
der ezb-rat ist beschlussfaehig, wenn mindestens zwei
drittel seiner mitglieder an der abstimmung teilnehmen.
ist der ezb-rat nicht beschlussfaehig, so kann der
praesident eine ausserordentliche sitzung einberufen, bei der fuer
die beschlussfaehigkeit die mindestteilnahmequote nicht
erforderlich ist.
10.3.
fuer alle beschluesse im rahmen der artikel 28, 29, 30, 32,
33 und 51 werden die stimmen im ezb-rat nach den
anteilen der nationalen zentralbanken am gezeichneten
kapital der ezb gewogen. die stimmen der mitglieder
der des direktoriums werden mit null gewogen. ein
beschluss, der die qualifizierte mehrheit der stimmen
erfordert, gilt als angenommen, wenn die abgegebenen
ja-stimmen mindestens zwei drittel des gezeichneten
kapitals der ezb und mindestens die haelfte der
anteilseigner vertreten. bei verhinderung eines praesidenten
einer nationalen zentralbank kann dieser einen
stellvertreter zur abgabe seiner gewogenen stimme benennen.
10.4.
die aussprachen in den ratssitzungen sind vertraulich.
der ezb-rat kann beschliessen, das ergebnis seiner
beratungen zu veroeffentlichen.
10.5.
der ezb-rat tritt mindestens zehnmal im jahr
zusammen.
artikel 11
das direktorium
11.1.
nach artikel 109 a absatz 2 buchstabe a dieses vertrags
besteht das direktorium aus dem praesidenten, dem
vizepraesidenten und vier weiteren mitgliedern.
die mitglieder erfuellen ihre pflichten hauptamtlich. ein
mitglied darf weder entgeltlich noch unentgeltlich einer

anderen beschaeftigung nachgehen, es sei denn, der
ezbrat erteilt hierzu ausnahmsweise seine zustimmung.
11.2.
nach artikel 109a absatz 2 buchstabe b dieses vertrags
werden der praesident, der vizepraesident und die weiteren
mitglieder des direktoriums von den regierungen der
mitgliedstaaten auf der ebene der staats- und
regierungschefs auf empfehlung des rates, der hierzu das
europaeische parlament und den ezb-rat anhoert, aus dem kreis
der in waehrungs- oder bankfragen anerkannten und
erfahrenen persoenlichkeiten einvernehmlich ausgewaehlt
und ernannt.
ihre amtszeit betraegt acht jahre, wiederernennung ist
nicht zulaessig.
nur staatsangehoerige der mitgliedstaaten koennen
mitglieder des direktoriums sein.
11.3.
die beschaeftigungsbedingungen fuer die mitglieder des
direktoriums, insbesondere ihre gehaelter und
ruhegehaelter sowie andere leistungen der sozialen sicherheit, sind
gegenstand von vertraegen mit der ezb und werden vom
ezb-rat auf vorschlag eines ausschusses festgelegt, der
aus drei vom ezb-rat und drei vom rat ernannten
mitgliedern besteht. die mitglieder des direktoriums haben
in den in diesem absatz bezeichneten angelegenheiten
kein stimmrecht.
11.4.
ein mitglied des direktoriums, das die voraussetzungen
fuer die ausuebung seines amtes nicht mehr erfuellt oder
eine schwere verfehlung begangen hat, kann auf an-
trag des ezb-rates oder des direktoriums durch den
gerichtshof seines amtes enthoben werden.
11.5.
jedes persoenlich anwesende mitglied des direktoriums ist
berechtigt, an abstimmungen teilzunehmen, und hat
zu diesem zweck eine stimme. soweit nichts anderes
bestimmt ist, beschliesst das direktorium mit der einfachen
mehrheit der abgegebenen stimmen. bei
stimmengleichheit gibt die stimme des praesidenten den ausschlag. die
abstimmungsmodalitaeten werden in der in artikel 12.3
bezeichneten geschaeftsordnung geregelt.
11.6.
das direktorium fuehrt die laufenden geschaefte der ezb.
11.7.
freiwerdende sitze im direktorium sind durch ernennung
eines neuen mitglieds nach artikel 11.2 zu besetzen.
artikel 12
aufgaben der beschlussorgane
12.1.
der ezb-rat erlaesst die leitlinien und entscheidungen,
die notwendig sind, um die erfuellung der dem eszb nach
diesem vertrag und dieser satzung uebertragenen
aufgaben zu gewaehrleisten. der ezb-rat legt die geldpolitik
der gemeinschaft fest, gegebenenfalls einschliesslich von
entscheidungen in bezug auf geldpolitische zwischenziele,
leitzinssaetze und die bereitstellung von zentralbankgeld
im eszb, und erlaesst die fuer ihre ausfuehrung notwendigen
leitlinien.
das direktorium fuehrt die geldpolitik gemaess den
richtlinien und entscheidungen des ezb-rates aus. es erteilt
hierzu den nationalen zentralbanken die erforderlichen
weisungen. ferner koennen dem direktorium durch
beschluss des ezb-rates bestimmte befugnisse uebertragen
werden.
unbeschadet dieses artikels nimmt die ezb die
nationalen zentralbanken zur durchfuehrung von geschaeften, die
zu den aufgaben des eszb gehoeren, in anspruch, soweit
dies moeglich und sachgerecht erscheint.
12.2.
die vorbereitung der sitzungen des ezb-rates obliegt
dem direktorium.

12.3.
der ezb-rat beschliesst eine geschaeftsordnung, die die
interne organisation der ezb und ihrer beschlussorgane regelt.
12.4.
der ezb-rat nimmt die in artikel 4 genannten
beratenden funktionen wahr.
12.5.
der ezb-rat trifft die entscheidungen nach artikel 6.
artikel 13
der praesident
13.1.
den vorsitz im ezb-rat und im direktorium der ezb
fuehrt der praesident oder, bei seiner verhinderung, der
vizepraesident.
13.2.
unbeschadet des artikels 39 vertritt der praesident oder
eine von ihm benannte person die ezb nach aussen.
artikel 14
nationale zentralbanken
14.1.
nach artikel 108 dieses vertrags stellt jeder mitgliedstaat
sicher, dass spaetestens zum zeitpunkt der errichtung
des eszb seine innerstaatlichen rechtsvorschriften
einschliesslich der satzung seiner zentralbank mit diesem
vertrag und dieser satzung im einklang stehen.
14.2.
in den satzungen der nationalen zentralbanken ist
insbesondere vorzusehen, dass die amtszeit des praesidenten der
jeweiligen nationalen zentralbank mindestens fuenf jahre
betraegt.
der praesident einer nationalen zentralbank kann aus
seinem amt nur entlassen werden, wenn er die
voraussetzungen fuer die ausuebung seines amtes nicht mehr erfuellt
oder eine schwere verfehlung begangen hat. gegen eine
entsprechende entscheidung kann der betreffende
praesident einer nationalen zentralbank oder der ezb-rat
wegen verletzung dieses vertrags oder einer bei seiner
durchfuehrung anzuwendenden rechtsnorm den
gerichtshof anrufen. solche klagen sind binnen zwei monaten zu
erheben, diese frist laeuft je nach lage des falles von der
bekanntgabe der betreffenden entscheidung, ihrer
mitteilung an den klaeger oder in ermangelung dessen von dem
zeitpunkt an, zu dem der klaeger von dieser entscheidung
kenntnis erlangt hat.
14.3.
die nationalen zentralbanken sind integraler bestandteil
des eszb und handeln gemaess den richtlinien und
weisungen der ezb. der ezb-rat trifft die notwendigen
massnahmen, um die einhaltung der richtlinien und
weisungen der ezb sicherzustellen, und kann verlangen, dass
ihm hierzu alle erforderlichen informationen zur
verfuegung gestellt werden.
14.4.
die nationalen zentralbanken koennen andere als die in
dieser satzung bezeichneten aufgaben wahrnehmen, es
sei denn, der ezb-rat stellt mit zweidrittelmehrheit der
abgegebenen stimmen fest, dass diese aufgaben nicht mit
den zielen und aufgaben des eszb vereinbar sind.
derartige aufgaben werden von den nationalen
zentralbanken in eigener verantwortung und auf eigene rechnung
wahrgenommen und gelten nicht als aufgaben des eszb.
artikel 15
berichtspflichten
15.1.
die ezb erstellt und veroeffentlicht mindestens
vierteljaehrlich berichte ueber die taetigkeit des eszb.
15.2.
ein konsolidierter ausweis des eszb wird woechentlich
veroeffentlicht.
15.3.
nach artikel 109 b absatz 3 dieses vertrags unterbreitet
die ezb dem europaeischen parlament, dem rat und der
kommission sowie auch dem europaeischen rat einen
jahresbericht ueber die taetigkeit des eszb und die geld- und
waehrungspolitik im vergangenen und im laufenden jahr.
15.4.
die in diesem artikel bezeichneten berichte und ausweise
werden interessenten kostenlos zur verfuegung gestellt.
artikel 16
banknoten
nach artikel 105a absatz 1 dieses vertrags hat der ezb-rat
das ausschliessliche recht, die ausgabe von banknoten
innerhalb der gemeinschaft zu genehmigen. die ezb und die
nationalen zentralbanken sind zur ausgabe von banknoten
berechtigt. die von der ezb und den nationalen zentralbanken
ausgegebenen banknoten sind die einzigen noten, die in der
gemeinschaft als gesetzliches zahlungsmittel gelten.
die ezb beruecksichtigt so weit wie moeglich die
gepflogenheiten bei der ausgabe und der gestaltung von banknoten.
kapitel iv
waehrungspolitische aufgaben
und operationen des eszb
artikel 17
konten bei der ezb und den nationalen zentralbanken
zur durchfuehrung ihrer geschaefte koennen die ezb und die
nationalen zentralbanken fuer kreditinstitute, oeffentliche stellen
und andere marktteilnehmer konten eroeffnen und
vermoegenswerte, einschliesslich schuldbuchforderungen, als
sicherheit hereinnehmen.
artikel 18
offenmarkt- und kreditgeschaefte
18.1.
zur erreichung der ziele des eszb und zur erfuellung
seiner aufgaben koennen die ezb und die nationalen
zentralbanken
- auf den finanzmaerkten taetig werden, indem sie auf
gemeinschafts- oder drittlandswaehrungen lautende
forderungen und boersengaengige wertpapiere sowie
edelmetalle endgueltig (per kasse oder termin) oder im
rahmen von rueckkaufsvereinbarungen kaufen und
verkaufen oder entsprechende darlehensgeschaefte taetigen,
- kreditgeschaefte mit kreditinstituten und anderen
marktteilnehmern abschliessen, wobei fuer die darlehen
ausreichende sicherheiten zu stellen sind.
18.2.
die ezb stellt allgemeine grundsaetze fuer ihre eigenen
offenmarkt- und kreditgeschaefte und die der nationalen
zentralbanken auf, hierzu gehoeren auch die grundsaetze
fuer die bekanntmachung der bedingungen, zu denen sie
bereit sind, derartige geschaefte abzuschliessen.
artikel 19
mindestreserven
19.1.
vorbehaltlich des artikels 2 kann die ezb zur
verwirklichung der geldpolitischen ziele verlangen, dass die in den
mitgliedstaaten niedergelassenen kreditinstitute
mindestreserven auf konten bei der ezb und den nationalen
zentralbanken unterhalten. verordnungen ueber die
berechnung und bestimmung des mindestreservesolls
koennen vom ezb-rat erlassen werden. bei
nichteinhaltung kann die ezb strafzinsen erheben und sonstige
sanktionen mit vergleichbarer wirkung verhaengen.

19.2.
zum zwecke der anwendung dieses artikels legt der rat
nach dem verfahren des artikels 42 die basis fuer die
mindestreserven und die hoechstzulaessigen relationen
zwischen diesen mindestreserven und ihrer basis sowie die
angemessenen sanktionen fest, die bei nichteinhaltung
anzuwenden sind.
artikel 20
sonstige geldpolitische instrumente
der ezb-rat kann mit der mehrheit von zwei dritteln der
abgegebenen stimmen ueber die anwendung anderer
instrumente der geldpolitik entscheiden, die er bei beachtung des
artikels 2 fuer zweckmaessig haelt.
der rat legt nach dem verfahren des artikels 42 den
anwendungsbereich solcher instrumente fest, wenn sie
verpflichtungen fuer dritte mit sich bringen.
artikel 21
geschaefte mit oeffentlichen stellen
21.1.
nach artikel 104 dieses vertrags sind ueberziehungs-
oder andere kreditfazilitaeten bei der ezb oder den
nationalen zentralbanken fuer organe oder einrichtungen der
gemeinschaft, zentralregierungen, regionale oder lokale
gebietskoerperschaften oder andere oeffentlich-rechtliche
koerperschaften, sonstige einrichtungen des oeffentlichen
rechts oder oeffentliche unternehmen der mitgliedstaaten
ebenso verboten wie der unmittelbare erwerb von
schuldtiteln von diesen durch die ezb oder die nationalen
zentralbanken.
21.2.
die ezb und die nationalen zentralbanken koennen als
fiskalagent fuer die in artikel 21.1 bezeichneten stellen
taetig werden.
21.3.
die bestimmungen dieses artikels gelten nicht fuer
kreditinstitute in oeffentlichem eigentum, diese werden von der
jeweiligen nationalen zentralbank und der ezb, was die
bereitstellung von zentralbankgeld betrifft, wie private
kreditinstitute behandelt.
artikel 22
verrechnungs- und zahlungssysteme
die ezb und die nationalen zentralbanken koennen
einrichtungen zur verfuegung stellen und die ezb kann verordnungen
erlassen, um effiziente und zuverlaessige verrechnungs- und
zahlungssysteme innerhalb der gemeinschaft und im verkehr
mit dritten laendern zu gewaehrleisten.
artikel 23
geschaefte mit dritten laendern
und internationalen organisationen
die ezb und die nationalen zentralbanken sind befugt,
- mit zentralbanken und finanzinstituten in dritten laendern
und, soweit zweckdienlich, mit internationalen
organisationen beziehungen aufzunehmen,
- alle arten von devisen und edelmetalle per kasse und per
termin zu kaufen und zu verkaufen, der begriff "devisen"
schliesst wertpapiere und alle sonstigen vermoegenswerte, die
auf beliebige waehrungen oder rechnungseinheiten lauten,
unabhaengig von deren ausgestaltung ein,
- die in diesem artikel bezeichneten vermoegenswerte zu
halten und zu verwalten,
- alle arten von bankgeschaeften, einschliesslich der aufnahme
und gewaehrung von krediten, im verkehr mit dritten
laendern sowie internationalen organisationen zu taetigen.
artikel 24
sonstige geschaefte
die ezb und die nationalen zentralbanken sind befugt, ausser
den mit ihren aufgaben verbundenen geschaeften auch
geschaefte fuer ihren eigenen betrieb und fuer ihre bediensteten
zu taetigen.
kapitel v
aufsicht
artikel 25
aufsicht
25.1.
die ezb kann den rat, die kommission und die
zustaendigen behoerden der mitgliedstaaten in fragen des
geltungsbereichs und der anwendung der rechtsvorschriften der
gemeinschaft hinsichtlich der aufsicht ueber die
kreditinstitute sowie die stabilitaet des finanzsystems beraten
und von diesen konsultiert werden.
25.2.
aufgrund von beschluessen des rates nach artikel 105
absatz 6 dieses vertrags kann die ezb besondere
aufgaben im zusammenhang mit der aufsicht ueber die
kreditinstitute und sonstige finanzinstitute mit ausnahme von
versicherungsunternehmen wahrnehmen.
kapitel vi
finanzvorschriften des eszb
artikel 26
jahresabschluesse
26.1.
das geschaeftsjahr der ezb und der nationalen
zentralbanken beginnt am 1. januar und endet am 31. dezember.
26.2.
der jahresabschluss der ezb wird vom direktorium nach
den vom ezb-rat aufgestellten grundsaetzen erstellt. der
jahresabschluss wird vom ezb-rat festgestellt und sodann
veroeffentlicht.
26.3.
fuer analyse- und geschaeftsfuehrungszwecke erstellt das
direktorium eine konsolidierte bilanz des eszb, in der
die zum eszb gehoerenden aktiva und passiva der
nationalen zentralbanken ausgewiesen werden.
26.4.
zur anwendung dieses artikels erlaesst der ezb-rat die
notwendigen vorschriften fuer die standardisierung der
buchmaessigen erfassung und der meldung der geschaefte
der nationalen zentralbanken.
artikel 27
rechnungspruefung
27.1.
die jahresabschluesse der ezb und der nationalen
zentralbanken werden von unabhaengigen externen
rechnungspruefern, die vom ezb-rat empfohlen und vom rat
anerkannt wurden, geprueft. die rechnungspruefer sind
befugt, alle buecher und konten der ezb und der
nationalen zentralbanken zu pruefen und alle auskuenfte ueber
deren geschaefte zu verlangen.
27.2.
artikel 188c dieses vertrags ist nur auf eine pruefung der
effizienz der verwaltung der ezb anwendbar.
artikel 28
kapital der ezb
28.1.
das kapital der ezb bei der aufnahme ihrer taetigkeit
betraegt 5 milliarden ecu. das kapital kann durch einen
beschluss des ezb-rates mit der in artikel 10.3 vorgesehenen
qualifizierten mehrheit innerhalb der grenzen und
unter den bedingungen, die der rat nach dem verfahren
des artikels 42 festlegt, erhoeht werden.
28.2.
die nationalen zentralbanken sind alleinige zeichner und
inhaber des kapitals der ezb. die zeichnung des
kapitals erfolgt nach dem gemaess artikel 29 festgelegten
schluessel.
28.3.
der ezb-rat bestimmt mit der in artikel 10.3
vorgesehenen qualifizierten mehrheit, in welcher hoehe und
welcher form das kapital einzuzahlen ist.
28.4.
vorbehaltlich des artikels 28.5 koennen die anteile der
nationalen zentralbanken am gezeichneten kapital der
ezb nicht uebertragen, verpfaendet oder gepfaendet werden.
28.5.
im falle einer anpassung des in artikel 29 bezeichneten
schluessels sorgen die nationalen zentralbanken durch
uebertragungen von kapitalanteilen untereinander dafuer,
dass die verteilung der kapitalanteile dem angepassten
schluessel entspricht. die bedingungen fuer derartige
uebertragungen werden vom ezb-rat festgelegt.
artikel 29
schluessel fuer die kapitalzeichnung
29.1.
nach errichtung des eszb und der ezb gemaess dem
verfahren des artikels 109 l absatz 1 dieses vertrags wird
der schluessel fuer die zeichnung des kapitals der ezb
festgelegt. in diesem schluessel erhaelt jede nationale
zentralbank einen gewichtsanteil, der der summe folgender
prozentsaetze entspricht:
- 50 vh des anteils des jeweiligen mitgliedstaats an der
bevoelkerung der gemeinschaft im vorletzten jahr vor
der errichtung des eszb,
- 50 vh des anteils des jeweiligen mitgliedstaats am
bruttoinlandsprodukt der gemeinschaft zu
marktpreisen in den fuenf jahren vor dem vorletzten jahr vor der
errichtung des eszb.

die prozentsaetze werden zum naechsten vielfachen von
0,05 prozentpunkten aufgerundet.
29.2.
die zur anwendung dieses artikels zu verwendenden
statistischen daten werden von der kommission nach den
regeln bereitgestellt, die der rat nach dem verfahren des
artikels 42 festlegt.
29.3.
die den nationalen zentralbanken zugeteilten
gewichtsanteile werden nach errichtung des eszb alle fuenf jahre
unter sinngemaesser anwendung der bestimmungen des
artikels 29.1 angepasst. der neue schluessel gilt jeweils
vom ersten tag des folgenden jahres an.
29.4.
der ezb-rat trifft alle weiteren massnahmen, die zur
anwendung dieses artikels erforderlich sind.
artikel 30
uebertragung von waehrungsreserven auf die ezb
30.1.
unbeschadet des artikels 28 wird die ezb von den
nationalen zentralbanken mit waehrungsreserven, die jedoch
nicht aus waehrungen der mitgliedstaaten, ecu,
iwfreservepositionen und szr gebildet werden duerfen, bis
zu einem gegenwert von 50 milliarden ecu ausgestattet.
der ezb-rat entscheidet ueber den von der ezb nach
ihrer errichtung einzufordernden teil sowie die zu
spaeteren zeitpunkten einzufordernden betraege. die ezb hat
das uneingeschraenkte recht, die ihr uebertragenen
waehrungsreserven zu halten und zu verwalten sowie fuer die in
dieser satzung genannten zwecke zu verwenden.
30.2.
die beitraege der einzelnen nationalen zentralbanken
werden entsprechend ihrem jeweiligen anteil am
gezeichneten kapital der ezb bestimmt.
30.3.
die ezb schreibt jeder nationalen zentralbank eine
ihrem beitrag entsprechende forderung gut. der
ezbrat entscheidet ueber die denominierung und verzinsung
dieser forderungen.
30.4.
die ezb kann nach artikel 30.2 ueber den in artikel 30.1
festgelegten betrag hinaus innerhalb der grenzen und
unter den bedingungen, die der rat nach dem verfahren
des artikels 42 festlegt, die einzahlung weiterer
waehrungsreserven fordern.
30.5.
die ezb kann iwf-reservepositionen und szr halten
und verwalten sowie die zusammenlegung solcher aktiva
vorsehen.
30.6.
der ezb-rat trifft alle weiteren massnahmen, die zur
anwendung dieses artikels erforderlich sind.
artikel 31
waehrungsreserven der nationalen zentralbanken
31.1.
die nationalen zentralbanken sind befugt, zur erfuellung
ihrer verpflichtungen gegenueber internationalen
organisationen nach artikel 23 geschaefte abzuschliessen.
31.2.
alle sonstigen geschaefte mit den waehrungsreserven, die
den nationalen zentralbanken nach den in artikel 30
genannten uebertragungen verbleiben, sowie von
mitgliedstaaten ausgefuehrte transaktionen mit ihren
arbeitsguthaben in fremdwaehrungen beduerfen oberhalb eines
bestimmten im rahmen des artikels 31.3 festzulegenden
betrags der zustimmung der ezb, damit
uebereinstimmung mit der wechselkurs- und der waehrungspolitik der
gemeinschaft gewaehrleistet ist.
31.3.
der ezb-rat erlaesst richtlinien mit dem ziel, derartige
geschaefte zu erleichtern.
artikel 32
verteilung der monetaeren einkuenfte
der nationalen zentralbanken
32.1.
die einkuenfte, die den nationalen zentralbanken aus der
erfuellung der waehrungspolitischen aufgaben des eszb
zufliessen (im folgenden als "monetaere einkuenfte"
bezeichnet), werden am ende eines jeden geschaeftsjahrs
nach diesem artikel verteilt.
32.2.
vorbehaltlich des artikels 32.3 entspricht der betrag der
monetaeren einkuenfte einer jeden nationalen zentralbank
ihren jaehrlichen einkuenften aus vermoegenswerten, die sie
als gegenposten zum bargeldumlauf und zu ihren
verbindlichkeiten aus einlagen der kreditinstitute haelt. diese
vermoegenswerte werden von den nationalen
zentralbanken gemaess den vom ezb-rat zu erlassenden richtlinien
gesondert erfasst.
32.3.
wenn nach dem uebergang zur dritten stufe die
bilanzstrukturen der nationalen zentralbanken nach auffassung
des ezb-rates die anwendung des artikels 32.2 nicht
gestatten, kann der ezb-rat mit qualifizierter mehrheit
beschliessen, dass die monetaeren einkuenfte fuer einen
zeitraum von hoechstens fuenf jahren abweichend von
artikel 32.2 nach einem anderen verfahren bemessen werden.
32.4.
der betrag der monetaeren einkuenfte einer jeden
nationalen zentralbank vermindert sich um den betrag etwaiger
zinsen, die von dieser zentralbank auf ihre verbindlich-

keiten aus einlagen der kreditinstitute nach artikel 19
gezahlt werden.

der ezb-rat kann beschliessen, dass die nationalen
zentralbanken fuer kosten in verbindung mit der ausgabe von
banknoten oder unter aussergewoehnlichen umstaenden fuer
spezifische verluste aus fuer das eszb unternommenen
waehrungspolitischen operationen entschaedigt werden.
die entschaedigung erfolgt in einer form, die der ezb-rat
fuer angemessen haelt, diese betraege koennen mit den
monetaeren einkuenften der nationalen zentralbanken
verrechnet werden.
32.5.
die summe der monetaeren einkuenfte der nationalen
zentralbanken wird vorbehaltlich etwaiger beschluesse des
ezb-rates nach artikel 33.2 unter den nationalen
zentralbanken entsprechend ihren eingezahlten anteilen
am kapital der ezb verteilt.
32.6.
die verrechnung und den ausgleich der salden aus der
verteilung der monetaeren einkuenfte nimmt die ezb
gemaess den richtlinien des ezb-rates vor.
32.7.
der ezb-rat trifft alle weiteren massnahmen, die zur
anwendung dieses artikels erforderlich sind.
artikel 33
verteilung der nettogewinne und verluste der ezb
33.1.
der nettogewinn der ezb wird in der folgenden
reihenfolge verteilt:
a)
ein vom ezb-rat zu bestimmender betrag, der 20 vh
des nettogewinns nicht uebersteigen darf, wird dem
allgemeinen reservefonds bis zu einer obergrenze von
100 vh des kapitals zugefuehrt,
b)
der verbleibende nettogewinn wird an die
anteilseigner der ezb entsprechend ihren eingezahlten
anteilen ausgeschuettet.
33.2.
falls die ezb einen verlust erwirtschaftet, kann der
fehlbetrag aus dem allgemeinen reservefonds der ezb und
erforderlichenfalls nach einem entsprechenden beschluss
des ezb-rates aus den monetaeren einkuenften des
betreffenden geschaeftsjahrs im verhaeltnis und bis in hoehe der
betraege gezahlt werden, die nach artikel 32.5 an die
nationalen zentralbanken verteilt werden.
kapitel vii
allgemeine bestimmungen
artikel 34
rechtsakte
34.1.
nach artikel 108a dieses vertrags werden von der ezb
- verordnungen erlassen, insoweit dies fuer die erfuellung
der in artikel 3.1 erster gedankenstrich, artikel 19.1,
artikel 22 oder artikel 25.2 festgelegten aufgaben
erforderlich ist, sie erlaesst verordnungen ferner in den
faellen, die in den rechtsakten des rates nach
artikel 42 vorgesehen werden,
- die entscheidungen erlassen, die zur erfuellung der dem
eszb nach diesem vertrag und dieser satzung
uebertragenen aufgaben erforderlich sind,
- empfehlungen und stellungnahmen abgegeben.
34.2.
eine verordnung hat allgemeine geltung. sie ist in allen
ihren teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
mitgliedstaat. empfehlungen und stellungnahmen sind
nicht verbindlich.

eine entscheidung ist in allen ihren teilen fuer diejenigen
verbindlich, an die sie gerichtet ist.
die artikel 190, 191 und 192 dieses vertrags gelten fuer die
verordnungen und entscheidungen der ezb.
die ezb kann die veroeffentlichung ihrer
entscheidungen, empfehlungen und stellungnahmen beschliessen.
34.3.
innerhalb der grenzen und unter den bedingungen, die
der rat nach dem verfahren des artikels 42 festlegt,
ist die ezb befugt, unternehmen bei nichteinhaltung
der verpflichtungen, die sich aus ihren verordnungen
und entscheidungen ergeben, mit geldbussen oder in
regelmaessigen abstaenden zu zahlenden strafgeldern zu
belegen.
artikel 35
gerichtliche kontrolle
und damit verbundene angelegenheiten
35.1.
die handlungen und unterlassungen der ezb unterliegen
in den faellen und unter den bedingungen, die in diesem
vertrag vorgesehen sind, der ueberpruefung und auslegung
durch den gerichtshof. die ezb ist in den faellen und
unter den bedingungen, die in diesem vertrag vorgesehen
sind, klageberechtigt.
35.2.
ueber rechtsstreitigkeiten zwischen der ezb einerseits
und ihren glaeubigern, schuldnern oder dritten personen
andererseits entscheiden die zustaendigen gerichte der
einzelnen staaten vorbehaltlich der zustaendigkeiten, die dem
gerichtshof zuerkannt sind.
35.3.
die ezb unterliegt der haftungsregelung des artikels 215
dieses vertrags. die haftung der nationalen
zentralbanken richtet sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen
recht.
35.4.
der gerichtshof ist fuer entscheidungen aufgrund einer
schiedsklausel zustaendig, die in einem von der ezb oder
fuer ihre rechnung abgeschlossenen oeffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen vertrag enthalten ist.
35.5.
fuer einen beschluss der ezb, den gerichtshof anzurufen,
ist der ezb-rat zustaendig.
35.6.
der gerichtshof ist fuer streitsachen zustaendig, die die
erfuellung der verpflichtungen aus dieser satzung durch
eine nationale zentralbank betreffen. ist die ezb der
auffassung, dass eine nationale zentralbank einer
verpflichtung aus dieser satzung nicht nachgekommen ist,
so legt sie in der betreffenden sache eine mit gruenden
versehene stellungnahme vor, nachdem sie der nationalen
zentralbank gelegenheit zur vorlage von bemerkungen
gegeben hat. entspricht die nationale zentralbank
nicht innerhalb der von der ezb gesetzten frist
deren stellungnahme, so kann die ezb den gerichtshof
anrufen.
artikel 36
personal
36.1.
der ezb-rat legt auf vorschlag des direktoriums die
beschaeftigungsbedingungen fuer das personal der ezb
fest.
36.2.
der gerichtshof ist fuer alle streitsachen zwischen der ezb
und deren bediensteten innerhalb der grenzen und unter
den bedingungen zustaendig, die sich aus den
beschaeftigungsbedingungen ergeben.

artikel 37
sitz
vor ende 1992 beschliessen die regierungen der mitgliedstaaten
auf der ebene der staats- und regierungschefs im gegenseitigen
einvernehmen ueber den sitz der ezb.
artikel 38
geheimhaltung
38.1.
die mitglieder der leitungsgremien und des personals der
ezb und der nationalen zentralbanken duerfen auch nach
beendigung ihres dienstverhaeltnisses keine der
geheimhaltungspflicht unterliegenden informationen
weitergeben.
38.2.
auf personen mit zugang zu daten, die unter
gemeinschaftsvorschriften fallen, die eine verpflichtung zur
geheimhaltung vorsehen, finden diese
gemeinschaftsvorschriften anwendung.
artikel 39
unterschriftsberechtigte
die ezb wird dritten gegenueber durch den praesidenten oder
zwei direktoriumsmitglieder oder durch die unterschriften
zweier vom praesidenten zur zeichnung im namen der ezb
gehoerig ermaechtigter bediensteter der ezb rechtswirksam
verpflichtet.
artikel 40
vorrechte und befreiungen
die ezb geniesst im hoheitsgebiet der mitgliedstaaten die zur
erfuellung ihrer aufgabe erforderlichen vorrechte und
befreiungen nach massgabe des protokolls ueber die vorrechte und
befreiungen der europaeischen gemeinschaften im anhang zum
vertrag zur einsetzung eines gemeinsamen rates und einer
gemeinsamen kommission der europaeischen gemeinschaften.
kapitel viii
aenderung der satzung
und ergaenzende rechtsvorschriften
artikel 41
vereinfachtes aenderungsverfahren
41.1.
nach artikel 106 absatz 5 dieses vertrags kann der rat
die artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2,
32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 dieser satzung entweder mit
qualifizierter mehrheit auf empfehlung der ezb nach
anhoerung der kommission oder einstimmig auf vorschlag
der kommission nach anhoerung der ezb aendern. die
zustimmung des europaeischen parlaments ist dabei
jeweils erforderlich.
41.2.
eine empfehlung der ezb nach diesem artikel erfordert
einen einstimmigen beschluss des ezb-rates.
artikel 42
ergaenzende rechtsvorschriften
nach artikel 106 absatz 6 dieses vertrags erlaesst der rat
unmittelbar nach dem beschluss ueber den zeitpunkt fuer den
beginn der dritten stufe mit qualifizierter mehrheit entweder
auf vorschlag der kommission nach anhoerung des
europaeischen parlaments und der ezb oder auf empfehlung der ezb
nach anhoerung des europaeischen parlaments und der
kommission die in den artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4
und 34.3 dieser satzung genannten bestimmungen.
(folgt teil neun von elf)