notenwechsel zur vereinbarung ueber den deutsch-franzoesischen kulturrat

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der bundesminister des auswaertigen hans-dietrich
genscher uebermittelte dem minister der auswaertigen
angelegenheiten der franzoesischen republik, jean-
bernard raimond, folgende antwortnote:

herr minister,

ich beehre mich, den empfang ihrer note vom heutigen
tage zu bestaetigen, die in vereinbarter deutscher fassung
wie folgt lautet:
"nach den gespraechen, die entsprechend der
gemeinsamen erklaerung ueber kulturelle zusammenarbeit vom
28. oktober 1986 zwischen unseren beiden laendern
stattgefunden haben, beehre ich mich, ihnen im namen der
regierung der franzoesischen republik folgende
vereinbarung ueber den deutsch-franzoesischen kulturrat
vorzuschlagen:
1.
um der deutsch-franzoesischen zusammenarbeit in dem
bereich der kunst und kultur einen neuen impuls zu
verleihen, wird ein deutsch-franzoesischer rat aus
persoenlichkeiten des kulturlebens beider laender gebildet.
2.
aufgaben
er hat die aufgabe,
a)gemeinsame kulturelle aktivitaeten anzuregen,
b)den regierungen vorschlaege zu unterbreiten, wie diese
aktivitaeten gefoerdert werden koennen,
c)dazu beizutragen, dass fuer die kulturelle zusammenarbeit
beider laender wesentliche informationen gesammelt und
der interessierten oeffentlichkeit zugaenglich gemacht
werden.
der rat ist in der wahl seiner themen und arbeitsfelder frei.
der rat kann den dialog ueber kulturelle fragen mit
persoenlichkeiten beider laender aus politik, wissenschaft und
wirtschaft pflegen. die regierungen sollen ihrerseits den dialog
mit dem kulturrat suchen.
3.
organisation
der rat wird aus je zehn deutschen und franzoesischen
unabhaengigen persoenlichkeiten gebildet. sie werden jeweils
fuer einen zeitraum von vier jahren berufen, auf deutscher
seite in abstimmung zwischen bund und laendern, auf
franzoesischer seite von der regierung der franzoesischen
republik. bei der auswahl ist darauf zu achten, dass
umfassend kulturell interessierte persoenlichkeiten berufen
werden, wobei die interessen der wesentlichen fachgebiete,
wie zum beispiel bildende kunst, darstellende kunst,
literatur, musik und film, vertreten sein sollen.
der rat waehlt einen praesidenten und einen vizepraesidenten
aus dem jeweils anderen land fuer die dauer von vier
jahren. sie tauschen ihre aemter nach der haelfte der amtszeit

der praesident kann dem vizepraesidenten
unterstuetzende funktionen anvertrauen, insbesondere fuer
massnahmen im herkunftsland des vizepraesidenten.
der rat bestellt auf die dauer von nicht mehr als vier jahren
einen generalsekretaer und einen stellvertretenden
generalsekretaer aus dem jeweils anderen land. dem generalsekretaer
und seinem vertreter stehen in beiden laendern je ein
sekretariat zur verfuegung, das bei einer bestehenden
kulturellen einrichtung anzusiedeln ist. jede seite stellt dem
generalsekretaer das erforderliche sekretariatspersonal und
die noetigen geschaeftsraeume zur verfuegung.
4.
arbeitsweise
der rat tritt mindestens zweimal pro jahr zusammen. zur
beratung einzelner themen kann der rat fachleute
beratend hinzuziehen. ferner sind das auswaertige amt und die
staendige konferenz der kultusminister der laender in der
bundesrepublik deutschland beziehungsweise das
ministerium der auswaertigen angelegenheiten und das ministerium
fuer kultur und kommunikation bereit, auf wunsch des rates
zu seinen sitzungen je einen zustaendigen vertreter zu
entsenden.
der rat kann bei der zusammenstellung von informationen
regierungsstellen beider laender um amtshilfe bitten. er
kann empfehlungen herausgeben, insbesondere an die
regierungen, er legt einen jaehrlichen bericht vor, der
aufzeigt, welche massnahmen zur foerderung der kulturellen
zusammenarbeit zwischen beiden laendern wuenschenswert
sind. die regierungen verpflichten sich, dem rat auf seine
anregungen zu antworten.
5.
finanzierung
jede seite traegt die kosten der von ihr berufenen mitglieder
und des jeweiligen sekretariatsteils einschliesslich der
reisekosten.
6.
berlin-klausel
diese vereinbarung gilt auch fuer das land berlin, sofern
nicht die regierung der bundesrepublik deutschland
gegenueber der regierung der franzoesischen republik
innerhalb von drei monaten nach inkrafttreten der
vereinbarung eine gegenteilige erklaerung abgibt.
falls sich die regierung der bundesrepublik deutschland
mit vorstehendem vorschlag einverstanden erklaert, werden
diese note und ihre dieses einverstaendnis zum ausdruck
bringende antwortnote eine vereinbarung zwischen
unseren beiden regierungen bilden, die mit dem datum ihrer
antwortnote in kraft tritt."
ich beehre mich, ihnen mitzuteilen, dass die regierung der
bundesrepublik deutschland mit den in ihrer note
enthaltenen vorschlaegen einverstanden ist. ihre note und diese
antwortnote bilden somit eine vereinbarung zwischen
unseren beiden regierungen, die heute in kraft tritt.
genehmigen sie, herr minister,die versicherung meiner
ausgezeichneten hochachtung.