die grundgesetzliche Bedeutung des privaten eigentums - rede von staatssekretaer dr. Jahn in schwerte

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Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz, Dr. Friedrich-Adolf Jahn, hielt am 11. Dezember 1989 vor der Arbeitsgemeinschaft des Grundbesitzes NRW in Sehwerte zu dem Thema „Die grundgesetzliche Bedeutung des privaten Eigentums" folgende Rede:

An den Anfang möchte ich einen Gedanken Ludwig Erhards setzen, der einmal geschrieben hat, „daß Ordnung ohne Freiheit nur zu oft den Zwang gebiert - Freiheit ohne Ordnung aber allzu leicht anarchistisch entartet". Damit sind im Hinblick auf das Eigentum zwei wesentliche Aspekte angesprochen: zum einen das Eigentum als Instrument zur Sicherung der menschlichen Freiheit, zum anderen aber die Notwendigkeit einer sinnvollen Eigentumsordnung in bezug auf die Bedürfnisse der Gesellschaft. Die Bedeutung des Eigentums sowie die Entwicklung und der Standard des Eigentumsschutzes sind zugleich Spiegelbild der geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung. Die erste Verbürgung des Eigentums auf dem europäischen Kontinent ist in der französischen Erklärung der Menschenund Bürgerrechte von 1789 enthalten. Sie erklärt das Eigentum zu den „natürlichen und unveräußerlichen Rechten des Menschen" und ist damit Ausdruck des Freiheitswillens der Bürger gegen die ständisch-feudale Gesellschaftsordnung. Unter dem Einfluß des wirtschaftlichen Liberalismus entwikkelte sich im 19. Jahrhundert der Begriff des Privateigentums als eines unbeschränkten individuellen Herrschaftsrechtes. Fast gleichzeitig entstand jedoch eine Gegenströmung. Diese hat die Sozialfunktion des Eigentums in den Vordergrund gerückt; sie gipfelte sogar in der Forderung nach gänzlicher Abschaffung des Privateigentums und Errichtung eines kommunistischen Systems. Die Spannung zwischen liberalistisch-naturrechtlicher Begründung des Privateigentums und sozialer Funktion fand erst nach dem politischen Umbruch 1918 in der Weimarer Verfassung ihren Ausgleich, in der es unter anderem hieß: „Das Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. . Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das gemeine Beste."

In dieser Tradition steht auch unsere nunmehr 40 Jahre alte Verfassung. 11.

Das Eigentum ist in unserer Verfassung als ein elementares Grundrecht vorgesehen. Das Bekenntnis zu ihm ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Nicht umsonst steht es daher in unserer Verfassung neben anderen grundlegenden Freiheitsrechten, wie etwa dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, auf Meinungsfreiheit und auf Berufsfreiheit.

Privates Eigentum dient vor allem der freien Entfaltung der Persönlichkeit, oder, um mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts zu sprechen: Dem Eigentum kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, für dan einzelnen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen. Insoweit hat das Grundeigentum nach wie vor eine große Bedeutung. Das Grundeigentum als Vermögensanlage schaffi Sicherheit, weil es in sehr viel geringerem Maße als bewegliche Sachen einem Wertverfall unterliegt. Oft ist das Etgentum an Mietwohnungen ein beachtlicher Teil der Altersversorgung. Noch mehr trägt Grundeigentum zur Freiheit und Sicherheit der Bürger bei, wo es in selbstgenutzten Häusern und Wohnungen den Mittelpunkt des Lebens oder bei Betriebsgrundstücken die Grundlage der Erwerbstätigkeit bildet.

Es ist aber nicht zu verkennen, daß gleichwohl im modernen sozialen Rechtsstaat Merkmale und Funktionen des Eigentums einem gewissen Wandel unterliegen. Das Leben des Menschen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wird in steigendem Maße von den Leistungen der öffentlichen Hand bestimmt: Sozialrenten und Sozialleistungen, erweiterte Gehaltsansprüche, Beihilfen jeglicher Art und öffentliche Subventionen drängen in weiten Bereichen die Stellung des Eigentums im herkömmlichen Sinne als Grundlage selbständiger Lebensführung und Existenzsicherung zurück.

Dieser Wandel darf jedoch nicht dazu verleiten, die Schutzwürdigkeit des Eigentums in Frage zu stellen. Daraus läßt

sich auch nicht die Forderung nach einem schwächeren verfassungsrechtlichen Schutz des Sacheigentums ableiten. Vielmehr muß die Forderung dahin gehen, Eigentum breiter zu streuen, um möglichst vielen Bürgern eine entsprechende Grundlage persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu schaffen.

Der Hinweis auf die zunehmende Bedeutung öffentlicher Leistungen zeigt zugleich eine Gefahr, die man stets im Auge behalten muß: In dem Maße, in dem der Bürger als Empfänger staatlicher Leistungen in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Staat gerät, wird sein Freiheitsraum eingeschränkt. Gleiches kann für den Unternehmer gelten, der staatliche Subventionen erhält.

Deshalb vertritt die Bundesregierung nachdrücklich den Standpunkt, daß es vorrangig darum gehen muß, durch Anreize und Hilfen die Eigeninitiative und Eigenverantwortung zu ermöglichen und zu stärken, nicht sie durch staatliche Leistungen zu ersticken. 111.

Artikel 14 unseres Grundgesetzes ist aber nicht nur eine Garantie des Eigentums für den einzelnen. Gewährleistung des Eigentums bedeutet zugleich, daß das Eigentum als Rechtsinstitut und damit als Element einer freiheitlichen Ordnung des Gemeinwesens sichergestellt wird. Das Eigentum als lnstitutsgarantie erfüllt damit eine wesentliche rechtsstaatliche Funktion.

Freiheit in einer Demokratie, in einem Rechtsstaat, kann aber niemals schrankenlose Freiheit sein. Gerade dann, wenn man unter den Bedingungen der modernen Industriegesellschaft den unlösbaren Zusammenhang von Eigentum und Freiheit erhalten will, muß die Freiheit einer gewissen Ordnung unterworfen werden. Anderenfalls würde man der Gefahr des Freiheitsmißbrauches durch einzelne Vorschub leisten. Denn Eigentum etwa im Bereich der Wirtschaft, aber auch zum Beispiel in den Massenmedien, verleiht gesellschaftliche Macht. Diese kann Abhängigkeit und Unfreiheit derjenigen bewirken, die nicht über entsprechende Eigentumsrechte verfügen.

Artikel 14 weist insoweit dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, „Inhalt und Schranken" des Eigentums zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat dabei einerseits die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums im Auge zu behalten. Andererseits muß er sich an den übrigen grundlegenden Verfassungsnormen orientieren, insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.

Ziel muß es dabei sein, die Rechte der einzelnen und ihre nicht selten entgegengesetzten Interessen abzugrenzen und zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Nur dadurch läßt sich eine gesellschaftliche Ordnung schaffen, die der einzelne akzeptieren kann, mit der er sich identifizieren kann. Nur dies kann zu einem Grundkonsens der Bürger und damit zu innerem Frieden führen.

Allerdings muß man sich immer eines vor Augen halten: Durch zu weitgehende und zu perfektionistische Regelungen und durch die Übernahme immer neuer KontroV- und Steuerungsbefugnisse im Wirtschaftsleben kann dem Staat letztlich ein Maß an Macht und Einfluß zuwachsen, das die Freiheit der Bürger nicht sichert, sondern einschränkt und zurückdrängt.

Dieser Gefahr ist sich die Bundesregierung bewußt. Sie betrachtet es als Grundelement ihrer Politik, die Bürger nicht mit einem Netz von Reglementierungen zu überziehen. Was wir brauchen, ist mehr Freiheit und nicht mehr Staat. Wir treten nach dem Grundsatz der Subsidiarität dafür ein, daß der Staat nicht regeln soll, was der einzelne oder die freien gesellschaftlichen Gruppen aus eigenen Kräften selbst und besser erfüllen können. Iv.

Eigentum heißt jedoch nicht nur Freiheit, sondern muß auch Verpflichtung und Bindung gegenüber der Gemeinschaft bedeuten.

Otto von Gierke bezeichnete Ende des 19. Jahrhunderts recht plastisch und drastisch das Eigentum in Form einer unbeschränkten Herrschaft des Eigentümers als Fiktion, und zwar, wie er sagte, „eine gemeingefährliche Fiktion". Denkt man nur an die heutigen Gefahren im Umweltbereich, ist diese damalige Einschätzung sicherlich weiterhin höchst aktuell.

Welche Bedeutung unsere Verfassung dem Prinzip der Sozialpflichtigkeit beimißt, kommt darin zum Ausdruck, daß Artikel 14 des Grundgesetzes neben der Gewährleistung des Eigentums ausdrücklich bestimmt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."

Darin liegt eine Absage an eine Gesellschaftsordnung, in der das Individualinteresse absoluten Vorrang vor dem Gemeinschaftsinteresse besitzt; andererseits darf daraus aber auch nicht ein aflgemeiner Vorrang des Gemeinwohls vor der Privatnützigkeit des Eigentums abgeleitet werden. Dabei zeigt sich gerade hier, daß die Grenzziehung zwischen privater Nutzungsbefugnis und sozialer Bindung nicht absolut feststeht. Vielmehr wird sie in bezug auf die Intensität der Eigentumsbindung durch gesellschaftliche, wirtschaftliche oder technische Veränderungen beeinflußt. Regierung, Gesetzgeber, aber auch Gerichte sind insoweit berufen, sich die neuen Anforderungen immer wieder bewußtzumachen und die sich wandelnden Interessen der einzelnen und der Gemeinschaft immer wieder einem gerechten Ausgleich zuzuführen.