bei der Veranstaltung „Digitale Gewalt erkennen, verhindern und bekämpfen – Die Istanbul-Konvention im digitalen Zeitalter“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte am 8. Oktober 2026 in Berlin:
- Bulletin 95-3
- 6. Oktober 2026
Wir sprechen heute über digitale Gewalt und die Istanbul-Konvention. Das ist nicht selbsterklärend, denn die Istanbul-Konvention nennt digitale Gewalt gar nicht explizit als Gewaltform. Das liegt sicherlich auch daran, dass die digitale Welt noch eine andere war, als die Konvention 2011 verabschiedet wurde. Deepfakes zum Beispiel gab es vor 15 Jahren noch gar nicht. Heute hat laut einer Umfrage des Deutschen Frauenrats jede fünfte Frau unter 40 Jahren eigene Erfahrung mit sexualisierten Deepfakes oder KI-Darstellungen machen müssen.
Und das zeigt uns: Die Ziele der Istanbul-Konvention sind nicht zu erreichen, ohne dass man digitale Gewalt angeht. Die Expertengruppe Grevio hat das noch einmal ausdrücklich klargestellt in ihrer Empfehlung zur digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen. Haben Sie ganz vielen Dank dafür!
Eine der vielen Frauen, die in den letzten Jahren persönliche Erfahrung mit digitaler Gewalt machen mussten, ist die Jurastudentin und Aktivistin Theresia Crone. Mit Bildern aus ihren Social-Media-Profilen wurden sexualisierte Bilder und Videos erstellt, die dann im Netz verbreitet wurden – sexualisierte Deepfakes. Wenn Theresia Crone erzählt, was das mit ihr gemacht hat, spricht sie von Verzweiflung, Trauer, Sorge, Wut und Ekel. Sie spricht von einem Gefühl der Schutz- und Wehrlosigkeit und sogar von Schuldgefühlen – weil sie als Aktivistin freiwillig in die Öffentlichkeit getreten ist. Sie sagt, infolge der erlebten digitalen Gewalt habe sich ihr Leben für immer verändert – es gebe ein „Davor“ und ein „Danach“.
Was die Geschichte deutlich zeigt: Digitale Gewalt ist keine Gewalt zweiter Klasse. Sie hinterlässt tiefe Spuren bei den Betroffenen – genau wie körperliche Gewalt. Und sie beeinträchtigt nicht nur das Leben der unmittelbar Betroffenen. Laut der Umfrage des Frauenrats ändern viele Frauen schon aus Angst vor potenzieller digitaler Gewalt ihr Verhalten. Sie hören auf, Bilder zu teilen, oder ziehen sich ganz aus den sozialen Medien zurück. Das ist auf der einen Seite eine verständliche Reaktion – aber es ist auch eine, die wir als Gesellschaft nicht hinnehmen dürfen. Denn Unrecht darf Recht nicht verdrängen.
Digitale Gewalt ist kein Randphänomen – sie ist ein Riesenproblem. Das liegt sicher auch daran, dass es technisch gesehen leicht ist, Täter zu werden: Jeder kann eine Stalkerware installieren mit dem Zweck, eine Person zu verfolgen und auszuspähen. Jeder kann sexualisierte Deepfakes in Sekundenschnelle mit frei verfügbaren KI-Tools erstellen. Und jeder kann heimlich mit dem Handy voyeuristische Aufnahmen machen und sie in Chat-Gruppen oder sozialen Netzwerken teilen oder Betroffene damit erpressen.
Juristisch gesehen stellen wir fest: Unser Recht muss hier Schritt halten. Der digitale Raum darf kein rechtsfreier Raum sein. Und das ist er auch nicht. Schon jetzt sind viele Taten, die wir als digitale Gewalt verstehen, strafbar:
Wer gewaltpornografische Videos produziert und verbreitet, macht sich zum Beispiel nach § 184a StGB strafbar. Wer jemanden in dessen Wohnung heimlich nackt fotografiert, macht sich nach § 201a StGB der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs strafbar. Wer einer Frau unter den Rock oder in die Bluse fotografiert, macht sich schon jetzt nach § 184k StGB strafbar. Und auch Cyberstalking, also das Überwachen einer anderen Person mit digitalen Technologien, kann bereits strafbar sein, zum Beispiel als Nachstellung nach § 238 StGB.
Ebenso sind sexualisierte Deepfakes durchaus bereits vom Gesetz erfasst, nämlich vom Kunsturhebergesetz, das hier eine Strafbarkeit vorsieht. Und trotzdem sehe ich Änderungsbedarf, und zwar aus zwei Gründen:
Erstens gilt die Strafbarkeit nur für die Verbreitung von Deepfakes. Und zweitens geht es den Betroffenen solcher Taten um viel mehr als um ihr Recht am eigenen Bild. Es geht um ihre Würde.
Wir haben deshalb gestern im Kabinett einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt beschlossen. Damit werden wir die bestehenden Strafbarkeitslücken schließen und für mehr Klarheit sorgen. Wir schaffen zeitgemäße strafrechtliche Regeln, die mit dem technologischen Fortschritt mithalten. Und wir stellen sicher, dass Betroffene ihre Rechte durchsetzen können – zum Beispiel auf Unterlassung oder Schadensersatz. Denn das ist bei digitaler Gewalt bislang schwer, gerade dann, wenn sich Täter hinter anonymen Accountnamen verstecken. Daher hat das Gesetz auch zwei Säulen: eine strafrechtliche und eine zivilrechtliche.
Schauen wir zunächst auf die Strafrechtssäule, die aus drei Bausteinen besteht:
Der erste Baustein ist der sogenannte Stalking-Paragraf. Der aktuelle Paragraf stellt nur die wiederholte Nachstellung unter Strafe. Wenn Täter ihrem Opfer aber einfach einen GPS-Tracker unterschieben oder heimlich eine Stalker-Software auf dem Handy installieren, handeln sie zwar nur einmal, aber die Überwachung ist von Dauer – über Tage, Wochen, Monate, manchmal Jahre. Wir wollen klarstellen, dass auch ein solches „einmaliges“ Handeln strafbar ist. Deshalb schaffen wir mit dem Gesetzentwurf einen eigenen Straftatbestand für die unbefugte Überwachung mit Informations- oder Kommunikationstechnik.
Beim zweiten Baustein, dem digitalen Voyeurismus, sorgen wir für zwei wichtige Veränderungen:
Erstens: Auch wer an öffentlichen Orten unbekleidete Personen ohne ihre Einwilligung fotografiert oder filmt, in der Sauna oder am Strand zum Beispiel, soll sich strafbar machen. Denn voyeuristische Nacktaufnahmen von anderen sind immer inakzeptabel, auch wenn sie an öffentlichen Orten entstehen.
Zweitens: Auch wer bekleidete intime Körperteile fotografiert oder filmt, kann sich strafbar machen, wenn sie dadurch sexualisiert werden sollen. Denken wir zum Beispiel an den Fall Yanni Gentsch. Sie war Joggen und bemerkte, dass ein Mann ihr Gesäß filmte. Ihr Fall ist kein Einzelfall. Das betrifft viele Frauen, die sich bei ihr gemeldet haben.
Der dritte Baustein sind die sexualisierten Deepfakes. Wir schaffen erstmals eine konkret darauf zugeschnittene Vorschrift. Darin stellen wir klar: Schon wer ohne Einwilligung sexualisierte Deepfakes von anderen Personen erstellt, kann sich strafbar machen. Natürlich macht sich auch strafbar, wer solche Deepfakes weitergibt, und zwar unabhängig davon, ob er sie auf einem Social-Media-Kanal mit Tausend Followern postet oder ob er sie per Messenger an eine einzige Person schickt.
Was wollen wir mit diesen Änderungen erreichen? Zunächst wollen wir erreichen, dass das Recht mit den Entwicklungen Schritt hält. Deshalb schaffen wir klare Tatbestände, die auch die neuen Erscheinungsformen von bildbasierter sexualisierter Gewalt umfassend abdecken, in allererster Linie Deepfakes. Den bisherigen Flickenteppich lösen wir ab. Wir sorgen für klare Rechte für die Betroffenen, für Bewusstsein in der Bevölkerung und für Abschreckung bei potenziellen Tätern.
Mit der zweiten Säule des Digitalen Gewaltschutzgesetzes stärken wir die Rechte der Betroffenen: Wir wollen es Betroffenen leichter machen, ihre Rechte auch durchzusetzen. Sie müssen sich zur Wehr setzen können.
Denken wir an das Beispiel von Theresia Crone. Wenn jemand wie sie mitbekommt, dass sexualisierte Videos von ihr im Internet kursieren, dann muss sie die Person, die hinter den Videos steckt, zur Verantwortung ziehen können. Dafür muss sie aber erst einmal herausfinden, wer diese Person ist.
Mit dem digitalen Gewaltschutzgesetz nehmen wir die Plattformen stärker in die Pflicht. Mein Ziel ist, dass Betroffene künftig einfacher Auskunft darüber erhalten, wer hinter einer Rechtsverletzung steckt. Denn die digitalen Plattformen haben in der Regel genau die Informationen, die es braucht, um den Tätern auf die Schliche zu kommen. Mithilfe einer gerichtlichen Entscheidung sollen Betroffene erreichen können, dass Plattformen und Internet-Zugangsanbieter mitteilen müssen, wer hinter einem anonymen Account steckt.
An dieser Stelle kommt auch unser Gesetzentwurf zur IP-Adressspeicherung zum Tragen. Darin sollen Internetzugangsanbieter verpflichtet werden, IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf noch in der Beratung im Bundestag. Die gespeicherte IP-Adresse soll dann auch im Zusammenhang mit Auskunftsverfahren wegen digitaler Gewalt genutzt werden können.
Auch über den Auskunftsanspruch hinaus nehmen wir die Plattformen in die Pflicht. Wer zum Beispiel erniedrigende Videos von sich im Internet findet, will wohl meist vor allem eines: dass sie sonst keiner sieht. Betroffene sollen deshalb erstens verlangen können, dass der Diensteanbieter die verletzenden Inhalte löscht. Und zweitens sollen bei besonders schweren Rechtsverletzungen auch Accountsperren möglich sein. Beides werden Betroffene bei Gericht beantragen können. Accountsperren sind vor allem dann wichtig, wenn die Accounts eine große Reichweite haben. Es kann vielleicht nicht in jedem Fall verhindert werden, dass die Täter unter einem anderen Pseudonym einen neuen Account einrichten. Aber es ist dann eben keiner mit 20.000 Followern.
Mit dem Auskunfts- und Löschanspruch und der Möglichkeit der zeitweiligen Sperrung geben wir Betroffenen wirksame Werkzeuge an die Hand, um gegen Rechtsverletzer vorzugehen. Uns ist wichtig, dass die Werkzeuge verhältnismäßig sind. Deshalb ist immer eine richterliche Entscheidung notwendig. Der Schutz von Meinungs- und Kunstfreiheit gebietet das.
Die Wirksamkeit dieser Werkzeuge hängt aber daran, dass die Betroffenen die Plattformen auch erreichen. Aktuell ist das oft noch schwierig, denn viele Plattformen haben ihren Sitz im Ausland. Die Rechte der Betroffenen dürfen aber nicht an der Grenze enden. Deswegen werden Plattformen, die außerhalb der Europäischen Union sitzen, künftig einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen. Das gilt auch für die großen amerikanischen Plattformen. Sie müssen für deutsche Nutzerinnen und Nutzer erreichbar sein.
Ein letzter Punkt, der mir noch wichtig ist: Die Betroffenen können sich direkt an das Gericht wenden. Sie brauchen dafür keine Anwältin oder Anwalt. Wenn sie möchten, können sie sich durch zivilgesellschaftliche Organisationen vertreten lassen. Das soll es Betroffenen leichter machen, sich erfolgreich gegen digitale Gewalt zur Wehr zu setzen.
So viel zu unserem Gesetz gegen digitale Gewalt. Es dient auch dazu, die Istanbul-Konvention umzusetzen. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Betroffenen geschlechtsspezifischer Gewalt zivilrechtliche Rechtsbehelfe gegenüber dem Täter zur Verfügung zu stellen. Das tun wir. Und wir müssen den alten und den neuen Formen digitaler Gewalt wirksam begegnen. Auch das tun wir.
Ich bin überzeugt: Wenn der digitale Raum längst Teil unseres gesellschaftlichen Lebens ist, dann muss auch der Schutz der Menschen dort selbstverständlich sein. Und dann müssen sich Menschen wehren können, wenn ihre Rechte dort verletzt werden.
Gewalt gegen Frauen durchdringt alle Bereiche unseres Lebens – die analogen und die digitalen. Diese Gewalt zu bekämpfen ist eine Mammutaufgabe, der wir uns gemeinsam stellen müssen – in der Politik, der Justiz und der Zivilgesellschaft.
Vielen Dank, dass Sie mit der heutigen Veranstaltung einen Rahmen für den Austausch zu diesem wichtigen Thema geschaffen haben.