vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der republik polen ueber gute nachbarschaft und freundschaftliche zusammenarbeit

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die bundesrepublik deutschland und die republik polen -

in dem bestreben, die leidvollen kapitel der vergangenheit
abzuschliessen und entschlossen, an die guten traditionen
und das freundschaftliche zusammenleben in der
jahrhundertelangen geschichte deutschlands und polens anzuknuepfen,

angesichts der historischen veraenderungen in europa,
insbesondere der herstellung der einheit deutschlands und des
tiefgreifenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen
wandels in polen,

ueberzeugt von der notwendigkeit, die trennung europas
endgueltig zu ueberwinden und eine gerechte und dauerhafte
europaeische friedensordnung zu schaffen,

im bewusstsein ihrer gemeinsamen interessen und ihrer
gemeinsamen verantwortung fuer den aufbau eines neuen,
durch menschenrechte, demokratie und rechtsstaatlichkeit
vereinten und freien europa,

in der festen ueberzeugung, dass sie durch die
verwirklichung des lang gehegten wunsches ihrer beiden voelker
nach verstaendigung und versoehnung einen gewichtigen beitrag
fuer die erhaltung des friedens in europa leisten,

in der erkenntnis, dass die wirtschaftliche zusammenarbeit
ein notwendiges element der entwicklung umfassender
beiderseitiger beziehungen auf einer stabilen und festen
grundlage sowie beim abbau des entwicklungsgefaelles und bei der
staerkung des vertrauens zwischen beiden laendern und ihren
voelkern ist, sowie in dem wunsch, diese zusammenarbeit in der
zukunft wesentlich auszubauen und zu vertiefen,

im bewusstsein der bedeutung, welche die mitgliedschaft
der bundesrepublik deutschland in der europaeischen
gemeinschaft und die politische und wirtschaftliche heranfuehrung
der republik polen an die europaeische gemeinschaft fuer die
kuenftigen beziehungen der beiden staaten haben,

eingedenk des unverwechselbaren beitrags des deutschen
und des polnischen volkes zum gemeinsamen kulturellen erbe
europas und der jahrhundertelangen gegenseitigen
bereicherung der kulturen beider voelker sowie der bedeutung des
kulturaustauschs fuer das gegenseitige verstaendnis und fuer die
aussoehnung der voelker,
ueberzeugt, dass der jungen generation bei der neugestaltung
des verhaeltnisses beider laender und voelker und der
vertrauensbildung zwischen ihnen eine besondere rolle zukommt,

in wuerdigung des vertrags vom 14. november 1990
zwischen der bundesrepublik deutschland und der republik polen
ueber die bestaetigung der zwischen ihnen bestehenden grenze -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1
(1) die vertragsparteien werden ihre beziehungen im geiste
guter nachbarschaft und freundschaft gestalten. sie streben
eine enge friedliche und partnerschaftliche zusammenarbeit auf
allen gebieten an. in europaeischer verantwortung werden sie
ihre kraefte dafuer einsetzen, den wunsch ihrer beiden voelker
nach dauerhafter verstaendigung und versoehnung in die tat
umzusetzen.
(2) die vertragsparteien streben die schaffung eines europa an,
in dem die menschenrechte und grundfreiheiten geachtet
werden und die grenzen ihren trennenden charakter auch dadurch
verlieren, dass wirtschaftliche und soziale unterschiede
ueberwunden werden.

artikel 2
die vertragsparteien bekennen sich bei der gestaltung ihrer
beziehungen und in fragen des friedens, der sicherheit und
zusammenarbeit in europa und in der welt insbesondere zu
folgenden grundsaetzen:
oberstes ziel ihrer politik ist es, den frieden zu wahren und zu
festigen und jede art von krieg zuverlaessig zu verhindern.
sie handeln in uebereinstimmung mit dem voelkerrecht,
insbesondere der charta der vereinten nationen, sowie mit der
schlussakte von helsinki vom 1. august 1975, der charta von
paris fuer ein neues europa vom 21. november 1990 sowie der
dokumente der ksze-folgetreffen.
sie achten gegenseitig ihre souveraene gleichheit, ihre
territoriale integritaet, die unantastbarkeit ihrer grenzen, ihre
politische unabhaengigkeit sowie den grundsatz des verbots der
drohung mit oder anwendung von gewalt.
sie bekraeftigen das recht aller voelker und staaten, ihr schicksal
frei und ohne aeussere einmischung zu bestimmen und ihre
politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle entwicklung
nach eigenen wuenschen zu gestalten.
sie stellen den menschen mit seiner wuerde und mit seinen
rechten, die sorge fuer das ueberleben der menschheit und die
erhaltung der natuerlichen umwelt in den mittelpunkt ihrer
politik.
sie verurteilen klar und unmissverstaendlich totalitarismus,
rasseoldiskriminierung irgendeines menschen sowie
die verfolgung aus religioesen und ideologischen gruenden.
sie betrachten minderheiten und gleichgestellte gruppen als
natuerliche bruecken zwischen dem deutschen und dem
polnischen volk und sind zuversichtlich, dass diese minderheiten
und gruppen einen wertvollen beitrag zum leben ihrer
gesellschaften leisten.
sie bekraeftigen die unmittelbare geltung der allgemeinen
regeln des voelkerrechts im innerstaatlichen recht und in den
internationalen beziehungen und sind entschlossen, ihre
vertraglichen verpflichtungen gewissenhaft zu erfuellen. sie
werden die schlussakte von helsinki, die charta von paris fuer
ein neues europa und die anderen ksze-dokumente in allen
bereichen verwirklichen.

artikel 3
(1) die vertragsparteien werden regelmaessige konsultationen
abhalten, um eine weiterentwicklung und vertiefung der
bilateralen beziehungen sicherzustellen und ihre haltung zu
internationalen fragen abzustimmen.
(2) konsultationen auf der ebene der regierungschefs finden so
oft wie erforderlich, mindestens einmal jaehrlich statt.
(3) die aussenminister tragen fuer die durchfuehrung dieses
vertrags in seiner gesamtheit sorge. sie werden mindestens
einmal jaehrlich zu konsultationen zusammentreffen. leitende
beamte der beiden aussenministerien, denen politische,
wirtschaftliche und kulturelle angelegenheiten obliegen, treffen
regelmaessig, mindestens einmal jaehrlich, zu konsultationen
zusammen.
(4) die minister anderer ressorts, darunter die
verteidigungsminister, werden regelmaessig miteinander in kontakt
treten. das gleiche gilt fuer die leitenden beamten dieser ressorts.
(5) die bereits bestehenden gemeinsamen kommissionen
werden ihre arbeit nach moeglichkeit intensivieren. neue gemischte
kommissionen werden bei bedarf nach gegenseitiger absprache
gebildet.

artikel 4
die vertragsparteien unterstuetzen die kontakte und den
erfahrungsaustausch zwischen den parlamenten zur foerderung der
bilateralen beziehungen und im hinblick auf die internationale
parlamentarische zusammenarbeit.

artikel 5
(1) die vertragsparteien bekraeftigen, dass sie sich der drohung
mit oder anwendung von gewalt enthalten werden, die gegen
die territoriale integritaet oder die politische unabhaengigkeit der
jeweils anderen vertragspartei gerichtet oder auf irgendeine
andere art und weise mit den zielen und prinzipien der charta
der vereinten nationen oder mit der schlussakte von helsinki
unvereinbar ist.
(2) die vertragsparteien werden ihre streitigkeiten
ausschliesslich mit friedlichen mitteln loesen und keine ihrer waffen
jemals anwenden, es sei denn zur individuellen oder kollektiven
selbstverteidigung. sie werden niemals und unter keinen umstaenden
als erste streitkraefte gegeneinander einsetzen.
(3) die vertragsparteien werden den frieden durch den aufbau
kooperativer strukturen der sicherheit fuer ganz europa
festigen. sie werden dementsprechend in voller verwirklichung der
schlussakte von helsinki, der charta von paris fuer ein neues
europa sowie der anderen ksze-dokumente den prozess der
sicherheit und zusammenarbeit in europa nach kraeften
unterstuetzen und unter mitwirkung aller teilnehmerstaaten der
ksze weiter staerken und entwickeln.

artikel 6
(1) die vertragsparteien haben in einem sich wandelnden
politischen und militaerischen umfeld in europa das gemeinsame ziel,
auf eine staerkung der stabilitaet und erhoehung der sicherheit
hinzuwirken. sie werden insbesondere zusammenarbeiten, um
die sich ergebenden neuen moeglichkeiten gemeinsamer
anstrengungen im bereich der sicherheit zu nutzen.
(2) die vertragsparteien treten dafuer ein, dass streitkraefte und
ruestungen durch verbindliche und wirksam ueberpruefbare
vereinbarungen auf ein moeglichst niedriges niveau reduziert werden,
das zur verteidigung ausreicht, aber nicht zum angriff befaehigt.
(3) die vertragsparteien werden sich, auch gemeinsam, fuer den
multilateralen und bilateralen ausbau vertrauensbildender und
stabilisierender sowie anderer ruestungskontrollpolitischer
massnahmen einsetzen, die stabilitaet und vertrauen staerken und zu
groesserer offenheit fuehren.

artikel 7
falls eine situation entsteht, die nach meinung einer
vertragspartei eine bedrohung fuer den frieden oder eine
verletzung des friedens darstellt oder gefaehrliche internationale
verwicklungen hervorrufen kann, so werden beide vertragsparteien
unverzueglich miteinander verbindung aufnehmen und bemueht
sein, ihre positionen abzustimmen und einverstaendnis ueber
massnahmen zu erzielen, die geeignet sind, die lage zu
verbessern oder zu bewaeltigen.

artikel 8
(1) die vertragsparteien messen dem ziel der europaeischen
einheit auf der grundlage der menschenrechte, demokratie
und rechtsstaatlichkeit hoechste bedeutung bei und werden sich
fuer die erreichung dieser einheit einsetzen.
(2) mit dem abschluss eines assoziierungsabkommens zwischen
den europaeischen gemeinschaften und der republik polen
legen die europaeischen gemeinschaften, ihre mitgliedstaaten
und die republik polen die grundlage fuer eine politische und
wirtschaftliche heranfuehrung der republik polen an die
europaeische gemeinschaft. die heranfuehrung wird von der
bundesrepublik deutschland im rahmen ihrer moeglichkeiten nach
kraeften gefoerdert.
(3) die bundesrepublik deutschland steht positiv zur
perspektive eines beitritts der republik polen zur europaeischen
gemeinschaft, sobald die voraussetzungen dafuer gegeben sind.

artikel 9
(1) die vertragsparteien werden sich fuer die ausweitung und
diversifizierung ihrer wirtschaftlichen beziehungen in allen
bereichen einsetzen. sie werden im rahmen ihrer
innerstaatlichen gesetzgebung und ihrer verpflichtungen aus
internationalen vertraegen, darunter den verpflichtungen der
bundesrepublik deutschland aus der mitgliedschaft in der
europaeischen gemeinschaft, die guenstigsten rahmenbedingungen,
insbesondere auf wirtschaftlichem, rechtlichem und organisatorischem
gebiet, fuer natuerliche und juristische personen fuer
wirtschaftliche, darunter unternehmerische taetigkeiten schaffen.
(2) die vertragsparteien sind sich einig darueber, dass der in der
republik polen eingeleitete wirtschaftliche
umgestaltungsprozess durch internationale zusammenarbeit gefoerdert
werden soll. die bundesrepublik deutschland ist bereit, sowohl
bilateral wie auch multilateral auf die unterstuetzung der
wirtschaftlichen entwicklung polens im rahmen einer voll entwickelten
sozialen marktwirtschaft hinzuwirken. damit sollen auch die
bedingungen fuer eine wesentliche verringerung der
entwicklungsunterschiede geschaffen werden.
(3) die vertragsparteien werden insbesondere die entwicklung
der zusammenarbeit in den bereichen investitionen und
kapitalanlagen sowie industrieller kooperationen zwischen
deutschen und polnischen unternehmen unter voller ausnutzung
aller verfuegbaren foerderungsinstrumente unterstuetzen. dabei
wird der zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren
firmen und betrieben besondere aufmerksamkeit gelten.
(4) die vertragsparteien messen der zusammenarbeit in der
aus- und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften der
wirtschaft eine wichtige bedeutung fuer die ausgestaltung der
bilateralen beziehungen bei und sind bereit, sie wesentlich
auszubauen und zu vertiefen.

artikel 10
(1) die vertragsparteien erkennen die bedeutung normaler
finanz- und kreditbeziehungen als einen faktor fuer den prozess
der wirtschaftlichen umgestaltung in der republik polen sowie
fuer die festigung und belebung ihrer gesamtbeziehungen an.
sie werden im rahmen ihrer verpflichtungen aus
internationalen uebereinkuenften und im rahmen ihrer
innerstaatlichen regeln ihre anstrengungen fortsetzen, um guenstige
voraussetzungen fuer die weitere entwicklung ihrer finanziellen
zusammenarbeit zu schaffen. in diesem zusammenhang sind sie sich
der bedeutung bewusst, die den exportkreditgewaehrleistungen
fuer die staerkung ihrer wirtschaftsbeziehungen zukommt.
(2) die vertragsparteien bestaetigen ihre bereitschaft, unter
beruecksichtigung der beiderseitigen interessen und der
beiderseits bestehenden zusammenarbeit mit anderen laendern, im
rahmen der europaeischen bank fuer wiederaufbau und
entwicklung sowie anderer multilateraler finanzinstitutionen,
insbesondere des internationalen waehrungsfonds und der
weltbank, zusammenzuarbeiten.
(3) die vertragsparteien sind der auffassung, dass die loesung
des problems der polnischen verschuldung eine wichtige
voraussetzung fuer den erfolg der in der republik polen
eingeleiteten wirtschaftsreformen ist. dementsprechend werden
sie in diesem bereich weiter zusammenarbeiten.

artikel 11
die vertragsparteien sind sich einig ueber die besondere
bedeutung ihrer zusammenarbeit bei der produktion
landwirtschaftlicher erzeugnisse, bei deren verarbeitung, transport
und lagerung sowie der schaffung und foerderung moderner,
hochleistungsfaehiger landwirtschaftlicher betriebe, die
kooperationsbeziehungen mit der nahrungsmittel- und
verarbeitungsindustrie sowie dem handel unterhalten.

artikel 12
(1) die vertragsparteien messen der partnerschaftlichen
zusammenarbeit zwischen regionen, staedten, gemeinden und
anderen gebietskoerperschaften, insbesondere im grenznahen
bereich, hohe bedeutung bei.
(2) die vertragsparteien werden diese zusammenarbeit,
insbesondere die taetigkeit der regierungskommission fuer regionale
und grenznahe zusammenarbeit, auf allen gebieten erleichtern
und foerdern.
(3) die vertragsparteien lassen sich in der regionalen und
grenznahen zusammenarbeit insbesondere von den
entsprechenden konventionen des europarats leiten. sie streben die
einbeziehung dieser zusammenarbeit in die taetigkeit der
entsprechenden europaeischen gremien an.
artikel 13
die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass in einem
zusammenwachsenden europa die abstimmung der
raumordnungspolitik der einzelnen staaten, insbesondere zwischen
unmittelbaren nachbarstaaten, notwendig ist. sie werden
deshalb in der raumordnung und der raeumlichen planung auf allen
ebenen grenzueberschreitend zusammenarbeiten.

artikel 14
(1) die vertragsparteien werden auf der grundlage ihrer
uebereinkuenfte im bereich der sozialen sicherung und der arbeits-
und sozialpolitischen zusammenarbeit ihre beziehungen
ausbauen und vertiefen.
(2) die bundesrepublik deutschland wird der republik polen
bei der umgestaltung der systeme der sozialen sicherung, der
arbeitsfoerderung und der arbeitsbeziehungen beratende
hilfestellung leisten.

artikel 15
(1) die vertragsparteien werden die wissenschaftliche und
technische zusammenarbeit zwischen beiden staaten nach den
prinzipien der gleichberechtigung und des gegenseitigen nutzens
unter beruecksichtigung der moeglichkeiten moderner
wissenschaft und technologie zum wohl der menschen, zu friedlichen
zwecken und zur mehrung des wohlstands entwickeln und
erleichtern.
(2) die vertragsparteien werden auf der grundlage bestehender
uebereinkuenfte die zusammenarbeit auf diesen gebieten
erweitern und ihre ergebnisse in gemeinsamen vorhaben umsetzen.
(3) die vertragsparteien werden initiativen von
wissenschaftlern und forschungseinrichtungen unterstuetzen, die
auf eine dynamische, harmonische und umfassende entwicklung dieser
zusammenarbeit gerichtet sind.
(4) die vertragsparteien werden den intensiven austausch von
informationen und wissenschaftlich-technischer dokumentation
unterstuetzen und den zugang zu wissenschaftlichen
forschungsinstituten, archiven, bibliotheken und aehnlichen einrichtungen
einrichtungen erleichtern.

artikel 16
(1) die vertragsparteien messen der abwehr drohender
gefahren fuer die umwelt und der erhaltung der natuerlichen
lebensgrundlagen auch im interesse kuenftiger generationen grosse
bedeutung bei. sie bekraeftigen ihre entschlossenheit, die
zusammenarbeit auf dem gebiet des umweltschutzes auf der
grundlage bestehender uebereinkuenfte fortzusetzen und auch
vertraglich weiter auszubauen.
(2) im vordergrund der zusammenarbeit soll die erfassung und
beseitigung von umweltbelastungen in der grenzregion,
insbesondere im einzugsgebiet der oder, stehen.
(3) die vertragsparteien werden sich darueber hinaus fuer die
entwicklung abgestimmter strategien fuer eine regionale und
internationale umweltpolitik einsetzen, mit dem ziel einer
dauerhaften und umweltvertraeglichen entwicklung in europa.

artikel 17
die vertragsparteien werden zusammenwirken, um sich
gegenseitig bei katastrophen und schweren ungluecksfaellen hilfe zu
leisten.

artikel 18
(1) die vertragsparteien streben eine erweiterung der
transportverbindungen im luft-, eisenbahn- und strassenverkehr
sowie in der see- und binnenschiffahrt unter nutzung
modernster technologien an.
(2) die vertragsparteien bemuehen sich, guenstige
rahmenbedingungen fuer die nutzung ihrer verkehrswege bei
befoerderungen zwischen ihren hoheitsgebieten und im
durchgangsverkehr zu schaffen.
(3) die vertragsparteien streben eine erweiterung,
verbesserung und harmonisierung der kommunikationsverbindungen
unter beruecksichtigung der europaeischen und internationalen
entwicklung in normung und technologie an. das gilt
insbesondere fuer telefon-, telex- und datenverbindungen.

artikel 19
(1) die vertragsparteien werden alle geeigneten massnahmen
treffen, um den reise- und fremdenverkehr zu foerdern und zu
erleichtern.
(2) die vertragsparteien werden sich bemuehen, die zoll- und
grenzabfertigung auf der grundlage der gegenseitigkeit zu
verbessern und zu beschleunigen sowie die zusammenarbeit der
jeweiligen verwaltungen weiter zu entwickeln.
(3) die vertragsparteien beabsichtigen, bestehende
grenzuebergaenge entsprechend dem verkehrsaufkommen auszubauen und
zu modernisieren sowie neue erforderliche grenzuebergaenge
einzurichten.

artikel 20
(1) die angehoerigen der deutschen minderheit in der republik
polen, das heisst personen polnischer staatsangehoerigkeit, die
deutscher abstammung sind oder die sich zur deutschen
sprache, kultur oder tradition bekennen, sowie personen deutscher
staatsangehoerigkeit in der bundesrepublik deutschland, die
polnischer abstammung sind oder die sich zur polnischen
sprache, kultur oder tradition bekennen, haben das recht, einzeln
oder in gemeinschaft mit anderen mitgliedern ihrer gruppe
ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religioese identitaet
frei zum ausdruck zu bringen, zu bewahren und
weiterzuentwickeln, frei von jeglichen versuchen, gegen ihren willen
assimiliert zu werden. sie haben das recht, ihre menschenrechte und
grundfreiheiten ohne jegliche diskriminierung und in voller
gleichheit vor dem gesetz voll und wirksam auszuueben.
(2) die vertragsparteien verwirklichen die rechte und
verpflichtungen des internationalen standards fuer minderheiten,
insbesondere gemaess der allgemeinen erklaerung der
menschenrechte der vereinten nationen vom 10. dezember 1948, der
europaeischen konvention vom 4. november 1950 zum schutz
der menschenrechte und grundfreiheiten, des internationalen
uebereinkommens vom 7. maerz 1966 zur beseitigung jeder form
von rassendiskriminierung, des internationalen pakts vom
16. dezember 1966 ueber buergerliche und politische rechte, der
schlussakte von helsinki vom 1. august 1975, des dokuments
des kopenhagener treffens ueber die menschliche dimension
der ksze vom 29. juni 1990 sowie der charta von paris fuer ein
neues europa vom 21. november 1990.

(3) die vertragsparteien erklaeren, dass die in absatz 1
genannten personen insbesondere das recht haben, einzeln oder in
gemeinschaft mit anderen mitgliedern ihrer gruppe
- sich privat und in der oeffentlichkeit ihrer muttersprache frei
zu bedienen, in ihr informationen zu verbreiten und
auszutauschen und dazu zugang zu haben,
- ihre eigenen bildungs-, kultur- und religionseinrichtungen,
-organisationen oder -vereinigungen zu gruenden und zu
unterhalten, die um freiwillige beitraege finanzieller oder
anderer art sowie oeffentliche unterstuetzung im einklang
mit den nationalen rechtsvorschriften ersuchen koennen
und gleichberechtigten zugang zu den medien ihrer
region haben,
- sich zu ihrer religion zu bekennen und diese auszuueben,
einschliesslich des erwerbs und besitzes sowie der
verwendung religioesen materials, und den religionsunterricht in
ihrer muttersprache abzuhalten,
- untereinander ungehinderte kontakte innerhalb des landes
sowie kontakte ueber grenzen hinweg mit buergern anderer
staaten herzustellen und zu pflegen, mit denen sie eine
gemeinsame ethnische oder nationale herkunft, ein
gemeinsames kulturelles erbe oder religioeses bekenntnis
teilen,
- ihre vor- und familiennamen in der form der muttersprache
zu fuehren,
- organisationen oder vereinigungen in ihrem land
einzurichten und zu unterhalten und in internationalen
nichtstaatlichen organisationen mitzuarbeiten,
- sich wie jedermann wirksamer rechtsmittel zur
verwirklichung ihrer rechte im einklang mit den nationalen
rechtsvorschriften zu bedienen.

(4) die vertragsparteien bekraeftigen, dass die zugehoerigkeit zu
den in absatz 1 genannten gruppen angelegenheit der
persoenlichen entscheidung eines menschen ist, die fuer ihn keinen
nachteil mit sich bringen darf.

artikel 21
(1) die vertragsparteien werden die ethnische, kulturelle,
sprachliche und religioese identitaet der in artikel 20 absatz 1
genannten gruppen auf ihrem hoheitsgebiet schuetzen und
bedingungen fuer die foerderung dieser identitaet schaffen. sie
erkennen die besondere bedeutung einer verstaerkten
konstruktiven zusammenarbeit in diesem bereich an. diese soll das
friedliche zusammenleben und die gute nachbarschaft des
deutschen und des polnischen volkes verstaerken und zur
verstaendigung und versoehnung zwischen ihnen beitragen.

(2) die vertragsparteien werden insbesondere
- im rahmen der geltenden gesetze einander foerderungsmassnahmen
zugunsten der angehoerigen der in artikel 20 absatz 1
genannten gruppen oder ihrer organisationen ermoeglichen
und erleichtern,
- sich bemuehen, den angehoerigen der in artikel 20 absatz 1
genannten gruppen, ungeachtet der notwendigkeit, die
offizielle sprache des betreffenden staates zu erlernen, in
einklang mit den anwendbaren nationalen rechtsvorschriften
entsprechende moeglichkeiten fuer den unterricht ihrer
muttersprache oder in ihrer muttersprache in oeffentlichen
bildungseinrichtungen sowie, wo immer dies moeglich und
notwendig ist, fuer deren gebrauch bei behoerden zu
gewaehrleisten,
- im zusammenhang mit dem unterricht von geschichte und
kultur in bildungseinrichtungen die geschichte und kultur
der in artikel 20 absatz 1 genannten gruppen
beruecksichtigen,
- das recht der angehoerigen der in artikel 20 absatz 1
genannten gruppen achten, wirksam an oeffentlichen
angelegenheiten teilzunehmen, einschliesslich der mitwirkung in
angelegenheiten betreffend den schutz und die foerderung
ihrer identitaet,
- diesbezueglich die notwendigen massnahmen ergreifen, und
zwar nach entsprechenden konsultationen im einklang mit
den entscheidungsverfahren des jeweiligen staates, wobei
diese konsultationen kontakte mit organisationen oder
vereinigungen der in artikel 20 absatz 1 genannten gruppen
einschliessen.

(3) die vertragsparteien werden im hinblick auf die in diesem
artikel und in den artikeln 20 und 22 angesprochenen fragen
die bestimmungen von artikel 3 anwenden.

artikel 22
(1) keine der verpflichtungen aus den artikeln 20 und 21 darf
so ausgelegt werden, dass sie das recht begruendet, eine
taetigkeit auszuueben oder eine handlung zu begehen, die in
widerspruch zu den zielen und prinzipien der charta der vereinten
nationen, anderen voelkerrechtlichen verpflichtungen oder den
bestimmungen der schlussakte von helsinki einschliesslich des
prinzips der territorialen integritaet der staaten steht.
(2) jeder angehoerige der in artikel 20 absatz 1 genannten
gruppen in der republik polen beziehungsweise in der
bundesrepublik deutschland ist nach massgabe vorstehender
bestimmungen gehalten, sich wie jeder staatsbuerger loyal gegenueber
dem jeweiligen staat zu verhalten, indem er sich nach den
verpflichtungen richtet, die sich auf grund der gesetze dieses
staates ergeben.

artikel 23
(1) die vertragsparteien werden auf der grundlage der zwischen
ihnen bestehenden abkommen und programme den kulturaustausch
in allen bereichen und auf allen ebenen intensivieren
und ausbauen und damit zur europaeischen kulturellen identitaet
beitragen. sie werden insbesondere die zusammenarbeit
zwischen vereinigungen von kuenstlern, kulturellen institutionen
und organisationen unterstuetzen sowie die direkten kontakte
zwischen deutschen und polnischen kuenstlern foerdern.
(2) die bestehende gemischte kommission wird mindestens
einmal jaehrlich zusammentreten, um den stand des
kulturaustauschs in allen bereichen zu pruefen und vereinbarungen
ueber die naechsten vorhaben zu treffen.

artikel 24
die vertragsparteien werden das abkommen ueber die
errichtung und die taetigkeit von kulturinstituten mit leben
erfuellen und voll ausschoepfen.

artikel 25
(1) die vertragsparteien bekraeftigen ihre bereitschaft, allen
interessierten personen umfassenden zugang zur sprache und
kultur des anderen landes zu ermoeglichen, und sie unterstuetzen
entsprechende staatliche und private initiativen und
institutionen.
(2) die vertragsparteien werden die verbreitung von
klassischer und zeitgenoessischer literatur des anderen landes in
originalsprache und uebersetzung verstaerkt foerdern.
(3) die vertragsparteien setzen sich nachdruecklich dafuer ein, die
moeglichkeiten auszubauen, in schulen, hochschulen und
anderen bildungseinrichtungen die sprache des anderen landes zu
erlernen. dabei wird auch die gruendung von schulen
angestrebt, in denen in beiden sprachen unterrichtet wird. weiterhin
werden sie sich bemuehen, die moeglichkeiten des studiums der
germanistik und polonistik an den hochschulen des anderen
landes auszuweiten.
(4) die vertragsparteien werden bei der entsendung von
lehrern, der aus- und fortbildung von lehrkraeften sowie der
entwicklung und bereitstellung von lehrmaterial, einschliesslich
des einsatzes von fernsehen, hoerfunk, audio-, video- und
computertechnik zusammenarbeiten.
(5) die arbeit der unabhaengigen deutsch-polnischen
schulbuchkommission wird weiterhin gefoerdert.

artikel 26
(1) die vertragsparteien unterstreichen die notwendigkeit einer
erheblichen erweiterung der wissenschaftlichen und schulischen
zusammenarbeit. sie werden insbesondere die direkte
zusammenarbeit und den austausch zwischen schulen, hochschulen
und wissenschaftlichen forschungseinrichtungen foerdern und
weiter ausbauen, und zwar sowohl durch den austausch von
schuelern, studenten, lehrern und wissenschaftlichen
lehrkraeften als auch durch gemeinsame vorhaben.
(2) die vertragsparteien bekraeftigen ihre absicht, die
moeglichkeiten gegenseitiger anerkennung von studienzeiten und
hochschulabschluessen zu pruefen.

artikel 27
die vertragsparteien messen der zusammenarbeit in der
beruflichen bildung grosse bedeutung bei und werden sie durch
entsprechende vereinbarungen wesentlich ausbauen und
vertiefen.

artikel 28
(1) die vertragsparteien werden bei der erhaltung und pflege
des europaeischen kulturellen erbes zusammenarbeiten. sie
werden sich fuer die denkmalpflege einsetzen.
(2) die vertragsparteien werden sich der auf ihrem gebiet
befindlichen orte und kulturgueter, die von geschichtlichen
ereignissen sowie kulturellen und wissenschaftlichen leistungen
und traditionen der anderen seite zeugen, besonders annehmen
und zu ihnen freien und ungehinderten zugang gewaehrleisten
beziehungsweise sich fuer einen solchen zugang einsetzen, soweit
dieser nicht in staatlicher zustaendigkeit geregelt werden kann.
die genannten orte und kulturgueter stehen unter dem schutz
der gesetze der jeweiligen vertragspartei. die vertragsparteien
werden gemeinsame initiativen in diesem bereich im geiste der
verstaendigung und der versoehnung verwirklichen.
(3) im gleichen geiste sind die vertragsparteien bestrebt, die
probleme im zusammenhang mit kulturguetern und
archivalien, beginnend mit einzelfaellen, zu loesen.

artikel 29
(1) die vertragsparteien werden in der ueberzeugung, dass die
entwicklung zwischenmenschlicher kontakte eine unerlaessliche
voraussetzung fuer die verstaendigung und versoehnung beider
voelker ist, umfassende persoenliche begegnungen zwischen ihren
buergern foerdern.
(2) die vertragsparteien unterstuetzen eine engere
zusammenarbeit zwischen den parteien, gewerkschaften, kirchen und
glaubensgemeinschaften, sportorganisationen, stiftungen sowie
anderen gesellschaftlichen organisationen und verbaenden.
(3) die vertragsparteien unterstuetzen die taetigkeit des
deutsch-polnischen forums. sie begruessen seine bemuehungen,
unter einbeziehung aller repraesentativen politischen und
gesellschaftlichen kraefte in der bundesrepublik deutschland und
der republik polen, konzeptionen fuer die weiterentwicklung der
deutsch-polnischen beziehungen zu entwerfen und
entsprechende initiativen zu ergreifen.

artikel 30
(1) die vertragsparteien sind davon ueberzeugt, dass das
gegenseitige kennenlernen und das gegenseitige verstehen der
jungen generation von grundlegender bedeutung ist, um der
verstaendigung und der versoehnung zwischen dem deutschen und
polnischen volk einen dauerhaften charakter zu verleihen. sie
legen deshalb besonders grosses gewicht auf moeglichst
umfassende kontakte und ein enges zusammenwirken der deutschen
und der polnischen jugend. die vertragsparteien werden
deshalb im rahmen ihrer finanziellen moeglichkeiten die
begegnung und den austausch von jugendlichen in jeder weise
foerdern. allen jugendlichen und jugendorganisationen in
beiden laendern steht die teilnahme an begegnungen und
gemeinsamen vorhaben offen.
(2) die vertragsparteien errichten ein deutsch-polnisches
jugendwerk. ueber seine rechtsform, aufgaben und
finanzierung schliessen sie ein gesondertes abkommen.

artikel 31
(1) die vertragsparteien setzen sich fuer die zusammenarbeit
der medien, insbesondere von fernsehen, hoerfunk und
gedruckten medien, ein. diese zusammenarbeit soll vor allem
der verstaendigung und der versoehnung zwischen deutschen
und polen dienen.
(2) die vertragsparteien kommen ueberein, dass publikationen
sowie beilagen zu tages- und wochenzeitungen in der sprache
des anderen landes frei hergestellt, vertrieben und gelesen
werden koennen. publikationen des anderen landes koennen in
uebereinstimmung mit den artikeln 19 und 20 des
internationalen paktes ueber buergerliche und politische rechte
ungehindert eingefuehrt und vertrieben werden. dies gilt auch fuer
geschenkabonnements und fuer veroeffentlichungen, die ueber ihre
auslandsvertretungen verteilt werden.

artikel 32
(1) die bundesrepublik deutschland erklaert, dass polnische
graeber in der bundesrepublik deutschland geachtet werden
und ihre pflege ermoeglicht wird. die graeber polnischer opfer
der kriege und der gewaltherrschaft, die sich in der
bundesrepublik deutschland befinden, stehen unter dem schutz der
deutschen gesetze und werden erhalten und gepflegt.
(2) die republik polen erklaert, dass deutsche graeber in der
republik polen geachtet werden und ihre pflege ermoeglicht
wird. die graeber deutscher opfer der kriege und der
gewaltherrschaft, die sich in der republik polen befinden, stehen
unter dem schutz der polnischen gesetze und werden erhalten und
gepflegt.
(3) die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit der
organisationen und institutionen, die auf beiden seiten fuer die
graeber von opfern der kriege und der gewaltherrschaft
zustaendig sind. sie ermoeglichen insbesondere diesen organisationen
und institutionen die erfassung, instandsetzung und pflege
solcher graeber.

artikel 33
(1) die vertragsparteien werden die konsularischen und
rechtsbeziehungen, darunter den rechtshilfeverkehr in zivilsachen,
strafsachen sowie in sozial- und verwaltungsangelegenheiten
unter beruecksichtigung ihrer rechtsordnungen sowie
bestehender multilateraler und bilateraler uebereinkuenfte,
insbesondere der konventionen des europarats, weiterentwickeln,
intensivieren und zum nutzen ihrer buerger vereinfachen.
(2) die vertragsparteien werden zusammenwirken bei der
bekaempfung des organisierten verbrechens, des terrorismus,
der wirtschaftskriminalitaet, der rauschgiftkriminalitaet, des
strafbaren handels mit kunstwerken, der rechtswidrigen
eingriffe in die zivilluftfahrt und in die seeschiffahrt sowie
der herstellung und verbreitung von falschgeld. verfahren
und bedingungen fuer diese zusammenarbeit werden
gesondert vereinbart.

artikel 34
(1) die vertragsparteien foerdern eine umfassende
zusammenarbeit auf bestimmten gebieten der gesundheitsvorsorge
und bei der gemeinsamen bekaempfung von seuchen sowie
krankheiten, wie zum beispiel herz-, kreislauf- und
krebserkrankungen und aids.
(2) die bundesrepublik deutschland wird der republik polen
hilfestellung bei der umstellung des staatlichen
gesundheitssystems auf ein krankenversicherungssystem leisten.

artikel 35
die vertragsparteien stiften einen gemeinsamen preis fuer
besondere verdienste um die entwicklung der deutsch-polnischen
beziehungen. der preis wird alljaehrlich von einem
komitee verliehen, ueber dessen statut eine gesonderte
vereinbarung geschlossen wird.

artikel 36
die vertragsparteien werden ihre zusammenarbeit im rahmen
internationaler organisationen, insbesondere europaeischer
organisationen, verstaerken. sie werden einander behilflich sein,
die zusammenarbeit mit internationalen, insbesondere
europaeischen organisationen und institutionen, denen eine
vertragspartei als mitglied angehoert, zu entwickeln, falls die
andere vertragspartei ein entsprechendes interesse bekundet.

artikel 37
dieser vertrag richtet sich gegen niemanden. er beruehrt nicht
die rechte und verpflichtungen aus geltenden zweiseitigen und
mehrseitigen uebereinkuenften, die von den vertragsparteien mit
anderen staaten geschlossen wurden.

artikel 38
(1) dieser vertrag bedarf der ratifikation, die
ratifikationsurkunden werden so bald wie moeglich in warschau
ausgetauscht.
(2) dieser vertrag tritt am tage des austauschs der
ratifikationsurkunden in kraft.
(3) dieser vertrag gilt fuer die dauer von zehn jahren. danach
verlaengert er sich stillschweigend um jeweils weitere fuenf jahre,
sofern nicht eine der vertragsparteien den vertrag unter
einhaltung einer frist von einem jahr vor ablauf der jeweiligen
geltungsdauer schriftlich kuendigt.

zu urkund dessen haben die vertreter der vertragsparteien
diesen vertrag unterzeichnet und mit siegeln versehen.

geschehen zu bonn am 17. juni 1991

in zwei urschriften, jede in deutscher und polnischer sprache,
wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
fuer die ................. fuer die
bundesrepublik deutschland republik polen
helmut kohl .............. jan krzysztof bielecki
hans-dietrich genscher ... krzysztof skubiszewski