grundsaetze der zusammenarbeit von bund neuen laendern und treuhandanstalt fuer den aufschwung ost

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ergebnisse des gespraechs des bundeskanzlers
mit den ministerpraesidenten der neuen bundeslaender

der sprecher der bundesregierung, staatssekretaer dieter
vogel, teilte am 14. maerz 1991 mit:

bundeskanzler dr. helmut kohl hat am 14. maerz 1991 mit
den ministerpraesidenten der fuenf neuen bundeslaender, dem
finanzsenator von berlin, der leitung der treuhandanstalt
und mehreren bundesministern fragen der wirtschaftlichen
umstrukturierung in den neuen bundeslaendern und der
zusammenarbeit zwischen den landesregierungen, den
zustaendigen bundesressorts und der treuhandanstalt eroertert.
die gespraechspartner waren sich einig, dass dem engen und
wirkungsvollen zusammenwirken der verantwortlichen von
treuhandanstalt, landesregierung und bundesregierung
zentrale bedeutung zukomme. dabei komme es insbesondere
darauf an, eine reibungslose verzahnung zwischen den
aktivitaeten der treuhandanstalt sowie der staatlichen
regional-, arbeitsmarkt- und infrastrukturpolitik
sicherzustellen.
die ministerpraesidenten und die vertreter der
bundesregierung haben daher dem folgenden grundsatzpapier
zur zusammenarbeit von bund, neuen laendern und
treuhandanstalt fuer den aufschwung ost zugestimmt:
1.
der systemumbruch in den neuen laendern erfordert
ungewoehnliche massnahmen in einem konzertierten
zusammenwirken von bund, neuen laendern und treuhandanstalt.
schnelles unideologisches handeln ist notwendig. zunaechst
teurere, aber den arbeitsmarkt schonende loesungen
koennen langfristig wirtschaftlicher sein.
2.
die treuhandanstalt ist auf grund ihres gesetzlichen
auftrages gehalten, durch privatisierung und sanierung auf eine
effiziente wirtschaftsstruktur in den neuen laendern
hinzuwirken (para 2 abs. 6 thg vom 7. juni 1990). im rahmen der
verantwortung der neuen laender fuer eine sozialvertraegliche
regionale strukturpolitik wird die treuhandanstalt als
dienstleister an diesen aufgaben mitwirken.
3.
die privatisierung bleibt das ordnungspolitische ziel der
treuhandanstalt. fuer die dauer ihrer beteiligung an einem
unternehmen traegt sie die unternehmerische verantwortung
des eigentuemers. dabei wird sie insbesondere
- die betriebsfuehrung der unternehmen verbessern, indem
verstaerkt erfahrene manager, insbesondere in bereichen
vertrieb und finanzen eingesetzt werden, oder in
geeigneten faellen auch betriebsfuehrungsvertraege mit
westlichen firmen geschlossen werden,
- den absatz von produkten foerdern soweit sie zur
aufrechterhaltung der traditionellen lieferbeziehung zu
osteuropa foerderungswuerdig sind, hierzu sind
sonderregelungen durch den bund anzustreben,
- die einrichtung neuer weltmarktgerechter
produktionslinien unterstuetzen,
- gewerbeansiedlung durch bereitstellung von
grundstuecken aus dem eigentum der tha-gesellschaften
foerdern.
4.
bei betriebsstillegungen oder teilstillegungen von
herausragender arbeitsmarktpolitischer bedeutung werden
treuhandanstalt, laender und bund bemueht sein, die nachteiligen
auswirkungen fuer die beschaeftigten, den arbeitsmarkt
und die gesamte region zu verringern, ueberschaubar zu
machen und ansaetze fuer den aufbau neuer arbeitsplaetze
zu schaffen.
mit dieser zielsetzung wird die treuhandanstalt rechtzeitig
ein abstimmungsgespraech mit der betroffenen
landesregierung ueber zeitpunkt, verfahren und management der
stilllegung fuehren. nach der entscheidung ueber die stillegung
wird die treuhandanstalt der betroffenen landesregierung
unverzueglich alle informationen uebergeben, die fuer die
einleitung geeigneter ausgleichsmassnahmen erforderlich sind.
hierzu gehoeren insbesondere
- leistungsverzeichnis ueber notwendige oder geeignete
massnahmen (abbruch, recycling, landschaftspflege,
flaechensanierung),
- liste der freizustellenden mitarbeiter mit alter,
qualifikation etc.
- liste der fuer von dritten einzuleitenden
arbeitsbeschaffungsmassnahmen geeigneten sachmittel in der
verfuegung des treuhandunternehmens (raeume, maschinen etc.),
- informationen ueber zu verkaufende oder nach
kommunalvermoegensgesetz an die kommune zu uebertragende
grundstuecke.
5.
in den faellen einer stillegung von herausragender
arbeitsmarktpolitischer bedeutung leitet die landesregierung
ein sonderverfahren zur ansiedlungsfoerderung ein. unter
fuehrung der landesregierung wird eine arbeitsgruppe
ansiedlungsfoerderung eingesetzt, in der alle betroffenen
behoerden des landes und der betroffenen kommune(n) vertreten
sind. aufgabe der arbeitsgruppe ist die optimale
koordinierung und beschleunigung von ansiedlungsfoerdernden
massnahmen, einschliesslich aller genehmigungsverfahren.
die landesregierung wird im normalfall ein externes
beratungsunternehmen mit der aktiven foerderung der
ansiedlung beauftragen, die beratungskosten sollten mindestens
zu 50 prozent durch den bund bezuschusst werden.
die landesregierung wird zum auffangen der belastungen
des arbeitsmarktes die gruendung von abm-traegergesellschaften
veranlassen. es wird erwartet, dass die bundesanstalt
fuer arbeit sie hierbei durch erstklassige beratung seitens
der landesarbeitsaemter und arbeitsaemter unterstuetzt.
6.
die zusammenarbeit der neuen laender mit der
treuhandanstalt erfolgt
- im verwaltungsrat der tha
- in den beiraeten der niederlassungen der tha
- in unmittelbaren kontakten mit den verantwortlichen in
den unternehmensgruppen und niederlassungen der tha.
7.
der bund wird bei seiner fachaufsicht ueber die treuhandanstalt
deren umfassende aufgabenstellung beruecksichtigen
und beim einsatz seiner investitionsmittel den durch den
strukturumbruch besonders belasteten regionen in den
neuen laendern besondere prioritaet einraeumen.
8.
in den neuen bundeslaendern werden "treuhand-
wirtschaftskabinette" gebildet, in denen die abstimmung und
verzahnung unter federfuehrung des zustaendigen
landesministers regelmaessig vorgenommen werden. mitglieder
dieses gremiums koennten insbesondere die mit wirtschafts-,
finanz- und arbeitsmarktfragen befassten mitglieder der
landesregierungen sowie repraesentanten der
treuhandanstalt sein. gleichzeitig muss eine enge abstimmung
mit den betroffenen bundesressorts und der bundesanstalt fuer
arbeit vorgenommen werden.