- Bulletin 08-89
- 26. Januar 1989
das bundesministerium der justiz teilt mit:
das bundeskabinett hat sich am 24. januar 1989 mit dem
bericht einer vom bundesjustizministerium und
bundesumweltministerium im dezember 1986 gebildeten
interministeriellen arbeitsgruppe zum umweltstrafrecht
befasst. der bericht zeigt, dass das 1980 neugestaltete
umweltstrafrecht in teilbereichen probleme aufwirft und
gesetzgeberischer handlungsbedarf besteht. das kabinett hat
bundesjustizminister hans a. engelhard beauftragt, ausgehend
von diesem bericht, nunmehr einen gesetzentwurf zur
novellierung des umweltstrafrechts auszuarbeiten.
der minister, der am 24. januar 1989 vor der presse die
einzelheiten des berichts erlaeuterte, stellte dabei zugleich
folgende schwerpunkte der von ihm geplanten reform des
umweltstrafrechts vor:
- der strafrechtliche schutz gegen luft- und
bodenverunreinigungen muesse verstaerkt,
- die verantwortlichkeit von unternehmen und deren
leitenden personen erweitert und
- die abschoepfung von gewinnen, die durch
umweltverstoesse erzielt wuerden, muesse erleichtert werden.
der bundesjustizminister betonte, dass die bundesregierung
dem umweltschutz hoechste prioritaet beimesse und sie fuer
einen effektiven schutz der umweltgueter boden, wasser,
luft und natur auch mit den mitteln des strafrechts sorgen
werde. umweltverstoesse seien keine bagatelldelikte,
sondern strafwuerdiges unrecht. auch im umweltstrafrecht
muesse der grundsatz gelten, verbrechen lohnen sich nicht.
engelhard machte zugleich allerdings deutlich, dass der
umweltschutz allein mit den mitteln des strafrechts und des
ordnungswidrigkeitenrechts nicht zu gewaehrleisten sei.
vorrangig sei es vielmehr, durch entsprechende
verwaltungsrechtliche umweltschutzvorschriften den schutz von
natur und umwelt zu sichern. das strafrecht koenne nicht
verbieten, was durch umweltverwaltungsrecht erlaubt sei.
auch im umweltrecht gelte der grundsatz, dass das
strafrecht nur die letzte auffanglinie zur verhinderung und
bekaempfung gesellschaftlicher fehlentwicklungen sei.
das ausmass der umweltkriminalitaet in zahlen
der bundesjustizminister zeigte sich ueber das ausmass der
umweltkriminalitaet beunruhigt. die zahl der polizeilich
registrierten umweltverstoesse mache zwar nur 0,4 prozent der
insgesamt registrierten straftaten aus. allerdings muesse
mit einer erheblichen dunkelziffer von umweltverstoessen
gerechnet werden. indiz hierfuer sei der erhebliche anstieg
der absoluten zahlen:
waehrend es 1973 insgesamt "nur" 2 321 faelle gegeben
habe, seien es 1987 bereits 17 930. dies sei sowohl auf
eine intensivere strafverfolgung als auch auf ein geschaerftes
umweltbewusstsein der bevoelkerung zurueckzufuehren,
das eine erhoehte anzeigenbereitschaft mit sich gebracht
habe.
auffallend hoch sei die zahl der einstellungen von
verfahren, bei den staatsanwaltschaften bis zu 80 prozent und
bei den gerichten bis zu 44 prozent. die folge hiervon sei eine
zwar steigende, dennoch aber verhaeltnismaessig geringe zahl
von verurteilungen, deren zahl von 691 im jahre 1975 auf
1 846 im jahre 1987 angestiegen sei.
dies deute unter anderem auf maengel des geltenden
rechts, aber auch auf beweis- und anwendungsschwierigkeiten
hin. in nicht unerheblichem umfange habe sich waehrend
der ermittlungen herausgestellt, dass aufgedeckte faelle
von umweltverstoessen entweder ueberhaupt nicht strafbar
seien oder allenfalls als ordnungswidrigkeiten verfolgt
werden koennten.
die nicht unerheblich ueber dem durchschnitt liegende zahl
von einstellungen wegen geringfuegigkeit zeige ebenso wie
die regelmaessige verhaengung von geldstrafen das ueberwiegen
von delikten mindergewichtigen charakters. lediglich
in wenigen faellen seien umweltsuender zu freiheitsstrafen
verurteilt worden (1987 "nur" in 69 faellen, davon nur ein
fall mit einer freiheitsstrafe von ueber zwei jahren).
die schwerpunkte der reform des umweltstrafrechts
im einzelnen:
nach den vorstellungen des bundesministers der justiz
kommen folgende aenderungen in betracht:
1. eine erweiterung des straftatbestandes
ueber luftverunreinigung und laerm
der geltende p 325 stgb sei durch zahlreiche, die vorschrift
einengende merkmale praktisch unanwendbar. kuenftig
muessten daher saemtliche verstoesse gegen rechtsvorschriften
beim betrieb von anlagen, die zu einer luftverunreinigenden
gefaehrlichen immission fuehrten, strafbar werden. auch die
beschraenkung des geltenden straftatbestandes p 325 stgb
auf grob pflichtwidrige verstoesse muesse in richtung auf die
erfassung jeglichen schuldhaft sorgfaltswidrigen verhaltens
ueberdacht werden. schwierigkeiten gebe es ferner,
eingetretene luftverunreinigungen mit schaedigungseignung
kausal und in ihrem ausmass auf emittenten zurueckzufuehren.
daher sei die einfuehrung einer zusaetzlichen regelung zu
erwaegen, die als anknuepfungspunkt nicht auf die immission
(also auf die wirkung), sondern auf die emission abstelle
(und z. b. das unverantwortliche freisetzen besonders
gefaehrlicher stoffe in die luft unter bestimmten
qualifizierenden voraussetzungen unter strafe stelle).
2. schaffung eines neuen straftatbestandes
gegen bodenverunreinigung
ein mangel des geltenden rechts sei es, dass
bodenverunreinigungen, die nicht zu einer nachweisbaren
grundwasserverunreinigung fuehrten oder nicht auf einer
lagerung gefaehrlicher abfaelle beruhten, in der regel bisher
strafrechtlich nicht zu erfassen seien. in der praxis habe dies
in den faellen, in denen z. b. mit gefaehrlichen stoffen
unsachgemaess umgegangen worden sei, zu unbefriedigenden
einstellungen der staatsanwaltschaftlichen ermittlungen
gefuehrt. diese luecke im geltenden strafrecht muesse daher
geschlossen werden.
3. sonstige aenderungen des umweltstrafrechts
eine ueberpruefung des gesamten umweltstrafrechts durch
die interministerielle arbeitsgruppe habe ergeben, dass
einzelne regelungen teils lueckenhaft, teils zu eng oder zu
unpraezise gefasst seien und auch die strafandrohungen dem
unrechtsgehalt der tat nicht gerecht wuerden.
a)
so sei der straftatbestand der gefaehrdung von
naturschutzgebieten (p 329 abs. 3 stgb) hierfuer ein beispiel.
erwogen werde daher, hier eine tatbestandserweiterung
und eine heraufsetzung der strafandrohung von 2 auf
5 jahre freiheitsentzug.
b)
die unkontrollierte umweltgefaehrdende lagerung von
gefaehrlichen stoffen muesse aehnlich wie die
umweltgefaehrdende abfallbeseitigung bestraft werden.
c)
zu poenalisieren sei ferner jede fahrlaessigkeit beim
umweltgefaehrlichen freisetzen ionisierender strahlen
und schliesslich
d)
jedes leichtfertige verbreiten und freisetzen von giften,
das eine gefahr von schweren gesundheitsschaeden
herbeifuehre.
4. die erweiterung der verantwortung von unternehmen
und deren leitenden personen
minister engelhard erlaeuterte, dass ereignisse, wie die
chemieunfaelle im herbst 1986, immer wieder zu der frage
anlass gegeben haetten, unter welchen voraussetzungen
unternehmen, unternehmensinhaber, leitende angestellte
und sonstige betriebsangehoerige fuer umweltstraftaten
oder ordnungswidrigkeiten zur verantwortung gezogen
werden koennen.
in der praxis habe sich gezeigt, dass die organisationsstruktur
von unternehmen mit arbeitsteilung, die delegation von
aufgaben sowie die trennung von verantwortung,
entscheidung und handhabung zu problemen bei der aufklaerung
und verfolgung von taten in unternehmen fuehre. daher
wuerde erwogen
a)
eine regelung, nach der geldbussen gegen juristische
personen auch dann verhaengt werden koennen, wenn
z. b. leitende angestellte oder prokuristen straftaten
oder ordnungswidrigkeiten begehen.
b)
eine ausdehnung der bussgeldvorschriften ueber
aufsichtspflichtverletzungen. hier komme eine lockerung
der strengen anforderungen des geltenden rechts an
den kausalzusammenhang zwischen
aufsichtspflichtverletzung und der begangenen zuwiderhandlung
in betracht.
c)
offen sei allerdings, ob darueber hinaus die einfuehrung
einer strafrechtlichen verantwortung fuer aufsichtspflichtige
bei straftaten in unternehmen notwendig sei.
5. abschoepfung von aus umweltverstoessen erzielten
gewinnen
die maxime "verbrechen lohnen sich nicht" muesse auch
bei umweltsuendern durchgesetzt werden, betonte der
bundesjustizminister. das geltende recht koenne dieses
problem nicht ueber geldstrafen, der hauptsanktion im
umweltstrafrecht, bewaeltigen.
ueber die allgemeinen vorschriften des strafgesetzbuchs
ueber verfall koennen illegal erlangte vermoegensvorteile aus
umweltverstoessen nicht in dem gewuenschten umfange
abgeschoepft werden. das umweltstrafrecht sei vielmehr ein
beweis dafuer, dass diese viel zu komplizierten und detaillierten
vorschriften in der praxis zur problemloesung untauglich
seien. in den jahren 1981 bis 1985 sei statistisch keine
einzige verfallanordnung bei umweltstraftaten erfasst.
erstmals in den jahren 1986/87 seien drei derartige
verfallsanordnungen bei umweltdelikten bekanntgeworden. eine
reform der strafrechtlichen regelungen ueber den verfall
illegal erlangter vermoegenswerte sei daher notwendig.
diese soll aber selbstverstaendlich nicht auf umweltdelikte
beschraenkt bleiben, sondern fuer alle straftaten gelten, die
zu vermoegensvorteilen fuehrten.
die gewinne einer strafbaren handlung sollten danach
kuenftig durch den strafrichter, zunaechst ohne ruecksicht auf
etwaige ersatzansprueche des geschaedigten, abgeschoepft
werden koennen. die so dem taeter entzogenen gewinne
sollten dann in einem dem strafverfahren nachgeschalteten
"nachverfahren" dem geschaedigten zur verfuegung gestellt
werden koennen.
zeitplan: der gesetzentwurf zur reform des
umweltstrafrechts soll noch in dieser legislaturperiode
vorgelegt werden.