deutsch-polnisches abkommen ueber soziale sicherheit

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das bundesministerium fuer arbeit und sozialordnung
teilt mit:

das bundeskabinett hat am 27. februar 1991 dem von
bundesarbeitsminister norbert bluem vorgelegten entwurf
eines zustimmungsgesetzes zu dem deutsch-polnischen
abkommen ueber soziale sicherheit vom 8. dezember 1990
zugestimmt.
bei dem abkommen handelt es sich um ein umfassendes
sozialversicherungsabkommen, das sich auf die
krankenversicherung, unfallversicherung und rentenversicherung
erstreckt. das abkommen basiert auf prinzipien, die fuer
entsprechende regelungen in der europaeischen gemeinschaft
und zwischen den meisten westeuropaeischen laendern gelten.
im bereich der rentenversicherung werden kuenftig beide
vertragsstaaten nicht mehr renten fuer versicherungszeiten
zahlen, die im anderen vertragsstaat zurueckgelegt worden
sind und fuer die sie selbst keine beitraege erhalten haben.
nach dem neuen abkommen zahlt jeder vertragsstaat nur
renten fuer zeiten, fuer die er auch beitraege erhalten hat.
eine rente wird auch gezahlt, wenn der berechtigte sich im
hoheitsgebiet des anderen vertragsstaates aufhaelt (also
abloesung des integrationsprinzips des abkommens von
1975 und des abkommens von 1957 zwischen der ddr und
polen durch leistungsexportprinzip).
das zustimmungsgesetz stellt durch eine aenderung des
fremdrentengesetzes sicher, dass deutsche aussiedler aus
polen weiterhin eine deutsche rente unter anwendung des
fremdrentengesetzes erhalten koennen. auf eine solche
rente wird eine polnische exportrente angerechnet. im
ergebnis wird also die polnische rentenleistung auf das
niveau des fremdrentengesetzes aufgestockt werden.
die notwendigkeit einer anpassung des fremdrentenrechts
an die sich veraendernden verhaeltnisse zwischen ost und
west bleiben hiervon unberuehrt. sie soll im rahmen der
regelungen zur ueberleitung des im westlichen teil
deutschlands geltenden rentenrechts auf den oestlichen teil
erfolgen.
im uebrigen ist folgendes zu bemerken:
- das abkommen enthaelt aus gruenden des
vertrauensschutzes umfassende bestandsschutzregelungen fuer
diejenigen personen, die bereits auf grund der bisherigen
rechtslage ansprueche und anwartschaften erworben
haben.
- es bringt das abkommen der ehemaligen ddr mit polen
ueber die zusammenarbeit auf dem gebiet der
sozialpolitik von 1957 zum erloeschen.
- das abkommen stellt die rechtseinheit im vereinten
deutschland in den deutsch-polnischen beziehungen auf
dem gebiet der sozialen sicherheit her.
bundesarbeitsminister dr. norbert bluem wuerdigte das
sozialversicherungsabkommen als "meilenstein zur
sozialstaatlichen normalisierung zwischen der republik polen
und der bundesrepublik deutschland". er dankte der polnischen
regierung, die unter schwierigen umstaenden bereit gewesen
sei, diesen gemeinsamen weg mitzubeschreiten.