vertrag zwischen der bundesrepublik deutschland und der republik polen

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Bulletin

  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

ueber die bestaetigung
der zwischen ihnen bestehenden grenze

die bundesrepublik deutschland und die republik polen -

in dem bestreben, ihre gegenseitigen beziehungen in
uebereinstimmung mit dem voelkerrecht, insbesondere der charta der
vereinten nationen, und mit der in helsinki unterzeichneten
schlussakte der konferenz ueber sicherheit und zusammenarbeit
in europa sowie den dokumenten der folgekonferenzen
zukunftsgewandt zu gestalten,

entschlossen, gemeinsam einen beitrag zum aufbau einer
europaeischen friedensordnung zu leisten, in der grenzen nicht
mehr trennen und die allen europaeischen voelkern ein
vertrauensvolles zusammenleben und umfassende zusammenarbeit
zum wohle aller sowie dauerhaften frieden, freiheit und
stabilitaet gewaehrleistet,

in der tiefen ueberzeugung, dass die vereinigung
deutschlands als staat mit endgueltigen grenzen ein bedeutsamer
beitrag zu der friedensordnung in europa ist,

unter beruecksichtigung des am 12. september 1990
unterzeichneten vertrags ueber die abschliessende regelung in
bezug auf deutschland,

eingedenk dessen, dass seit ende des zweiten weltkriegs
45 jahre vergangen sind, und im bewusstsein, dass das schwere
leid, das dieser krieg mit sich gebracht hat, insbesondere auch
der von zahlreichen deutschen und polen erlittene verlust ihrer
heimat durch vertreibung oder aussiedlung, eine mahnung und
herausforderung zur gestaltung friedlicher beziehungen
zwischen den beiden voelkern und staaten darstellt,

in dem wunsch, durch die entwicklung ihrer beziehungen
feste grundlagen fuer ein freundschaftliches zusammenleben zu
schaffen und die politik der dauerhaften verstaendigung und
versoehnung zwischen deutschen und polen fortzusetzen -

sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1

die vertragsparteien bestaetigen die zwischen ihnen
bestehende grenze, deren verlauf sich nach dem abkommen vom
6. juli 1950 zwischen der deutschen demokratischen republik
und der republik polen ueber die markierung der festgelegten
und bestehenden deutsch-polnischen staatsgrenze und den zu
seiner durchfuehrung und ergaenzung geschlossenen
vereinbarungen (akt vom 27. januar 1951 ueber die ausfuehrung der
markierung der staatsgrenze zwischen deutschland und polen,
vertrag vom 22. mai 1989 zwischen der deutschen
demokratischen republik und der volksrepublik polen ueber die
abgrenzung der seegebiete in der oderbucht) sowie dem vertrag vom
7. dezember 1970 zwischen der bundesrepublik deutschland
und der volksrepublik polen ueber die grundlagen der
normalisierung ihrer gegenseitigen beziehungen bestimmt.

artikel 2

die vertragsparteien erklaeren, dass die zwischen ihnen
bestehende grenze jetzt und in zukunft unverletzlich ist und
verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschraenkten achtung ihrer
souveraenitaet und territorialen integritaet.

artikel 3

die vertragsparteien erklaeren, dass sie gegeneinander keinerlei
gebietsansprueche haben und solche auch in zukunft nicht
erheben werden.

artikel 4

(1) dieser vertrag bedarf der ratifikation, die
ratifikationsurkunden werden so bald wie moeglich in bonn
ausgetauscht.
(2) dieser vertrag tritt am tage des austausches der
ratifikationsurkunden in kraft.
zu urkund dessen haben die vertreter der vertragsparteien
diesen vertrag unterzeichnet und mit siegeln versehen.

geschehen zu warschau am 14. november 1990
in zwei urschriften, jede in deutscher und polnischer sprache,
wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
fuer die
bundesrepublik deutschland
hans-dietrich genscher
fuer die
republik polen
krzysztof skubiszewski