bulletin nr. 104-90 ss. 877 - 890 vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen republik ueber die herstellung der einheit deutschlands (teil eins von zwei)

  • Bundesregierung | Startseite
  • Bulletin

  • Bundeskanzler

  • Schwerpunkte 

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek 

  • Service   

bulletin nr. 104-90 ss. 877 - 890 vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen republik ueber die herstellung der einheit deutschlands (teil eins von zwei)

  • Bulletin 104-90
  • 6. September 1990

- einigungsvertrag - (teil eins von zwei)

die bundesrepublik deutschland und die deutsche
demokratische republik

entschlossen, die einheit deutschlands in frieden und
freiheit als gleichberechtigtes glied der voelkergemeinschaft
in freier selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem wunsch der menschen in beiden
teilen deutschlands, gemeinsam in frieden und freiheit
in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und
sozialen bundesstaat zu leben,
in dankbarem respekt vor denen, die auf friedliche
weise der freiheit zum durchbruch verholfen haben, die an
der aufgabe der herstellung der einheit deutschlands
unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
im bewusstsein der kontinuitaet deutscher geschichte
und eingedenk der sich aus unserer vergangenheit
ergebenden besonderen verantwortung fuer eine demokratische
entwicklung in deutschland, die der achtung der
menschenrechte und dem frieden verpflichtet bleibt,
in dem bestreben, durch die deutsche einheit einen
beitrag zur einigung europas und zum aufbau einer
europaeischen friedensordnung zu leisten, in der grenzen nicht
mehr trennen und die allen europaeischen voelkern ein
vertrauensvolles zusammenleben gewaehrleistet,
in dem bewusstsein, dass die unverletzlichkeit der grenzen
und der territorialen integritaet und souveraenitaet aller
staaten in europa in ihren grenzen eine grundlegende
bedingung fuer den frieden ist -
sind uebereingekommen, einen vertrag ueber die
herstellung der einheit deutschlands mit den nachfolgenden
bestimmungen zu schliessen:

kapitel i
wirkung des beitritts

artikel 1
laender

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts der deutschen
demokratischen republik zur bundesrepublik deutschland
gemaess artikel 23 des grundgesetzes am 3. oktober 1990
werden die laender brandenburg, mecklenburg-vorpom-
mern, sachsen, sachsen-anhalt und thueringen laender der
bundesrepublik deutschland. fuer die bildung und die
grenzen dieser laender untereinander sind die bestimmungen
des verfassungsgesetzes zur bildung von laendern in der
deutschen demokratischen republik vom 22. juli 1990
- laendereinfuehrungsgesetz - (gbl. i nr. 51 s. 955) gemaess
anlage ii massgebend.
(2) die 23 bezirke von berlin bilden das land berlin.

artikel 2
hauptstadt, tag der deutschen einheit

(1) hauptstadt deutschlands ist berlin. die frage des sitzes
von parlament und regierung wird nach der herstellung der
einheit deutschlands entschieden.
(2) der 3. oktober ist als tag der deutschen einheit
gesetzlicher feiertag.

kapitel ii

grundgesetz

artikel 3
inkrafttreten des grundgesetzes

mit dem wirksamwerden des beitritts tritt das grundgesetz
fuer die bundesrepublik deutschland in der im
bundesgesetzblatt teil iii, gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten fassung, zuletzt geaendert durch
gesetz vom 21. dezember 1983 (bgbl. i s. 1481), in den
laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern, sachsen,
sachsen-anhalt und thueringen sowie in dem teil des landes
berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus artikel 4
ergebenden aenderungen in kraft, soweit in diesem vertrag
nichts anderes bestimmt ist.

artikel 4
beitrittsbedingte aenderungen des grundgesetzes

das grundgesetz fuer die bundesrepublik deutschland wird
wie folgt geaendert:
1.
die praeambel wird wie folgt gefasst:
"im bewusstsein seiner verantwortung vor gott und den
menschen,
von dem willen beseelt, als gleichberechtigtes glied in
einem vereinten europa dem frieden der welt zu dienen,
hat sich das deutsche volk kraft seiner
verfassungsgebenden gewalt dieses grundgesetz gegeben.
die deutschen in den laendern baden-wuerttemberg,
bayern, berlin, brandenburg, bremen, hamburg,
hessen, mecklenburg-vorpommern, niedersachsen,
nordrhein-westfalen, rheinland-pfalz, saarland, sachsen,
sachsen-anhalt, schleswig-holstein und thueringen
haben in freier selbstbestimmung die einheit und
freiheit deutschlands vollendet. damit gilt dieses
grundgesetz fuer das gesamte deutsche volk."
2.
artikel 23 wird aufgehoben.
3.
artikel 51 abs. 2 des grundgesetzes wird wie folgt
gefasst:

"(2) jedes land hat mindestens drei stimmen, laender
mit mehr als zwei millionen einwohnern haben vier,
laender mit mehr als sechs millionen einwohnern fuenf,
laender mit mehr als sieben millionen einwohnern sechs
stimmen."
4.
der bisherige wortlaut des artikels 135a wird absatz 1.
nach absatz 1 wird folgender absatz angefuegt:
"(2) absatz 1 findet entsprechende anwendung auf
verbindlichkeiten der deutschen demokratischen republik
oder ihrer rechtstraeger sowie auf verbindlichkeiten des
bundes oder anderer koerperschaften und anstalten des
oeffentlichen rechts, die mit dem uebergang von
vermoegenswerten der deutschen demokratischen republik
auf bund, laender und gemeinden im zusammenhang
stehen, und auf verbindlichkeiten, die auf massnahmen
der deutschen demokratischen republik oder ihrer
rechtstraeger beruhen."
5.
in das grundgesetz wird folgender neuer artikel 143
eingefuegt:

"artikel 143
(1) recht in dem in artikel 3 des einigungsvertrags
genannten gebiet kann laengstens bis zum 31. dezember
1992 von bestimmungen dieses grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen
verhaeltnisse die voellige anpassung an die
grundgesetzliche ordnung noch nicht erreicht werden kann.
abweichungen duerfen nicht gegen artikel 19 abs. 2 verstossen
und muessen mit den in artikel 79 abs. 3 genannten
grundsaetzen vereinbar sein.
(2) abweichungen von den abschnitten ii, viii, viii a, ix,
x und xi sind laengstens bis zum 31. dezember 1995
zulaessig.
(3) unabhaengig von absatz 1 und 2 haben artikel 41 des
einigungsvertrags und regelungen zu seiner
durchfuehrung auch insoweit bestand, als sie vorsehen, dass
eingriffe in das eigentum auf dem in artikel 3 dieses
vertrags genannten gebiet nicht mehr rueckgaengig gemacht
werden."
6.
artikel 146 wird wie folgt gefasst:

"artikel 146
dieses grundgesetz, das nach vollendung der einheit
und freiheit deutschlands fuer das gesamte deutsche
volk gilt, verliert seine gueltigkeit an dem tage, an dem
eine verfassung in kraft tritt, die von dem deutschen
volke in freier entscheidung beschlossen worden ist."

artikel 5
kuenftige verfassungsaenderungen

die regierungen der beiden vertragsparteien empfehlen
den gesetzgebenden koerperschaften des vereinten
deutschlands, sich innerhalb von zwei jahren mit den im
zusammenhang mit der deutschen einigung aufgeworfenen
fragen zur aenderung oder ergaenzung des grundgesetzes
zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das verhaeltnis zwischen bund und laendern
entsprechend dem gemeinsamen beschluss der
ministerpraesidenten vom 5. juli 1990,
- in bezug auf die moeglichkeit einer neugliederung fuer den
raum berlin/brandenburg abweichend von den
vorschriften des artikels 29 des grundgesetzes durch
vereinbarung der beteiligten laender,
- mit den ueberlegungen zur aufnahme von
staatszielbestimmungen in das grundgesetz sowie
- mit der frage der anwendung des artikels 146 des
grundgesetzes und in deren rahmen einer
volksabstimmung.

artikel 6
ausnahmebestimmung

artikel 131 des grundgesetzes wird in dem in artikel 3
genannten gebiet vorerst nicht in kraft gesetzt.

artikel 7
finanzverfassung

(1) die finanzverfassung der bundesrepublik deutschland
wird auf das in artikel 3 genannte gebiet erstreckt, soweit
in diesem vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) fuer die verteilung des steueraufkommens auf den bund
sowie auf die laender und gemeinden (gemeindeverbaende)
in dem in artikel 3 genannten gebiet gelten die bestimmungen
des artikels 106 des grundgesetzes mit der massgabe, dass
1.
bis zum 31. dezember 1994 absatz 3 satz 4 und
absatz 4 keine anwendung finden,
2.
bis zum 31. dezember 1996 der anteil der gemeinden
an dem aufkommen der einkommensteuer nach arti-
kel 106 abs. 5 des grundgesetzes von den laendern an
die gemeinden nicht auf der grundlage der
einkommensteuerleistung ihrer einwohner, sondern nach der
einwohnerzahl der gemeinden weitergeleitet wird,
3.
bis zum 31. dezember 1994 abweichend von artikel 106
abs. 7 des grundgesetzes den gemeinden (gemeinde-
verbaenden) von dem laenderanteil am
gesamtaufkommen der gemeinschaftssteuern und dem gesamten
aufkommen der landessteuern ein jaehrlicher anteil von
mindestens 20 vom hundert sowie vom laenderanteil
aus den mitteln des fonds "deutsche einheit" nach
absatz 5 nr. 1 ein jaehrlicher anteil von 40 vom hundert
zufliesst.
(3) artikel 107 des grundgesetzes gilt in dem in artikel 3
genannten gebiet mit der massgabe, dass bis zum
31. dezember 1994 zwischen den bisherigen laendern der
bundesrepublik deutschland und den laendern in dem in
artikel 3 genannten gebiet die regelung des absatzes 1
satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
laenderfinanzausgleich (artikel 107 abs. 2 des
grundgesetzes) nicht stattfindet.
der gesamtdeutsche laenderanteil an der umsatzsteuer wird
so in einen ost- und westanteil aufgeteilt, dass im ergebnis
der durchschnittliche umsatzsteueranteil pro einwohner in
den laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern,
sachsen, sachsen-anhalt und thueringen in den jahren
1991 55 vom hundert
1992 60 vom hundert
1993 65 vom hundert
1994 70 vom hundert
des durchschnittlichen umsatzsteueranteils pro einwohner
in den laendern baden-wuerttemberg, bayern, bremen,
hessen, hamburg, niedersachsen, nordrhein-westfalen,
rheinland-pfalz, saarland und schleswig-holstein betraegt.
der anteil des landes berlin wird vorab nach der
einwohnerzahl berechnet. die regelungen dieses absatzes
werden fuer 1993 in ansehung der dann vorhandenen
gegebenheiten ueberprueft.
(4) das in artikel 3 genannte gebiet wird in die regelungen
der artikel 91a, 91b und 104a abs. 3 und 4 des
grundgesetzes einschliesslich der hierzu ergangenen
ausfuehrungsbestimmungen nach massgabe dieses vertrags mit
wirkung vom 1. januar 1991 einbezogen.
(5) nach herstellung der deutschen einheit werden die
jaehrlichen leistungen des fonds "deutsche einheit"
1.
zu 85 vom hundert als besondere unterstuetzung
den laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern,
sachsen, sachsen-anhalt und thueringen sowie dem
land berlin zur deckung ihres allgemeinen finanzbedarfs
gewaehrt und auf diese laender im verhaeltnis ihrer
einwohnerzahl ohne beruecksichtigung der
einwohnerzahl von berlin (west) verteilt sowie
2.
zu 15 vom hundert zur erfuellung zentraler oeffentlicher
aufgaben auf dem gebiet der vorgenannten laender
verwendet.
(6) bei grundlegender veraenderung der gegebenheiten
werden die moeglichkeiten weiterer hilfe zum angemessenen
ausgleich der finanzkraft fuer die laender in dem in artikel 3
genannten gebiet von bund und laendern gemeinsam
geprueft.

kapitel iii
rechtsangleichung

artikel 8
ueberleitung von bundesrecht

mit dem wirksamwerden des beitritts tritt in dem in artikel 3
genannten gebiet bundesrecht in kraft, soweit es nicht in
seinem geltungsbereich auf bestimmte laender oder
landesteile der bundesrepublik deutschland beschraenkt ist
und soweit durch diesen vertrag, insbesondere dessen
anlage i, nichts anderes bestimmt wird.

artikel 9
fortgeltendes recht der deutschen demokratischen republik

(1) das im zeitpunkt der unterzeichnung dieses vertrags
geltende recht der deutschen demokratischen republik,
das nach der kompetenzordnung des grundgesetzes landesrecht
ist, bleibt in kraft, soweit es mit dem grundgesetz
ohne beruecksichtigung des artikels 143, mit in dem in
artikel 3 genannten gebiet in kraft gesetztem bundesrecht
sowie mit dem unmittelbar geltenden recht der
europaeischen gemeinschaften vereinbar ist und soweit in
diesem vertrag nichts anderes bestimmt wird. recht der
deutschen demokratischen republik, das nach der
kompetenzordnung des grundgesetzes bundesrecht ist und das
nicht bundeseinheitlich geregelte gegenstaende betrifft, gilt
unter den voraussetzungen des satzes 1 bis zu einer regelung
durch den bundesgesetzgeber als landesrecht fort.
(2) das in anlage ii aufgefuehrte recht der deutschen
demokratischen republik bleibt mit den dort genannten
massgaben in kraft, soweit es mit dem grundgesetz unter
beruecksichtigung dieses vertrags sowie mit dem
unmittelbar geltenden recht der europaeischen gemeinschaften
vereinbar ist.
(3) nach unterzeichnung dieses vertrags erlassenes recht
der deutschen demokratischen republik bleibt in kraft,
sofern es zwischen den vertragsparteien vereinbart wird.
absatz 2 bleibt unberuehrt.
(4) soweit nach den absaetzen 2 und 3 fortgeltendes recht
gegenstaende der ausschliesslichen gesetzgebung des
bundes betrifft, gilt es als bundesrecht fort. soweit es
gegenstaende der konkurrierenden gesetzgebung oder der
rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als bundesrecht fort,
wenn und soweit es sich auf sachgebiete bezieht, die im
uebrigen geltungsbereich des grundgesetzes
bundesrechtlich geregelt sind.
(5) das gemaess anlage ii von der deutschen demokratischen
republik erlassene kirchensteuerrecht gilt in den in
artikel 1 abs. 1 genannten laendern als landesrecht fort.

artikel 10
recht der europaeischen gemeinschaften

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts gelten in dem in
artikel 3 genannten gebiet die vertraege ueber die
europaeischen gemeinschaften nebst aenderungen und
ergaenzungen sowie die internationalen vereinbarungen,
vertraege und beschluesse, die in verbindung mit diesen
vertraegen in kraft getreten sind.
(2) die auf der grundlage der vertraege ueber die
europaeischen gemeinschaften ergangenen rechtsakte gelten mit
dem wirksamwerden des beitritts in dem in artikel 3
genannten gebiet, soweit nicht die zustaendigen organe der
europaeischen gemeinschaften ausnahmeregelungen
erlassen. diese ausnahmeregelungen sollen den
verwaltungsmaessigen beduerfnissen rechnung tragen und der
vermeidung wirtschaftlicher schwierigkeiten dienen.
(3) rechtsakte der europaeischen gemeinschaften, deren
umsetzung oder ausfuehrung in die zustaendigkeit der laender
faellt, sind von diesen durch landesrechtliche vorschriften
umzusetzen oder auszufuehren.

kapitel iv
voelkerrechtliche vertraege und vereinbarungen

artikel 11
vertraege der bundesrepublik deutschland

die vertragsparteien gehen davon aus, dass voelkerrechtliche
vertraege und vereinbarungen, denen die bundesrepublik
deutschland als vertragspartei angehoert, einschliesslich
solcher vertraege, die mitgliedschaften in internationalen
organisationen oder institutionen begruenden, ihre gueltigkeit
behalten und die daraus folgenden rechte und
verpflichtungen sich mit ausnahme der in anlage i genannten
vertraege auch auf das in artikel 3 genannte gebiet beziehen.
soweit im einzelfall anpassungen erforderlich werden, wird
sich die gesamtdeutsche regierung mit den jeweiligen
vertragspartnern ins benehmen setzen.

artikel 12
vertraege der deutschen demokratischen republik

(1) die vertragsparteien sind sich einig, dass die
voelkerrechtlichen vertraege der deutschen demokratischen
republik im zuge der herstellung der einheit deutschlands
unter den gesichtspunkten des vertrauensschutzes, der
interessenlage der beteiligten staaten und der vertraglichen
verpflichtungen der bundesrepublik deutschland sowie nach den
prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und
rechtsstaatlichen grundordnung und unter beachtung der
zustaendigkeiten der europaeischen gemeinschaften mit den
vertragspartnern der deutschen demokratischen republik zu
eroertern sind, um ihre fortgeltung, anpassung oder ihr
erloeschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) das vereinte deutschland legt seine haltung zum
uebergang voelkerrechtlicher vertraege der deutschen
demokratischen republik nach konsultationen mit den jeweiligen
vertragspartnern und mit den europaeischen gemeinschaften,
soweit deren zustaendigkeiten beruehrt sind, fest.
(3) beabsichtigt das vereinte deutschland, in internationale
organisationen oder in sonstige mehrseitige vertraege
einzutreten, denen die deutsche demokratische republik, nicht
aber die bundesrepublik deutschland angehoert, so wird
einvernehmen mit den jeweiligen vertragspartnern und mit
den europaeischen gemeinschaften, soweit deren
zustaendigkeiten beruehrt sind, hergestellt.

kapitel v
oeffentliche verwaltung und rechtspflege

artikel 13
uebergang von einrichtungen

(1) verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen
verwaltung oder rechtspflege dienende einrichtungen in dem
in artikel 3 genannten gebiet unterstehen der regierung
des landes, in dem sie oertlich gelegen sind. einrichtungen
mit laenderuebergreifendem wirkungskreis gehen in die
gemeinsame traegerschaft der betroffenen laender ueber.
soweit einrichtungen aus mehreren teileinrichtungen
bestehen, die ihre aufgaben selbstaendig erfuellen koennen,
unterstehen die teileinrichtungen jeweils der regierung
des landes, in dem sich die teileinrichtung befindet. die
landesregierung regelt die ueberfuehrung oder abwicklung.
paragraph 22 des laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. juli 1990
bleibt unberuehrt.
(2) soweit die in absatz 1 satz 1 genannten einrichtungen
oder teileinrichtungen bis zum wirksamwerden des beitritts
aufgaben erfuellt haben, die nach der kompetenzordnung
des grundgesetzes vom bund wahrzunehmen sind,
unterstehen sie den zustaendigen obersten bundesbehoerden.
diese regeln die ueberfuehrung oder abwicklung.
(3) zu den einrichtungen nach den absaetzen 1 und 2
gehoeren auch
1.
einrichtungen der kultur, der bildung und wissenschaft
sowie des sports,
2.
einrichtungen des hoerfunks und des fernsehens,
deren rechtstraeger die oeffentliche verwaltung ist.

artikel 14
gemeinsame einrichtungen der laender

(1) einrichtungen oder teile von einrichtungen, die bis zum
wirksamwerden des beitritts aufgaben erfuellt haben, die
nach der kompetenzordnung des grundgesetzes von den
laendern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgueltigen
regelung durch die in artikel 1 abs. 1 genannten laender als
gemeinsame einrichtungen der laender weitergefuehrt. dies
gilt nur, soweit die uebergangsweise weiterfuehrung fuer die
erfuellung der aufgaben der laender unerlaesslich ist.
(2) die gemeinsamen einrichtungen der laender unterstehen
bis zur wahl der ministerpraesidenten der laender den
landesbevollmaechtigten. danach unterstehen sie den
ministerpraesidenten. diese koennen die aufsicht dem
zustaendigen landesminister uebertragen.
uebergangsregelungen fuer die landesverwaltung
(1) die landessprecher in den in artikel 1 abs. 1 genannten
laendern und die regierungsbevollmaechtigten in den
bezirken nehmen ihre bisherigen aufgaben vom wirksamwerden
des beitritts bis zur wahl der ministerpraesidenten in der
verantwortung der bundesregierung wahr und unterstehen
deren weisungen. die landessprecher leiten als
landesbevollmaechtigte die verwaltung ihres landes und haben
ein weisungsrecht gegenueber den bezirksverwaltungsbehoerden
sowie bei uebertragenen aufgaben auch gegenueber den
gemeinden und landkreisen. soweit in den in artikel 1
abs. 1 genannten laendern bis zum wirksamwerden des
beitritts landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen
sie die in den saetzen 1 und 2 genannten aufgaben und
befugnisse des landessprechers wahr.
(2) die anderen laender und der bund leisten
verwaltungshilfe beim aufbau der landesverwaltung.
(3) auf ersuchen der ministerpraesidenten der in artikel 1
abs. 1 genannten laender leisten die anderen laender und
der bund verwaltungshilfe bei der durchfuehrung bestimmter
fachaufgaben, und zwar laengstens bis zum 30. juni 1991.
soweit stellen und angehoerige der laender und des bundes
verwaltungshilfe bei der durchfuehrung von fachaufgaben
leisten, raeumt der ministerpraesident ihnen insoweit ein
weisungsrecht ein.
(4) soweit der bund verwaltungshilfe bei der durchfuehrung
von fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur
durchfuehrung der fachaufgaben erforderlichen haushaltsmittel
zur verfuegung. die eingesetzten haushaltsmittel werden mit
dem anteil des jeweiligen landes an den leistungen des
fonds "deutsche einheit" oder an der
einfuhr-unsatzsteuer verrechnet.

artikel 16
uebergangsvorschrift bis zur bildung
einer gesamtberliner landesregierung

bis zur bildung einer gesamtberliner landesregierung
nimmt der senat von berlin gemeinsam mit dem magistrat
die aufgaben der gesamtberliner landesregierung wahr.

artikel 17
rehabilitierung

die vertragsparteien bekraeftigen ihre absicht, dass
unverzueglich eine gesetzliche grundlage dafuer geschaffen wird,
dass alle personen rehabilitiert werden koennen, die opfer
einer politisch motivierten strafverfolgungsmassnahme oder
sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen
gerichtlichen entscheidung geworden sind. die rehabilitierung
dieser opfer des sed-unrechts-regimes ist mit einer
angemessenen entschaedigungsregelung zu verbinden.

artikel 18
fortgeltung gerichtlicher entscheidungen

(1) vor dem wirksamwerden des beitritts ergangene
entscheidungen der gerichte der deutschen demokratischen
republik bleiben wirksam und koennen nach massgabe des
gemaess artikel 8 in kraft gesetzten oder des gemaess artikel 9
fortgeltenden rechts vollstreckt werden. nach diesem
recht richtet sich auch eine ueberpruefung der vereinbarkeit
von entscheidungen und ihrer vollstreckung mit
rechtsstaatlichen grundsaetzen. artikel 17 bleibt unberuehrt.
(2) den durch ein strafgericht der deutschen
demokratischen republik verurteilten wird durch diesen vertrag
nach massgabe der anlage i ein eigenes recht eingeraeumt, eine
gerichtliche kassation rechtskraeftiger entscheidungen
herbeizufuehren.

artikel 19
fortgeltung von entscheidungen
der oeffentlichen verwaltung

vor dem wirksamwerden des beitritts ergangene
verwaltungsakte der deutschen demokratischen republik bleiben
wirksam. sie koennen aufgehoben werden, wenn sie mit
rechtsstaatlichen grundsaetzen oder mit den regelungen
dieses vertrags unvereinbar sind. im uebrigen bleiben die
vorschriften ueber die bestandskraft von verwaltungsakten
unberuehrt.

artikel 20
rechtsverhaeltnisse im oeffentlichen dienst

(1) fuer die rechtsverhaeltnisse der angehoerigen des
oeffentlichen dienstes zum zeitpunkt des beitritts gelten
die in anlage i vereinbarten uebergangsregelungen.
(2) die wahrnehmung von oeffentlichen aufgaben
(hoheitsrechtliche befugnisse im sinne von artikel 33 abs. 4
des grundgesetzes) ist so bald wie moeglich beamten zu
uebertragen. das beamtenrecht wird nach massgabe der in
anlage i vereinbarten regelungen eingefuehrt. artikel 92
des grundgesetzes bleibt unberuehrt.
(3) das soldatenrecht wird nach massgabe der in anlage i
vereinbarten regelungen eingefuehrt.

kapitel vi
oeffentliches vermoegen und schulden

artikel 21
verwaltungsvermoegen

(1) das vermoegen der deutschen demokratischen
republik, das unmittelbar bestimmten verwaltungsaufgaben
dient (verwaltungsvermoegen), wird bundesvermoegen,
sofern es nicht nach seiner zweckbestimmung am 1. oktober
1989 ueberwiegend fuer verwaltungsaufgaben bestimmt war,
die nach dem grundgesetz von laendern, gemeinden
(gemeindeverbaenden) oder sonstigen traegern oeffentlicher
verwaltung wahrzunehmen sind. soweit
verwaltungsvermoegen ueberwiegend fuer aufgaben des ehemaligen
ministeriums fuer staatssicherheit/des amtes fuer nationale
sicherheit genutzt wurde, steht es der treuhandanstalt zu, es
sei denn, dass es nach dem genannten zeitpunkt bereits neuen
sozialen oder oeffentlichen zwecken zugefuehrt worden ist.
(2) soweit verwaltungsvermoegen nicht bundesvermoegen
gemaess absatz 1 wird, steht es mit wirksamwerden des
beitritts demjenigen traeger oeffentlicher verwaltung zu, der
nach dem grundgesetz fuer die verwaltungsaufgabe
zustaendig ist.
(3) vermoegenswerte, die dem zentralstaat oder den
laendern und gemeinden (gemeindeverbaenden) von einer
anderen koerperschaft des oeffentlichen rechts unentgeltlich
zur verfuegung gestellt worden sind, werden an diese
koerperschaft oder ihre rechtsnachfolgerin unentgeltlich
zurueckuebertragen, frueheres reichsvermoegen wird
bundesvermoegen.
(4) soweit nach den absaetzen 1 bis 3 oder auf grund eines
bundesgesetzes verwaltungsvermoegen bundesvermoegen wird,
ist es fuer die erfuellung oeffentlicher aufgaben in dem in
artikel 3 genannten gebiet zu verwenden. dies gilt auch fuer
die verwendung der erloese aus veraeusserungen von
vermoegenswerten.

artikel 22
finanzvermoegen

(1) oeffentliches vermoegen von rechtstraegern in dem in
artikel 3 genannten gebiet einschliesslich des
grundvermoegens und des vermoegens in der land- und
forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten
verwaltungsaufgaben dient (finanzvermoegen), ausgenommen
vermoegen der sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht
der treuhandanstalt uebertragen ist, oder durch gesetz gemaess
paragraph 1 abs. 1 saetze 2 und 3 des treuhandgesetzes
gemeinden, staedten oder landkreisen uebertragen wird, mit
wirksamwerden des beitritts der treuhandverwaltung des bundes.
soweit finanzvermoegen ueberwiegend fuer aufgaben des
ehemaligen ministeriums fuer staatssicherheit/des amtes fuer
nationale sicherheit genutzt wurde, steht es der
treuhandanstalt zu, es sei denn, dass es nach dem 1. oktober
1989 bereits neuen sozialen oder oeffentlichen zwecken zugefuehrt
worden ist. durch bundesgesetz ist das finanzvermoegen
auf den bund und die in artikel 1 genannten laender so
aufzuteilen, dass der bund und die in artikel 1 genannten
laender je die haelfte des vermoegensgesamtwerts erhalten.
an dem laenderanteil sind die gemeinden (gemeindeverbaende)
angemessen zu beteiligen. vermoegenswerte, die
hiernach der bund erhaelt, sind zur erfuellung oeffentlicher
aufgaben in dem in artikel 3 genannten gebiet zu
verwenden. die verteilung des laenderanteils auf die einzelnen
laender soll grundsaetzlich so erfolgen, dass das verhaeltnis
der gesamtwerte der den einzelnen laendern uebertragenen
tragenen vermoegensteile dem verhaeltnis der bevoelkerungszahlen
dieser laender mit wirksamwerden des beitritts
ohne beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin
(west) entspricht. artikel 21 abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) bis zu einer gesetzlichen regelung wird das
finanzvermoegen von den bisher zustaendigen behoerden
verwaltet, soweit nicht der bundesminister der finanzen die
uebernahme der verwaltung durch behoerden der
bundesvermoegensverwaltung anordnet.
(3) die in den absaetzen 1 und 2 bezeichneten
gebietskoerperschaften gewaehren sich untereinander auf verlangen
auskunft ueber und einsicht in grundbuecher, grundakten
und sonstige vorgaenge, die hinweise zu vermoegenswerten
enthalten, deren rechtliche und tatsaechliche zuordnung
zwischen den gebietskoerperschaften ungeklaert oder
streitig ist.
(4) absatz 1 gilt nicht fuer das zur wohnungsversorgung
genutzte volkseigene vermoegen, das sich in rechtstraegerschaft
der volkseigenen betriebe der wohnungswirtschaft
befindet. gleiches gilt fuer volkseigenes vermoegen, fuer das
bereits konkrete ausfuehrungsplanungen fuer objekte der
wohnungsversorgung vorliegen. dieses vermoegen geht mit
wirksamwerden des beitritts mit gleichzeitiger uebernahme
der anteiligen schulden in das eigentum der kommunen
ueber. die kommunen ueberfuehren ihren wohnungsbestand
unter beruecksichtigung sozialer belange schrittweise in eine
marktwirtschaftliche wohnungswirtschaft. dabei soll die
privatisierung auch zur foerderung der bildung individuellen
wohneigentums beschleunigt durchgefuehrt werden.
hinsichtlich des volkseigenen wohnungsbestandes staatlicher
einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter artikel 21
faellt, bleibt absatz 1 unberuehrt.

artikel 23
schuldenregelung

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts wird die bis zu
diesem zeitpunkt aufgelaufene gesamtverschuldung des
republikhaushalts der deutschen demokratischen
republik von einem nicht rechtsfaehigen sondervermoegen des
bundes uebernommen, das die schuldendienstverpflichtungen
erfuellt. das sondervermoegen wird ermaechtigt, kredite
aufzunehmen
1.
zur tilgung von schulden des sondervermoegens,
2.
zur deckung anfallender zins- und
kreditbeschaffungskosten,
3.
zum zwecke des ankaufs von schuldtiteln des
sondervermoegens im wege der marktpflege.
(2) der bundesminister der finanzen verwaltet das
sondervermoegen. das sondervermoegen kann unter seinem
namen im rechtsgeschaeftlichen verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. der allgemeine gerichtsstand
des sondervermoegens ist der sitz der bundesregierung.
der bund haftet fuer die verbindlichkeiten des
sonderrvermoegens.
(3) vom tage des wirksamwerdens des beitritts bis zum
31. dezember 1993 erstatten der bund und die
treuhandanstalt jeweils die haelfte der vom sondervermoegen
erbrachten zinsleistungen.
die erstattung erfolgt bis zum ersten des monats, der dem
monat folgt, in dem das sondervermoegen die in satz 1
genannten leistungen erbracht hat.
(4) mit wirkung vom 1. januar 1994 uebernehmen der bund
und die in artikel 1 genannten laender und die
treuhandanstalt, die beim sondervermoegen zum 31. dezember 1993
aufgelaufene gesamtverschuldung nach massgabe des
artikels 27 abs. 3 des vertrags vom 18. mai 1990 ueber die
schaffung einer waehrungs-, wirtschafts- und sozialunion
zwischen der bundesrepublik deutschland und der
deutschen demokratischen republik. die verteilung der
schulden im einzelnen wird durch besonderes gesetz gemaess
artikel 34 des gesetzes vom 25. juli 1990 zu dem vertrag
vom 18. mai 1990 (bgbl. 1990 ii s. 518) geregelt. die
anteile der in artikel 1 genannten laender an dem von der
gesamtheit der in artikel 1 genannten laender zu
uebernehmenden betrag werden im verhaeltnis ihrer einwohnerzahl
zum zeitpunkt des wirksamwerdens des beitritts ohne
beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin (west)
berechnet.
(5) das sondervermoegen wird mit ablauf des jahres 1993
aufgeloest.
(6) die bundesrepublik deutschland tritt mit wirksamwerden
des beitritts in die von der deutschen demokratischen
republik zu lasten des staatshaushalts bis zur einigung
uebernommenen buergschaften, garantien und gewaehrleistungen
ein. die in artikel 1 abs. 1 genannten laender und
das land berlin fuer den teil, in dem das grundgesetz bisher
nicht galt, uebernehmen fuer die auf die bundesrepublik
deutschland uebergegangenen buergschaften, garantien und
gewaehrleistungen gesamtschuldnerisch eine rueckbuergschaft
in hoehe von 50 vom hundert. die schadensbetraege
werden zwischen den laendern im verhaeltnis ihrer
einwohnerzahl zum zeitpunkt des wirksamwerdens des beitritts
ohne beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin (west)
aufgeteilt.
(7) die beteiligung der deutschen demokratischen republik
an der staatsbank berlin kann auf die in artikel 1 genannten
laender uebertragen werden. bis zu einer uebertragung der
beteiligung nach satz 1 oder einer uebertragung nach satz 3
stehen die rechte aus der beteiligung der deutschen
demokratischen republik an der staatsbank berlin dem
bund zu. die vertragsparteien werden, unbeschadet einer
kartellrechtlichen pruefung, die moeglichkeit vorsehen,
dass die staatsbank berlin ganz oder teilweise auf ein
oeffentlichrechtliches kreditinstitut in der bundesrepublik
deutschland oder auf andere rechtstraeger uebertragen wird.
werden nicht alle gegenstaende oder verbindlichkeiten von einer
uebertragung erfasst, ist der verbleibende teil der staatsbank
berlin abzuwickeln. der bund tritt in die verbindlichkeiten aus
der gewaehrtraegerhaftung der deutschen demokratischen
republik fuer die staatsbank berlin ein. dies gilt nicht fuer
verbindlichkeiten, die nach der uebertragung der beteiligung
nach satz 1 oder nach einer uebertragung nach satz 3
begruendet werden. satz 5 gilt fuer von der staatsbank berlin
in abwicklung begruendete neue verbindlichkeiten
entsprechend. wird der bund aus der gewaehrtraegerhaftung in
anspruch genommen, wird die belastung in die
gesamtverschuldung des republikhaushalts einbezogen und mit
wirksamwerden des beitritts in das nicht rechtsfaehige
sondervermoegen nach absatz 1 uebernommen.

artikel 24
abwicklung der forderungen und verbindlichkeiten
gegenueber dem ausland und der bundesrepublik deutschland

(1) die abwicklung der beim wirksamwerden des beitritts
noch bestehenden forderungen und verbindlichkeiten,
soweit sie im rahmen des aussenhandels- und valutamonopols
oder in wahrnehmung anderer staatlicher aufgaben
der deutschen demokratischen republik bis zum 1. juli
1990 gegenueber dem ausland und der bundesrepublik
deutschland begruendet worden sind, erfolgt auf weisung
und unter aufsicht des bundesministers der finanzen. in
umschuldungsvereinbarungen der regierung der bundesrepublik
deutschland, die nach wirksamwerden des beitritts
getroffen werden, sind auch die in satz 1 genannten
forderungen einzubeziehen. die betroffenen forderungen
werden durch den bundesminister der finanzen treuhaenderisch
verwaltet oder auf den bund uebertragen, soweit die
forderungen wertberichtigt werden.
(2) das sondervermoegen gemaess artikel 23 abs. 1
uebernimmt bis zum 30. november 1993 gegenueber den mit der
abwicklung beauftragten instituten die notwendigen
verwaltungsaufwendungen, die zinskosten, die durch eine
differenz der zinsaufwendungen und zinserloese entstehen,
sowie die sonstigen verluste, die den instituten waehrend der
abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene mittel
nicht ausgeglichen werden koennen. nach dem 30.
november 1993 uebernehmen der bund und die treuhandanstalt
die in satz 1 genannten aufwendungen, kosten und den
verlustausgleich je zur haelfte. das naehere wird durch
bundesgesetz geregelt.
(3) forderungen und verbindlichkeiten, die auf die
mitgliedschaft der deutschen demokratischen republik oder
ihrer einrichtungen im rat fuer gegenseitige wirtschaftshilfe
zurueckgehen, koennen gegenstand gesonderter regelungen
der bundesrepublik deutschland sein. diese regelungen
koennen auch forderungen und verbindlichkeiten betreffen,
die nach dem 30. juni 1990 entstehen oder entstanden sind.

artikel 25
treuhandvermoegen

das gesetz zur privatisierung und reorganisation des
volkseigenen vermoegens - treuhandgesetz - vom 17. juni
1990 (gbl. i nr. 33 s. 300) gilt mit wirksamwerden des
beitritts mit folgender massgabe fort:
(1) die treuhandanstalt ist auch kuenftig damit beauftragt,
gemaess den bestimmungen des treuhandgesetzes die
frueheren volkseigenen betriebe wettbewerblich zu
strukturieren und zu privatisieren. sie wird rechtsfaehige
bundesunmittelbare anstalt des oeffentlichen rechts. die fach-
und rechtsaufsicht obliegt dem bundesminister der finanzen,
der die fachaufsicht im einvernehmen mit dem
bundesminister fuer wirtschaft und dem jeweils zustaendigen
bundesminister wahrnimmt. beteiligungen der treuhandanstalt
sind mittelbare beteiligungen des bundes. aenderungen der
satzung beduerfen der zustimmung der bundesregierung.
(2) die zahl der mitglieder des verwaltungsrats der
treuhandanstalt wird von 16 auf 20, fuer den ersten
verwaltungsrat auf 23, erhoeht. anstelle der beiden aus der mitte
der volkskammer gewaehlten vertreter erhalten die in artikel 1
genannten laender im verwaltungsrat der treuhandanstalt je
einen sitz. abweichend von paragraph 4 abs. 2 des
treuhandgesetzes werden der vorsitzende und die uebrigen
mitglieder des verwaltungsrats von der bundesregierung berufen.
(3) die vertragsparteien bekraeftigen, dass das volkseigene
vermoegen ausschliesslich und allein zugunsten von massnahmen
in dem in artikel 3 genannten gebiet unabhaengig von
der haushaltsmaessigen traegerschaft verwendet wird.
entsprechend sind erloese der treuhandanstalt gemaess
artikel 26 abs. 4 und artikel 27 abs. 3 des vertrags vom 18.
mai 1990 zu verwenden. im rahmen der strukturanpassung
der landwirtschaft koennen erloese der treuhandanstalt im
einzelfall auch fuer entschuldungsmassnahmen zugunsten
von landwirtschaftlichen unternehmen verwendet werden.
zuvor sind deren eigene vermoegenswerte einzusetzen.
schulden, die auszugliedernden betriebsteilen zuzuordnen
sind, bleiben unberuecksichtigt. hilfe zur entschuldung kann
auch mit der massgabe gewaehrt werden, dass die
unternehmen die gewaehrten leistungen im rahmen ihrer
wirtschaftlichen moeglichkeiten ganz oder teilweise
zurueckerstatten.
(4) die der treuhandanstalt durch artikel 27 abs. 1 des
vertrags vom 18. mai 1990 eingeraeumte ermaechtigung zur
aufnahme von krediten wird von insgesamt bis zu 17
milliarden deutsche mark auf bis zu 25 milliarden deutsche mark
erhoeht. die vorgenannten kredite sollen in der regel bis
zum 31. dezember 1995 zurueckgefuehrt werden. der
bundesminister der finanzen kann eine verlaengerung der
laufzeiten und bei grundlegend veraenderten bedingungen eine
ueberschreitung der kreditobergrenzen zulassen.
(5) die treuhandanstalt wird ermaechtigt, im einvernehmen
mit dem bundesminister der finanzen buergschaften,
garantien und sonstige gewaehrleistungen zu uebernehmen.
(6) nach massgabe des artikels 10 abs. 6 des vertrags vom
18. mai 1990 sind moeglichkeiten vorzusehen, dass den
sparern zu einem spaeteren zeitpunkt fuer den bei der umstellung
2 : 1 reduzierten betrag ein verbrieftes anteilrecht am
volkseigenen vermoegen eingeraeumt werden kann.
(7) bis zur feststellung der dm-eroeffnungsbilanz sind die
zins- und tilgungsleistungen auf kredite, die vor dem
30. juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. die
anfallenden zinszahlungen sind der deutschen kreditbank
ag und den anderen banken durch die
treuhandanstalt zu erstatten.

artikel 26
sondervermoegen deutsche reichsbahn

(1) das eigentum und alle sonstigen vermoegensrechte der
deutschen demokratischen republik sowie das reichsvermoegen
in berlin (west), die zum sondervermoegen deutsche
reichsbahn im sinne des artikels 26 abs. 2 des vertrags
vom 18. mai 1990 gehoeren, sind mit wirksamwerden des
beitritts als sondervermoegen deutsche reichsbahn
vermoegen der bundesrepublik deutschland. dazu gehoeren auch
alle vermoegensrechte, die nach dem 8. mai 1945 entweder
mit mitteln des sondervermoegens deutsche reichsbahn
erworben oder die ihrem betrieb oder dem ihrer
vorgaengerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne ruecksicht
darauf, fuer welchen rechtstraeger sie erworben wurden, es sei
denn, sie sind in der folgezeit mit zustimmung der
deutschen reichsbahn einem anderen zweck gewidmet
worden. vermoegensrechte, die von der deutschen reichsbahn
bis zum 31. januar 1991 in entsprechender anwendung des
paragraph 1 abs. 4 der verordnung ueber die anmeldung
vermoegensrechtlicher ansprueche vom 11. juli 1990 (gbl. i nr.
44 s. 718) benannt werden, gelten nicht als vermoegen, das mit
zustimmung der deutschen reichsbahn einem anderen
zweck gewidmet wurde.
(2) mit den vermoegensrechten gehen gleichzeitig die mit
ihnen im zusammenhang stehenden verbindlichkeiten und
forderungen auf das sondervermoegen deutsche reichsbahn
ueber.
(3) der vorsitzer des vorstands der deutschen bundesbahn
und der vorsitzer des vorstands der deutschen reichsbahn
sind fuer die koordinierung der beiden sondervermoegen
verantwortlich. dabei haben sie auf das ziel hinzuwirken, die
beiden bahnen technisch und organisatorisch
zusammenzufuehren.

artikel 27
sondervermoegen deutsche post

(1) das eigentum und alle sonstigen vermoegensrechte, die
zum sondervermoegen deutsche post gehoeren, werden
vermoegen der bundesrepublik deutschland. sie werden mit
dem sondervermoegen deutsche bundespost vereinigt.
dabei gehen mit den vermoegensrechten gleichzeitig die mit
ihnen im zusammenhang stehenden verbindlichkeiten und
forderungen auf das sondervermoegen deutsche
bundespost ueber. das den hoheitlichen und politischen
zwecken dienende vermoegen wird mit den entsprechenden
verbindlichkeiten und forderungen nicht bestandteil des
sondervermoegens deutsche bundespost.
zum sondervermoegen deutsche post gehoeren auch alle
vermoegensrechte, die am 8. mai 1945 zum
sondervermoegen deutsche reichspost gehoerten oder die nach
dem 8. mai 1945 entweder mit mitteln des frueheren
sondervermoegens deutsche reichspost erworben oder die dem
betrieb der deutschen post gewidmet worden sind, ohne
ruecksicht darauf, fuer welchen rechtstraeger sie erworben
wurden, es sei denn, sie sind in der folgezeit mit
zustimmung der deutschen post einem anderen zweck gewidmet
worden. vermoegensrechte, die von der deutschen post bis
zum 31. januar 1991 in entsprechender anwendung des paragraph 1
abs. 4 der verordnung ueber die anmeldung
vermoegensrechtlicher ansprueche vom 11. juli 1990 benannt
werden, gelten nicht als vermoegen, das mit zustimmung der
deutschen post einem anderen zweck gewidmet wurde.
(2) der bundesminister fuer post und telekommunikation
regelt nach anhoerung der unternehmen der deutschen
bundespost abschliessend die aufteilung des
sondervermoegens deutsche post in die teilsondervermoegen der
drei unternehmen. der bundesminister fuer post und
telekommunikation legt nach anhoerung der drei unternehmen der
deutschen bundespost innerhalb einer uebergangszeit von
drei jahren fest, welche vermoegensgegenstaende den
hoheitlichen und politischen zwecken dienen. er uebernimmt
diese ohne wertausgleich.

artikel 28
wirtschaftsfoerderung

(1) mit wirksamwerden des beitritts wird das in artikel 3
genannte gebiet in die im bundesgebiet bestehenden
regelungen des bundes zur wirtschaftsfoerderung unter
beruecksichtigung der zustaendigkeiten der europaeischen
gemeinschaften einbezogen. waehrend einer uebergangszeit
werden dabei die besonderen beduerfnisse der
strukturanpassung beruecksichtigt. damit wird ein wichtiger
beitrag zu einer moeglichst raschen entwicklung einer
ausgewogenen wirtschaftsstruktur unter besonderer
beruecksichtigung des mittelstands geleistet.
(2) die zustaendigen ressorts bereiten konkrete
massnahmenprogramme zur beschleunigung des wirtschaftlichen
wachstums und des strukturwandels in dem in artikel 3
genannten gebiet vor. die programme erstrecken sich auf
folgende bereiche:
- massnahmen der regionalen wirtschaftsfoerderung unter
schaffung eines besonderen programms zugunsten des
in artikel 3 genannten gebiets, dabei wird ein
praeferenzvorsprung zugunsten dieses gebiets sichergestellt,
- massnahmen zur verbesserung der wirtschaftlichen
rahmenbedingungen in den gemeinden mit besonderem
schwerpunkt in der wirtschaftsnahen infrastruktur,
- massnahmen zur raschen entwicklung des mittelstandes,
- massnahmen zur verstaerkten modernisierung und
strukturellen neuordnung der wirtschaft auf der grundlage
von in eigenverantwortung der industrie erstellten
restrukturierungskonzepten (zum beispiel
sanierungsprogramme, auch fuer rgw-exportproduktion),
- entschuldung von unternehmen nach einzelfallpruefung.

artikel 29
aussenwirtschaftsbeziehungen

(1) die gewachsenen aussenwirtschaftlichen beziehungen
der deutschen demokratischen republik, insbesondere die
bestehenden vertraglichen verpflichtungen gegenueber den
laendern des rates fuer gegenseitige wirtschaftshilfe,
geniessen vertrauensschutz. sie werden unter beruecksichtigung
der interessen aller beteiligten und unter beachtung
marktwirtschaftlicher grundsaetze sowie der zustaendigkeiten
der europaeischen gemeinschaften fortentwickelt und
ausgebaut. die gesamtdeutsche regierung wird dafuer sorge
tragen, dass diese beziehungen im rahmen der fachlichen
zustaendigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) die bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche
regierung wird sich mit den zustaendigen organen der
europaeischen gemeinschaften darueber abstimmen, welche
ausnahmeregelungen fuer eine uebergangszeit auf dem
gebiet des aussenhandels im hinblick auf absatz 1
erforderlich sind.
(folgt teil zwei von zwei)


Beitrag teilen