bulletin nr. 104-90 ss. 877 - 890 - vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen republik ueber die herstellung der einheit deutschlands

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bulletin nr. 104-90 ss. 877 - 890 - vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen republik ueber die herstellung der einheit deutschlands

  • Bulletin 104-90
  • 6. September 1990

- einigungsvertrag -

die bundesrepublik deutschland und die deutsche
demokratische republik

entschlossen, die einheit deutschlands in frieden und
freiheit als gleichberechtigtes glied der voelkergemeinschaft
in freier selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem wunsch der menschen in beiden
teilen deutschlands, gemeinsam in frieden und freiheit
in einem rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und
sozialen bundesstaat zu leben,
in dankbarem respekt vor denen, die auf friedliche
weise der freiheit zum durchbruch verholfen haben, die an
der aufgabe der herstellung der einheit deutschlands
unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
im bewusstsein der kontinuitaet deutscher geschichte
und eingedenk der sich aus unserer vergangenheit
ergebenden besonderen verantwortung fuer eine demokratische
entwicklung in deutschland, die der achtung der
menschenrechte und dem frieden verpflichtet bleibt,
in dem bestreben, durch die deutsche einheit einen
beitrag zur einigung europas und zum aufbau einer
europaeischen friedensordnung zu leisten, in der grenzen nicht
mehr trennen und die allen europaeischen voelkern ein
vertrauensvolles zusammenleben gewaehrleistet,
in dem bewusstsein, dass die unverletzlichkeit der grenzen
und der territorialen integritaet und souveraenitaet aller
staaten in europa in ihren grenzen eine grundlegende
bedingung fuer den frieden ist -
sind uebereingekommen, einen vertrag ueber die
herstellung der einheit deutschlands mit den nachfolgenden
bestimmungen zu schliessen:

kapitel i
wirkung des beitritts

artikel 1
laender

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts der deutschen
demokratischen republik zur bundesrepublik deutschland
gemaess artikel 23 des grundgesetzes am 3. oktober 1990
werden die laender brandenburg, mecklenburg-vorpom-
mern, sachsen, sachsen-anhalt und thueringen laender der
bundesrepublik deutschland. fuer die bildung und die
grenzen dieser laender untereinander sind die bestimmungen
des verfassungsgesetzes zur bildung von laendern in der
deutschen demokratischen republik vom 22. juli 1990
- laendereinfuehrungsgesetz - (gbl. i nr. 51 s. 955) gemaess
anlage ii massgebend.
(2) die 23 bezirke von berlin bilden das land berlin.

artikel 2
hauptstadt, tag der deutschen einheit

(1) hauptstadt deutschlands ist berlin. die frage des sitzes
von parlament und regierung wird nach der herstellung der
einheit deutschlands entschieden.
(2) der 3. oktober ist als tag der deutschen einheit
gesetzlicher feiertag.

kapitel ii

grundgesetz

artikel 3
inkrafttreten des grundgesetzes

mit dem wirksamwerden des beitritts tritt das grundgesetz
fuer die bundesrepublik deutschland in der im
bundesgesetzblatt teil iii, gliederungsnummer 100-1,
veroeffentlichten bereinigten fassung, zuletzt geaendert durch
gesetz vom 21. dezember 1983 (bgbl. i s. 1481), in den
laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern, sachsen,
sachsen-anhalt und thueringen sowie in dem teil des landes
berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus artikel 4
ergebenden aenderungen in kraft, soweit in diesem vertrag
nichts anderes bestimmt ist.

artikel 4
beitrittsbedingte aenderungen des grundgesetzes

das grundgesetz fuer die bundesrepublik deutschland wird
wie folgt geaendert:
1.
die praeambel wird wie folgt gefasst:
"im bewusstsein seiner verantwortung vor gott und den
menschen,
von dem willen beseelt, als gleichberechtigtes glied in
einem vereinten europa dem frieden der welt zu dienen,
hat sich das deutsche volk kraft seiner
verfassungsgebenden gewalt dieses grundgesetz gegeben.
die deutschen in den laendern baden-wuerttemberg,
bayern, berlin, brandenburg, bremen, hamburg,
hessen, mecklenburg-vorpommern, niedersachsen,
nordrhein-westfalen, rheinland-pfalz, saarland, sachsen,
sachsen-anhalt, schleswig-holstein und thueringen
haben in freier selbstbestimmung die einheit und
freiheit deutschlands vollendet. damit gilt dieses
grundgesetz fuer das gesamte deutsche volk."
2.
artikel 23 wird aufgehoben.
3.
artikel 51 abs. 2 des grundgesetzes wird wie folgt
gefasst:

"(2) jedes land hat mindestens drei stimmen, laender
mit mehr als zwei millionen einwohnern haben vier,
laender mit mehr als sechs millionen einwohnern fuenf,
laender mit mehr als sieben millionen einwohnern sechs
stimmen."
4.
der bisherige wortlaut des artikels 135a wird absatz 1.
nach absatz 1 wird folgender absatz angefuegt:
"(2) absatz 1 findet entsprechende anwendung auf
verbindlichkeiten der deutschen demokratischen republik
oder ihrer rechtstraeger sowie auf verbindlichkeiten des
bundes oder anderer koerperschaften und anstalten des
oeffentlichen rechts, die mit dem uebergang von
vermoegenswerten der deutschen demokratischen republik
auf bund, laender und gemeinden im zusammenhang
stehen, und auf verbindlichkeiten, die auf massnahmen
der deutschen demokratischen republik oder ihrer
rechtstraeger beruhen."
5.
in das grundgesetz wird folgender neuer artikel 143
eingefuegt:

"artikel 143
(1) recht in dem in artikel 3 des einigungsvertrags
genannten gebiet kann laengstens bis zum 31. dezember
1992 von bestimmungen dieses grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen
verhaeltnisse die voellige anpassung an die
grundgesetzliche ordnung noch nicht erreicht werden kann.
abweichungen duerfen nicht gegen artikel 19 abs. 2 verstossen
und muessen mit den in artikel 79 abs. 3 genannten
grundsaetzen vereinbar sein.
(2) abweichungen von den abschnitten ii, viii, viii a, ix,
x und xi sind laengstens bis zum 31. dezember 1995
zulaessig.
(3) unabhaengig von absatz 1 und 2 haben artikel 41 des
einigungsvertrags und regelungen zu seiner
durchfuehrung auch insoweit bestand, als sie vorsehen, dass
eingriffe in das eigentum auf dem in artikel 3 dieses
vertrags genannten gebiet nicht mehr rueckgaengig gemacht
werden."
6.
artikel 146 wird wie folgt gefasst:

"artikel 146
dieses grundgesetz, das nach vollendung der einheit
und freiheit deutschlands fuer das gesamte deutsche
volk gilt, verliert seine gueltigkeit an dem tage, an dem
eine verfassung in kraft tritt, die von dem deutschen
volke in freier entscheidung beschlossen worden ist."

artikel 5
kuenftige verfassungsaenderungen

die regierungen der beiden vertragsparteien empfehlen
den gesetzgebenden koerperschaften des vereinten
deutschlands, sich innerhalb von zwei jahren mit den im
zusammenhang mit der deutschen einigung aufgeworfenen
fragen zur aenderung oder ergaenzung des grundgesetzes
zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das verhaeltnis zwischen bund und laendern
entsprechend dem gemeinsamen beschluss der
ministerpraesidenten vom 5. juli 1990,
- in bezug auf die moeglichkeit einer neugliederung fuer den
raum berlin/brandenburg abweichend von den
vorschriften des artikels 29 des grundgesetzes durch
vereinbarung der beteiligten laender,
- mit den ueberlegungen zur aufnahme von
staatszielbestimmungen in das grundgesetz sowie
- mit der frage der anwendung des artikels 146 des
grundgesetzes und in deren rahmen einer
volksabstimmung.

artikel 6
ausnahmebestimmung

artikel 131 des grundgesetzes wird in dem in artikel 3
genannten gebiet vorerst nicht in kraft gesetzt.

artikel 7
finanzverfassung

(1) die finanzverfassung der bundesrepublik deutschland
wird auf das in artikel 3 genannte gebiet erstreckt, soweit
in diesem vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) fuer die verteilung des steueraufkommens auf den bund
sowie auf die laender und gemeinden (gemeindeverbaende)
in dem in artikel 3 genannten gebiet gelten die bestimmungen
des artikels 106 des grundgesetzes mit der massgabe, dass
1.
bis zum 31. dezember 1994 absatz 3 satz 4 und
absatz 4 keine anwendung finden,
2.
bis zum 31. dezember 1996 der anteil der gemeinden
an dem aufkommen der einkommensteuer nach arti-
kel 106 abs. 5 des grundgesetzes von den laendern an
die gemeinden nicht auf der grundlage der
einkommensteuerleistung ihrer einwohner, sondern nach der
einwohnerzahl der gemeinden weitergeleitet wird,
3.
bis zum 31. dezember 1994 abweichend von artikel 106
abs. 7 des grundgesetzes den gemeinden (gemeinde-
verbaenden) von dem laenderanteil am
gesamtaufkommen der gemeinschaftssteuern und dem gesamten
aufkommen der landessteuern ein jaehrlicher anteil von
mindestens 20 vom hundert sowie vom laenderanteil
aus den mitteln des fonds "deutsche einheit" nach
absatz 5 nr. 1 ein jaehrlicher anteil von 40 vom hundert
zufliesst.
(3) artikel 107 des grundgesetzes gilt in dem in artikel 3
genannten gebiet mit der massgabe, dass bis zum
31. dezember 1994 zwischen den bisherigen laendern der
bundesrepublik deutschland und den laendern in dem in
artikel 3 genannten gebiet die regelung des absatzes 1
satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher
laenderfinanzausgleich (artikel 107 abs. 2 des
grundgesetzes) nicht stattfindet.
der gesamtdeutsche laenderanteil an der umsatzsteuer wird
so in einen ost- und westanteil aufgeteilt, dass im ergebnis
der durchschnittliche umsatzsteueranteil pro einwohner in
den laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern,
sachsen, sachsen-anhalt und thueringen in den jahren
1991 55 vom hundert
1992 60 vom hundert
1993 65 vom hundert
1994 70 vom hundert
des durchschnittlichen umsatzsteueranteils pro einwohner
in den laendern baden-wuerttemberg, bayern, bremen,
hessen, hamburg, niedersachsen, nordrhein-westfalen,
rheinland-pfalz, saarland und schleswig-holstein betraegt.
der anteil des landes berlin wird vorab nach der
einwohnerzahl berechnet. die regelungen dieses absatzes
werden fuer 1993 in ansehung der dann vorhandenen
gegebenheiten ueberprueft.
(4) das in artikel 3 genannte gebiet wird in die regelungen
der artikel 91a, 91b und 104a abs. 3 und 4 des
grundgesetzes einschliesslich der hierzu ergangenen
ausfuehrungsbestimmungen nach massgabe dieses vertrags mit
wirkung vom 1. januar 1991 einbezogen.
(5) nach herstellung der deutschen einheit werden die
jaehrlichen leistungen des fonds "deutsche einheit"
1.
zu 85 vom hundert als besondere unterstuetzung
den laendern brandenburg, mecklenburg-vorpommern,
sachsen, sachsen-anhalt und thueringen sowie dem
land berlin zur deckung ihres allgemeinen finanzbedarfs
gewaehrt und auf diese laender im verhaeltnis ihrer
einwohnerzahl ohne beruecksichtigung der
einwohnerzahl von berlin (west) verteilt sowie
2.
zu 15 vom hundert zur erfuellung zentraler oeffentlicher
aufgaben auf dem gebiet der vorgenannten laender
verwendet.
(6) bei grundlegender veraenderung der gegebenheiten
werden die moeglichkeiten weiterer hilfe zum angemessenen
ausgleich der finanzkraft fuer die laender in dem in artikel 3
genannten gebiet von bund und laendern gemeinsam
geprueft.

kapitel iii
rechtsangleichung

artikel 8
ueberleitung von bundesrecht

mit dem wirksamwerden des beitritts tritt in dem in artikel 3
genannten gebiet bundesrecht in kraft, soweit es nicht in
seinem geltungsbereich auf bestimmte laender oder
landesteile der bundesrepublik deutschland beschraenkt ist
und soweit durch diesen vertrag, insbesondere dessen
anlage i, nichts anderes bestimmt wird.

artikel 9
fortgeltendes recht der deutschen demokratischen republik

(1) das im zeitpunkt der unterzeichnung dieses vertrags
geltende recht der deutschen demokratischen republik,
das nach der kompetenzordnung des grundgesetzes landesrecht
ist, bleibt in kraft, soweit es mit dem grundgesetz
ohne beruecksichtigung des artikels 143, mit in dem in
artikel 3 genannten gebiet in kraft gesetztem bundesrecht
sowie mit dem unmittelbar geltenden recht der
europaeischen gemeinschaften vereinbar ist und soweit in
diesem vertrag nichts anderes bestimmt wird. recht der
deutschen demokratischen republik, das nach der
kompetenzordnung des grundgesetzes bundesrecht ist und das
nicht bundeseinheitlich geregelte gegenstaende betrifft, gilt
unter den voraussetzungen des satzes 1 bis zu einer regelung
durch den bundesgesetzgeber als landesrecht fort.
(2) das in anlage ii aufgefuehrte recht der deutschen
demokratischen republik bleibt mit den dort genannten
massgaben in kraft, soweit es mit dem grundgesetz unter
beruecksichtigung dieses vertrags sowie mit dem
unmittelbar geltenden recht der europaeischen gemeinschaften
vereinbar ist.
(3) nach unterzeichnung dieses vertrags erlassenes recht
der deutschen demokratischen republik bleibt in kraft,
sofern es zwischen den vertragsparteien vereinbart wird.
absatz 2 bleibt unberuehrt.
(4) soweit nach den absaetzen 2 und 3 fortgeltendes recht
gegenstaende der ausschliesslichen gesetzgebung des
bundes betrifft, gilt es als bundesrecht fort. soweit es
gegenstaende der konkurrierenden gesetzgebung oder der
rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als bundesrecht fort,
wenn und soweit es sich auf sachgebiete bezieht, die im
uebrigen geltungsbereich des grundgesetzes
bundesrechtlich geregelt sind.
(5) das gemaess anlage ii von der deutschen demokratischen
republik erlassene kirchensteuerrecht gilt in den in
artikel 1 abs. 1 genannten laendern als landesrecht fort.

artikel 10
recht der europaeischen gemeinschaften

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts gelten in dem in
artikel 3 genannten gebiet die vertraege ueber die
europaeischen gemeinschaften nebst aenderungen und
ergaenzungen sowie die internationalen vereinbarungen,
vertraege und beschluesse, die in verbindung mit diesen
vertraegen in kraft getreten sind.
(2) die auf der grundlage der vertraege ueber die
europaeischen gemeinschaften ergangenen rechtsakte gelten mit
dem wirksamwerden des beitritts in dem in artikel 3
genannten gebiet, soweit nicht die zustaendigen organe der
europaeischen gemeinschaften ausnahmeregelungen
erlassen. diese ausnahmeregelungen sollen den
verwaltungsmaessigen beduerfnissen rechnung tragen und der
vermeidung wirtschaftlicher schwierigkeiten dienen.
(3) rechtsakte der europaeischen gemeinschaften, deren
umsetzung oder ausfuehrung in die zustaendigkeit der laender
faellt, sind von diesen durch landesrechtliche vorschriften
umzusetzen oder auszufuehren.

kapitel iv
voelkerrechtliche vertraege und vereinbarungen

artikel 11
vertraege der bundesrepublik deutschland

die vertragsparteien gehen davon aus, dass voelkerrechtliche
vertraege und vereinbarungen, denen die bundesrepublik
deutschland als vertragspartei angehoert, einschliesslich
solcher vertraege, die mitgliedschaften in internationalen
organisationen oder institutionen begruenden, ihre gueltigkeit
behalten und die daraus folgenden rechte und
verpflichtungen sich mit ausnahme der in anlage i genannten
vertraege auch auf das in artikel 3 genannte gebiet beziehen.
soweit im einzelfall anpassungen erforderlich werden, wird
sich die gesamtdeutsche regierung mit den jeweiligen
vertragspartnern ins benehmen setzen.

artikel 12
vertraege der deutschen demokratischen republik

(1) die vertragsparteien sind sich einig, dass die
voelkerrechtlichen vertraege der deutschen demokratischen
republik im zuge der herstellung der einheit deutschlands
unter den gesichtspunkten des vertrauensschutzes, der
interessenlage der beteiligten staaten und der vertraglichen
verpflichtungen der bundesrepublik deutschland sowie nach den
prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und
rechtsstaatlichen grundordnung und unter beachtung der
zustaendigkeiten der europaeischen gemeinschaften mit den
vertragspartnern der deutschen demokratischen republik zu
eroertern sind, um ihre fortgeltung, anpassung oder ihr
erloeschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) das vereinte deutschland legt seine haltung zum
uebergang voelkerrechtlicher vertraege der deutschen
demokratischen republik nach konsultationen mit den jeweiligen
vertragspartnern und mit den europaeischen gemeinschaften,
soweit deren zustaendigkeiten beruehrt sind, fest.
(3) beabsichtigt das vereinte deutschland, in internationale
organisationen oder in sonstige mehrseitige vertraege
einzutreten, denen die deutsche demokratische republik, nicht
aber die bundesrepublik deutschland angehoert, so wird
einvernehmen mit den jeweiligen vertragspartnern und mit
den europaeischen gemeinschaften, soweit deren
zustaendigkeiten beruehrt sind, hergestellt.

kapitel v
oeffentliche verwaltung und rechtspflege

artikel 13
uebergang von einrichtungen

(1) verwaltungsorgane und sonstige der oeffentlichen
verwaltung oder rechtspflege dienende einrichtungen in dem
in artikel 3 genannten gebiet unterstehen der regierung
des landes, in dem sie oertlich gelegen sind. einrichtungen
mit laenderuebergreifendem wirkungskreis gehen in die
gemeinsame traegerschaft der betroffenen laender ueber.
soweit einrichtungen aus mehreren teileinrichtungen
bestehen, die ihre aufgaben selbstaendig erfuellen koennen,
unterstehen die teileinrichtungen jeweils der regierung
des landes, in dem sich die teileinrichtung befindet. die
landesregierung regelt die ueberfuehrung oder abwicklung.
paragraph 22 des laendereinfuehrungsgesetzes vom 22. juli 1990
bleibt unberuehrt.
(2) soweit die in absatz 1 satz 1 genannten einrichtungen
oder teileinrichtungen bis zum wirksamwerden des beitritts
aufgaben erfuellt haben, die nach der kompetenzordnung
des grundgesetzes vom bund wahrzunehmen sind,
unterstehen sie den zustaendigen obersten bundesbehoerden.
diese regeln die ueberfuehrung oder abwicklung.
(3) zu den einrichtungen nach den absaetzen 1 und 2
gehoeren auch
1.
einrichtungen der kultur, der bildung und wissenschaft
sowie des sports,
2.
einrichtungen des hoerfunks und des fernsehens,
deren rechtstraeger die oeffentliche verwaltung ist.

artikel 14
gemeinsame einrichtungen der laender

(1) einrichtungen oder teile von einrichtungen, die bis zum
wirksamwerden des beitritts aufgaben erfuellt haben, die
nach der kompetenzordnung des grundgesetzes von den
laendern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgueltigen
regelung durch die in artikel 1 abs. 1 genannten laender als
gemeinsame einrichtungen der laender weitergefuehrt. dies
gilt nur, soweit die uebergangsweise weiterfuehrung fuer die
erfuellung der aufgaben der laender unerlaesslich ist.
(2) die gemeinsamen einrichtungen der laender unterstehen
bis zur wahl der ministerpraesidenten der laender den
landesbevollmaechtigten. danach unterstehen sie den
ministerpraesidenten. diese koennen die aufsicht dem
zustaendigen landesminister uebertragen.
uebergangsregelungen fuer die landesverwaltung
(1) die landessprecher in den in artikel 1 abs. 1 genannten
laendern und die regierungsbevollmaechtigten in den
bezirken nehmen ihre bisherigen aufgaben vom wirksamwerden
des beitritts bis zur wahl der ministerpraesidenten in der
verantwortung der bundesregierung wahr und unterstehen
deren weisungen. die landessprecher leiten als
landesbevollmaechtigte die verwaltung ihres landes und haben
ein weisungsrecht gegenueber den bezirksverwaltungsbehoerden
sowie bei uebertragenen aufgaben auch gegenueber den
gemeinden und landkreisen. soweit in den in artikel 1
abs. 1 genannten laendern bis zum wirksamwerden des
beitritts landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen
sie die in den saetzen 1 und 2 genannten aufgaben und
befugnisse des landessprechers wahr.
(2) die anderen laender und der bund leisten
verwaltungshilfe beim aufbau der landesverwaltung.
(3) auf ersuchen der ministerpraesidenten der in artikel 1
abs. 1 genannten laender leisten die anderen laender und
der bund verwaltungshilfe bei der durchfuehrung bestimmter
fachaufgaben, und zwar laengstens bis zum 30. juni 1991.
soweit stellen und angehoerige der laender und des bundes
verwaltungshilfe bei der durchfuehrung von fachaufgaben
leisten, raeumt der ministerpraesident ihnen insoweit ein
weisungsrecht ein.
(4) soweit der bund verwaltungshilfe bei der durchfuehrung
von fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur
durchfuehrung der fachaufgaben erforderlichen haushaltsmittel
zur verfuegung. die eingesetzten haushaltsmittel werden mit
dem anteil des jeweiligen landes an den leistungen des
fonds "deutsche einheit" oder an der
einfuhr-unsatzsteuer verrechnet.

artikel 16
uebergangsvorschrift bis zur bildung
einer gesamtberliner landesregierung
bis zur bildung einer gesamtberliner landesregierung
nimmt der senat von berlin gemeinsam mit dem magistrat
die aufgaben der gesamtberliner landesregierung wahr.

artikel 17
rehabilitierung

die vertragsparteien bekraeftigen ihre absicht, dass
unverzueglich eine gesetzliche grundlage dafuer geschaffen wird,
dass alle personen rehabilitiert werden koennen, die opfer
einer politisch motivierten strafverfolgungsmassnahme oder
sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen
gerichtlichen entscheidung geworden sind. die rehabilitierung
dieser opfer des sed-unrechts-regimes ist mit einer
angemessenen entschaedigungsregelung zu verbinden.

artikel 18
fortgeltung gerichtlicher entscheidungen

(1) vor dem wirksamwerden des beitritts ergangene
entscheidungen der gerichte der deutschen demokratischen
republik bleiben wirksam und koennen nach massgabe des
gemaess artikel 8 in kraft gesetzten oder des gemaess artikel 9
fortgeltenden rechts vollstreckt werden. nach diesem
recht richtet sich auch eine ueberpruefung der vereinbarkeit
von entscheidungen und ihrer vollstreckung mit
rechtsstaatlichen grundsaetzen. artikel 17 bleibt unberuehrt.
(2) den durch ein strafgericht der deutschen
demokratischen republik verurteilten wird durch diesen vertrag
nach massgabe der anlage i ein eigenes recht eingeraeumt, eine
gerichtliche kassation rechtskraeftiger entscheidungen
herbeizufuehren.

artikel 19
fortgeltung von entscheidungen
der oeffentlichen verwaltung

vor dem wirksamwerden des beitritts ergangene
verwaltungsakte der deutschen demokratischen republik bleiben
wirksam. sie koennen aufgehoben werden, wenn sie mit
rechtsstaatlichen grundsaetzen oder mit den regelungen
dieses vertrags unvereinbar sind. im uebrigen bleiben die
vorschriften ueber die bestandskraft von verwaltungsakten
unberuehrt.

artikel 20
rechtsverhaeltnisse im oeffentlichen dienst

(1) fuer die rechtsverhaeltnisse der angehoerigen des
oeffentlichen dienstes zum zeitpunkt des beitritts gelten
die in anlage i vereinbarten uebergangsregelungen.
(2) die wahrnehmung von oeffentlichen aufgaben
(hoheitsrechtliche befugnisse im sinne von artikel 33 abs. 4
des grundgesetzes) ist so bald wie moeglich beamten zu
uebertragen. das beamtenrecht wird nach massgabe der in
anlage i vereinbarten regelungen eingefuehrt. artikel 92
des grundgesetzes bleibt unberuehrt.
(3) das soldatenrecht wird nach massgabe der in anlage i
vereinbarten regelungen eingefuehrt.

kapitel vi
oeffentliches vermoegen und schulden

artikel 21
verwaltungsvermoegen

(1) das vermoegen der deutschen demokratischen
republik, das unmittelbar bestimmten verwaltungsaufgaben
dient (verwaltungsvermoegen), wird bundesvermoegen,
sofern es nicht nach seiner zweckbestimmung am 1. oktober
1989 ueberwiegend fuer verwaltungsaufgaben bestimmt war,
die nach dem grundgesetz von laendern, gemeinden
(gemeindeverbaenden) oder sonstigen traegern oeffentlicher
verwaltung wahrzunehmen sind. soweit
verwaltungsvermoegen ueberwiegend fuer aufgaben des ehemaligen
ministeriums fuer staatssicherheit/des amtes fuer nationale
sicherheit genutzt wurde, steht es der treuhandanstalt zu, es
sei denn, dass es nach dem genannten zeitpunkt bereits neuen
sozialen oder oeffentlichen zwecken zugefuehrt worden ist.
(2) soweit verwaltungsvermoegen nicht bundesvermoegen
gemaess absatz 1 wird, steht es mit wirksamwerden des
beitritts demjenigen traeger oeffentlicher verwaltung zu, der
nach dem grundgesetz fuer die verwaltungsaufgabe
zustaendig ist.
(3) vermoegenswerte, die dem zentralstaat oder den
laendern und gemeinden (gemeindeverbaenden) von einer
anderen koerperschaft des oeffentlichen rechts unentgeltlich
zur verfuegung gestellt worden sind, werden an diese
koerperschaft oder ihre rechtsnachfolgerin unentgeltlich
zurueckuebertragen, frueheres reichsvermoegen wird
bundesvermoegen.
(4) soweit nach den absaetzen 1 bis 3 oder auf grund eines
bundesgesetzes verwaltungsvermoegen bundesvermoegen wird,
ist es fuer die erfuellung oeffentlicher aufgaben in dem in
artikel 3 genannten gebiet zu verwenden. dies gilt auch fuer
die verwendung der erloese aus veraeusserungen von
vermoegenswerten.

artikel 22
finanzvermoegen

(1) oeffentliches vermoegen von rechtstraegern in dem in
artikel 3 genannten gebiet einschliesslich des
grundvermoegens und des vermoegens in der land- und
forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten
verwaltungsaufgaben dient (finanzvermoegen), ausgenommen
vermoegen der sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht
der treuhandanstalt uebertragen ist, oder durch gesetz gemaess
paragraph 1 abs. 1 saetze 2 und 3 des treuhandgesetzes
gemeinden, staedten oder landkreisen uebertragen wird, mit
wirksamwerden des beitritts der treuhandverwaltung des bundes.
soweit finanzvermoegen ueberwiegend fuer aufgaben des
ehemaligen ministeriums fuer staatssicherheit/des amtes fuer
nationale sicherheit genutzt wurde, steht es der
treuhandanstalt zu, es sei denn, dass es nach dem 1. oktober
1989 bereits neuen sozialen oder oeffentlichen zwecken zugefuehrt
worden ist. durch bundesgesetz ist das finanzvermoegen
auf den bund und die in artikel 1 genannten laender so
aufzuteilen, dass der bund und die in artikel 1 genannten
laender je die haelfte des vermoegensgesamtwerts erhalten.
an dem laenderanteil sind die gemeinden (gemeindeverbaende)
angemessen zu beteiligen. vermoegenswerte, die
hiernach der bund erhaelt, sind zur erfuellung oeffentlicher
aufgaben in dem in artikel 3 genannten gebiet zu
verwenden. die verteilung des laenderanteils auf die einzelnen
laender soll grundsaetzlich so erfolgen, dass das verhaeltnis
der gesamtwerte der den einzelnen laendern uebertragenen
tragenen vermoegensteile dem verhaeltnis der bevoelkerungszahlen
dieser laender mit wirksamwerden des beitritts
ohne beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin
(west) entspricht. artikel 21 abs. 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) bis zu einer gesetzlichen regelung wird das
finanzvermoegen von den bisher zustaendigen behoerden
verwaltet, soweit nicht der bundesminister der finanzen die
uebernahme der verwaltung durch behoerden der
bundesvermoegensverwaltung anordnet.
(3) die in den absaetzen 1 und 2 bezeichneten
gebietskoerperschaften gewaehren sich untereinander auf verlangen
auskunft ueber und einsicht in grundbuecher, grundakten
und sonstige vorgaenge, die hinweise zu vermoegenswerten
enthalten, deren rechtliche und tatsaechliche zuordnung
zwischen den gebietskoerperschaften ungeklaert oder
streitig ist.
(4) absatz 1 gilt nicht fuer das zur wohnungsversorgung
genutzte volkseigene vermoegen, das sich in rechtstraegerschaft
der volkseigenen betriebe der wohnungswirtschaft
befindet. gleiches gilt fuer volkseigenes vermoegen, fuer das
bereits konkrete ausfuehrungsplanungen fuer objekte der
wohnungsversorgung vorliegen. dieses vermoegen geht mit
wirksamwerden des beitritts mit gleichzeitiger uebernahme
der anteiligen schulden in das eigentum der kommunen
ueber. die kommunen ueberfuehren ihren wohnungsbestand
unter beruecksichtigung sozialer belange schrittweise in eine
marktwirtschaftliche wohnungswirtschaft. dabei soll die
privatisierung auch zur foerderung der bildung individuellen
wohneigentums beschleunigt durchgefuehrt werden.
hinsichtlich des volkseigenen wohnungsbestandes staatlicher
einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter artikel 21
faellt, bleibt absatz 1 unberuehrt.

artikel 23
schuldenregelung

(1) mit dem wirksamwerden des beitritts wird die bis zu
diesem zeitpunkt aufgelaufene gesamtverschuldung des
republikhaushalts der deutschen demokratischen
republik von einem nicht rechtsfaehigen sondervermoegen des
bundes uebernommen, das die schuldendienstverpflichtungen
erfuellt. das sondervermoegen wird ermaechtigt, kredite
aufzunehmen
1.
zur tilgung von schulden des sondervermoegens,
2.
zur deckung anfallender zins- und
kreditbeschaffungskosten,
3.
zum zwecke des ankaufs von schuldtiteln des
sondervermoegens im wege der marktpflege.
(2) der bundesminister der finanzen verwaltet das
sondervermoegen. das sondervermoegen kann unter seinem
namen im rechtsgeschaeftlichen verkehr handeln, klagen
und verklagt werden. der allgemeine gerichtsstand
des sondervermoegens ist der sitz der bundesregierung.
der bund haftet fuer die verbindlichkeiten des
sonderrvermoegens.
(3) vom tage des wirksamwerdens des beitritts bis zum
31. dezember 1993 erstatten der bund und die
treuhandanstalt jeweils die haelfte der vom sondervermoegen
erbrachten zinsleistungen.
die erstattung erfolgt bis zum ersten des monats, der dem
monat folgt, in dem das sondervermoegen die in satz 1
genannten leistungen erbracht hat.
(4) mit wirkung vom 1. januar 1994 uebernehmen der bund
und die in artikel 1 genannten laender und die
treuhandanstalt, die beim sondervermoegen zum 31. dezember 1993
aufgelaufene gesamtverschuldung nach massgabe des
artikels 27 abs. 3 des vertrags vom 18. mai 1990 ueber die
schaffung einer waehrungs-, wirtschafts- und sozialunion
zwischen der bundesrepublik deutschland und der
deutschen demokratischen republik. die verteilung der
schulden im einzelnen wird durch besonderes gesetz gemaess
artikel 34 des gesetzes vom 25. juli 1990 zu dem vertrag
vom 18. mai 1990 (bgbl. 1990 ii s. 518) geregelt. die
anteile der in artikel 1 genannten laender an dem von der
gesamtheit der in artikel 1 genannten laender zu
uebernehmenden betrag werden im verhaeltnis ihrer einwohnerzahl
zum zeitpunkt des wirksamwerdens des beitritts ohne
beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin (west)
berechnet.
(5) das sondervermoegen wird mit ablauf des jahres 1993
aufgeloest.
(6) die bundesrepublik deutschland tritt mit wirksamwerden
des beitritts in die von der deutschen demokratischen
republik zu lasten des staatshaushalts bis zur einigung
uebernommenen buergschaften, garantien und gewaehrleistungen
ein. die in artikel 1 abs. 1 genannten laender und
das land berlin fuer den teil, in dem das grundgesetz bisher
nicht galt, uebernehmen fuer die auf die bundesrepublik
deutschland uebergegangenen buergschaften, garantien und
gewaehrleistungen gesamtschuldnerisch eine rueckbuergschaft
in hoehe von 50 vom hundert. die schadensbetraege
werden zwischen den laendern im verhaeltnis ihrer
einwohnerzahl zum zeitpunkt des wirksamwerdens des beitritts
ohne beruecksichtigung der einwohnerzahl von berlin (west)
aufgeteilt.
(7) die beteiligung der deutschen demokratischen republik
an der staatsbank berlin kann auf die in artikel 1 genannten
laender uebertragen werden. bis zu einer uebertragung der
beteiligung nach satz 1 oder einer uebertragung nach satz 3
stehen die rechte aus der beteiligung der deutschen
demokratischen republik an der staatsbank berlin dem
bund zu. die vertragsparteien werden, unbeschadet einer
kartellrechtlichen pruefung, die moeglichkeit vorsehen,
dass die staatsbank berlin ganz oder teilweise auf ein
oeffentlichrechtliches kreditinstitut in der bundesrepublik
deutschland oder auf andere rechtstraeger uebertragen wird.
werden nicht alle gegenstaende oder verbindlichkeiten von einer
uebertragung erfasst, ist der verbleibende teil der staatsbank
berlin abzuwickeln. der bund tritt in die verbindlichkeiten aus
der gewaehrtraegerhaftung der deutschen demokratischen
republik fuer die staatsbank berlin ein. dies gilt nicht fuer
verbindlichkeiten, die nach der uebertragung der beteiligung
nach satz 1 oder nach einer uebertragung nach satz 3
begruendet werden. satz 5 gilt fuer von der staatsbank berlin
in abwicklung begruendete neue verbindlichkeiten
entsprechend. wird der bund aus der gewaehrtraegerhaftung in
anspruch genommen, wird die belastung in die
gesamtverschuldung des republikhaushalts einbezogen und mit
wirksamwerden des beitritts in das nicht rechtsfaehige
sondervermoegen nach absatz 1 uebernommen.

artikel 24
abwicklung der forderungen und verbindlichkeiten
gegenueber dem ausland und der bundesrepublik deutschland

(1) die abwicklung der beim wirksamwerden des beitritts
noch bestehenden forderungen und verbindlichkeiten,
soweit sie im rahmen des aussenhandels- und valutamonopols
oder in wahrnehmung anderer staatlicher aufgaben
der deutschen demokratischen republik bis zum 1. juli
1990 gegenueber dem ausland und der bundesrepublik
deutschland begruendet worden sind, erfolgt auf weisung
und unter aufsicht des bundesministers der finanzen. in
umschuldungsvereinbarungen der regierung der bundesrepublik
deutschland, die nach wirksamwerden des beitritts
getroffen werden, sind auch die in satz 1 genannten
forderungen einzubeziehen. die betroffenen forderungen
werden durch den bundesminister der finanzen treuhaenderisch
verwaltet oder auf den bund uebertragen, soweit die
forderungen wertberichtigt werden.
(2) das sondervermoegen gemaess artikel 23 abs. 1
uebernimmt bis zum 30. november 1993 gegenueber den mit der
abwicklung beauftragten instituten die notwendigen
verwaltungsaufwendungen, die zinskosten, die durch eine
differenz der zinsaufwendungen und zinserloese entstehen,
sowie die sonstigen verluste, die den instituten waehrend der
abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene mittel
nicht ausgeglichen werden koennen. nach dem 30.
november 1993 uebernehmen der bund und die treuhandanstalt
die in satz 1 genannten aufwendungen, kosten und den
verlustausgleich je zur haelfte. das naehere wird durch
bundesgesetz geregelt.
(3) forderungen und verbindlichkeiten, die auf die
mitgliedschaft der deutschen demokratischen republik oder
ihrer einrichtungen im rat fuer gegenseitige wirtschaftshilfe
zurueckgehen, koennen gegenstand gesonderter regelungen
der bundesrepublik deutschland sein. diese regelungen
koennen auch forderungen und verbindlichkeiten betreffen,
die nach dem 30. juni 1990 entstehen oder entstanden sind.

artikel 25
treuhandvermoegen

das gesetz zur privatisierung und reorganisation des
volkseigenen vermoegens - treuhandgesetz - vom 17. juni
1990 (gbl. i nr. 33 s. 300) gilt mit wirksamwerden des
beitritts mit folgender massgabe fort:
(1) die treuhandanstalt ist auch kuenftig damit beauftragt,
gemaess den bestimmungen des treuhandgesetzes die
frueheren volkseigenen betriebe wettbewerblich zu
strukturieren und zu privatisieren. sie wird rechtsfaehige
bundesunmittelbare anstalt des oeffentlichen rechts. die fach-
und rechtsaufsicht obliegt dem bundesminister der finanzen,
der die fachaufsicht im einvernehmen mit dem
bundesminister fuer wirtschaft und dem jeweils zustaendigen
bundesminister wahrnimmt. beteiligungen der treuhandanstalt
sind mittelbare beteiligungen des bundes. aenderungen der
satzung beduerfen der zustimmung der bundesregierung.
(2) die zahl der mitglieder des verwaltungsrats der
treuhandanstalt wird von 16 auf 20, fuer den ersten
verwaltungsrat auf 23, erhoeht. anstelle der beiden aus der mitte
der volkskammer gewaehlten vertreter erhalten die in artikel 1
genannten laender im verwaltungsrat der treuhandanstalt je
einen sitz. abweichend von paragraph 4 abs. 2 des
treuhandgesetzes werden der vorsitzende und die uebrigen
mitglieder des verwaltungsrats von der bundesregierung berufen.
(3) die vertragsparteien bekraeftigen, dass das volkseigene
vermoegen ausschliesslich und allein zugunsten von massnahmen
in dem in artikel 3 genannten gebiet unabhaengig von
der haushaltsmaessigen traegerschaft verwendet wird.
entsprechend sind erloese der treuhandanstalt gemaess
artikel 26 abs. 4 und artikel 27 abs. 3 des vertrags vom 18.
mai 1990 zu verwenden. im rahmen der strukturanpassung
der landwirtschaft koennen erloese der treuhandanstalt im
einzelfall auch fuer entschuldungsmassnahmen zugunsten
von landwirtschaftlichen unternehmen verwendet werden.
zuvor sind deren eigene vermoegenswerte einzusetzen.
schulden, die auszugliedernden betriebsteilen zuzuordnen
sind, bleiben unberuecksichtigt. hilfe zur entschuldung kann
auch mit der massgabe gewaehrt werden, dass die
unternehmen die gewaehrten leistungen im rahmen ihrer
wirtschaftlichen moeglichkeiten ganz oder teilweise
zurueckerstatten.
(4) die der treuhandanstalt durch artikel 27 abs. 1 des
vertrags vom 18. mai 1990 eingeraeumte ermaechtigung zur
aufnahme von krediten wird von insgesamt bis zu 17
milliarden deutsche mark auf bis zu 25 milliarden deutsche mark
erhoeht. die vorgenannten kredite sollen in der regel bis
zum 31. dezember 1995 zurueckgefuehrt werden. der
bundesminister der finanzen kann eine verlaengerung der
laufzeiten und bei grundlegend veraenderten bedingungen eine
ueberschreitung der kreditobergrenzen zulassen.
(5) die treuhandanstalt wird ermaechtigt, im einvernehmen
mit dem bundesminister der finanzen buergschaften,
garantien und sonstige gewaehrleistungen zu uebernehmen.
(6) nach massgabe des artikels 10 abs. 6 des vertrags vom
18. mai 1990 sind moeglichkeiten vorzusehen, dass den
sparern zu einem spaeteren zeitpunkt fuer den bei der umstellung
2 : 1 reduzierten betrag ein verbrieftes anteilrecht am
volkseigenen vermoegen eingeraeumt werden kann.
(7) bis zur feststellung der dm-eroeffnungsbilanz sind die
zins- und tilgungsleistungen auf kredite, die vor dem
30. juni 1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. die
anfallenden zinszahlungen sind der deutschen kreditbank
ag und den anderen banken durch die
treuhandanstalt zu erstatten.

artikel 26
sondervermoegen deutsche reichsbahn

(1) das eigentum und alle sonstigen vermoegensrechte der
deutschen demokratischen republik sowie das reichsvermoegen
in berlin (west), die zum sondervermoegen deutsche
reichsbahn im sinne des artikels 26 abs. 2 des vertrags
vom 18. mai 1990 gehoeren, sind mit wirksamwerden des
beitritts als sondervermoegen deutsche reichsbahn
vermoegen der bundesrepublik deutschland. dazu gehoeren auch
alle vermoegensrechte, die nach dem 8. mai 1945 entweder
mit mitteln des sondervermoegens deutsche reichsbahn
erworben oder die ihrem betrieb oder dem ihrer
vorgaengerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne ruecksicht
darauf, fuer welchen rechtstraeger sie erworben wurden, es sei
denn, sie sind in der folgezeit mit zustimmung der
deutschen reichsbahn einem anderen zweck gewidmet
worden. vermoegensrechte, die von der deutschen reichsbahn
bis zum 31. januar 1991 in entsprechender anwendung des
paragraph 1 abs. 4 der verordnung ueber die anmeldung
vermoegensrechtlicher ansprueche vom 11. juli 1990 (gbl. i nr.
44 s. 718) benannt werden, gelten nicht als vermoegen, das mit
zustimmung der deutschen reichsbahn einem anderen
zweck gewidmet wurde.
(2) mit den vermoegensrechten gehen gleichzeitig die mit
ihnen im zusammenhang stehenden verbindlichkeiten und
forderungen auf das sondervermoegen deutsche reichsbahn
ueber.
(3) der vorsitzer des vorstands der deutschen bundesbahn
und der vorsitzer des vorstands der deutschen reichsbahn
sind fuer die koordinierung der beiden sondervermoegen
verantwortlich. dabei haben sie auf das ziel hinzuwirken, die
beiden bahnen technisch und organisatorisch
zusammenzufuehren.

artikel 27
sondervermoegen deutsche post

(1) das eigentum und alle sonstigen vermoegensrechte, die
zum sondervermoegen deutsche post gehoeren, werden
vermoegen der bundesrepublik deutschland. sie werden mit
dem sondervermoegen deutsche bundespost vereinigt.
dabei gehen mit den vermoegensrechten gleichzeitig die mit
ihnen im zusammenhang stehenden verbindlichkeiten und
forderungen auf das sondervermoegen deutsche
bundespost ueber. das den hoheitlichen und politischen
zwecken dienende vermoegen wird mit den entsprechenden
verbindlichkeiten und forderungen nicht bestandteil des
sondervermoegens deutsche bundespost.
zum sondervermoegen deutsche post gehoeren auch alle
vermoegensrechte, die am 8. mai 1945 zum
sondervermoegen deutsche reichspost gehoerten oder die nach
dem 8. mai 1945 entweder mit mitteln des frueheren
sondervermoegens deutsche reichspost erworben oder die dem
betrieb der deutschen post gewidmet worden sind, ohne
ruecksicht darauf, fuer welchen rechtstraeger sie erworben
wurden, es sei denn, sie sind in der folgezeit mit
zustimmung der deutschen post einem anderen zweck gewidmet
worden. vermoegensrechte, die von der deutschen post bis
zum 31. januar 1991 in entsprechender anwendung des paragraph 1
abs. 4 der verordnung ueber die anmeldung
vermoegensrechtlicher ansprueche vom 11. juli 1990 benannt
werden, gelten nicht als vermoegen, das mit zustimmung der
deutschen post einem anderen zweck gewidmet wurde.
(2) der bundesminister fuer post und telekommunikation
regelt nach anhoerung der unternehmen der deutschen
bundespost abschliessend die aufteilung des
sondervermoegens deutsche post in die teilsondervermoegen der
drei unternehmen. der bundesminister fuer post und
telekommunikation legt nach anhoerung der drei unternehmen der
deutschen bundespost innerhalb einer uebergangszeit von
drei jahren fest, welche vermoegensgegenstaende den
hoheitlichen und politischen zwecken dienen. er uebernimmt
diese ohne wertausgleich.

artikel 28
wirtschaftsfoerderung

(1) mit wirksamwerden des beitritts wird das in artikel 3
genannte gebiet in die im bundesgebiet bestehenden
regelungen des bundes zur wirtschaftsfoerderung unter
beruecksichtigung der zustaendigkeiten der europaeischen
gemeinschaften einbezogen. waehrend einer uebergangszeit
werden dabei die besonderen beduerfnisse der
strukturanpassung beruecksichtigt. damit wird ein wichtiger
beitrag zu einer moeglichst raschen entwicklung einer
ausgewogenen wirtschaftsstruktur unter besonderer
beruecksichtigung des mittelstands geleistet.
(2) die zustaendigen ressorts bereiten konkrete
massnahmenprogramme zur beschleunigung des wirtschaftlichen
wachstums und des strukturwandels in dem in artikel 3
genannten gebiet vor. die programme erstrecken sich auf
folgende bereiche:
- massnahmen der regionalen wirtschaftsfoerderung unter
schaffung eines besonderen programms zugunsten des
in artikel 3 genannten gebiets, dabei wird ein
praeferenzvorsprung zugunsten dieses gebiets sichergestellt,
- massnahmen zur verbesserung der wirtschaftlichen
rahmenbedingungen in den gemeinden mit besonderem
schwerpunkt in der wirtschaftsnahen infrastruktur,
- massnahmen zur raschen entwicklung des mittelstandes,
- massnahmen zur verstaerkten modernisierung und
strukturellen neuordnung der wirtschaft auf der grundlage
von in eigenverantwortung der industrie erstellten
restrukturierungskonzepten (zum beispiel
sanierungsprogramme, auch fuer rgw-exportproduktion),
- entschuldung von unternehmen nach einzelfallpruefung.

artikel 29
aussenwirtschaftsbeziehungen

(1) die gewachsenen aussenwirtschaftlichen beziehungen
der deutschen demokratischen republik, insbesondere die
bestehenden vertraglichen verpflichtungen gegenueber den
laendern des rates fuer gegenseitige wirtschaftshilfe,
geniessen vertrauensschutz. sie werden unter beruecksichtigung
der interessen aller beteiligten und unter beachtung
marktwirtschaftlicher grundsaetze sowie der zustaendigkeiten
der europaeischen gemeinschaften fortentwickelt und
ausgebaut. die gesamtdeutsche regierung wird dafuer sorge
tragen, dass diese beziehungen im rahmen der fachlichen
zustaendigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) die bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche
regierung wird sich mit den zustaendigen organen der
europaeischen gemeinschaften darueber abstimmen, welche
ausnahmeregelungen fuer eine uebergangszeit auf dem
gebiet des aussenhandels im hinblick auf absatz 1
erforderlich sind.

kapitel vii
arbeit, soziales, familie, frauen,
gesundheitswesen und umweltschutz

artikel 30
arbeit und soziales

(1) es ist aufgabe des gesamtdeutschen gesetzgebers,
1.
das arbeitsvertragsrecht sowie das oeffentlich-rechtliche
arbeitszeitrecht einschliesslich der zulaessigkeit von sonn-
und feiertagsarbeit und den besonderen frauenarbeitsschutz
moeglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2.
den oeffentlich-rechtlichen arbeitsschutz in uebereinstimmung
mit dem recht der europaeischen gemeinschaften
und dem damit konformen teil des arbeitsschutzrechts
der deutschen demokratischen republik zeitgemaess neu
zu regeln.
(2) arbeitnehmer koennen in dem in artikel 3 genannten
gebiet ein altersuebergangsgeld nach vollendung des
57. lebensjahres fuer die dauer von drei jahren, laengstens
bis zum fruehestmoeglichen bezug einer altersrente aus der
gesetzlichen rentenversicherung erhalten. die hoehe des
altersuebergangsgeldes betraegt 65 vom hundert des letzten
durchschnittlichen nettoarbeitsentgelts, fuer arbeitnehmer,
deren anspruch bis zum 1. april 1991 entsteht, wird das
altersuebergangsgeld fuer die ersten 312 tage um einen
zuschlag von 5 prozentpunkten erhoeht. das
altersuebergangsgeld gewaehrt die bundesanstalt fuer arbeit
in anlehnung an die regelungen des arbeitslosengeldes,
insbesondere der regelung des paragraph 105c des
arbeitsfoerderungsgesetzes.
die bundesanstalt fuer arbeit kann einen antrag ablehnen,
wenn feststeht, dass in der region fuer die bisherige
berufliche taetigkeit des antragstellers ein deutlicher mangel
an arbeitskraeften besteht. das altersuebergangsgeld wird
vom bund erstattet, soweit es die dauer des anspruchs auf
arbeitslosengeld uebersteigt. die altersuebergangsgeldregelung
findet fuer neu entstehende ansprueche bis zum
31. dezember 1991 anwendung. der geltungszeitraum
kann um ein jahr verlaengert werden.
in der zeit vom wirksamwerden des vertrags bis zum
31. dezember 1990 koennen frauen altersuebergangsgeld
nach vollendung des 55. lebensjahres fuer laengstens fuenf
jahre erhalten.
(3) der in dem in artikel 3 genannten gebiet in verbindung mit
dem vertrag vom 18. mai 1990 eingefuehrte sozialzuschlag zu
leistungen der renten-, unfall- und arbeitslosenversicherung
wird auf neuzugaenge bis 31. dezember 1991 begrenzt. die
leistung wird laengstens bis zum 30. juni 1995 gezahlt.
(4) die uebertragung von aufgaben der sozialversicherung
auf die einzelnen traeger hat so zu erfolgen, dass die
erbringung der leistungen und deren finanzierung sowie die
personelle wahrnehmung der aufgaben gewaehrleistet wird.
die vermoegensaufteilung (aktiva und passiva) auf die
einzelnen traeger der sozialversicherung wird endgueltig durch
gesetz festgelegt.
(5) die einzelheiten der ueberleitung des sechsten buches
sozialgesetzbuch (rentenversicherung) und der
vorschriften des dritten buches der reichsversicherungsordnung
(unfallversicherung) werden in einem bundesgesetz geregelt.
fuer personen, deren rente aus der gesetzlichen
rentenversicherung in der zeit vom 1. januar 1992 bis 30. juni
1995 beginnt, wird
1.
eine rente grundsaetzlich mindestens in der hoehe des
betrags geleistet, der sich am 30. juni 1990 nach dem
bis dahin geltenden rentenrecht in dem in artikel 3
genannten gebiet ohne beruecksichtigung von
leistungen aus zusatz- oder sonderversorgungssystemen
ergeben haette,
2.
eine rente auch dann bewilligt, wenn am 30. juni 1990
nach dem bis dahin geltenden rentenrecht in dem in
artikel 3 genannten gebiet ein rentenanspruch
bestanden haette.
im uebrigen soll die ueberleitung von der zielsetzung
bestimmt sein, mit der angleichung der loehne und gehaelter
in dem in artikel 3 genannten gebiet an diejenigen in den
uebrigen laendern auch eine angleichung der renten zu
verwirklichen.
(6) bei der fortentwicklung der berufskrankheitenverordnung
ist zu pruefen, inwieweit die bisher in dem in artikel 3
des vertrages genannten gebiet geltenden regelungen
beruecksichtigt werden koennen.

artikel 31
familie und frauen

(1) es ist aufgabe des gesamtdeutschen gesetzgebers, die
gesetzgebung zur gleichberechtigung zwischen maennern
und frauen weiterzuentwickeln.
(2) es ist aufgabe des gesamtdeutschen gesetzgebers,
angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller
ausgangssituationen bei der erwerbstaetigkeit von muettern
und vaetern die rechtslage unter dem gesichtspunkt der
vereinbarkeit von familie und beruf zu gestalten.
(3) um die weiterfuehrung der einrichtungen zur
tagesbetreuung von kindern in dem in artikel 3 genannten
gebiet zu gewaehrleisten, beteiligt sich der bund fuer eine
uebergangszeit bis zum 30. juni 1991 an den kosten dieser
einrichtungen.
(4) es ist aufgabe des gesamtdeutschen gesetzgebers,
spaetestens bis zum 31. dezember 1992 eine regelung zu
treffen, die den schutz vorgeburtlichen lebens und die
verfassungskonforme bewaeltigung von konfliktsituationen schwan
gerer frauen vor allem durch rechtlich gesicherte ansprueche
fuer frauen, insbesondere auf beratung und soziale hilfen
besser gewaehrleistet, als dies in beiden teilen deutschlands
derzeit der fall ist. zur verwirklichung dieser ziele wird in dem
in artikel 3 genannten gebiet mit finanzieller hilfe des bundes
unverzueglich ein flaechendeckendes netz von beratungsstellen
verschiedener traeger aufgebaut. die beratungsstellen sind
personell und finanziell so auszustatten, dass sie ihrer aufgabe
gerecht werden koennen, schwangere frauen zu beraten und
ihnen notwendige hilfen - auch ueber den zeitpunkt der geburt
hinaus - zu leisten. kommt eine regelung in der in satz 1
genannten frist nicht zustande, gilt das materielle recht in
dem in artikel 3 genannten gebiet weiter.

artikel 32
freie gesellschaftliche kraefte

die verbaende der freien wohlfahrtspflege und die traeger
der freien jugendhilfe leisten mit ihren einrichtungen und
diensten einen unverzichtbaren beitrag zur
sozialstaatlichkeit des grundgesetzes. der auf- und ausbau einer
freien wohlfahrtspflege und einer freien jugendhilfe in dem in
artikel 3 genannten gebiet wird im rahmen der
grundgesetzlichen zustaendigkeiten gefoerdert.

artikel 33
gesundheitswesen

(1) es ist aufgabe der gesetzgeber, die voraussetzungen
dafuer zu schaffen, dass das niveau der stationaeren
versorgung der bevoelkerung in dem in artikel 3 genannten
gebiet zuegig und nachhaltig verbessert und der situation im
uebrigen bundesgebiet angepasst wird.
(2) zur vermeidung von defiziten bei den
arzneimittelausgaben der krankenversicherung in dem in artikel 3
genannten gebiet trifft der gesamtdeutsche gesetzgeber eine
zeitlich befristete regelung, durch die der
herstellerabgabepreis im sinne der arzneimittelpreisverordnung
um einen abschlag verringert wird, der dem abstand zwischen den
beitragspflichtigen einkommen in dem in artikel 3
genannten gebiet und im heutigen bundesgebiet entspricht.

artikel 34
umweltschutz

(1) ausgehend von der in artikel 16 des vertrags vom
18. mai 1990 in verbindung mit dem umweltrahmengesetz
der deutschen demokratischen republik vom 29. juni 1990
(gbl. i nr. 42 s. 649) begruendeten deutschen umweltunion
ist es aufgabe der gesetzgeber, die natuerlichen
lebensgrundlagen des menschen unter beachtung des vorsorge-,
verursacher- und kooperationsprinzips zu schuetzen und die
einheitlichkeit der oekologischen lebensverhaeltnisse auf
hohem, mindestens jedoch dem in der bundesrepublik
deutschland erreichten niveau zu foerdern.
(2) zur foerderung des in absatz 1 genannten ziels sind im
rahmen der grundgesetzlichen zustaendigkeitsregelungen
oekologische sanierungs- und entwicklungsprogramme fuer
das in artikel 3 genannte gebiet aufzustellen. vorrangig
sind massnahmen zur abwehr von gefahren fuer die
gesundheit der bevoelkerung vorzusehen.

kapitel viii
kultur, bildung und wissenschaft, sport

artikel 35
kultur

(1) in den jahren der teilung waren kunst und kultur - trotz
unterschiedlicher entwicklung der beiden staaten in
deutschland - eine grundlage der fortbestehenden einheit
der deutschen nation. sie leisten im prozess der staatlichen
einheit der deutschen auf dem weg zur europaeischen
einigung einen eigenstaendigen und unverzichtbaren beitrag.
stellung und ansehen eines vereinten deutschlands in der
welt haengen ausser von seinem politischen gewicht und
seiner wirtschaftlichen leistungskraft ebenso von seiner
bedeutung als kulturstaat ab. vorrangiges ziel der
auswaertigen kulturpolitik ist der kulturaustausch auf der
grundlage partnerschaftlicher zusammenarbeit.
(2) die kulturelle substanz in dem in artikel 3 genannten
gebiet darf keinen schaden nehmen.
(3) die erfuellung der kulturellen aufgaben einschliesslich
ihrer finanzierung ist zu sichern, wobei schutz und
foerderung von kultur und kunst den neuen laendern und
kommunen entsprechend der zustaendigkeitsverteilung des
grundgesetzes obliegen.
(4) die bisher zentral geleiteten kulturellen einrichtungen
gehen in die traegerschaft der laender oder kommunen ueber,
in denen sie gelegen sind. eine mitfinanzierung durch den
bund wird in ausnahmefaellen, insbesondere im land berlin,
nicht ausgeschlossen.
(5) die durch die nachkriegsereignisse getrennten teile der
ehemals staatlichen preussischen sammlungen (unter
anderem staatliche museen, staatsbibliotheken, geheimes
staatsarchiv, ibero-amerikanisches institut, staatliches
institut fuer musikforschung) sind in berlin wieder
zusammenzufuehren. die stiftung preussischer kulturbesitz
uebernimmt die vorlaeufige traegerschaft. auch fuer die kuenftige
regelung ist eine umfassende traegerschaft fuer die ehemals
staatlichen preussischen sammlungen in berlin zu finden.
(6) der kulturfonds wird zur foerderung von kultur, kunst
und kuenstlern uebergangsweise bis zum 31. dezember 1994
in dem in artikel 3 genannten gebiet weitergefuehrt. eine
mitfinanzierung durch den bund im rahmen der
zustaendigkeitsverteilung des grundgesetzes wird nicht
ausgeschlossen. ueber eine nachfolgeeinrichtung ist im rahmen der
verhandlungen ueber den beitritt der laender der in artikel 1
abs. 1 genannten laender zur kulturstiftung der laender zu
verhandeln.
(7) zum ausgleich der auswirkungen der teilung
deutschlands kann der bund uebergangsweise zur foerderung der
kulturellen infrastruktur einzelne kulturelle massnahmen und
einrichtungen in dem in artikel 3 genannten gebiet
mitfinanzieren.

artikel 36
rundfunk

(1) der "rundfunk der ddr" und der "deutsche
fernsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhaengige,
rechtsfaehige einrichtung von den in artikel 1 abs. 1
genannten laendern und dem land berlin fuer den teil, in dem
das grundgesetz bisher nicht galt, bis spaetestens 31. dezember
1991 weitergefuehrt, soweit sie aufgaben wahrnehmen, fuer
die die zustaendigkeit der laender gegeben ist. die
einrichtung hat die aufgabe, die bevoelkerung in dem in
artikel 3 genannten gebiet nach den allgemeinen grundsaetzen
des oeffentlichen-rechtlichen rundfunks mit hoerfunk und
fernsehen zu versorgen. die bisher der deutschen post
zugehoerige studiotechnik sowie die der produktion und der
verwaltung des rundfunks und des fernsehens dienenden
liegenschaften werden der einrichtung zugeordnet. artikel 21
gilt entsprechend.
(2) die organe der einrichtung sind
1.
der rundfunkbeauftragte,
2.
der rundfunkbeirat.
(3) der rundfunkbeauftragte wird auf vorschlag des
ministerpraesidenten der deutschen demokratischen
republik von der volkskammer gewaehlt. kommt eine wahl durch
die volkskammer nicht zustande, wird der rundfunkbeauftragte
von den landessprechern der in artikel 1 abs. 1
genannten laender und dem oberbuergermeister von berlin
mit mehrheit gewaehlt. der rundfunkbeauftragte leitet die
einrichtung und vertritt sie gerichtlich und aussergerichtlich.
er ist fuer die erfuellung des auftrags der einrichtung im
rahmen der hierfuer verfuegbaren mittel verantwortlich und
hat fuer das jahr 1991 unverzueglich einen in einnahmen und
ausgaben ausgeglichenen haushaltsplan aufzustellen.
(4) dem rundfunkbeirat gehoeren 18 anerkannte persoenlichkeiten
des oeffentlichen lebens als vertreter gesellschaftlich
relevanter gruppen an. je drei mitglieder werden von den
landtagen der in artikel 1 abs. 1 genannten laender und von
der stadtverordnetenversammlung von berlin gewaehlt. der
rundfunkbeirat hat in allen programmfragen ein
beratungsrecht und bei wesentlichen personal-, wirtschafts-
und haushaltsfragen ein mitwirkungsrecht. der rundfunkbeirat
kann den rundfunkbeauftragten mit der mehrheit von zwei
dritteln seiner mitglieder abberufen. er kann mit der
mehrheit von zwei dritteln seiner mitglieder einen neuen
rundfunkbeauftragten waehlen.
(5) die einrichtung finanziert sich vorrangig durch die
einnahmen aus dem rundfunkgebuehrenaufkommen der
rundfunkteilnehmer, die in dem in artikel 3 genannten gebiet
wohnen. sie ist insoweit glaeubiger der rundfunkgebuehr. im
uebrigen deckt sie ihre ausgaben durch einnahmen aus
werbesendungen und durch sonstige einnahmen.
(6) innerhalb des in absatz 1 genannten zeitraums ist die
einrichtung nach massgabe der foederalen struktur des
rundfunks durch gemeinsamen staatsvertrag der in artikel 1
genannten laender aufzuloesen oder in anstalten des
oeffentlichen rechts einzelner oder mehrerer laender
ueberzufuehren. kommt ein staatsvertrag nach satz 1 bis zum 31.
dezember 1991 nicht zustande, so ist die einrichtung mit
ablauf dieser frist aufgeloest. zu diesem zeitpunkt
bestehendes aktiv- und passivvermoegen geht auf die in artikel 1
genannten laender in anteilen ueber. die hoehe der anteile
bemisst sich nach dem verhaeltnis des
rundfunkgebuehrenaufkommens nach dem stand vom 30. juni 1991 in
dem in artikel 3 genannten gebiet. die pflicht der laender zur
fortfuehrung der rundfunkversorgung in dem in artikel 3
genannten gebiet bleibt hiervon unberuehrt.
(7) mit inkraftsetzung des staatsvertrags nach absatz 6,
spaetestens am 31. dezember 1991, treten die absaetze 1
bis 6 ausser kraft.

artikel 37
bildung

(1) in der deutschen demokratischen republik erworbene
oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und
akademische abschluesse oder befaehigungsnachweise gelten in
dem in artikel 3 genannten gebiet weiter. in dem in artikel 3
genannten gebiet oder in den anderen laendern der
bundesrepublik deutschland einschliesslich berlin (west)
abgelegte pruefungen oder erworbene befaehigungsnachweise
stehen einander gleich und verleihen die gleichen
berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. die gleichwertigkeit
wird auf antrag von der jeweils zustaendigen stelle
festgestellt. rechtliche regelungen des bundes und der
europaeischen gemeinschaften ueber die gleichstellung von
pruefungen oder befaehigungsnachweisen sowie besondere
regelungen in diesem vertrag haben vorrang. das recht auf
fuehrung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener
akademischer berufsbezeichnungen, grade und titel bleibt
in jedem fall unberuehrt.
(2) fuer lehramtspruefungen gilt das in der
kultusministerkonferenz uebliche anerkennungsverfahren. die
kultusministerkonferenz wird entsprechende
uebergangsregelungen treffen.
(3) pruefungszeugnisse nach der systematik der
ausbildungsberufe und der systematik der facharbeiterberufe
und abschlusspruefungen und gesellenpruefungen in
anerkannten ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) die bei der neugestaltung des schulwesens in dem in
artikel 3 genannten gebiet erforderlichen regelungen
werden von den in artikel 1 genannten laendern getroffen.
die notwendigen regelungen zur anerkennung von
abschluessen schulrechtlicher art werden in der
kultusministerkonferenz vereinbart.
in beiden faellen sind basis das hamburger
abkommen und die weiteren einschlaegigen vereinbarungen
der kultusministerkonferenz.
(5) studenten, die vor abschluss eines studiums die
hochschule wechseln, werden bisher erbrachte studien- und
pruefungsleistungen nach den grundsaetzen des paragraph 7
der allgemeinen bestimmungen fuer diplompruefungsordnungen
(abd) oder im rahmen der fuer die zulassung zu
staatspruefungen geltenden vorschriften anerkannt.
(6) die auf abschlusszeugnissen der ingenieur- und
fachschulen der deutschen demokratischen republik
bestaetigten hochschulzugangsberechtigungen gelten gemaess
beschluss der kultusministerkonferenz vom 10. mai 1990
und seiner anlage b. weitergehende grundsaetze und
verfahren fuer die anerkennung von fachschul- und
hochschulabschluessen fuer darauf aufbauende schul- und
hochschulausbildungen sind im rahmen der
kultusministerkonferenz zu entwickeln.

artikel 38
wissenschaft und forschung

(1) wissenschaft und forschung bilden auch im vereinten
deutschland wichtige grundlagen fuer staat und
gesellschaft. der notwendigen erneuerung von wissenschaft und
forschung unter erhaltung leistungsfaehiger einrichtungen in
dem in artikel 3 genannten gebiet dient eine begutachtung
von oeffentlich getragenen einrichtungen durch den
wissenschaftsrat, die bis zum 31. dezember 1991 abgeschlossen
sein wird, wobei einzelne ergebnisse schon vorher
schrittweise umgesetzt werden sollen.
die nachfolgenden regelungen sollen diese begutachtung
ermoeglichen sowie die einpassung von wissenschaft
und forschung in dem in artikel 3 genannten gebiet in
die gemeinsame forschungsstruktur der bundesrepublik
deutschland gewaehrleisten.
(2) mit dem wirksamwerden des beitritts wird die akademie
der wissenschaften der deutschen demokratischen republik
als gelehrtensozietaet von den forschungsinstituten und
sonstigen einrichtungen getrennt. die entscheidung, wie die
gelehrtensozietaet der akademie der wissenschaften der
deutschen demokratischen republik fortgefuehrt werden
soll, wird landesrechtlich getroffen. die forschungsinstitute
und sonstigen einrichtungen bestehen zunaechst bis zum
31. dezember 1991 als einrichtungen der laender in dem in
artikel 3 genannten gebiet fort, soweit sie nicht vorher
aufgeloest oder umgewandelt werden. die uebergangsfinanzierung
dieser institute und einrichtungen wird bis zum
31. dezember 1991 sichergestellt, die mittel hierfuer werden
im jahr 1991 vom bund und den in artikel 1 genannten
laendern bereitgestellt.
(3) die arbeitsverhaeltnisse der bei den forschungsinstituten
und sonstigen einrichtungen der akademie der
wissenschaften der deutschen demokratischen republik
beschaeftigten arbeitnehmer bestehen bis zum 31. dezember 1991
als befristete arbeitsverhaeltnisse mit den laendern fort, auf
die diese institute und einrichtungen uebergehen. das recht
zur ordentlichen oder ausserordentlichen kuendigung dieser
arbeitsverhaeltnisse in den in anlage i dieses vertrags
aufgefuehrten tatbestaenden bleibt unberuehrt.
(4) fuer die bauakademie der deutschen demokratischen
republik und die akademie der landwirtschaftswissenschaften
der deutschen demokratischen republik sowie
die nachgeordneten wissenschaftlichen einrichtungen des
ministeriums fuer ernaehrung, land- und forstwirtschaft
gelten die absaetze 1 bis 3 sinngemaess.
(5) die bundesregierung wird mit den laendern
verhandlungen mit dem ziel aufnehmen, die bund-laender-
vereinbarungen gemaess artikel 91b des grundgesetzes so
anzupassen oder neu abzuschliessen, dass die bildungsplanung
und die foerderung von einrichtungen und vorhaben der
wissenschaftlichen forschung von ueberregionaler bedeutung
auf das in artikel 3 genannte gebiet erstreckt werden.
(6) die bundesregierung strebt an, dass die in der
bundesrepublik deutschland bewaehrten methoden und programme
der forschungsfoerderung so schnell wie moeglich auf das
gesamte bundesgebiet angewendet werden und dass den
wissenschaftlern und wissenschaftlichen einrichtungen in
dem in artikel 3 genannten gebiet der zugang zu laufenden
massnahmen der forschungsfoerderung ermoeglicht wird.
ausserdem sollen einzelne foerderungsmassnahmen fuer
forschung und entwicklung, die im bereich der bundesrepublik
deutschland terminlich abgeschlossen sind, fuer das in
artikel 3 genannte gebiet wieder aufgenommen werden,
davon sind steuerliche massnahmen ausgenommen.
(7) mit dem wirksamwerden des beitritts der deutschen
demokratischen republik ist der forschungsrat der
deutschen demokratischen republik aufgeloest.

artikel 39
sport

(1) die in dem in artikel 3 genannten gebiet in umwandlung
befindlichen strukturen des sports werden auf selbstverwaltung
umgestellt. die oeffentlichen haende foerdern den
sport ideell und materiell nach der zustaendigkeitsverteilung
des grundgesetzes.
(2) der spitzensport und seine entwicklung in dem in arti-
kel 3 genannten gebiet wird, soweit er sich bewaehrt hat,
weiter gefoerdert. die foerderung erfolgt im rahmen der in
der bundesrepublik deutschland bestehenden regeln und
grundsaetze nach massgabe der oeffentlichen haushalte in
dem in artikel 3 genannten gebiet. in diesem rahmen
werden das forschungsinstitut fuer koerperkultur und sport
(fks) in leipzig, das vom internationalen olympischen
komitee (ioc) anerkannte dopingkontrollabor in kreischa
(bei dresden) und die forschungs- und entwicklungsstelle
fuer sportgeraete (fes) in berlin (ost) - in der jeweils
angemessenen rechtsform - als einrichtungen im vereinten
deutschland in erforderlichem umfang fortgefuehrt oder
bestehenden einrichtungen angegliedert.
(3) fuer eine uebergangszeit bis zum 31. dezember 1992
unterstuetzt der bund den behindertensport.

kapitel ix
uebergangs- und schlussbestimmungen

artikel 40
vertraege und vereinbarungen

(1) die verpflichtungen aus dem vertrag vom 18. mai 1990
ueber die schaffung einer waehrungs-, wirtschafts- und
sozialunion zwischen der bundesrepublik deutschland und
der deutschen demokratischen republik gelten fort, soweit
nicht in diesem vertrag abweichendes bestimmt wird oder
die vereinbarungen im zuge der herstellung der einheit
deutschlands gegenstandslos werden.
(2) soweit rechte und pflichten aus sonstigen vertraegen
und vereinbarungen zwischen der bundesrepublik
deutschland oder den bundeslaendern und der deutschen
demokratischen republik nicht im zuge der herstellung der
einheit deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie
von den innerstaatlichen zustaendigen rechtstraegern
uebernommen, angepasst oder abgewickelt.

artikel 41
regelung von vermoegensfragen

(1) die von der regierung der bundesrepublik deutschland
und der regierung der deutschen demokratischen
republik abgegebene gemeinsame erklaerung vom 15. juni 1990
zur regelung offener vermoegensfragen (anlage iii) ist
bestandteil dieses vertrages.
(2) nach massgabe besonderer gesetzlicher regelung findet
eine rueckuebertragung von eigentumsrechten an
grundstuecken oder gebaeuden nicht statt, wenn das betroffene
grundstueck oder gebaeude fuer dringende, naeher festzulegende
investitionszwecke benoetigt wird, insbesondere der
errichtung einer gewerblichen betriebsstaette dient und die
verwirklichung dieser investitionsentscheidung
volkswirtschaftlich foerderungswuerdig ist, vor allem
arbeitsplaetze schafft oder sichert. der investor hat einen die
wesentlichen merkmale des vorhabens aufzeigenden plan vorzulegen
und sich zur durchfuehrung des vorhabens auf dieser basis
zu verpflichten. in dem gesetz ist auch die entschaedigung
des frueheren eigentuemers zu regeln.
(3) im uebrigen wird die bundesrepublik deutschland keine
rechtsvorschriften erlassen, die der in absatz 1 genannten
gemeinsamen erklaerung widersprechen.

artikel 42
entsendung von abgeordneten

(1) vor dem wirksamwerden des beitritts der deutschen
demokratischen republik waehlt die volkskammer auf der
grundlage ihrer zusammensetzung 144 abgeordnete zur
entsendung in den 11. deutschen bundestag sowie eine
ausreichende anzahl von ersatzpersonen. entsprechende
vorschlaege machen die in der volkskammer vertretenen
fraktionen und gruppen.
(2) die gewaehlten erwerben die mitgliedschaft im 11.
deutschen bundestag auf grund der annahmeerklaerung
gegenueber dem praesidenten der volkskammer, jedoch erst mit
wirksamwerden des beitritts. der praesident der volkskammer
uebermittelt das ergebnis der wahl unter beifuegung
der annahmeerklaerung unverzueglich dem praesidenten des
deutschen bundestages.
(3) fuer die waehlbarkeit und den verlust der mitgliedschaft
im 11. deutschen bundestag gelten im uebrigen die
bestimmungen des bundeswahlgesetzes in der fassung
der bekanntmachung vom 1. september 1975 (bgbl. i
s. 2325), zuletzt geaendert durch gesetz vom 29. august
1990 (bgbl. ii s. 813).
scheidet ein mitglied aus, so rueckt die naechste ersatzperson
nach. sie muss derselben partei angehoeren wie das
ausgeschiedene mitglied zur zeit seiner wahl. die feststellung,
wer als ersatzperson nachrueckt, trifft vor wirksamwerden
des beitritts der praesident der volkskammer, danach der
praesident des deutschen bundestages.

artikel 43
uebergangsvorschrift fuer den bundesrat

bis zur bildung von landesregierungen
von der bildung der in artikel 1 abs. 1 genannten laender
bis zur wahl des ministerpraesidenten kann der
landesbevollmaechtigte an den sitzungen des bundesrates
mit beratender stimme teilnehmen.

artikel 44
rechtswahrung

rechte aus diesem vertrag zugunsten der deutschen
demokratischen republik oder der in artikel 1 genannten
laender koennen nach wirksamwerden des beitritts von
jedem dieser laender geltend gemacht werden.

artikel 45
inkrafttreten des vertrags

(1) dieser vertrag einschliesslich des anliegenden protokolls
und der anlagen i bis iii tritt an dem tag in kraft, an dem
die regierungen der bundesrepublik deutschland und der
deutschen demokratischen republik einander mitgeteilt
haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen
voraussetzungen fuer das inkrafttreten erfuellt sind.
(2) der vertrag bleibt nach wirksamwerden des beitritts als
bundesrecht geltendes recht.

geschehen zu berlin am 31. august 1990
in zwei urschriften in deutscher sprache.

fuer die
bundesrepublik deutschland
dr. wolfgang schaeuble

fuer die
deutsche demokratische republik
dr. guenther krause

protokoll

bei unterzeichnung des vertrags zwischen der bundesrepublik
deutschland und der deutschen demokratischen republik ueber
die herstellung der einheit deutschlands wurden mit bezug auf
diesen vertrag folgende klarstellungen getroffen:

i. zu den artikeln und anlagen des vertrags
1.
zu artikel 1:
(1) die grenzen des landes berlin werden durch das
gesetz ueber die bildung einer neuen stadtgemeinde berlin
vom 27. april 1920 (pr.gs 1920 s. 123) bestimmt mit der
massgabe
- dass der protokollvermerk zu artikel 1 der "vereinbarung
zwischen dem senat und der regierung der
deutschen demokratischen republik vom 31. maerz 1988
ueber die einbeziehung von weiteren enklaven und
anderen kleinen gebieten in die vereinbarung vom
20. dezember 1971 ueber die regelung der fragen von
enklaven durch gebietsaustausch" als auf alle bezirke
erstreckt gilt und im verhaeltnis zwischen den laendern
berlin und brandenburg fortwirkt,
- dass alle gebiete, in denen nach dem 7. oktober 1949
eine wahl zum abgeordnetenhaus oder zur
stadtverordnetenversammlung von berlin stattgefunden hat,
bestandteile der bezirke von berlin sind.

(2) die laender berlin und brandenburg ueberpruefen und
dokumentieren innerhalb eines jahres den sich nach
absatz 1 ergebenden grenzverlauf.
2.
zu artikel 2 abs. 1:
die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass die
entscheidungen nach satz 2 der beschlussfassung der
gesetzgebenden koerperschaften des bundes nach wahl des
ersten gesamtdeutschen bundestages und nach herstellung
der vollen mitwirkungsrechte der in artikel 1 abs. 1
dieses vertrags genannten laender vorbehalten bleiben.
3.
zu artikel 2 abs. 2:
die vertragsparteien sind darueber einig, dass der charakter
des 3. oktober 1990 als gesetzlicher feiertag handlungen
nicht ausschliesst, die bei inkrafttreten des vertrags bereits
unaufhebbar festgelegt waren.
4.
zu artikel 4 nr. 5:
artikel 143 absaetze 1 und 2 haben nur zeitliche bedeutung,
sie sind deshalb keine vorgabe fuer die kuenftige
gesetzgebung.
5.
zu artikel 9 abs. 5:
beide vertragsparteien nehmen die erklaerung des
landes berlin zur kenntnis, dass das in berlin (west)
geltende kirchensteuerrecht mit wirkung vom 1. januar
1991 auf den teil berlins erstreckt wird, in dem es bisher
nicht galt.
6.
zu artikel 13:
einrichtungen oder teileinrichtungen, die bis zum
wirksamwerden des beitritts aufgaben erfuellt haben, die
kuenftig nicht mehr von der oeffentlichen verwaltung
wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
(1) soweit ein sachzusammenhang zu oeffentlichen
aufgaben besteht, werden die einrichtungen oder
teileinrichtungen von demjenigen abgewickelt, der traeger dieser
oeffentlichen aufgaben ist (bund, land, laender gemeinsam).
(2) in den sonstigen faellen werden die einrichtungen oder
teileinrichtungen vom bund abgewickelt.
in zweifelsfaellen kann von dem betroffenen land oder vom
bund eine stelle angerufen werden, die von bund und
laendern gebildet wird.
7.
zu artikel 13 abs. 2:
soweit einrichtungen ganz oder teilweise auf den bund
ueberfuehrt werden, ist geeignetes personal entsprechend
den notwendigkeiten der aufgabenerfuellung in
angemessenem umfang zu uebernehmen.
8.
zu artikel 15:
die verwaltungshilfen des bundes und der laender beim
aufbau der landesverwaltungen und bei der durchfuehrung
bestimmter fachaufgaben werden in einer
clearingstelle abgestimmt, die von bund und laendern
gebildet wird.
9.
zu artikel 16:
beide vertragsparteien nehmen die ankuendigung des
landes berlin zur kenntnis, dass der oberbuergermeister zum
3. oktober 1990 zum mitglied des bundesrates bestellt
wird und die mitglieder des magistrats wie sonstige
mitglieder der berliner landesregierung an der vertretung der
bestellten mitglieder des bundesrates beteiligt werden.
10.
zu artikel 17:
von dieser bestimmung wurden auch personen erfasst, die
durch eine rechtsstaatswidrige einweisung in eine
psychiatrische anstalt opfer im sinne des artikels 17
geworden sind.
11.
zu artikel 20 abs. 2:
die einfuehrung des beamtenrechts nach massgabe der in
anlage i vereinbarten regelungen erfolgt entsprechend
den fuer die personalausstattung der bundesrepublik
deutschland massgebenden grundsaetzen fuer auf dauer
erforderliche funktionen.
12.
zu artikel 21 abs. 1 satz 1:
ueber die weitere inanspruchnahme militaerisch genutzter
liegenschaften sind die laender zu unterrichten. bevor
bisher militaerisch genutzte liegenschaften, die
bundesvermoegen werden, einer anderen nutzung zugefuehrt
werden, sind die betroffenen laender zu hoeren.
13.
zu artikel 22 abs. 4:
der von den wohnungsgenossenschaften fuer
wohnungszwecke genutzte volkseigene grund und boden faellt
auch unter absatz 4 und soll letztlich in das eigentum der
wohnungsgenossenschaften unter beibehaltung der
zweckbindung ueberfuehrt werden.
14.
zu artikel 35:

die bundesrepublik deutschland und die deutsche
demokratische republik erklaeren im zusammenhang mit
artikel 35 des vertrags:
1.
das bekenntnis zum sorbischen volkstum und zur
sorbischen kultur ist frei.
2.
die bewahrung und fortentwicklung der sorbischen
kultur und der sorbischen traditionen werden
gewaehrleistet.
3.
angehoerige des sorbischen volkes und ihre
organisationen haben die freiheit zur pflege und zur
bewahrung der sorbischen sprache im oeffentlichen leben.
4.
die grundgesetzliche zustaendigkeitsverteilung
zwischen bund und laendern bleibt unberuehrt.
15.
zu artikel 38:

vereinbarungen der akademie der wissenschaften, der
bauakademie und der akademie der
landwirtschaftswissenschaften der deutschen demokratischen
republik mit organisationen in anderen staaten oder
internationalen stellen werden nach den in artikel 12 des
vertrags niedergelegten grundsaetzen ueberprueft.
16.
zu artikel 40:
faelle, in denen die bundesregierung die uebernahme der
kosten fuer die medizinische behandlung von deutschen
aus dem in artikel 3 genannten gebiet zugesagt hat,
werden von ihr abgewickelt.
17.
zu anlage ii kapitel ii abschnitt iii nr. 2:

die parteien haben anspruch auf chancengleichheit bei
der wahlvorbereitung und im wahlwettbewerb. geld oder
geldwertes vermoegen, das den parteien weder durch
mitgliedsbeitraege noch durch spenden oder eine staatliche
wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere
vermoegensgegenstaende ehemaliger blockparteien und der
pds in der deutschen demokratischen republik, duerfen
weder zur wahlvorbereitung noch im wahlkampf
verwendet werden. die parteien sind verpflichtet, darueber
eidesstattliche erklaerungen der schatzmeister abzugeben und
den verzicht auf den einsatz solcher mittel durch
wirtschaftspruefer zum 1. dezember 1990 bestaetigen zu lassen.
soweit sich parteien in der bundesrepublik deutschland
vor dem wahltag mit ehemaligen blockparteien der
deutschen demokratischen republik zusammenschliessen,
haben sie zum zeitpunkt ihrer vereinigung ueber ihr
vermoegen in der weise rechenschaft abzulegen, dass sie bis zum
1. november 1990 jeweils eine schlussbilanz und eine
eroeffnungsbilanz vorlegen, die den kriterien von paragraph 24
abs. 4 des parteiengesetzes entspricht.
18.
zu anlage iii:

beide vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass fuer die
in den saetzen 2 und 3 der ziffer 6 geregelten faelle auch
eine umsetzung nach ziffer 7 der gemeinsamen erklaerung
vorgesehen werden kann.

ii. protokollerklaerung zum vertrag

beide vertragsparteien sind sich einig, dass die festlegungen
des vertrags unbeschadet der zum zeitpunkt der unterzeichnung
noch bestehenden rechte und verantwortlichkeiten der
vier maechte in bezug auf berlin und deutschland als ganzes
sowie der noch ausstehenden ergebnisse der gespraeche ueber
die aeusseren aspekte der herstellung der deutschen einheit
getroffen werden.

anmerkung:

die anlage i enthaelt
besondere bestimmungen zur ueberleitung von bundesrecht
gemaess artikel 8 und artikel 11 des vertrages.
diese sind im gedruckten text nachzulesen.
(bulletin nr. 104-90 ss.890 - 1120)


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