vereinbarung zwischen der bundesrepublik deutschland und der deutschen demokratischen republik

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zur durchfuehrung und auslegung des am 31. august 1990
in berlin unterzeichneten vertrages
zwischen der bundesrepublik deutschland
und der deutschen demokratischen republik
ueber die herstellung der einheit deutschlands

- einigungsvertrag -

die bundesrepublik deutschland und die deutsche
demokratische republik -

in dem bestreben, die durchfuehrung und auslegung des am
31. august 1990 in berlin unterzeichneten vertrages zwischen
der bundesrepublik deutschland und der deutschen
demokratischen republik ueber die herstellung der einheit deutschlands
- einigungsvertrag - sicherzustellen,

in ausfuellung des artikel 9 abs. 3 des einigungsvertrages -

sind uebereingekommen, eine vereinbarung mit den
nachfolgenden bestimmungen zu schliessen:

artikel 1

zu der frage der weiteren vorgehensweise hinsichtlich der
vom ehemaligen staatssicherheitsdienst der deutschen
demokratischen republik gewonnenen personenbezogenen
informationen stellen die regierungen der beiden
vertragsparteien uebereinstimmend fest:
1.
sie erwarten, dass der gesamtdeutsche gesetzgeber die
grundsaetze, wie sie in dem von der volkskammer am
24. august 1990 verabschiedeten gesetz ueber die
sicherung und nutzung der personenbezogenen daten des
ehemaligen ministeriums fuer staatssicherheit/amtes fuer
nationale sicherheit zum ausdruck kommen, umfassend
beruecksichtigt.
2.
sie erwarten, dass der gesamtdeutsche gesetzgeber die
voraussetzungen dafuer schafft, dass die politische,
historische und juristische aufarbeitung der taetigkeit des
ehemaligen ministeriums fuer staatssicherheit/amtes fuer
nationale sicherheit gewaehrleistet bleibt.
3.
sie gehen davon aus, dass ein angemessener ausgleich
zwischen
- der politischen, historischen und juristischen
aufarbeitung,
- der sicherung der individuellen rechte der betroffenen
und
- dem gebotenen schutz des einzelnen vor unbefugter
verwendung seiner persoenlichen daten geschaffen wird.
4.
sie gehen davon aus, dass von den in artikel 1 des
einigungsvertrages genannten laendern bestellte beauftragte
den sonderbeauftragten bei der erfuellung seiner
gesetzlichen aufgaben beraten und unterstuetzen, damit die
interessen der buerger der neuen bundeslaender in besonderer
weise beruecksichtigung finden.
5.
sie stellen einvernehmen darueber fest, dass bei zentraler
verwaltung die sichere verwahrung, archivierung und
nutzung der unterlagen zentral und regional erfolgen kann.
in wichtigen angelegenheiten der sicheren verwaltung,
archivierung und nutzung der unterlagen soll sich der
sonderbeauftragte mit dem beauftragten des jeweiligen landes
ins benehmen setzen.
6.
sie gehen davon aus, dass sobald wie moeglich den
betroffenen ein auskunftsrecht - unter wahrung der
schutzwuerdigen interessen dritter - eingeraeumt wird.
7.
sie gehen davon aus, dass der sonderbeauftragte unverzueglich
eine benutzerordnung erlaesst, die die gesetzlichen
vorgaben ausfuellt. mit dieser benutzerordnung werden zugleich
inhalt, art und umfang der beratung und unterstuetzung
durch die landesbeauftragten naeher bestimmt.
8.
sie gehen davon aus, dass bis auf die unumgaengliche
mitwirkung bei der aufklaerung und verfolgung von straftaten
entsprechend paragraph 2 abs. 1 nr. 4 der massgabe b) zum
bundesarchivgesetz die nutzung oder uebermittlung von daten
fuer nachrichtendienstliche zwecke ausgeschlossen wird. der
bundesminister des innern wird das bundesamt fuer
verfassungsschutz anweisen, bis zum erlass der in nummer 7
genannten benutzerordnung keine diesbezueglichen
anfragen an den sonderbeauftragten zu richten. die verwendeten
informationen aus den akten sind so zu kennzeichnen, dass
art, umfang und herkunft der uebermittelten daten
kontrollierbar und eine abschliessende gesetzgeberische
entscheidung ueber den verbleib der daten moeglich bleibt.
9.
die regierungen der beiden vertragsparteien gehen davon
aus, dass die gesetzgebungsarbeit zur endgueltigen regelung
dieser materie unverzueglich nach dem 3. oktober 1990
aufgenommen wird. dabei soll das volkskammergesetz
in verbindung mit dem einigungsvertrag als grundlage
dienen.

artikel 2

die vertragschliessenden seiten geben ihrer absicht ausdruck,
gemaess beschluss der volkskammer der deutschen
demokratischen republik vom 14. april 1990 fuer eine gerechte
entschaedigung materieller verluste der opfer des ns-regimes
einzutreten. in der kontinuitaet der politik der bundesrepublik
deutschland ist die bundesregierung bereit, mit der claims
conference vereinbarungen ueber die zusaetzliche fondsloesung zu
treffen, um haerteleistungen an die verfolgten vorzusehen, die
nach den gesetzlichen vorschriften der bundesrepublik deutschland
bisher keine oder nur geringfuegige entschaedigungen erhalten
haben.

artikel 3

das nachfolgend aufgefuehrte recht der deutschen
demokratischen republik bleibt nach wirksamwerden des beitritts
in kraft. artikel 9 abs. 4 des vertrages gilt entsprechend.
zu kapitel ii (geschaeftsbereich des bundesministers
des innern)

1.
gesetz zur aenderung des gesetzes ueber die wahlen zu
landtagen in der deutschen demokratischen republik
vom 22. juli 1990 (laenderwahlgesetz - lwg) vom
30. august 1990 (gbl. i nr. 58 s. 1422)
2.
die pp 4, 8 und 10 des gesetzes ueber rechtsverhaeltnisse
der abgeordneten der volkskammer der deutschen
demokratischen republik vom 31. mai 1990 (gbl. i nr. 30
s. 274) gelten mit folgenden massgaben fort:
a)
abgeordnete der volkskammer der deutschen
demokratischen republik erhalten uebergangsgeld fuer die
dauer von 3 monaten gemaess p 8 abs. 1 in hoehe der
entschaedigung nach p 4 abs. 1. uebersteigt die dauer
der mitgliedschaft in der volkskammer der deutschen
demokratischen republik in der 10. legislaturperiode
3 monate, so wird fuer jeden weiteren monat der
mitgliedschaft, laengstens fuer 3 weitere monate, ein um
30 vom hundert gekuerztes uebergangsgeld nach satz 1
gewaehrt.
b)
bezuege aus der mitgliedschaft im deutschen
bundestag, im europaeischen parlament oder in einem
landesparlament, aus einem amtsverhaeltnis, aus einer
verwendung im oeffentlichen dienst, aus einem sonstigen
beschaeftigungsverhaeltnis, aus einer selbstaendigen
taetigkeit sowie renten werden angerechnet. beim
zusammentreffen eines uebergangsgeldes nach
nummer 1 mit einem uebergangsgeld aus einer taetigkeit als
mitglied des ministerrates/staatssekretaer ist p 10 abs. 1
sinngemaess anzuwenden.
c)
die leistungen unterliegen der beitragspflicht zur
sozialversicherung.
d)
die zeiten des bezugs dieser leistungen sind wie
arbeitsrechtsverhaeltnisse im ausweis fuer arbeit und
sozialversicherung einzutragen.
e)
die zeiten des bezugs dieser leistungen gelten bei der
gewaehrung und berechnung von renten der
sozialversicherung als versicherungspflichtige taetigkeit.
im berechnungszeitraum fuer alters- und invalidenrenten
liegende zeiten des bezugs dieser leistungen bleiben
bei der berechnung des durchschnittsverdienstes
unberuecksichtigt, wenn es fuer den rentner guenstiger ist.
f)
die von der volkskammer der deutschen
demokratischen republik in das europaeische parlament
entsandten abgeordneten erhalten fuer die laufende
legislaturperiode des europaeischen parlaments die
rechtsstellung eines mitglieds des europaeischen parlaments
nach dem gesetz ueber die rechtsverhaeltnisse der
mitglieder des europaeischen parlaments aus der
bundesrepublik deutschland vom 6. april 1979 (bgbl. i s. 413)
in der jeweils geltenden fassung unter beibehaltung
ihrer beratenden funktion, soweit und solange der
gesamtdeutsche gesetzgeber keine andere regelung
getroffen hat.
3.
beschluss des ministerrats der deutschen demokratischen
republik ueber regelungen zur sozialen sicherstellung fuer
ausscheidende mitglieder vom 8. februar 1990 in der
fassung des beschlusses vom 8. august 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .) und beschluss des ministerrats der deutschen
demokratischen republik zur sozialen sicherstellung fuer
aus ihren funktionen ausscheidende staatssekretaere vom
29. august 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgenden massgaben:
a)
mitglieder des ministerrates, die aus nicht in ihrer
person liegenden gruenden aus der regierung
ausscheiden, das rentenalter noch nicht erreicht haben und
nicht sofort eine andere taetigkeit aufnehmen koennen
bzw. die aufnahme einer solchen mit einer
einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein
uebergangsgeld. das uebergangsgeld wird fuer die auf den tag
des ausscheidens folgenden 3 monate in hoehe des im
letzten monat vor dem ausscheiden gezahlten gehalts
gewaehrt: uebersteigt die dauer der mitgliedschaft im
ministerrat 3 monate, so wird fuer jeden weiteren monat
der mitgliedschaft, laengstens fuer 3 weitere monate, ein
um 30 vom hundert gekuerztes uebergangsgeld nach
satz 1 gezahlt.
b)
bezuege aus der mitgliedschaft im deutschen
bundestag, im europaeischen parlament oder in einem
landesparlament, aus einem amtsverhaeltnis, aus einer
verwendung im oeffentlichen dienst, aus einem sonstigen
beschaeftigungsverhaeltnis, aus einer selbstaendigen
taetigkeit sowie renten werden angerechnet.
c)
die leistungen unterliegen der beitragspflicht zur
sozialversicherung.
d)
die zeiten des bezugs dieser leistungen sind wie
arbeitsrechtsverhaeltnisse im ausweis fuer arbeit und
sozialversicherung einzutragen.
e)
die zeiten des bezugs dieser leistungen gelten bei der
gewaehrung und berechnung von renten der
sozialversicherung als versicherungspflichtige taetigkeit.
im berechnungszeitraum fuer alters- und invalidenrenten
liegende zeiten des bezugs dieser leistungen bleiben
bei der berechnung des durchschnittsverdienstes
unberuecksichtigt, wenn es fuer den rentner guenstiger ist.
4.
erste durchfuehrungsbestimmung zur verordnung ueber die
entschaedigung der mitglieder kommunaler vertretungen
- entschaedigungsverordnung - vom 4. september 1990
(gbl. i nr. 60 s. . . .)

zu kapitel iii (geschaeftsbereich des bundesministers
der justiz)

5.
stiftungsgesetz vom 13. september 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .)
mit folgender massgabe:
dieses gesetz gilt, soweit es bundesrechtlich nicht
geregelte gegenstaende betrifft, in den in artikel 1 abs. 1
des vertrages genannten laendern als landesrecht fort.
6.
rehabilitierungsgesetz vom 6. september 1990 (gbl. i
nr. 60 s. 1459)
mit folgenden massgaben:
a)
p 1 abs. 1 nr. 2 und 3 und absatz 4 sowie der 3. bis
5. abschnitt (pp 18 bis 42) finden keine anwendung. p 2
abs. 2 gilt nur fuer ansprueche der gemaess dem
2. abschnitt (pp 3 bis 17) rehabilitierten personen.
b)
personen, die durch eine rechtsstaatswidrige
einweisung in eine psychiatrische anstalt opfer im sinne
des artikels 17 des vertrages geworden sind, haben die
gleichen ansprueche wie gemaess dem 2. abschnitt (pp 3
bis 17) rehabilitierte.
c)
p 2 abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
"(2) ferner begruendet die rehabilitierung ansprueche
des betroffenen nach massgabe dieses gesetzes.
(3) fuer die rueckerstattung oder rueckgabe von
vermoegenswerten, die im zusammenhang mit
rechtsstaatswidrigen strafverfolgungsmassnahmen dem betroffenen
oder dritten entzogen worden sind, findet das gesetz
zur regelung offener vermoegensfragen (anlage ii
kapitel iii sachgebiet b abschnitt i zum vertrag vom
31. august 1990) anwendung."
d)
p 6 wird wie folgt gefasst:
"paragraph 6
ansprueche auf rueckerstattung bezahlter geldstrafen,
gebuehren und auslagen des strafverfahrens sowie
haftkosten bleiben einer besonderen gesetzlichen
regelung vorbehalten."
e)
p 8 abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) bei der entscheidung ueber soziale
ausgleichsleistungen sind an den rehabilitierten bereits
erbrachte leistungen, insbesondere nach dem
haeftlingshilfegesetz, anzurechnen."
f)
soweit nach p 11 abs. 1 satz 2 und absatz 2 das
oberste gericht zustaendig ist, tritt an seine stelle das
bezirksgericht.
g)
soweit nach p 14 abs. 2 das oberste gericht zustaendig
ist, tritt an seine stelle der besondere senat des
bezirksgerichts, in dessen bezirk die landesregierung
ihren sitz hat (anlage i kapitel iii sachgebiet a
abschnitt iii nr. 1 - gerichtsverfassungsgesetz -
buchstabe k zum vertrag vom 31. august 1990).
h)
in den faellen einer verweisung nach p 15 gilt ein antrag
auf rehabilitierung als rechtzeitig gestellter
kassationsantrag und umgekehrt.
i)
in p 15 wird folgender neuer absatz 3 eingefuegt:
"(3) ein verweisungsbeschluss nach absatz 1 oder
absatz 2 ist fuer das gericht, an das verwiesen wird,
bindend."
fuer die anwendung in dem teil des landes berlin, in dem
das grundgesetz bisher nicht galt, gelten zusaetzlich
folgende massgaben:
a)
an die stelle der in p 11 abs. 1 bezeichneten gerichte
tritt das landgericht berlin.
b)
p 11 abs. 2 und 3 finden keine anwendung.
c)
soweit nach p 14 abs. 2 das oberste gericht zustaendig
ist, tritt an seine stelle das kammergericht.
7.
gesetz zur aufhebung des gesetzes ueber die
versicherung der volkseigenen wirtschaft vom 13. september
1990 (gbl. i nr. 61 s. . . .)
8.
verordnung ueber die aufhebung von rechtsvorschriften
auf dem gebiet des versicherungswesens vom 29. august
1990 (gbl. i nr. 59 s. 1430)

zu kapitel iv (geschaeftsbereich des bundesministers
der finanzen)

9.
gesetz ueber den ausgleichsfonds waehrungsumstellung
vom 13. september 1990 (gbl. i nr. 61 s. . . .)
mit folgender massgabe:
der fonds wird nach erfuellung seiner aufgaben aufgeloest.
10.
vierte durchfuehrungsverordnung zum treuhandgesetz
vom 12. september 1990 (gbl. i nr. 60 s. . . .)
mit folgender massgabe:
p 2 wird gestrichen.
11.
fuenfte durchfuehrungsverordnung zum treuhandgesetz
vom 12. september 1990 (gbl. i nr. 60 s. . . .)
12.
gesetz ueber den nachweis der rechtmaessigkeit des
erwerbs von umstellungsguthaben vom 29. juni 1990
(gbl. i nr. 38 s. 5)
mit folgenden massgaben:
a)
in den faellen des p 5 abs. 4 satz 2 entscheidet anstelle
des zeitweiligen sonderausschusses eine kammer fuer
verwaltungssachen bei dem kreisgericht, in dessen
bezirk das gesamtguthaben zur umstellung
angemeldet worden ist.
b)
dieses gericht entscheidet auch ueber beschwerden
nach p 6.
13.
zweite verordnung ueber die beantragung und die
gewaehrung von investitionszulagen fuer anlageninvestitionen
- zweite investitionszulagenverordnung - vom 13.
september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgender massgabe:
diese verordnung gilt im gesamten geltungsbereich des
grundgesetzes als bundesrecht.
14.
a)
anordnung ueber die satzung des sparkassenverbandes
der ddr vom 20. maerz 1990 (gbl. i nr. 24 s. 233)
b)
anordnung ueber den betrieb und die geschaefte der
sparkassen - sparkassenanordnung - vom 26. juli
1990 (gbl. i nr. 56 s. 1275)
c)
anordnung ueber die wahlordnung fuer die wahl von
dienstkraeften der sparkassen in den verwaltungsapparat
vom 29. august 1990 (gbl. i nr. 60 s. . . .)
d)
anordnungen ueber die verfahrensweise zur ueberlei-
tung der sparkassen an die gewaehrtraeger vom
29. august 1990 (gbl. i nr. 60 s. . . .)
mit folgender massgabe:
die anordnungen gelten in den in artikel 1 abs. 1 des
vertrages genannten laendern bis zu einer
anderweitigen landesrechtlichen regelung, laengstens jedoch
bis zum 30. juni 1991.
15.
anordnung zur zoll- und verbrauchssteuerentlastung von
waren, die an die westgruppe der streitkraefte der udssr
geliefert werden, vom 29. august 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .)
16.
erste durchfuehrungsbestimmung zum zollgesetz -
zollgrenze, zollbinnenlinie - vom 24. august 1990 (gbl. i
nr. . . . s. . . .)
17.
erste durchfuehrungsbestimmung zur allgemeinen
zollordnung - zollstrasse, zollandungsplaetze, zollflugplaetze -
vom 24. august 1990 (gbl. i nr. 59 s. 1442)
18.
verordnung ueber massnahmen zur entschuldung bisher
volkseigener unternehmen von altkrediten -
entschuldungsverordnung - vom 5. september 1990 (gbl. i
nr. 59 s. 1435)
mit folgender massgabe:
die verordnung bleibt bis zum 30. juni 1991 in kraft.

zu kapitel v (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer wirtschaft)

19.
anordnung ueber die gewaehrung von subventionen fuer
elektroenergie, gas-, waermeenergie und trinkwasser bei
lieferung an die bevoelkerung sowie die ableitung von
abwasser der bevoelkerung vom 28. august 1990 (gbl. i
nr. 59 s. 1446)
mit folgenden massgaben:
a)
die anordnung bleibt hinsichtlich elektroenergie, gas
und trinkwasser bis zum 31. dezember 1990 und
hinsichtlich waermeenergie bis zum 30. juni 1991 in kraft.
b)
paragraph 4 wird gestrichen.
20.
anordnung ueber die gewaehrung von subventionen fuer
feste brennstoffe bei lieferung an die bevoelkerung vom
24. august 1990 (gbl. i nr. 59 s. 1447)
mit folgenden massgaben:
a)
die anordnung bleibt bis zum 31. dezember 1990 in
kraft.
b)
p 4 wird gestrichen.
21.
erste verordnung zur aenderung der verordnung ueber die
aussenwirtschaft vom 8. august 1990 (gbl. i nr. 54
s. 1143)
mit folgender massgabe:
die verordnung bleibt bis zum 31. maerz 1991 in kraft.
22.
dritte durchfuehrungsbestimmung zum gesetz ueber den
aussenwirtschafts-, kapital- und zahlungsverkehr -
einfuhrliste - vom 8. august 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
23.
verordnung ueber die brennstoffbevorratung von
waermeerzeugungsanlagen vom 5. september 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .)
mit folgender massgabe:
die verordnung bleibt bis zum 31. maerz 1991 in kraft.

zu kapitel viii (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer arbeit und sozialordnung)

24.
anordnung ueber die erfassung und sicherung des
eigentums im gesundheitswesen an medizinischer
geraetetechnik aus der bundesrepublik deutschland auf der
grunflage von hilfssendungen - inventarisierung medizintechnik -
vom 22. august 1990 (gbl. i nr. 59 s. 1445)
mit folgender massgabe:
die anordnung gilt in dem in artikel 3 des vertrages
genannten gebiet als landesrecht fort.

zu kapitel x (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer jugend, familie, frauen und gesundheit)

25.
gesetz ueber den rettungsdienst der deutschen
demokratischen republik - rettungsdienstgesetz - vom
13. september 1990 (gbl. i nr. 62 s. . . .)
mit folgender massgabe:
das gesetz gilt in den in artikel 1 abs. 1 des
vertrages genannten laendern bis zu einer anderweitigen
landesrechtlichen regelung, laengstens jedoch bis zum
31. dezember 1992.
26.
verordnung ueber tageseinrichtungen fuer kinder vom
12. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgenden massgaben:
a)
p 7 halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
". . . koennen durch die traeger von tageseinrichtungen
fuer kinder im territorium und die zustaendigen
kommunalen behoerden des stadt- bzw. landkreises oder der
gemeinde beraten und unterstuetzt werden."
b)
p 18 findet keine anwendung.
c)
p 19 abs. 1 wird gestrichen.

27.
verordnung ueber die betreuung von kindern in
tagespflege vom 12. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgenden massgaben:
a)
p 2 abs. 1 satz 2 wird wie folgt ergaenzt:
". . ., soweit sie die taetigkeit der tagespflege
gewerbsmaessig betreibt".
b)
in p 2 abs. 2 wird das wort "sollen" durch das wort
"koennen" ersetzt.
28.
verordnung zur ergaenzung der verordnung vom 12. maerz
1987 ueber staatliches kindergeld - zweite verordnung
ueber staatliches kindergeld vom 29. august 1990 - (gbl. i
nr. 58 s. 1423)
mit folgender massgabe:
die verordnung tritt am 31. dezember 1990 ausser kraft.
29.
anordnung zur zahlung des ausgleichsbetrages zum
staatlichen kindergeld vom 21. august 1990 (gbl. i nr. 57
s. 1396)
mit folgender massgabe:
die anordnung tritt zum 31. dezember 1990 ausser kraft.

zu kapitel xii (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer umwelt, naturschutz und reaktorsicherheit)

30.
a)
verordnung ueber die festsetzung des nationalparks
vorpommersche boddenlandschaft vom 12. september
1990 (sonderdruck nr. 1466 des gesetzblattes)
b)
verordnung ueber die festsetzung des nationalparks
jasmund vom 12. september 1990 (sonderdruck
nr. 1467 des gesetzblattes)
c)
verordnung ueber die festsetzung des nationalparkes
"mueritz-nationalpark" vom 12. september 1990
(sonderdruck nr. 1468 des gesetzblattes)
d)
verordnung ueber die festsetzung des nationalparks
hochharz vom 12. september 1990 (sonderdruck
nr. 1469 des gesetzblattes)
e)
verordnung ueber die festsetzung des nationalparks
saechsische schweiz vom 12. september 1990
(sonderdruck nr. 1470 des gesetzblattes)
f)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung
"biosphaerenreservat suedost-ruegen" vom 12. september
1990 (sonderdruck nr. 1471 des gesetzblattes)
g)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung
"biosphaerenreservat schorfheide-chorin" vom 12.
september 1990 (sonderdruck nr. 1472 des gesetzblattes)
h)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung
"biosphaerenreservat spreewald" vom 12. september 1990
(sonderdruck nr. 1473 des gesetzblattes)
i)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung "biosphaerenreservat mittlere elbe"
vom 12. september 1990 (sonderdruck nr. 1474 des
gesetzblattes)
j)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung
"biosphaerenreservat vessertal" vom 12. september 1990
(sonderdruck nr. 1475 des gesetzblattes)
k)
verordnung ueber die festsetzung von naturschutzgebieten
und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung
"biosphaerenreservat rhoen" vom 12. september 1990
(sonderdruck nr. 1476 des gesetzblattes)
l)
verordnung ueber die festsetzung von naturschutzgebieten
und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung mit der gesamtbezeichnung "naturpark
schaalsee" vom 12. september 1990 (sonderdruck
nr. 1477 des gesetzblattes)
m)
verordnung ueber die festsetzung von naturschutzgebieten
und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung als naturpark "droemling" vom
12. september 1990 (sonderdruck nr. 1478 des
gesetzblattes)
n)
verordnung ueber die festsetzung von
naturschutzgebieten und einem landschaftsschutzgebiet von
zentraler bedeutung als naturpark "maerkische schweiz"
vom 12. september 1990 (sonderdruck nr. 1479 des
gesetzblattes)
mit folgender massgabe:
die verordnungen gelten mit der massgabe, dass sie auf
den neubau, den ausbau und die unterhaltung von
bundesverkehrswegen keine anwendung finden. bei
der durchfuehrung der genannten massnahmen ist der
schutzzweck der verordnungen zu beruecksichtigen.

zu kapitel xiv (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer raumordnung, bauwesen und staedtebau)

31.
anordnung ueber die ermittlung der mietpreise und
nutzungsentgelte fuer gewerberaeume und -objekte vom
23. august 1990 (gbl. i nr. 58 s. 1424)
mit folgender massgabe:
die anordnung tritt am 31. dezember 1990 ausser kraft.
32.
a)
anordnung ueber bauvorlagen, bautechnische
pruefungen und ueberwachung - bauvorl-/baupruef-/uebao -
vom 13. august 1990 (gbl. i nr. 57 s. 1400),
b)
anordnung ueber feuerungsanlagen, anlagen zur
verteilung von waerme und zur warmwasserversorgung
sowie brennstofflagerung - feuerungsanordnung -
feuao - vom 10. september 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .),
c)
anordnung ueber den bau und den betrieb von garagen
vom 10. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgender massgabe:
die anordnungen gelten in den in artikel 1 abs. 1 des
vertrages genannten laendern.

zu kapitel xvi (geschaeftsbereich des bundesministers
fuer bildung und wissenschaft)

33.1)
a)
erste durchfuehrungsbestimmung zur verordnung ueber
mitwirkungsgremien und leitungsstrukturen im
schulwesen - bildung von elternvertretungen - vom
17. august 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
b)
verordnung zur errichtung von studentenwerken vom
12. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
c)
verordnung ueber hochschulen (vorlaeufige
hochschulordnung) vom 12. september 1990 (gbl. i nr. . . .
s. . . .)
d)
verordnung ueber grundsaetze und rahmenregelungen
fuer allgemeinbildende schulen und berufsschulen -
vorlaeufige schulordnung - vom 12. september 1990
(gbl. i nr. . . . s. . . .)
e)
verordnung ueber die ausbildung von lehrern vom
12. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)
mit folgenden massgaben:
a)
die durchfuehrungsbestimmung und die
verordnungen treten mit wirksamwerden des beitritts in den
in artikel 1 abs. 1 des vertrags genannten laendern in
kraft.
b)
sie bleiben bis zum erlass anderweitiger
landesrechtlicher in kraft, laengstens jedoch bis zum
30. juni 1991.
1) pruefvorbehalt (verschweigungsfrist) der laender bis
18.9.1990, 10.00 uhr.

artikel 4

der am 31. august 1990 in berlin unterzeichnete vertrag ueber
die herstellung der einheit deutschlands (einigungsvertrag)
wird wie folgt geaendert:
1.
in anlage i kapitel iii sachgebiet a abschnitt iii nr. 14
buchst. h) werden die worte "bis zum 31. dezember 1991"
durch die worte "bis zum ablauf der in p 10 abs. 1 des
rehabilitierungsgesetzes vom 6. september 1990 (gbl. i
nr. 60 s. 1459) genannten frist" ersetzt.
2.
in anlage i kapitel iii sachgebiet a abschnitt iii nr. 14
buchst. h) wird folgender doppelbuchstabe hh) eingefuegt:
"hh) p 311 abs. 2 der strafprozessordnung der deutschen
demokratischen republik vom 12. januar 1968,
zuletzt geaendert durch das 6. strafrechtsaenderungsgesetz
vom 29. juni 1990 (gbl. i nr. 39 s. 526) wird
wie folgt gefasst:
"(2) die kassation ist nur zugunsten eines
verurteilten zulaessig. sie kann durchgefuehrt werden, wenn
1. die entscheidung auf einer schwerwiegenden
verletzung des gesetzes beruht,
"hh) 2. die entscheidung im strafausspruch oder im
ausspruch ueber die sonstigen rechtsfolgen der tat
groeblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatlichen
massstaeben vereinbar ist.""
3.
anlage i kapitel iii sachgebiet a abschnitt iii nr. 26 wird
wie folgt geaendert:
a)
nach massgabe d) wird folgende massgabe e) eingefuegt:
"e)
in verfahren, die eine rehabilitierung gemaess dem
2. abschnitt des rehabilitierungsgesetzes vom
6. september 1990 (gbl. i nr. 60 s. 1459) zum
gegenstand haben, gilt folgendes:
aa)
im ersten rechtszug gilt p 83 abs. 1 nr. 2
sinngemaess. findet eine muendliche
verhandlung nicht statt, gilt p 84 sinngemaess.
bb)
im beschwerdeverfahren (p 14 des
rehabilitierungsgesetzes) gelten die vorschriften ueber
das berufungsverfahren vor der grossen
strafkammer sinngemaess.
cc)
p 89 gilt mit der massgabe sinngemaess, dass der
rechtsanwalt im beschwerdeverfahren die
gebuehren fuer das verfahren im ersten
rechtszug erhaelt."
b)
die bisherige massgabe e) wird massgabe f).
4.
in anlage i kapitel viii sachgebiet e abschnitt ii nr. 1
buchst. e) p 249c abs. 29 werden die worte "fuer zeiten vor
dem wirksamwerden des beitritts" durch die worte "fuer
ansprueche, die vor dem wirksamwerden des beitritts
entstanden sind," ersetzt.
5.
in anlage i kapitel viii sachgebiet f abschnitt iii nr. 1 wird
in der massgabe k) vor der zahl "87" die zahl "56,"
eingefuegt.
6.
in anlage i kapitel x sachgebiet d abschnitt ii nr. 21
buchst. c) doppelbuchst. cc) werden in absatz 1 und
absatz 2 jeweils nach der klammer die worte ", geaendert
durch anordnung nr. 2 vom 20. august 1990 (gbl. i nr. 59
s. 1450)" eingefuegt.
7.
in anlage i kapitel xi sachgebiet b abschnitt iii nr. 8
werden in massgabe a) die worte "1. januar 1991" durch
die worte "wirksamwerden des beitritts" ersetzt.
8.
in anlage ii kapitel ii sachgebiet c abschnitt iii erhaelt
nummer 2 folgende fassung:
"gesetz ueber die aufgaben der polizei vom 13. september
1990 (gbl. i nr. 61 s. . . .)
mit folgenden massgaben:
a)
dieses gesetz bleibt bis zum inkrafttreten von
polizeigesetzen der laender in den in artikel 1 abs. 1 des
vertrags genannten laendern in kraft, laengstens jedoch
bis zum 31. dezember 1991.
b)
mit wirksamwerden des beitritts tritt p 81 ausser kraft."
9.
in anlage ii kapitel iii sachgebiet a abschnitt i wird
nummer 4 wie folgt gefasst:
"verordnung ueber die ausbildung von studenten, die vor
dem 1. september 1990 an den juristischen sektionen der
universitaeten der deutschen demokratischen republik
immatrikuliert worden sind, vom 5. september 1990 (gbl. i
nr. 59 s. 1436)."

10.
in anlage ii kapitel iii sachgebiet a abschnitt i wird
nummer 8 wie folgt gefasst:
"8. durchfuehrungsbestimmung zum richtergesetz -
ordnung zur wahl und berufung ehrenamtlicher richter -
vom 1. september 1990 (gbl. i nr. . . . s. . . .)".
die bisherige nr. 9 entfaellt. die bisherigen nummern 10
und 11 werden nummern 9 und 10.
11.
in anlage ii kapitel iii sachgebiet a abschnitt iii nummer 1
wird massgabe f) wie folgt gefasst:
"f) vorschriften ueber die ueberoertliche sozietaet entfallen.
sie sind auch auf vor dem wirksamwerden des beitritts
eingegangene rechtsverhaeltnisse nicht anzuwenden."
12.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet e abschnitt iii nr. 1
buchst. a) doppelbuchst. dd) werden nach satz 2 folgende
saetze 3 bis 4 eingefuegt:
"der bundesminister fuer arbeit und sozialordnung kann
durch rechtsverordnung, die nicht der zustimmung des
bundesrates bedarf, versorgungsleistungen der
versorgungssysteme, die bei erreichen besonderer
altersgrenzen oder bestimmter dienstzeiten gewaehrt werden,
der altersrente gleichstellen, soweit dies zur vermeidung von
doppelleistungen erforderlich ist. er hat dabei zu
bestimmen, ob die lohnersatzleistung des
arbeitsfoerderungsgesetzes voll oder nur bis zur hoehe der
versorgungsleistung ruht."
der bisherige satz 3 wird satz 5.
13.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet e abschnitt iii nr. 5
wer buchstabe c) wie folgt gefasst:
"c) das fuer die berechnung des nettoarbeitsentgelts
massgebende arbeitsentgelt durch die fuer das in dem in
artikel 3 des vertrages genannten gebiet geltende
bemessungsgrenze in der arbeitslosenversicherung
begrenzt wird,"
14.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet f abschnitt iii nr. 2
buchst. b) wird nach satz 1 folgender satz eingefuegt:
"p 22 ist mit der massgabe anzuwenden, dass in der
unfallversicherung auch ehrenamtliche taetigkeiten fuer den
staat, im gesundheitsdienst und in der wohlfahrtspflege sowie
in einem hilfeleistungsunternehmen versichert sind."
der bisherige satz 2 wird satz 3.
15.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet f abschnitt iii nr. 8
werden folgende massgaben e) und f) angefuegt:
"e)
p 27 abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"ansprueche und anwartschaften aus zusaetzlichen
versorgungssystemen koennen gekuerzt oder aberkannt
werden, wenn der berechtigte oder die person, von
der sich die berechtigung ableitet, gegen die
grundsaetze der menschlichkeit oder rechtsstaatlichkeit
verstossen oder in schwerwiegendem masse ihre stellung
zum eigenen vorteil oder zum nachteil anderer
missbraucht hat."
f)
dem p 32 wird folgender absatz 3 angefuegt:
"(3) ehrenpensionen koennen bei vorliegen der
voraussetzungen gemaess p 27 abs. 1 gekuerzt oder
entzogen werden. die entscheidung darueber obliegt den
kommissionen gemaess p 27 abs. 2.""
16.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet g abschnitt iii wird
nummer 3 wie folgt gefasst:
"die in pp 19 und 20 des gesetzes ueber die vertraglichen
beziehungen der krankenversicherung zu den
leistungserbringern - krankenkassen-vertragsgesetz - vom 13.
september 1990 (gbl. i nr. 61 s. . . .) enthaltenen regelungen
ueber nicht erstattungsfaehige arzneimittel und ueber
festbetraege fuer arzneimittel gelten bis zum 31. dezember 1993.
p 15 gilt bis zum 31. dezember 1991."
17.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet h abschnitt iii nr. 5
wird die massgabe b) gestrichen.
18.
in anlage ii kapitel viii sachgebiet h abschnitt iii nr. 9 wird
in massgabe b) satz 3 nr. 2 wie folgt gefasst:
"2. darueber hinaus zu kuerzen oder abzuerkennen, wenn
der berechtigte oder die person, von der sich die
berechtigung ableitet, gegen die grundsaetze der
menschlichkeit oder rechtsstaatlichkeit verstossen
oder in schwerwiegendem masse ihre stellung zum
eigenen vorteil oder zum nachteil anderer missbraucht
hat."
19.
in anlage ii kapitel x sachgebiet h wird abschnitt i wie
folgt gefasst:
"abschnitt i
folgendes recht der deutschen demokratischen republik
bleibt in kraft:
unterhaltssicherungsverordnung vom 19. mai 1988 (gbl. i
nr. 11 s. 129), geaendert durch die zweite
unterhaltssicherungsverordnung vom 31. august 1990 (gbl. i nr. 59
s. 1432)."
20.
in anlage ii kapitel xiii sachgebiet b abschnitt iii nr. 1
werden die worte "geaendert durch die anordnung nr. 2
ueber den postdienst - 2. post-anordnung - vom 20. juni
1990 (gbl. i nr. 46 s. 818)" durch die worte "zuletzt
geaendert durch die anordnung nr. 3 vom 31. august 1990
(gbl. i nr. 59 s. 1451)" ersetzt.
21.
in anlage ii kapitel xiii sachgebiet b abschnitt iii nr. 2
werden im einleitenden satz nach der klammer die worte
", geaendert durch die anordnung nr. 2 vom 31. august
1990 (gbl. i nr. 60 s. . . .)" angefuegt.

artikel 5

der am 31. august 1990 in berlin unterzeichnete vertrag ueber
die herstellung der einheit deutschlands (einigungsvertrag)
wird wie folgt berichtigt:
1.
anlage i kapitel iii wird wie folgt berichtigt:
a)
in sachgebiet b abschnitt ii nr. 1 wird artikel 231 p 2
abs. 2 satz 2 wie folgt gefasst:
"p 55 abs. 1 gilt mit der massgabe, dass die
vereinsregister statt von den amtsgerichten von den stellen
gefuehrt werden, die vor dem wirksamwerden des beitritts in
dem in artikel 3 des vertrages genannten gebiet zustaendig
waren."
b)
in sachgebiet b abschnitt ii nr. 1 werden in artikel 232
p 9 die worte "am tag vor dem wirksamwerden des
beitritts" durch die worte "am tag des wirksamwerdens
des beitritts" ersetzt.
2.
in anlage i kapitel iv sachgebiet b abschnitt ii nr. 5 satz 1
werden vor den worten "festsetzung von steuern" die
worte "aenderung der" eingefuegt.
3.
in anlage i kapitel vi sachgebiet a abschnitt iii nr. 8
buchst. a) ist der letzte halbsatz wie folgt zu fassen:
"wenn sie nach p 7 abs. 4 des arzneimittelgesetzes vom
27. november 1986 (gbl. i nr. 37 s. 473) zugelassen oder
nach dem arzneimittelgesetz vom 5. mai 1964 (gbl. i nr. 7
s. 101) registriert sind."
4.
in anlage i kapitel viii sachgebiet h abschnitt iii nr. 1
buchst. g) werden in doppelbuchst. bb) die worte "das jahr
1991" durch die worte "die jahre 1990 und 1991" ersetzt
und der doppelbuchst. cc) gestrichen.
5.
anlage i kapitel viii sachgebiet i abschnitt iii wird wie
folgt geaendert:
a)
in nummer 1 buchst. c) wird die zahl "771" durch die
zahl "769" ersetzt.
b)
in nummer 1 buchst. c) abs. 2 wird der letzte
spiegelstrich wie folgt gefasst:
"- sueddeutschen eisen- und stahl-berufsgenossenschaft
erstreckt sich auf das land thueringen und auf
den bezirk chemnitz des landes sachsen."
6.
anlage i kapitel x sachgebiet d abschnitt ii wird wie
folgt geaendert:
a)
in nummer 21a buchst. b) werden in p 28a abs. 7 nr. 3
die worte "in dem in artikel 3 des einigungsvertrages
genannten gebiet" gestrichen.
b)
in nummer 21a buchst. b) wird in p 28a abs. 9 das wort
"ehemals" gestrichen.
c)
in nummer 33 wird in den absaetzen 1, 3 und 4 jeweils
das wort "gentechnischem" durch das wort "genetischem"
ersetzt.
7.
in anlage ii kapitel iii sachgebiet d abschnitt i wird p 60 des
d-markbilanzgesetzes wie folgt gefasst:
"p 60
anwendung
dieses gesetz ist mit wirkung vom 1. juli 1990
anzuwenden, die bestimmungen des abschnitts 7 jedoch erst vom
inkrafttreten des vertrages an."
8.
in anlage ii kapitel x sachgebiet b abschnitt i wird num-
mer 1 wie folgt gefasst:
"1. anordnung vom 20. juli 1990 ueber die errichtung der
"stiftung demokratische jugend" (gbl. i nr. 60 s. . . .)"
9.
in anlage ii kapitel xiii sachgebiet c abschnitt iii wird
nummer 4 buchst. a) wie folgt gefasst:
"a) die gebuehren richten sich nach der anordnung vom
4. september 1990 ueber die erhoehung der hoer-,
rundfunk- und fernseh-rundfunkgebuehren (gbl. i nr. 59
s. 1449)."
artikel 6
bei zweifeln oder unstimmigkeiten ueber den inhalt des
vertrages oder seiner anlagen ist diese vereinbarung massgebend.
artikel 7
diese vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 31. august
1990 unterzeichneten vertrag in kraft.
bonn, den 18. september 1990 berlin, den 18. september 1990
fuer die
bundesrepublik deutschland
dr. wolfgang schaeuble
fuer die
deutsche demokratische republik
dr. guenther krause