sonderausgabe steuerreform 1986, 1988, 1990:

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steuerentlastung - steuergerechtigkeit - beschaeftigungsimpulse

beitraege zum entwurf eines steuerreformgesetzes 1990
der bundesregierung

gerechtere und einfachere besteuerung
von arbeitnehmern
von regierungsdirektor bernhard bals,
bundesministerium der finanzen

i. senkung der steuerlast

1. massnahmen zur steuersenkung

eine steuerreform, mit der allein 34 milliarden dm
steuerentlastungen durch die neugestaltung des
einkommensteuertarifs verwirklicht werden, kommt
naturgemaess den arbeitnehmern besonders zugute, die
zahlenmaessig bei weitem die groesste gruppe der
einkommensteuerpflichtigen darstellen. auch die
familienpolitischen verbesserungen im einkommensteuerrecht
kommen vorwiegend den arbeitnehmern zugute. die
familienfreundlichkeit der steuerreform wird im arbeitnehmerbereich
noch dadurch betont, dass der steuerfreibetrag fuer die vom
arbeitgeber gewaehrten geburtsbeihilfen von bisher 500 dm
auf 700 dm angehoben wird.
eine fuer arbeitnehmer besonders wichtige massnahme zur
steuerentlastung ist die vorgesehene anhebung der
sogenannten kilometer-pauschbetraege. vorgesehen ist,
die kilometer-pauschbetraege fuer fahrten zwischen
wohnung und arbeitsstaette und fuer familienheimfahrten bei
doppelter haushaltsfuehrung bei benutzung eines eigenen
personenkraftwagens von bisher 0,36 dm auf 0,50 dm und bei
benutzung eines motorrollers oder motorrads von bisher
0,16 dm auf 0,22 dm je entfernungskilometer anzuheben.
dies kommt insbesondere arbeitnehmern zugute, die weite
entfernungen zum arbeitsplatz zurueckzulegen haben und
auf die benutzung eines eigenen kraftfahrzeuges
angewiesen sind. zugleich werden dadurch die nachteiligen
auswirkungen begrenzt, die sich aus der zusammenfassung des
arbeitnehmer-freibetrags und des weihnachts-freibetrags
zu dem neuen arbeitnehmer-pauschbetrag von 2000 dm
ergeben.
bei 215 arbeitstagen jaehrlich fuehrt die anhebung des
kilometer-pauschbetrags auf 0,50 dm dazu, dass etwa 30 dm
pro entfernungskilometer mehr als werbungskosten
beruecksichtigt werden koennen. dies bedeutet, dass der neue
arbeitnehmer-pauschbetrag von 2000 dm allein durch
aufwendungen fuer fahrten zwischen wohnung und
arbeitsstaette mit dem eigenen personenkraftwagen ueberschritten
wird, wenn die entfernung zwischen wohnung und
arbeitsstaette 18 kilometer ueberschreitet.
betraegt die entfernung zwischen wohnung und
arbeitsstaette mehr als 35 kilometer, wird durch die anhebung
des kilometer-pauschbetrags (bei 215 arbeitstagen) stets ein
hoeherer werbungskosten-abzug erreicht als bisher. aus
vereinfachungsgruenden sollen die kilometer-pauschbe-
traege kuenftig auch fuer fahrten gelten, die zusaetzlich
ausserhalb der normalen arbeitszeit zwischen wohnung und
arbeitsstaette ausgefuehrt werden.

2. senkung der lohnsteuer

die senkung des einkommensteuertarifs schlaegt sich nieder
in den dem gesetz beigefuegten einkommensteuertabellen,
die ihrerseits die grundlage fuer die noch aufzustellenden
lohnsteuertabellen bilden. die
jahreslohnsteuertabellen unterscheiden sich von den
einkommensteuer tabellen wie bisher dadurch, dass entsprechend
der steuerklasseneinteilung bestimmte freibetraege und
pauschbetraege eingearbeitet werden.
die jahreslohnsteuertabellen enthalten deshalb nicht nur
den in der einkommensteuertabelle beruecksichtigten
erhoehten grundfreibetrag, sondern zusaetzlich den neuen
arbeitnehmer-pauschbetrag von 2000 dm, die in bestimmten
bereichen erhoehte vorsorgepauschale, den erhoehten
haushaltsfreibetrag von 5616 dm (nur in der steuerklasseii)
und den erhoehten kinderfreibetrag von 3042 dm.
nicht mehr einzuarbeiten sind der bisherige
arbeitnehmerfreibetrag von 480 dm und der bisherige
werbungskostenpauschbetrag von 564 dm, weil diese betraege in
dem arbeitnehmer-pauschbetrag aufgegangen sind, sowie der
bisherige sonderausgaben-pauschbetrag von 270/540 dm
(alleinstehende/verheiratete), der kuenftig wegfaellt. die
aenderungen bedeuten, dass der lohnsteuerabzug in der
steuerklassei erst bei einem jahresarbeitslohn von rd.
9300 dm (bisher 7400 dm), in der steuerklasse iii ohne
kinder bei rd. 16200 dm (bisher 13600 dm) und in der
steuerklasse iii mit zwei kindern bei rd. 23600 dm (bisher
19700 dm) beginnt.
bedeutsam ist in diesem zusammenhang, dass die
inanspruchnahme des vollen kinderfreibetrags
durch einen elternteil in den faellen erleichtert wird, in
denen es sich um getrennt lebende oder geschiedene ehegatten
handelt oder der kinderfreibetrag ein nichteheliches kind
betrifft. in diesen faellen hat ein elternteil anspruch auf
die uebertragung des dem anderen elternteil zustehenden
freibetrags, wenn nur er seiner unterhaltsverpflichtung
gegenueber dem kind im wesentlichen nachkommt oder wenn
der andere elternteil auf seinen kinderfreibetragsanteil
verzichtet.
kuenftig kann dem betroffenen elternteil bereits im
lohnsteuerverfahren der volle kinderfreibetrag zugebilligt
werden, wenn die voraussetzungen dafuer im zeitpunkt der
antragstellung vorliegen und nach den tatsaechlichen verhaeltnissen
zu erwarten ist, dass sie auch im laufe des kalenderjahres
bestehenbleiben. in diesen faellen wird u.u. die eineinhalbfache
beruecksichtigung des kinderfreibetrags und etwaiger
anderer betraege, die vom kinderfreibetrag abhaengen (aus-
bildungsfreibetrag, pauschbetrag fuer koerperbehinderte),
fuer das lohnsteuerverfahren hingenommen. die notwendige
korrektur soll bei der nachfolgenden veranlagung zur
einkommensteuer erfolgen, die fuer beide elternteile zwingend
vorgeschrieben wird.
eine grundlegende umstellung ist fuer die steuerliche
lohn- und gehaltsabrechnung vorgesehen. hier
soll der tatsache rechnung getragen werden, dass ueber
90 v.h. der im tarifregister des bundesministers fuer arbeit
und sozialordnung erfassten 17 millionen arbeitnehmer
einen tarifvertraglichen anspruch auf eine
weihnachtszuwendung oder eine vergleichbare sonderlohnzahlung
haben. der durchschnittswert liegt bei etwa 70 v.h. eines
tariflichen bruttomonatseinkommens. die werte erhoehen
sich noch ganz wesentlich, wenn man die beamten und
ruhestandsbeamten, die einen
sonderlohnzahlungsanspruch von etwa 100 v.h. der normalen
monatsbezuege haben, und die uebertariflich und freiwillig
gezahlten weihnachtszuwendungen einbezieht.
dementsprechend sollen die monatslohnsteuerbetraege
kuenftig nicht mehr durch zwoelftelung, sondern durch
dreizehntelung aus den jahreslohnsteuertabellen abgeleitet
werden und eine sonderlohnzahlung im november oder
dezember ebenso nach der monatslohnsteuertabelle
besteuert werden wie ein vergleichbarer "normaler"
monatslohn. dies bedeutet einerseits, dass die lohnsteuer
z.b. fuer ein monatsgehalt von 3000 dm - statt (wie bisher)
mit einem zwoelftel der jahressteuer fuer 36000 dm - mit
einem dreizehntel der jahressteuer fuer 39000 dm erhoben
wird.
der "normale" monatslohn wird damit von vornherein mit
dem steuersatz belastet, der sich fuer 13/12 des
monatslohns nach dem bisherigen verfahren ergibt. andererseits
entfaellt damit die notwendigkeit, bei der besteuerung einer
weihnachtszuwendung oder einer vergleichbaren
sonderlohnzahlung den mit dieser zahlung verbundenen
progressionsanstieg fuer die ueblichen zwoelf monatsgehaelter
nachzuholen.
der bisherige aerger mit der "weihnachtssteuer", die durch
den weihnachts-freibetrag nur unzulaenglich gemildert
werden konnte, wird damit endgueltig beseitigt.

beispiel:
bei einem durchschnittsverdiener, der im jahre 1990 einen
monatslohn von 3500 dm und ein gleichhohes weihnachtsgeld
erhaelt, betraegt die lohnsteuerbelastung in der steuerklassei
jeweils etwa 620 dm. nach dem bisherigen verfahren wuerde die
lohnsteuer vom laufenden monatslohn rd. 590 dm und vom
weihnachtsgeld etwa 980 dm betragen. ist das weihnachtsgeld
nur halb so hoch wie der monatslohn, so betraegt die lohnsteuer
davon unter beruecksichtigung des jahresausgleichs kuenftig nur
etwa 120 dm, nach dem bisherigen verfahren waeren es rd.
500 dm.
trotz der umstellung bleibt die durchgreifende senkung des
steuertarifs auch im lohnsteuerverfahren spuerbar. die
umstellung fuehrt allerdings dazu, dass ein wesentlicher teil
der steuersenkung 1990 auf eine sonderlohnzahlung am
jahresende verlagert wird.
im obigen beispielsfall ergeben sich lohnsteuerentlastungen
gegenueber dem geltenden recht beim "normalen" monatslohn
von 81 dm, bei einer weihnachtszuwendung in hoehe des vollen
monatslohns von 416 dm und bei einer weihnachtszuwendung
in hoehe des halben monatslohns von 277 dm.
die steuerentlastung im monat januar 1990 faellt hiernach
geringer aus, als wenn die bisherige zwoelftelung der
jahreslohnsteuerbetraege aufrechterhalten worden waere. es waere
jedoch nicht richtig, wenn man gegen die umstellung der
steuerlichen lohnabrechnung einwenden wollte, dass das
neue verfahren die arbeitnehmer zu steuerlichen
vorleistungen zwinge. ihm liegt lediglich eine - gemessen an den
tatsaechlichen verhaeltnissen - realistischere
vorausschaetzung des jahresarbeitslohns zugrunde. denn fuer die
lohnsteuer als eine erhebungsform der einkommensteuer gilt
das jahresprinzip, das lohnsteuerverfahren muss deshalb
gewaehrleisten, dass die zutreffende jahreslohnsteuer
sachgerecht erhoben wird.
da die arbeitnehmer heute weit ueberwiegend ihr
jahreseinkommen durch 13 lohnzahlungen erzielen, ist es
sachgerecht, die lohnsteuer in 13 entsprechenden raten
einzubehalten. jedenfalls erscheint ein solches verfahren
sachgerechter als das bisherige verfahren, bei dem die lohnsteuer
auf der basis von 12 lohnzahlungen einbehalten wird und
bei der 13. zahlung der damit verbundene
progressionsanstieg fuer die ersten 12 lohnzahlungen nachgeholt
wird im uebrigen ist es bisher schon nicht ungewoehnlich, dass
bei der lohnabrechnung eine - gemessen an der zutreffenden
jahreslohnsteuer - zu hohe lohnsteuer einbehalten wird.
die dem bisherigen verfahren zugrunde liegende annahme,
dass der aktuell zu versteuernde arbeitslohn zwoelfmal im
kalenderjahr bezogen wird, wird z.b. auch in den faellen
durchgehalten, in denen ein arbeitnehmer von vornherein
nur kurzfristig beschaeftigt wird, im laufe eines kalenderjahrs
als berufsanfaenger erstmals in ein dienstverhaeltnis
tritt oder nach vorheriger arbeitslosigkeit erneut beschaeftigt
wird.
der ausfall einer oder mehrerer lohnzahlungen im laufe
des kalenderjahres kann aber beim lohnsteuer-jahresaus-
gleich des arbeitgebers beruecksichtigt werden. falls der
arbeitgeber den lohnsteuer-jahresausgleich nicht durchfuehrt
oder nicht durchfuehren darf, kann eine entsprechende
lohnsteuererstattung vom finanzamt beim finanzamtlichen
lohnsteuer-jahresausgleich oder bei einer veranlagung zur
einkommensteuer erreicht werden. diese moeglichkeiten
werden schon heute von fast allen steuerbelasteten
arbeitnehmern genutzt.

ii. abbau von steuervorteilen

1. lohnzuschlaege fuer sonntags-, feiertags- und nachtarbeit

lohnzuschlaege wegen sonntags-, feiertags- und nachtarbeit
sind bestandteile des arbeitseinkommens. sie gehoeren
deshalb grundsaetzlich ebenso zur bemessungsgrundlage
der einkommensteuer wie das einkommen, das z.b.
gewerbetreibende oder freiberufler durch arbeit an
sonntagen und feiertagen oder durch nachtarbeit erzielen.
denn die einkommensbesteuerung richtet sich grundsaetzlich
nach der finanziellen leistungsfaehigkeit des buergers,
die unabhaengig davon ist, unter welchen bedingungen
und mit welchem arbeitseinsatz das einkommen erzielt
worden ist.
in der steuergesetzgebung ist allerdings beruecksichtigt
worden, dass sonntags-, feiertags- und nachtarbeit der
arbeitnehmer sowohl im oeffentlichen bereich (z.b. im
gesundheits-, sozial- und verkehrsbereich) als auch im privaten
bereich (z.b. in zeitungsdruckereien) nicht nur unvermeidbar
ist, sondern dass diese arbeit auch im allgemeininteresse
liegen kann. aus diesem grunde sind die gesetzlich
oder tarifvertraglich festgelegten lohnzuschlaege, die fuer
tatsaechlich geleistete sonntags-, feiertags- und nachtarbeit
gesondert gezahlt werden, durch 3b abs.1 estg in voller
hoehe steuerfrei gestellt worden. demgegenueber sind fuer die
steuerfreiheit von lohnzuschlaegen, die in
einzelarbeitsvertraegen oder betriebsvereinbarungen festgelegt
worden sind in 3b abs.2 estg bestimmte grenzen vorgeschrieben
worden.
bisher werden also nicht nur arbeitnehmer und z.b.
gewerbetreibende und freiberufler unterschiedlich besteuert,
auch arbeitnehmer werden unterschiedlich behandelt, je
nachdem, ob und in welcher hoehe lohnzuschlaege
gesetzlich geregelt oder tarifvertraglich festgelegt sind oder
nicht. diese unterschiedliche behandlung widerspricht dem
grundsatz der besteuerung nach der finanziellen
leistungsfaehigkeit und dem gebot der gleichmaessigkeit der
besteuerung.
im entwurf des steuerreformgesetzes 1990 ist vorgesehen,
die steuerfreiheit der lohnzuschlaege fuer sonntags-,
feiertags- und nachtarbeit fuer alle arbeitnehmer in 3b
estg einheitlich zu begrenzen. im einzelnen sollen
- lohnzuschlaege fuer nachtarbeit allgemein bis zu 25 v.h.,
- lohnzuschlaege fuer sonntagsarbeit allgemein bis zu
50 v.h.,
- lohnzuschlaege fuer feiertagsarbeit allgemein bis zu
125 v.h. und
- lohnzuschlaege fuer arbeiten am 1.mai sowie am 25. und
26.dezember allgemein bis zu 150 v.h.
des grundlohns steuerfrei bleiben. wird an sonn- und
feiertagen auch nachtarbeit geleistet, so erhoehen sich die
sonnund feiertagszuschlagsaetze um den zuschlagsatz fuer
nachtarbeit. als nachtarbeit wird allgemein nur die arbeit in
der zeit von 20.00 uhr bis 6.00 uhr gewertet.
die steuerlichen auswirkungen der neuregelung haengen
entscheidend von den arbeitszeiten im einzelfall und den
massgeblichen tarifvertraglichen regelungen ab. in keinem
fall sind bisher steuerfreie zuschlaege kuenftig voll zu
versteuern. in der ueberwiegenden zahl der faelle sind vielmehr
die zuschlaege auch kuenftig steuerfrei. dies gilt z.b. fuer die
nachtarbeitszuschlaege bei etwa 3/4 der rd. 18 millionen
tarifvertraglich erfassten arbeitnehmer, deren
nachtarbeitszuschlaege 25 v.h. des grundlohns nicht ueberschreiten
(z.b. im oeffentlichen dienst, im steinkohlenbergbau, in der
chemischen industrie, in der eisen- und stahlindustrie sowie in
regionalen bereichen der metallindustrie und der
papiererzeugenden industrie). fuer arbeitnehmer in
mittelstaendischen betrieben ohne tarifvertragliche bindungen
ergeben sich verbesserungsmoeglichkeiten, weil die steuerfreiheit
von zuschlaegen fuer regelmaessige nachtarbeit bisher auf
15 v.h. begrenzt war.
sonntagsarbeitszuschlaege bleiben fuer etwa die haelfte der
tarifvertraglich erfassten arbeitnehmer weiterhin steuerfrei.
soweit zuschlaege fuer sonntags- und feiertagsarbeit kuenftig
zu versteuern sind, stellen sie regelmaessig einen so geringen
anteil am jahreseinkommen dar, dass sich die versteuerung
in der gesamtsteuerbelastung kaum niederschlaegt.
in besonders gelagerten arbeitsverhaeltnissen, z.b. in
zeitungsdruckereien mit ausschliesslicher nachtarbeit, kann es
allerdings vorkommen, dass die begrenzung der
steuerfreiheit insbesondere von nachtarbeits- und
sonntagsarbeitszuschlaegen zu steuerbelastungen fuehrt, die nicht
durch die senkung des steuertarifs ausgeglichen werden.
aus diesem grunde ist eine ueberleitungsregelung
vorgesehen. sie bewirkt, dass die nach der neuregelung
nicht mehr steuerfreien lohnzuschlaege im erstjahr (1990)
nur bis zu 6 v.h. des grundlohns in die besteuerung
ueberfuehrt werden. der 6-v.h.-satz soll sich jaehrlich um
4 v.h.-punkte erhoehen, so dass die begrenzung der
steuerfreiheit in den ausnahmefaellen erst nach mehreren jahren
voll wirksam wird.

beispiel:
ein rotationsdrucker in einer zeitungsdruckerei mit
ausschliesslicher nachtarbeit bezieht bisher einen grundlohn von
4000 dm und steuerfreie lohnzuschlaege von 2200 dm monatlich.
bei der neuen begrenzung der steuerfreiheit von lohnzuschlaegen in
3b estg ist kuenftig nur noch etwa die haelfte der lohnzuschlaege
steuerfrei. die ueberfuehrung der anderen haelfte in die
besteuerung wird jedoch fuer 1990 auf 6 v.h. des grundlohns, d.h.
auf 240 dm begrenzt. in den folgejahren sind jeweils zusaetzlich
4 v.h. des grundlohns, d.h. 160 dm, der besteuerung zu
unterwerfen.

2. belegschaftsrabatt

neben den geldzahlungen, die ein arbeitnehmer auf grund
seines arbeitsverhaeltnisses erhaelt, gehoeren auch etwaige
sachbezuege und geldwerte vorteile aus dem arbeitsverhaeltnis
zum arbeitslohn. es ist fuer die besteuerung gleichgueltig,
ob einmalige oder laufende einnahmen vorliegen, ob ein
rechtsanspruch besteht und unter welcher bezeichnung
oder in welcher form arbeitslohn gezahlt wird. hiernach
gehoert grundsaetzlich auch die unentgeltliche oder verbilligte
ueberlassung von waren durch den arbeitgeber an den
arbeitnehmer zum arbeitslohn, soweit die vorteilsgewaehrung
auf dem arbeitsverhaeltnis beruht. der vorteil besteht in
diesen faellen in dem unterschiedsbetrag zwischen dem
tatsaechlichen entgelt und dem ortsueblichen mittelpreis der
ware.
auf der grundlage der hoechstrichterlichen rechtsprechung
ist in abschnitt 53 abs.3 der lohnsteuer-richtlinien bisher
jedoch zugelassen, dass ein geldwerter vorteil aus dem
verbilligten bezug von waren, die im betrieb des
arbeitgebers nicht vorrangig zur bedarfsdeckung der arbeitnehmer
hergestellt oder gehandelt werden und bei denen eine
weiterveraeusserung durch den arbeitnehmer nicht im
vordergrund steht, nicht als arbeitslohn zu erfassen ist, wenn
der rabatt nicht ueber preisvorteile hinausgeht, die der
arbeitgeber auch ausserhalb des betriebs stehenden personen
und unternehmen, insbesondere grosskunden und
dauerkunden, einraeumt.
handelt es sich bei den waren um gegenstaende des
taeglichen bedarfs, so wird ein geldwerter vorteil nicht
angenommen, wenn die abgegebene menge nach den betrieblichen
und oertlichen verhaeltnissen ueblich ist, der rabatt allen
arbeitnehmern gleichmaessig eingeraeumt wird und das
tatsaechliche entgelt der arbeitnehmer die selbstkosten des
arbeitgebers nicht unterschreitet.
auf der grundlage dieser regelungen wird z.b. der
belegschaftsrabatt bei der verbilligten ueberlassung von
personenkraftwagen an arbeitnehmer der automobilunternehmen
nicht versteuert, wenn durch eine einjaehrige "behaltefrist"
gewaehrleistet ist, dass der personenkraftwagen vom
arbeitnehmer tatsaechlich genutzt wird. durch eine ein- bis
eineinhalbjaehrige "wiederbelieferungsfrist" soll zudem
gewaehrleistet werden, dass der dem arbeitnehmer gewaehrte
preisvorteil nicht uebermaessig ist.
inzwischen wird die bisherige steuerfreiheit des
belegschaftsrabatts im hinblick auf das gebot der
gleichmaessigkeit der besteuerung und auf den grundsatz der
besteuerung nach der wirtschaftlichen leistungsfaehigkeit als
problematisch angesehen. dies gilt insbesondere fuer die faelle,
in denen die preisvorteile fuer den einzelnen arbeitnehmer
absolut und im verhaeltnis zu seinem barlohn erhebliches
gewicht haben, z.b. bei den sogenannten jahreswagen in
der automobilindustrie. hier erlangt eine reihe von
arbeitnehmern durch den belegschaftsrabatt einen sehr hohen
geldwerten vorteil, dessen steuerfreiheit im verhaeltnis zur
besteuerung von arbeitnehmern in anderen
beschaeftigungszweigen nicht gerechtfertigt ist.
der entwurf des steuerreformgesetzes enthaelt eine
grundlegende neuregelung der steuerlichen behandlung des
belegschaftsrabatts und entsprechender geldwerter
vorteile. ziel dieser neuregelung ist nicht nur eine
verbesserung der steuerlichen gerechtigkeit, sondern auch die
herstellung von rechtssicherheit, weil die bisherigen
verwaltungsregelungen keine eindeutige rechtsgrundlage haben.
nach der neuregelung muss der belegschaftsrabatt und der
vorteil aus der unentgeltlichen ueberlassung von waren
grundsaetzlich als arbeitslohn versteuert werden. zur
vereinfachung des besteuerungsverfahrens wird der bewertung
des individuellen preisvorteils der im allgemeinen
geschaeftsverkehr vom arbeitgeber selbst tatsaechlich
geforderte endpreis zugrunde gelegt. in den faellen, in denen
der arbeitgeber seine waren nicht fremden letztverbrauchern
anbietet (z.b. grosshaendler), ist der endpreis massgebend,
den der dem arbeitgeber oertlich am naechsten gelegene
einzelhaendler fordert.
die im verhaeltnis zum ueblichen marktpreis moeglichen
bewertungsungenauigkeiten sollen dadurch ausgeglichen
werden, dass in jedem fall ein preisabschlag von
3 v.h. gemacht werden kann. es wird ausserdem
beruecksichtigt, dass die vollstaendige und zutreffende
steuerliche ermittlung der nach dieser regelung zu erfassenden
preisvorteile erhebliche schwierigkeiten bereiten wuerde. deshalb
wird die steuerliche erfassung der vorteile durch einen
freibetrag von 2400 dm auf die faelle beschraenkt, in
denen der verwaltungsaufwand im verhaeltnis zum
steuerlichen ergebnis vertretbar erscheint. durch den
preisabschlag und den rabattfreibetrag wird z.b. in warenhaeusern
ein belegschaftsrabatt von 15 v.h. bis zu einem warenwert
von 2000 dm steuerfrei gestellt.
beispiel fuer einen jahreswagen
pkw-listenpreis 30000 dm
belegschaftsrabatt 20 v. h. 6000 dm
abgabepreis fuer werksangehoerige 24000 dm
pkw-endpreis im einzelhandel 28000 dm
preisabschlag 3 v. h. 840 dm 27160 dm
geldwerter vorteil 3160 dm
rabattfreibetrag 2400 dm
zu versteuernder geldwerter vorteil 760 dm
die neuregelung gilt sowohl bei unentgeltlicher als auch bei
verbilligter abgabe von waren, sie gilt auch fuer
unentgeltliche oder verbilligte dienstleistungen. bei
nutzungsueberlassungen, z.b. mietverhaeltnissen, ist die regelung
nicht anwendbar. im uebrigen ist die regelung auf waren und
dienstleistungen beschraenkt, die im unternehmen des
arbeitgebers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.
es sollen weder arbeitnehmer von konzerngesellschaften
noch ein ueberbetrieblicher belegschaftshandel steuerlich
beguenstigt werden. die abgegebenen waren oder
dienstleistungen duerfen zudem nicht ueberwiegend fuer den
bedarf des arbeitnehmers vom arbeitgeber hergestellt,
vertrieben oder erbracht werden.
dies bedeutet, dass z.b. bei kantinenmahlzeiten der
rabattfreibetrag nicht beruecksichtigt werden kann. dagegen
sind deputate, die bisher versteuert werden muessen, kuenftig
im rahmen der regelung steuerfrei. dies gilt auch fuer den
haustrunk im brauereigewerbe und die freitabakwaren in
der tabakverarbeitenden industrie.
im uebrigen bleibt den arbeitgebern die moeglichkeit erhalten,
geldwerte vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten
abgabe von waren und dienstleistungen pauschal zu
versteuern. dabei sollen wie bisher der marktpreis oder ein
entsprechender sachbezugswert zugrunde gelegt werden.
der rabattfreibetrag darf nicht beruecksichtigt werden, zumal
der verwaltungsaufwand schon durch die
pauschalversteuerung begrenzt wird. fahrpreisverbilligungen
fuer arbeitnehmer der deutschen bundesbahn und
flugpreisverbilligungen fuer arbeitnehmer der
luftverkehrsgesellschaften werden deshalb von der neuregelung
nicht betroffen, soweit die arbeitgeber die bisherige
pauschale versteuerung fortfuehren.
angesichts der nach der neuregelung verbleibenden
rabattvorteile der arbeitnehmer sind befuerchtungen
unbegruendet, dass z.b. das werksangehoerigengeschaeft der
automobilunternehmen nennenswerte einbussen erleiden wird.
dabei ist zu beruecksichtigen, dass die neuregelung keinerlei
begrenzungen hinsichtlich der hoehe des rabatts und der
abgegebenen warenmenge enthaelt. automobilwerke sind
kuenftig steuerlich nicht gehindert, ihren arbeitnehmern
mehrere kraftwagen waehrend eines jahres verbilligt zu
ueberlassen. mehrere rabattvorteile sollen jedoch insgesamt nur
bis zur hoehe von 2400 dm im kalenderjahr steuerfrei bleiben.
dabei gilt der rabattfreibetrag fuer das einzelne
dienstverhaeltnis. bei mehreren dienstverhaeltnissen, die
gleichzeitig nebeneinander oder im laufe eines kalenderjahres
nacheinander eingegangen werden, ist die mehrfache
ausschoepfung des rabattfreibetrags nicht ausgeschlossen.

3. werbungskosten-ersatzleistungen

leistungen, durch die der arbeitgeber dem arbeitnehmer
werbungskosten ersetzt oder erspart, sind bisher nur
hinsichtlich der reisekosten und umzugskosten in 3 nr.13
und 16 estg steuerfrei gestellt. eine zusaetzliche
ausnahmeregelung gilt im bereich der bundeswehr, der polizei
und der berufsfeuerwehr nach 3 nr.4 estg. aus
vereinfachungsgruenden ist jedoch durch verwaltungsregelungen
zugelassen worden, dass auch werbungskosten-ersatz-
leistungen bei aufwendungen wegen doppelter
haushaltsfuehrung, bei aufwendungen fuer fahrten zwischen wohnung
und arbeitsstaette, bei verpflegungsmehraufwendungen in
bestimmten faellen, bei aufwendungen fuer arbeitsmittel, bei
kontofuehrungsgebuehren und fehlgeldentschaedigungen
steuerfrei ausgezahlt werden koennen.
in vielen faellen brauchen deshalb arbeitnehmer ihre
werbungskosten nicht mehr oder nur noch teilweise steuerlich
geltend zu machen, weil die arbeitgeber die
werbungskosten uebernommen haben. die finanzverwaltung nimmt
dabei in kauf, dass der werbungskosten-pauschbetrag von
564 dm die wirkung eines zusaetzlichen freibetrags erhaelt.
im entwurf des steuerreformgesetzes 1990 ist vorgesehen,
den gesetzlichen katalog der steuerfreien leistungen auf
trennungsgelder im oeffentlichen dienst (3 nr.13 estg)
und auf die verguetungen fuer mehraufwendungen bei
doppelter haushaltsfuehrung im privaten dienst (3 nr.16 estg)
auszudehnen. hiermit soll eine abschliessende
regelung getroffen werden. die darueber hinausgehenden
verwaltungsregelungen sollen ab 1990 nicht fortgefuehrt
werden, weil sie im hinblick auf den neuen
arbeitnehmerpauschbetrag von 2000 dm zu einer nicht vertretbaren
beguenstigung derjenigen arbeitnehmer fuehren wuerden,
denen die werbungskosten vom arbeitgeber in vollem
umfang ersetzt werden.

4. lohnersatzleistungen

bestimmte steuerfreie lohnersatzleistungen, naemlich das
arbeitslosengeld, die arbeitslosenhilfe, das
kurzarbeitergeld und das schlechtwettergeld werden seit 1982
beim lohnsteuer-jahresausgleich oder bei der veranlagung zur
einkommensteuer dem sogenannten
progressionsvorbehalt nach 32b estg unterworfen. die
anwendung des progressionsvorbehalts bedeutet, dass die
steuerfreien lohnersatzleistungen zur bestimmung der tariflichen
steuerbelastung dem uebrigen zu versteuernden
einkommen hinzugerechnet werden. der sich fuer das so erhoehte
zu versteuernde einkommen ergebende tarifliche steuersatz
wird jedoch nur auf das ohnehin zu versteuernde
einkommen angewendet. erheblicher verwaltungsaufwand wird
dabei dadurch verursacht, dass die genannten
lohnersatzleistungen nicht mit dem tatsaechlich ausgezahlten
betrag, sondern mit einem hoeheren, nach besonderen regeln
hochgerechneten fiktiven bruttobetrag angesetzt werden
muessen.
durch dieses verfahren soll erreicht werden, dass die
progressive besteuerung nach dem jahresprinzip nicht
unangemessen ermaessigt wird, wenn der steuerpflichtige an
stelle von einnahmen, die der besteuerung unterliegen,
steuerfreie lohnersatzleistungen erhalten hat.
der entwurf des steuerreformgesetzes 1990 sieht vor,
weitere steuerfreie lohnersatzleistungen in den
progressionsvorbehalt einzubeziehen, naemlich
- krankengeld, konkursausfallgeld, uebergangsgeld,
unterhaltsgeld und ueberbrueckungsgeld nach dem
arbeitsfoerderungsgesetz,
- krankengeld, mutterschaftsgeld, uebergangsgeld und
verletztengeld nach der reichsversicherungsordnung, dem
angestelltenversicherungsgesetz, dem
reichsknappschaftsgesetz und dem gesetz ueber die
krankenversicherung der landwirte,
- mutterschaftsgeld, zuschuss zum mutterschaftsgeld und
die sonderunterstuetzung nach dem mutterschutzgesetz,
- entschaedigungen fuer dienstausfall nach dem
bundesseuchengesetz sowie
- versorgungskrankengeld und uebergangsgeld nach dem
bundesversorgungsgesetz.
dabei sollen kuenftig alle lohnersatzleistungen einheitlich
mit ihrem leistungsbetrag erfasst werden, die bisher
erforderliche hochrechnung soll wegfallen. damit wird dem
umstand rechnung getragen, dass die progressionsvorteile
aus dem bezug steuerfreier lohnersatzleistungen durch
den neuen einkommensteuertarif gemindert werden.
um dem arbeitnehmer den nachweis der erhaltenen
lohnersatzleistungen zu erleichtern, werden die traeger der
sozialleistungen verpflichtet, jeweils bei einstellung der
leistung oder spaetestens am ende des kalenderjahres eine
bescheinigung ueber die dauer des leistungszeitraums
sowie ueber art und hoehe der gezahlten leistungen
auszustellen. dabei soll gleichzeitig auf die steuerliche
behandlung dieser leistungen hingewiesen werden.

5. teilzeitbeschaeftigung

nach 40a estg kann der arbeitgeber bisher die
lohnsteuer fuer aushilfskraefte, die nur kurzfristig
(hoechstens 18arbeitstage) beschaeftigt werden, mit einem
pauschsteuersatz von 10 v.h. erheben, wenn der arbeitslohn
waehrend der beschaeftigungsdauer durchschnittlich 42 dm je
arbeitstag nicht uebersteigt oder die beschaeftigung zu einem
unvorhersehbaren zeitpunkt sofort erforderlich ist und
wenn der arbeitslohn waehrend der beschaeftigungsdauer
durchschnittlich 12 dm je arbeitsstunde nicht uebersteigt.

die pauschalierung der lohnsteuer mit 10 v.h. ist
ausserdem moeglich bei teilzeitbeschaeftigten, die in geringem
umfang (hoechstens 20 stunden woechentlich) beschaeftigt
werden, wenn der arbeitslohn waehrend der beschaeftigungsdauer
120 dm woechentlich und durchschnittlich 12 dm je
arbeitsstunde nicht uebersteigt. fuer aushilfskraefte in der
land- und forstwirtschaft, die von fall zu fall fuer eine im
voraus bestimmte arbeit von voruebergehender dauer
beschaeftigt werden, ist die lohnsteuerpauschalierung mit
einem pauschsteuersatz von 2 v.h. zulaessig.
die niedrigen pauschsteuersaetze haben anreizwirkungen
erzeugt, die die vereinfachungswirkung der
pauschalbesteuerung haeufig uebertreffen. so sind
beispielsweise vollzeitbeschaeftigungen durch mehrere
teilzeitbeschaeftigungen ersetzt worden.
um die mit der lohnsteuerpauschalierung verbundenen
steuervorteile sinnvoll zu begrenzen, ohne die
vereinfachungswirkungen des pauschalierungsverfahrens zu
beeintraechtigen, sollen die pauschsteuersaetze ab
1990 erhoeht werden. der pauschsteuersatz von 10 v.h.
fuer kurzfristig beschaeftigte aushilfskraefte und fuer
teilzeitbeschaeftigte, die in geringem umfang und gegen geringen
arbeitslohn beschaeftigt werden, wird von bisher 10 v.h. auf
15 v.h. angehoben. der pauschsteuersatz von 2 v.h. fuer
aushilfskraefte in der land- und forstwirtschaft wird auf
3 v.h. erhoeht.
ausserdem werden die fuer die lohnsteuer-pauschalierung
bei teilzeitbeschaeftigten geltenden grenzen der
beschaeftigungsdauer und des arbeitslohns auf den
lohnzahlungszeitraum bezogen, neben den wochengrenzen
werden monatsgrenzen bestimmt, die aus den wochengrenzen
abgeleitet sind. danach liegt eine beschaeftigung in
geringem umfang und gegen geringen arbeitslohn auch vor,
wenn bei einem monatlichen lohnzahlungszeitraum die
beschaeftigungsdauer 86 stunden und der arbeitslohn 520 dm
nicht uebersteigt.

6. zukunftssicherungsleistungen

zukunftssicherungsleistungen der arbeitgeber zugunsten
ihrer arbeitnehmer werden bisher durch den
zukunftssicherungs-freibetrag von 312 dm (2 abs.3 nr.2 der
lohnsteuer-durchfuehrungsverordnung), durch die moeglichkeit
der lohnsteuer-pauschalierung bis zu 2400 dm (40b
estg) und durch den sonderausgabenabzug im rahmen
der sonderausgaben-hoechstbetraege gefoerdert.
im rahmen der steuerreform wird der
zukunftssicherungs-freibetrag vornehmlich aus gruenden der
rechtsbereinigung aufgehoben, zumal die bisherige
dreistufigkeit der beguenstigung von
zukunftssicherungsleistungen schwer begruendbar ist und das
lohnsteuerverfahren unnoetig belastet.
der wegfall des zukunftssicherungs-freibetrages wird
durch eine anhebung des hoechstbetrags, bis zu dem
beitrag des arbeitgebers fuer eine direktversicherung des
arbeitnehmers und zuwendungen des arbeitgebers an eine
pensionskasse zugunsten des arbeitnehmers nach 40b
estg pauschal versteuert werden duerfen, im wesentlichen
ausgeglichen. diese pauschalierungsgrenze, die
sich im falle der einzelversicherung auf den einzelnen
arbeitnehmer, im falle der sammelversicherung auf den
durchschnittsbetrag der beitraege oder zuwendungen
zugunsten der arbeitnehmer bezieht, fuer die im einzelfall
die beitraege und zuwendungen hoechstens 3600 dm betragen,
wird von bisher 2400 dm auf 3000 dm angehoben.
gleichzeitig wird der genannte grenzbetrag fuer die
durchschnittsrechnung von 3600 dm auf 4200 dm erhoeht.
andererseits soll der seit 1975 geltende
pauschsteuersatz von bisher 10 v.h. auf 15 v.h. angehoben
werden, um den infolge der allgemeinen lohnentwicklung
laufend groesser gewordenen progressionsvorteil der
beguenstigten arbeitnehmer angemessen zu begrenzen. die
anhebung des pauschsteuersatzes ist zugleich ein beitrag zur
verbesserung der steuergerechtigkeit im hinblick auf die
selbstaendig taetigen, fuer die eine vergleichbare steuerliche
verguenstigung nicht besteht, und im hinblick auf diejenigen
arbeitnehmer, die keine entsprechenden zuwendungen von
ihrem arbeitgeber erhalten.

7. sonderausgaben-pauschbetrag

bisher wird nach 10c abs.1 estg fuer bestimmte
sonderausgaben - insbesondere fuer kirchensteuerzahlungen,
ausbildungskosten, spenden und steuerberatungskosten - ein
pauschbetrag von 270 dm bei alleinstehenden und von
540 dm bei zusammen veranlagten ehegatten zur
ermittlung des einkommens abgezogen, wenn nicht hoehere
aufwendungen nachgewiesen werden. der pauschbetrag ist in
den lohnsteuer-tabellen eingearbeitet, so dass er im
lohnsteuerverfahren ohne zutun des arbeitnehmers
beruecksichtigt wird.
nach dem entwurf des steuerreformgesetzes 1990 faellt der
sonderausgaben-pauschbetrag kuenftig weg. der
aufhebung des pauschbetrags liegt die erkenntnis
zugrunde, dass er sein vereinfachungsziel nur noch
unvollkommen erreicht. insbesondere wird bei arbeitnehmern das
ziel nicht mehr erreicht, die von dem pauschbetrag erfassten
tatsaechlichen sonderausgaben abzugelten und damit
lohnsteuer-ermaessigungsantraege und lohnsteuer-jahresaus-
gleichsantraege entbehrlich zu machen. denn nahezu alle
steuerbelasteten arbeitnehmer werden in
einkommensteuer-veranlagungsverfahren oder im lohnsteuer-jahres-
ausgleichsverfahren erfasst. in diesem verfahren fuehrt die
pauschale abgeltung von sonderausgaben zu keiner
erheblichen vereinfachung, weil die entsprechenden
aufwendungen ohnehin leicht nachgewiesen werden koennen.
der sonderausgaben-pauschbetrag stellt deshalb heute im
wesentlichen nur noch einen steuerrechtlich nicht
begruendbaren vorteil fuer steuerpflichtige dar, die keine
entsprechenden aufwendungen haben, insbesondere nicht mit
kirchensteuer belastet sind. die aufhebung des pauschbetrags
erscheint deshalb unter den gesichtspunkten der
rechtsvereinfachung und der verbesserung der
steuergerechtigkeit gerechtfertigt.

8. essensfreibetrag

zum arbeitslohn gehoert grundsaetzlich auch die gewaehrung
unentgeltlicher oder verbilligter mahlzeiten an den
arbeitnehmer. nach abschnitt 19 der lohnsteuer-richtlinien
bleibt bisher jedoch der vorteil, den ein arbeitnehmer durch
gewaehrung unentgeltlicher oder verbilligter mahlzeiten im
betrieb erhaelt, bis zu einem wert von 1,50 dm je arbeitstag
steuerfrei (sogenannter essensfreibetrag).
der essensfreibetrag wurde zu einer zeit eingefuehrt, als fuer
die bewertung einer unentgeltlichen oder verbilligten
mahlzeit der ortsuebliche mittelpreis dieser mahlzeiten
massgebend war. durch den essensfreibetrag sollten aufwendige
ermittlungen und kleinliche auseinandersetzungen bei der
bewertung einer mahlzeit vermieden werden. seit 1978 wird
jedoch der geldwerte vorteil einer mahlzeit mit dem
anteiligen amtlichen sachbezugswert fuer unentgeltliche
verpflegung bewertet, so dass seitdem keine schwierigkeiten
mehr bestehen.
nunmehr ist im rahmen der steuerreform vorgesehen, den
essensfreibetrag vornehmlich aus gruenden der
rechtsvereinfachung aufzuheben. die aufhebung ist zugleich ein
beitrag zur verbesserung der steuerlichen gerechtigkeit,
weil der essensfreibetrag nur die arbeitnehmer beguenstigt,
die zusaetzlich zum barlohn entsprechende vorteile erhalten.
nach wie vor soll allerdings die besteuerung unentgeltlicher
oder verbilligter mahlzeiten so einfach wie moeglich
durchgefuehrt werden. aus diesem grunde wird die bisher schon
in den lohnsteuer-richtlinien zugelassene pauschalierung
der lohnsteuer fuer verbilligte oder unentgeltliche mahlzeiten
in 40 estg gesetzlich verankert. dabei wird die
besteuerung noch weiter dadurch vereinfacht, dass an stelle
der bisher notwendigen ermittlung eines betriebsindividuellen
pauschsteuersatzes die anwendung eines
pauschsteuersatzes von 25prozent vorgeschrieben wird.

iii. vereinfachung des besteuerungsverfahrens

1. arbeitnehmer-pauschbetrag

bisher werden bei der ermittlung der einkuenfte aus
nichtselbstaendiger arbeit vom arbeitslohn allgemein ein
weihnachts-freibetrag von 600 dm (19 abs.3 estg), ein
arbeitnehmer-freibetrag von 480 dm (19 abs.4 estg)
und - wenn nicht hoehere werbungskosten nachgewiesen
werden - ein werbungskosten-pauschbetrag von 564 dm
(9a nr.1 estg) abgezogen. der arbeitnehmer-freibetrag
und der werbungskosten-pauschbetrag sind in den
lohnsteuertabellen eingearbeitet, der weihnachts-freibetrag
ist im lohnsteuerverfahren vor anwendung der
lohnsteuertabelle einmalig vom arbeitslohn in der zeit vom
8.november bis 31.dezember abzuziehen.
im rahmen der steuerreform soll der
werbungskosten-pauschbetrag unter einbeziehung des
weihnachts-freibetrags und des arbeitnehmer-freibetrags
zu einem arbeitnehmer-pauschbetrag von
2000 dm umgestaltet werden. vorrangiger zweck
dieser massnahme ist die vereinfachung des
besteuerungsverfahrens, es wird geschaetzt, dass etwa bei 75 v.h.
der arbeitnehmer die werbungskosten den neuen pauschbetrag von
2000 dm nicht ueberschreiten. diese arbeitnehmer werden
also davon befreit, ihre werbungskosten zu ermitteln und
dem finanzamt nachzuweisen. den finanzaemtern werden
entsprechende belegpruefungen erspart.
zahlreiche rechtsstreitigkeiten werden vermieden, so dass
auch eine entlastung der finanzgerichte eintritt. der
vorgesehene arbeitnehmer-pauschbetrag soll allerdings den
werbungskosten-abzug nicht abgelten, arbeitnehmer,
deren werbungskosten den pauschbetrag uebersteigen,
koennen diese wie bisher steuerlich geltend machen.
gegen das reformvorhaben ist eingewendet worden, dass
der arbeitnehmer-freibetrag und der weihnachts-freibe-
trag keine berufsspezifischen steuerverguenstigungen seien,
die zum zwecke der steuervereinfachung aufgehoben
werden koennten. das bundesverfassungsgericht und der
bundesfinanzhof haben die freibetraege im wesentlichen als
ausgleich fuer die benachteiligung anerkannt, die
lohnsteuerzahler verglichen mit einkommensteuerzahlern
dadurch erleiden, dass sie im ganzen gesehen fruehzeitiger
und bisweilen voruebergehend zu hoch zur einkommensteuer
herangezogen werden. beide freibetraege seien ausserdem
dazu bestimmt, einen ausgleich dafuer zu bieten, dass
arbeitnehmer nicht im selben umfang wie selbstaendig
erwerbstaetige durch die gewinnermittlungsvorschriften
steuerliche gestaltungsmoeglichkeiten haben.
demgegenueber ist festzustellen, dass die bisherigen
wirkungen des arbeitnehmer-freibetrags und des
weihnachtsfreibetrags durch den neuen arbeitnehmer-pauschbetrag
fuer die weit ueberwiegende mehrzahl der arbeitnehmer
wenigstens teilweise erhalten bleiben. fuer die grosse
mehrzahl der arbeitnehmer treten durch den neuen
arbeitnehmer-pauschbetrag sogar verbesserungen ein. dies gilt
vor allem fuer arbeitnehmer, deren werbungskosten nicht ueber
920 dm hinausgehen. im uebrigen ist zu beruecksichtigen,
dass die durch das lohnsteuerverfahren bedingten nachteile
der arbeitnehmer gegenueber den selbstaendig
erwerbstaetigen durch die steuerreform geringer werden:
- die zinsnachteile der lohnsteuerzahler werden durch
die einfuehrung der verzinsung von steuerschulden
verringert,
- die mit dem lohnsteuerverfahren verbundenen
steuerueberzahlungen gehen durch den geradlinig progressiven
steuertarif zurueck,
- die gestaltungsmoeglichkeiten der selbstaendig
erwerbstaetigen werden durch den abbau von
steuerverguenstigungen und steuerlichen sonderregelungen
verringert, - der sonderzweck des weihnachts-freibetrags,
die lohnsteuerliche belastung von sonderlohnzahlungen am
jahresende zu mildern, wird dadurch hinfaellig, dass die
steuerliche lohnabrechnung durch die ein-dreizehntel-
regelung neu gestaltet wird.

2. lohnsteuer-ermaessigungsverfahren

im lohnsteuer-ermaessigungsverfahren kann seit 1975
wegen erhoehter werbungskosten, erhoehter
sonderausgaben (ohne vorsorgeaufwendungen) und
aussergewoehnlicher belastungen (einschliesslich der nach 33a
estg abziehbaren betraege) ein freibetrag nur dann beantragt
werden, wenn die aufwendungen bzw. die abziehbaren
betraege insgesamt 1800 dm ueberschreiten. fuer die
pruefung der frage, ob die antragsgrenze von 1800 dm
ueberschritten wird, sind bei den werbungskosten,
sonderausgaben und aussergewoehnlichen belastungen die
tatsaechlichen aufwendungen, bei den belastungen im sinne des
33 a estg die steuerwirksamen betraege anzusetzen.
werbungskosten koennen hierbei auch dann einbezogen werden,
wenn sie den werbungskosten-pauschbetrag von 564 dm nicht
ueberschreiten.
durch den neuen arbeitnehmer-pauschbetrag von
2000 dm verliert die bisherige antragsgrenze von
1800 dm im werbungskostenbereich ihre bedeutung.
wenn keine anpassung durchgefuehrt wuerde, koennte jeder
werbungskostenteilbetrag, der den arbeitnehmer-pausch-
betrag ueberschreitet, als freibetrag auf der lohnsteuerkarte
eingetragen werden. andererseits koennte in vielen faellen
eine freibetragseintragung wegen nachweisbarer
sonderausgaben oder aussergwoehnlicher belastungen allein
dadurch erreicht werden, dass werbungskosten in einer
groessenordnung bis zu 1800 dm nachgewiesen werden,
die fuer sich allein wegen des arbeitnehmer-pauschbetrags
von 2000 dm steuerlich keine bedeutung mehr haben.
im entwurf des steuerreformgesetzes 1990 ist vorgesehen,
die antragsgrenze im werbungskostenbereich zur
anpassung an den neuen arbeitnehmer-pauschbetrag nur
noch auf den teilbetrag der werbungskosten zu
beziehen, der ueber 2000 dm hinausgeht. gleichzeitig soll
die antragsgrenze von bisher 1800 dm auf 1200 dm
herabgesetzt werden. dies bedeutet, dass
werbungskosten fuer sich allein nur dann zu einem freibetrag
fuehren koennen, wenn sie insgesamt mehr als 3200 dm betragen.
andererseits koennen sonderausgaben und
aussergewoehnliche belastungen fuer sich allein beruecksichtigt
werden wenn sie insgesamt mehr als 1200 dm betragen. betragen
sonderausgaben oder aussergewoehnliche belastungen
zusammen etwa nur 1000 dm, so muessen werbungskosten
von mehr als 2200 dm nachgewiesen werden, wenn der
lohnsteuer-ermaessigungsantrag erfolg haben soll.
zusammengenommen kann hiernach damit gerechnet
werden, dass die vereinfachungswirkung der bisherigen
antragsgrenze von 1800 dm durch die vorgesehene
neuregelung erhalten bleibt und damit die bearbeitung von
lohnsteuer-ermaessigungsantraegen in bagatellfaellen
weiterhin vermieden wird.

3. haeusliches arbeitszimmer

die aufwendungen eines arbeitnehmers fuer ein in seiner
wohnung oder in seinem hause eingerichtetes
arbeitszimmer werden nach staendiger hoechstrichterlicher
rechtsprechung als werbungskosten anerkannt, wenn feststeht,
dass das zimmer so gut wie ausschliesslich fuer berufliche
zwecke genutzt wird. diese abzugsmoeglichkeit hat immer mehr
arbeitnehmer veranlasst, ein haeusliches arbeitszimmer
einzurichten, auch wenn es eigentlich beruflich nicht
erforderlich ist. die steuerliche anerkennung des arbeitszimmers
fuehrt deshalb immer wieder zu streitigkeiten mit den
finanzaemtern, wie aus der reichhaltigen rechtsprechung zum
arbeitszimmer ersichtlich ist.
im rahmen der steuerreform soll der anreiz zur einrichtung
eines haeuslichen arbeitszimmers begrenzt werden.
aufwendungen eines arbeitnehmers fuer ein haeusliches
arbeitszimmer sollen kuenftig nur noch mit einem pauschbetrag
von 800 dm jaehrlich beruecksichtigt werden, wenn der
arbeitgeber einen fuer die berufliche taetigkeit ausreichenden
arbeitsplatz bereitgestellt hat. hierdurch werden
auseinandersetzungen ueber die hoehe der abziehbaren aufwendungen
ausgeschlossen.
durch die beschraenkung des pauschbetrags auf
arbeitnehmer, die einen ausreichenden arbeitsplatz ausserhalb des
haeuslichen bereichs kostenlos zur verfuegung haben, wird
dem umstand rechnung getragen, dass bei diesen
arbeitnehmern fuer die einrichtung eines haeuslichen
arbeitszimmers regelmaessig auch private ueberlegungen
mitbestimmend sind. dagegen werden aufwendungen fuer die
haeuslichen arbeitszimmer solcher arbeitnehmer, die im betrieb
ihres arbeitgebers nicht taetig werden (z.b. heimarbeiter),
von der pauschalierung nicht betroffen. das gleiche gilt fuer
die anteiligen aufwendungen bei einem arbeitszimmer, das
auch zur erzielung von anderen einkuenften als solchen aus
nichtselbstaendiger arbeit genutzt wird.

4. vorsorgepauschale

seit 1975 wird bei steuerpflichtigen mit einkuenften aus
nichtselbstaendiger arbeit eine vorsorgepauschale
beruecksichtigt. die vorsorgepauschale hat den zweck, die
typischen vorsorgeaufwendungen der arbeitnehmer
abzugelten und damit den einzelnachweis der tatsaechlichen
aufwendungen entbehrlich zu machen. dies gilt im vollen
umfang fuer das lohnsteuerverfahren, weil einerseits die
vorsorgepauschale in den lohnsteuertabellen eingearbeitet
ist und andererseits ein freibetrag wegen der tatsaechlichen
vorsorgeaufwendungen im lohnsteuer-ermaessigungsver-
fahren nicht gewaehrt wird. die vorsorgepauschale bleibt den
arbeitnehmern aber auch beim lohnsteuer-jahresausgleich
oder bei einer veranlagung zur einkommensteuer erhalten,
sie wird nur dann nicht angesetzt, wenn die tatsaechlichen
vorsorgeaufwendungen zu einem hoeheren vorteil fuehren.
die vorsorgepauschale ist kein festbetrag, sie ist nach der
hoehe des arbeitslohns gestaffelt. fuer die ermittlung der
vorsorgepauschale wird davon ausgegangen, dass dem
arbeitnehmer vorsorgeaufwendungen in hoehe von 18 v.h.
seines arbeitslohns entstehen. diese angenommenen
vorsorgeaufwendungen fuehren bisher im rahmen der
sonderausgaben-grundhoechstbetraege von 2340 dm/4680 dm
(alleinstehende/verheiratete) und des haelftigen abzugs von
1170 dm/2340 dm zu der allgemeinen vorsorgepauschale.
fuer arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen
rentenversicherungspflicht unterliegen (insbesondere beamte)
gilt eine gekuerzte vorsorgepauschale, durch die die
vorsorgeaufwendungen bis zu einem besonderen hoechstbetrag
von 2000 dm/4000 dm erfasst werden.
nach dem entwurf des steuerreformgesetzes 1990 soll
die allgemeine vorsorgepauschale um den
sogenannten sonderausgaben-vorwegabzug
erweitert werden. dies bedeutet, dass die
angenommenen vorsorgeaufwendungen in hoehe von 18 v.h. des
arbeitslohns nicht nur im rahmen der
sonderausgabengrundhoechstbetraege und des haelftigen abzugs,
sondern auch im rahmen des vorwegabzugs bei der ermittlung
der vorsorgepauschale beruecksichtigt werden. der
vorwegabzug wird dabei mit 4000 dm/8000 dm (alleinstehende/
verheiratete) angesetzt und um 12 v.h. des arbeitslohns
gekuerzt.
der typische sozialversicherungspflichtige arbeitnehmer,
bei dem der vorwegabzug nach der vorgesehenen fassung
des 10 abs.3 nr.2 estg einer kuerzung um 12 v.h. des
arbeitslohns unterliegt, kann hiernach kuenftig darauf
verzichten, seine vorsorgeaufwendungen im einzelnen
steuerlich geltend zu machen, wenn diese insgesamt 18 v.h.
des arbeitslohns nicht ueberschreiten. die erhoehung der
vorsorgepauschale fuehrt automatisch zu einer zusaetzlichen
minderung der laufenden lohnsteuerbelastung, weil die
vorsorgepauschale wie bisher in die lohnsteuertabellen
eingearbeitet wird.

5. trinkgeld-freibetrag

die den arbeitnehmern in dienstleistungsbetrieben
gewaehrten trinkgelder oder bedienungszuschlaege sind
grundsaetzlich teil des arbeitslohns, der der lohnsteuer
unterliegt. dies gilt in vollem umfange fuer zuwendungen, auf
die der arbeitnehmer einen rechtsanspruch hat (z.b.
bedienungszuschlaege im gaststaettengewerbe). freiwillig
gewaehrte trinkgelder unterliegen der lohnsteuer dagegen nur
insoweit, als sie den sogenannten trinkgeld-freibetrag
uebersteigen.
der trinkgeld-freibetrag, der bisher 1200 dm betraegt, soll
im rahmen der steuerreform auf 2400 dm jaehrlich
angehoben werden. die arbeitgeber haben hiernach freiwillige
trinkgelder nur noch insoweit steuerlich zu erfassen, als sie
monatlich ueber 200 dm hinausgehen.

6. lohnzettel

bisher ist der arbeitgeber nach 41b abs.2 estg
verpflichtet, in zahlreichen faellen vordruckmaessig lohnzettel
auszustellen und sie den wohnsitzfinanzaemtern der
arbeitnehmer einzureichen. aufgrund der lohnzettel haben die
finanzaemter zu pruefen, ob eine veranlagung zur
einkommensteuer durchzufuehren ist.
untersuchungen in verschiedenen finanzaemtern haben
ergeben, dass die lohnzettel nur eine geringe praktische
bedeutung haben. bei einer vollstaendigen auswertung der
lohnzettel hat sich lediglich in weniger als 10 v.h. der faelle
ergeben, dass die arbeitnehmer finanzamtlich noch nicht
erfasst waren. das lohnzettelverfahren muss hiernach als
unwirtschaftlich angesehen werden. deshalb sollen die
arbeitgeber bereits fuer das kalenderjahr 1988 von
ihrer bisherigen verpflichtung zur ausstellung und
uebersendung von lohnzetteln befreit werden.

7. veranlagungsverfahren

arbeitnehmer werden nur in den in 46 estg abschliessend
geregelten faellen zur einkommensteuer veranlagt. bisher
besteht eine allgemeine veranlagungspflicht stets dann,
wenn das einkommen 24000 dm oder - bei ehegatten, die
nicht unbeschraenkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd
getrennt leben - 48000 dm uebersteigt. diese allgemeinen
veranlagungspflichtgrenzen haben mittelbare bedeutung
fuer die zulagenbeguenstigung nach dem
vermoegensbildungsgesetz und die praemienbeguenstigung nach
dem wohnungsbau-praemiengesetz. in anpassung an die fuer
die zulagen- und praemienbeguenstigung vorgesehenen
einkommensgrenzen sollen deshalb die allgemeinen
veranlagungspflichtgrenzen fuer arbeitnehmer
auf 27000 dm/54000 dm angehoben werden.
nebeneinkuenfte eines arbeitnehmers, die nicht dem
lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, fuehren bisher nur dann
zu einer veranlagung zur einkommensteuer, wenn sie mehr
als 800 dm betragen. dabei werden in diese freigrenze
auch auslaendische einkuenfte einbezogen, die dem
progressionsvorbehalt unterliegen. dagegen werden
lohnersatzleistungen, die dem progressionsvorbehalt unterliegen,
bisher ohne freigrenze in die einkommensteuer-veranlagung
einbezogen. zur vereinheitlichung und vereinfachung der
anwendung des progressionsvorbehalts ist
nunmehr vorgesehen, die dem progressionsvorbehalt
unterliegenden auslaendischen einkuenfte und (inlaendischen)
lohnersatzleistungen einheitlich mit einer eigenen
veranlagungsfreigrenze von 800 dm auszustatten.
dadurch sollen einkommensteuerveranlagungen ohne oder
mit nur geringen steuernachforderungen in hoeherem masse
als bisher vermieden werden.
arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren
arbeitgebern arbeitslohn bezogen haben, sollen kuenftig
unabhaengig vom ueberschreiten bestimmter einkommensgrenzen
zur einkommensteuer veranlagt werden. die einkommensgrenzen
haetten im hinblick auf die absenkung der unteren
proportionalzone des einkommensteuertarifs bei 8000 dm/
16000 dm (alleinstehende/verheiratete) festgelegt werden
muessen, so dass sie ohnehin bedeutungslos bleiben wuerden.
der wegfall der bisherigen einkommensgrenzen stellt
dagegen eine rechtsvereinfachung dar.