zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vor dem Deutschen Bundestag am 24. April 2015 in Berlin:
- Bulletin 55-1
- 24. April 2015
Frau Präsidentin!
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Meine Damen und Herren!
Im November letzten Jahres haben wir des dritten Jahrestages – man scheut sich, das Wort „Jahrestag“ zu verwenden – der Aufdeckung der terroristischen Mordserie des sogenannten Nationalsozialistischen Untergrunds gedacht. Wir haben festgestellt und sind uns einig: Das waren nicht nur einzelne Pannen, das waren nicht nur einzelne Ermittlungsfehler, die dafür gesorgt haben, dass diese Mordserie so lange unentdeckt bleiben konnte. Nein, es waren auch Strukturen, es waren Haltungen von Sicherheitsbehörden, von Verantwortlichen, die dazu führten, dass die Ermittlungen so lange – zu lange – auf das Umfeld der Opfer begrenzt blieben, mit all den Folgen, die wir diskutiert haben und an denen wir noch arbeiten. Es ist deshalb unsere Pflicht, dafür zu sorgen, dass so etwas in unserem Land nicht mehr passiert.
Der Verfassungsschutz von Bund und Ländern stand damals stark in der Kritik. Das ging bis hin zu der Forderung, man solle Verfassungsschutzbehörden abschaffen. Ich halte das für falsch. Das würde die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger und unseres Landes schädigen. Die aktuelle Bedrohungslage unterstreicht die Bedeutung des Verfassungsschutzes für unseren Rechtsstaat, bei islamistischem Terrorismus ebenso wie bei massiven Gewaltanwendungen, bei Demonstrationen und den Erkenntnissen im Vorfeld dazu oder bei rechtsextremistischer Hetze zum Thema Flüchtlinge.
Der Verfassungsschutz ist und bleibt ein wichtiger Teil unserer Sicherheitsarchitektur. Gerade deshalb aber muss er sich fortentwickeln, weiterentwickeln, sich zukunftsorientiert aufstellen. Die Aufklärungsarbeit zum terroristischen NSU, an der der Untersuchungsausschuss dieses Hauses in der letzten Legislaturperiode maßgeblich beteiligt war, und auch die Debatten in dieser Legislaturperiode haben das eindrücklich aufgezeigt. Der Verfassungsschutz hat diese Herausforderung seit 2012 angenommen, sowohl im Verbund der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern als auch beim Bundesamt, das seine Binnenreform in 230 Einzelprojekten konzentriert betrieben hat, weiter betreibt und weiter betreiben muss.
Mit dem heute in erster Lesung zu behandelnden Gesetzentwurf der Bundesregierung setzen wir diesen Reformprozess nun auch legislativ um. Das ist richtig. Das haben wir uns in der Koalition vorgenommen, und das ist sorgfältig mit den Ländern abgestimmt. Auch damit folgen wir den Empfehlungen des NSU-Untersuchungsaus-schusses.
Die zentralen Ziele dieses Gesetzentwurfs sind: Stärkung der Zentralstelle und des Verbundes, Verbesserung des Informationsflusses und Ausbau der Analysefähigkeit, Klarheit beim Einsatz von V-Leuten.
Lassen Sie mich dazu im Einzelnen vortragen.
Erstens: zur Stärkung der Zentralstelle. Für eine bessere Zusammenarbeit im Verfassungsschutzverbund wird das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Zentralstellenfunktion gestärkt. Es koordiniert das arbeitsteilige Zusammenwirken aller Verfassungsschutzbehörden. Ich sage dazu aber auch: Wichtiger als Paragrafen im Bundesgesetzblatt ist hier die echte Bereitschaft zu verstärkter Zusammenarbeit. Dieser Geist der Zusammenarbeit wird mit diesem Gesetz gefördert. Im Grunde muss er aber von jedem einzelnen Mitarbeiter gelebt werden. Hier ist, ehrlich gesagt, noch ziemlich viel zu tun. Das wird deutlich, wenn man die Bereitschaft zur Zusammenarbeit im Polizeibereich mit der im Verfassungsschutzbereich vergleicht. Mit dem Gesetzentwurf wird es jedenfalls ein gesetzlicher Auftrag des BfV, also des Bundesamtes, dieses Potenzial zu entwickeln.
Zum anderen kann in Zukunft das Bundesamt, wo es nötig ist, bei lediglich regionalen, aber gewaltorientierten Bestrebungen im Benehmen mit dem Land selbst in die Beobachtung eintreten. Das haben manche Länder kritisiert, manchmal scharf. Dazu möchte ich hier sagen: Manches an dieser Kritik wundert mich, weil exakt dies Gegenstand eines Kompromisses mit zum Teil den Innenministern war, die das anschließend kritisiert haben. Gut, das mag in der Politik mitunter so sein. Ich will jetzt keine Namen nennen, aber doch sagen, dass mich das jedenfalls gewundert hat.
Diese Regelung verdrängt die Länderzuständigkeit nicht. Sie hat vielmehr eine Auffangfunktion, die – das zeigen die Erfahrungen, die wir gemacht haben – aus fachlicher Sicht in der Sache geboten ist. In der Praxis wird schon aus Ressourcengründen nicht leichtfertig davon Gebrauch gemacht werden. Hinzu kommt: Das Bundesamt wird nur tätig, wenn es nach dem Benehmen mit dem Land gar nicht anders geht, zum Beispiel, wenn ein Land sich weigert, eine regional gewalttätige verfassungsfeindliche Organisation zu beobachten. Wollen wir wirklich, dass das Verfassungsschutzsystem in einem solchen Fall blind ist? Wir haben doch gelernt: Beim gewaltorientierten Extremismus darf es in Deutschland keine blinden Flecken geben.
Zweiter Punkt: Verbesserung des Informationsflusses. Der NSU-Untersuchungsaus-schuss hat gerade hier klare Mängel aufgezeigt. Die einen wussten nicht, was die anderen wussten, und haben nicht weitergegeben, was sie wussten, und vieles hätte vielleicht verhindert werden können. Bund und Länder haben zügig gehandelt, bereits im Dezember 2011, mit der Einrichtung des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus. Mit diesem Gesetzentwurf vertiefen und verbreitern wir jetzt diesen zusammenführenden Ansatz im Verfassungsschutzverbund. Der NSU-Untersuchungsausschuss hat zum Verfassungsschutz an erster Stelle klipp und klar empfohlen – ich zitiere –: Informationen zentral zusammenführen und gründlich auswerten. – Das ist eigentlich selbstverständlich. Das ist jetzt wesentliches Kernelement des Gesetzentwurfs und trotzdem umstritten.
Künftig müssen alle relevanten Informationen zwischen den Verfassungsschutzbehörden ausgetauscht werden. Ich wiederhole: Das ist eigentlich selbstverständlich. Nun wird das gesetzlich bekräftigt. Dazu gibt es das Verbundsystem NADIS, Nachrichtendienstliches Informationssystem. Es muss jetzt auch dafür genutzt werden. NADIS ist zugleich das Analysetool, um Beziehungen zwischen Personen und Ereignissen zu erkennen und gezielt Strukturen aufzuklären. Bislang war NADIS jedoch teils auf einen bloßen Aktennachweis beschränkt. Diese Beschränkung soll entfallen. So vermeiden wir gefährliche Informationsinseln und gewinnen einen verbesserten bundesweiten Überblick über extremistische Strukturen. Es wäre aus meiner Sicht unverantwortlich, weiter nur in regionaler Abschottung zu operieren. All das, worüber wir hier reden, nämlich die Nutzung von nachrichtendienstlichen Informationen innerhalb eines Landes, innerhalb der Verfassungsschutzbehörden eines Landes, ist dort längst selbst-verständlich und vollständig unproblematisch. Die Analyse länderübergreifender Zusammenhänge erfordert aber eine zentrale Auswertung auf Basis der zusammengeführten Daten. Darum geht es bei NADIS, um nicht mehr und nicht weniger. Das hat der NSU-Untersuchungsausschuss gefordert, und das setzen wir jetzt um.
Diese Erweiterung ist auch datenschutzrechtlich eingebettet; denn wir haben einerseits die Zugriffs- und Abfragerechte derer, die darauf zugreifen können, beschränkt und andererseits eine Vollprotokollierung im Gesetz festgeschrieben. Es besteht also eine vollständige Kontrolle auch im Nachhinein, wer welche Information mit welcher Berechtigung nachgefragt hat.
Dritter Punkt – das wird sicher gleich diskutiert werden; es ist auch ein schwieriger Punkt –: Einsatz von V-Leuten. Wir schaffen hier bei einem wichtigen Punkt Klarheit. V-Leute – das will ich noch einmal unterstreichen – sind keine verdeckten Ermittler, keine Beamten. V-Leute sind mitunter Menschen, mit denen man eigentlich nicht so gerne zusammenarbeiten möchte. Sie leben in einer Szene, in der es szenetypisches Verhalten gibt, das wir politisch und häufig auch rechtlich missbilligen. Man braucht sie aber, um an Informationen zu gelangen. Für jeden Nachrichtendienst sind sie ein unverzichtbares Aufklärungsmittel. Bisher gab es zum Einsatz von V Leuten nähere Regelungen nur in Verwaltungsvorschriften. Das ändern wir jetzt, indem wir eine klare rechtsstaatliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten schaffen. Auch das hat der NSU-Untersuchungsausschuss gefordert.
Auswahl und Führung von V-Leuten erhalten jetzt erstmalig einen klaren gesetzlichen Rahmen und klare Grenzen. Bei der Auswahl gibt es Ausschlusskriterien, zum Beispiel Minderjährigkeit oder Vorstrafen. Es gilt der Grundsatz: Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung schließen die Anwerbung eines V-Manns oder einer V-Frau aus. Das ist der Grundsatz. Ausnahmen sind möglich, hier jedoch nur durch die Behördenleitung. Das ist, Herr von Notz, sicher diskussionswürdig, und auch mir ist es nicht leichtgefallen, das so zu regeln. Aber wenn wir durch eine solche V-Person Einblicke in die Szene bekommen und dadurch die Möglichkeit erhalten, Schlimmes zu verhindern, dann kann es unsere Verantwortung für die Sicherheit unserer Bürgerinnen und Bürger unter wenigen einzelnen Umständen gebieten, auch eine solche Quelle zu nutzen.
In der Strafprozessordnung gilt übrigens Ähnliches. Selbst Schwerverbrecher sind geeignete Kronzeugen, wenn sie zuverlässige Informationen bieten, die zur Aufklärung oder Verhinderung weiterer schwerer Straftaten führen. Ein gegenläufiger Rigorismus bei der nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung ist für mich sachlich nicht überzeugend und wäre im Vergleich dazu auch wertungswidersprüchlich. Dazu werden Sie sicher gleich vortragen.
Damit hier kein Missverständnis entsteht, möchte ich ausdrücklich betonen: Ich habe von der Vorstrafenrelevanz für eine Anwerbung gesprochen. Im Einsatz selbst erhält die V-Person natürlich keine Befugnis, andere zu schädigen.
Wir legen im Gesetzentwurf konkret fest, was jemand als V-Mann darf und was er nicht darf; auch das gab es bisher nicht. Klar ist: Um strafbare und terroristische Vereinigungen von innen aufzuklären, muss die V-Person Mitglied einer solchen Organisation sein können oder sich im Unterstützungsumfeld betätigen dürfen. Daher enthält der Gesetzentwurf dazu eine entsprechende Befugnis. Wenn sich eine solche V-Person in der Szene bewegt, so muss sie sich szenetypisch verhalten können. Hierbei schaffen wir aber klare rechtliche Grenzen. Voraussetzung ist, dass das Verhalten zur Akzeptanz in der Szene unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist. In der rechtsextremistischen Szene kann das beispielsweise die Verwendung verbotener Nazisymbole sein, ein Hitlergruß oder Ähnliches. Das ist szenetypisch; das kann man noch akzeptieren. Klare Grenze ist jedoch: keine Eingriffe in Individualrechte. Sachbeschädigungen bleiben verboten, egal ob sie szenetypisch sind oder nicht; hier gibt es keine Ausnahmen. Wenn die V-Person also nicht nur an einer militanten Demonstration teilnimmt, sondern selbst Sachbeschädigung begeht, ist und bleibt das strafbar. Es bliebe dann nur, den situativen Bezug und den Einsatzzusammenhang bei der Frage einer Verfahrenseinstellung zu würdigen – das kennen wir im Strafprozessrecht auch –, und auch dafür setzt der Gesetzentwurf klare Grenzen.
Alles in allem enthalten die Regelungen zu V-Leuten schwierige rechtsstaatliche Abwägungsentscheidungen. Sie sind im Gesetzentwurf meines Erachtens ausgewogen gelungen. Wir können in den Ausschussberatungen gerne weiter darüber diskutieren.
Ja, natürlich, ich habe das auch genauso vorgetragen, Herr Kollege Ströbele. Diese Ausnahme muss eng begrenzt sein. – Das können wir da gerne hineinschreiben. Das ist gar kein Problem.
Tatsache ist, dass es eine Sollregelung und ein Grundsatz ist. Ein Grundsatz – unter uns Juristen gesprochen, Herr Kollege Ströbele – bedeutet immer, dass alles andere eine Ausnahme ist. Das ist bei jeder Sollregelung so. Deswegen kann man trotzdem „Ausnahmen“ hineinschreiben. Entscheidend ist nur, dass in diesen Fällen nicht der V-Mann-Führer alleine entscheiden kann, die Arbeit fortzusetzen, sondern das muss der Behördenleiter oder sein Stellvertreter entscheiden.
Ich will in diesem Zusammenhang gerne noch etwas anderes sagen. Es geht nicht nur um die V-Leute, wo wir uns einig sind, dass wir vieles von dem, was sie tun, missbilligen, sondern es geht auch um den Schutz der Mitarbeiter – es sind überwiegend Beamte – in den Verfassungsschutzbehörden. Denn wenn ein V-Mann eine Straftat begeht und der V-Mann-Führer die Arbeit fortsetzt, dann könnte es sein, dass gegen diesen Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe eingeleitet wird. Wenn das der Fall ist, dann, glaube ich, kann man das V-Mann-Geschäft insgesamt vergessen. Die Linke will dies natürlich: entweder den Verfassungsschutz ganz abschaffen oder keine V-Leute. Das ist, wenn man so will, schlüssig, aber falsch. – Nein, schlüssig, aber falsch. Konsistent ist das, was Sie vortragen; dem kann ich nicht widersprechen.
Wenn man aber daran festhält, nicht weil diese Menschen besonders sympathisch sind oder weil man sie besonders schön findet, sondern weil wir ihre Informationen brauchen, um Schlimmeres von der Gesellschaft abzuwenden, wenn man diesen Grundsatz bejaht, dann muss man sich in den schwierigen Abwägungsprozess begeben: Was darf der V-Mann, was darf er nicht, und was bedeutet das für den V-Mann-Führer? Hierzu haben wir einen Vorschlag vorgelegt. Darüber sollten wir in den Ausschussberatungen weiter entscheiden.
Wir ziehen mit diesem Gesetzentwurf die Lehren aus den festgestellten Mängeln bei der Arbeit unserer Sicherheitsbehörden. Wir entwickeln den kritisierten Rahmen fort. Wir stellen die Mängel ab, soweit das mit einem Gesetz geht. Der Reformprozess im Übrigen bleibt bestehen. Im Reformprozess des Verfassungsschutzes ist dieses Gesetz ein wichtiger Baustein, beileibe nicht der einzige. Ich bitte um gründliche und konstruktive Beratungen – dazu sind wir bereit – und dann um eine breite Unterstützung.