- Bulletin 173-88
- 10. Dezember 1988
das bundesministerium fuer umwelt, naturschutz und
reaktorsicherheit teilt mit:
das bundeskabinett hat in seiner sitzung am 7. dezember
1988 die vom bundesumweltminister vorgelegten entwuerfe
eines gesetzes zur errichtung eines bundesamtes fuer
strahlenschutz sowie einer novelle zur
strahlenschutzverordnung beschlossen. die entwuerfe werden
in kuerze dem bundesrat zur beratung zugeleitet.
das neue bundesamt soll am 1. juli 1989 seine arbeit
aufnehmen.
i. errichtungsgesetz fuer das bundesamt fuer strahlenschutz
das neue bundesamt wird seinen sitz in salzgitter
haben. als aussenstellen werden das institut fuer
strahlenhygiene in neuherberg bei muenchen und das institut
fuer atmosphaerische radioaktivitaet in freiburg fortgefuehrt.
mit dem gesetz werden die vollzugsaufgaben des bundes
nach dem atomgesetz und dem
strahlenschutzvorsorgegesetz in einer dem
bundesumweltminister nachgeordneten
bundesoberbehoerde zusammengefasst. diese aufgaben
sind bisher auf mehrere behoerden anderer ministerien
verteilt.
die aufgaben des bundesamtes fuer strahlenschutz sind vor
allem:
- errichtung und betrieb von endlagern des bundes fuer
radioaktive abfaelle
- genehmigung der befoerderung und der aufbewahrung
von kernbrennstoffen sowie staatliche verwahrung
- ueberwachung der umweltradioaktivitaet im rahmen des
integrierten mess- und informationssystems, das nach
dem reaktorunfall in tschernobyl bundesweit aufgebaut
worden ist
- einrichtung und fuehrung eines dosisregisters zum
besseren schutz fuer beruflich strahlenexponierte
personen.
darueber hinaus soll das amt den bundesumweltminister in
angelegenheiten des strahlenschutzes, der
kerntechnischen sicherheit und der entsorgung radioaktiver
abfaelle fachlich unterstuetzen. es soll zur erfuellung seiner
aufgaben wissenschaftliche forschung betreiben.
das bundesamt fuer strahlenschutz wird im kern gebildet
aus
- der abteilung "sicherstellung und endlagerung
radioaktiver abfaelle" der physikalisch-technischen
bundesanstalt in braunschweig,
- dem institut fuer strahlenhygiene des
bundesgesundheitsamtes in neuherberg bei muenchen,
- dem institut fuer atmosphaerische radioaktivitaet des
bundesamtes fuer zivilschutz in freiburg,
- teilen der gesellschaft fuer reaktorsicherheit in koeln
und muenchen.
das bundesamt fuer strahlenschutz wird im endausbau rund
400 mitarbeiter haben. im bundeshaushalt 1989 sind bereits
166 neue stellen fuer das amt bewilligt.
das errichtungsgesetz sieht neben den
organisationsrechtlichen regelungen materielle aenderungen von
vorschriften des atomgesetzes vor, die mit der aufgabenwahrnehmung
des bundesamtes in unmittelbarem zusammenhang
stehen. so soll im genehmigungsverfahren zur aufbewahrung
von kernbrennstoffen nach para 6 atg, fuer das das bundesamt
fuer strahlenschutz zustaendig ist, kuenftig eine
oeffentlichkeitsbeteiligung durchgefuehrt werden, wenn es sich
um die aufbewahrung abgebrannter brennelemente oder
hochradioaktiver spaltproduktloesungen aus der
wiederaufarbeitung handelt.
weiter sieht der entwurf ein zentrales register ueber die
strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter
personen vor. damit wird der strahlenschutz fuer diesen
personenkreis weiter verbessert.
ii. novelle der strahlenschutzverordnung
die aenderungsnovelle verbessert den strahlenschutz fuer
bevoelkerung und arbeitnehmer auf der basis des bereits
heute erreichten hohen standards. sie beruecksichtigt den
stand der wissenschaft und passt das strahlenschutzrecht
an geaendertes eg-recht an. die gegenueber den richtlinien
der europaeischen gemeinschaften strengeren regelungen
des nationalen rechts, insbesondere fuer die begrenzung
von emissionen im hinblick auf den bevoelkerungsschutz
(30-mrem-konzept) und fuer den schutz der arbeitnehmer
(teilkoerperdosisgrenzwerte), werden beibehalten.
die novelle enthaelt folgende wesentliche verbesserungen:
erstens: einfuehrung des konzepts der effektiven dosis,
das eine differenziertere erfassung von strahlenexpositionen
bewirkt. dieses dosismodell fuehrt im ergebnis durch die
beruecksichtigung der strahlenrisiken fuer einzelne organe
und gewebe auch in ihrer kumulativen wirkung zu einer
zusaetzlichen begrenzung der strahlenexposition und damit
zu einer verschaerfung der verordnung.
zweitens: fuer den schutz der arbeitnehmer wird darueber
hinaus zusaetzlich ein dosisgrenzwert fuer das gesamte
berufsleben von 400 milli-sievert vorgesehen, der beim
umgang mit radioaktiven stoffen und bei der anwendung
ionisierender strahlen im berufsleben nicht ueberschritten
werden darf. damit wird vorsorglich schon jetzt den sich
abzeichnenden neuen bewertungen des strahlenrisikos
rechnung getragen.
drittens: erweiterung der vorschriften fuer den
bevoelkerungsschutz durch grundsaetze des radiooekologischen
berechnungsverfahrens und aufnahme der dosis-
faktoren.
viertens: ergaenzung der vorschriften fuer die
medizinischen anwendungsbereiche forschung, diagnostik und
behandlung.
fuenftens: neuordnung der abfallregelungen und
verbesserung der aufsicht beim transport radioaktiver
stoffe.
sechstens: harmonisierung der strahlenschutzverordnung
mit der 1987 novellierten roentgenverordnung.