Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen

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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über den Kleinen Grenzverkehr auf Wanderwegen und in Touristenzonen sowie über den Grenzübertritt in besonderen Fällen

  • Bulletin 104-94
  • 10. November 1994

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Tschechischen Republik - von dem Wunsch geleitet, den Personenverkehr zwischen den Grenzzonen der beiden Staaten und in besonderen Fällen zu erleichtern - haben folgendes vereinbart: -

Artikel 1 Gegenstand

(1) Dieses Abkommen regelt Erleichterungen für den Grenzübertritt und Aufenthalt von Personen in Grenzzonen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik. Die Erleichterungen bestehen in der Berechtigung, die gemeinsame Staatsgrenze innerhalb von Touristenzonen und an besonders zugelassenen Stellen zu überschreiten und sich in der Grenzzone des anderen Staates für einen befristeten Zeitraum aufzuhalten. Besonders zugelassene Stellen sind solche, an denen Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen. (2) Dieses Abkommen regelt ferner Erleichterungen für den Grenzübertritt außerhalb von Grenzübergängen und der für sie festgesetzten Öffnungszeiten in besonderen Fällen. (3) Die Benutzung der Grenzwege in ihrer ganzen Breite stellt keinen Grenzübertritt im Sinne dieses Abkommens dar und bedarf deshalb nicht der sonst erforderlichen Grenzübertrittsdokumente. Artikel 2 Grenzzonen

(1) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind: - auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Landkreise, die die gemeinsame Staatsgrenze berühren, sowie die darin gelegenen kreisfreien Städte, - auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik der Bereich, der durch eine in einer Entfernung von 25 km von der gemeinsamen Staatsgrenze landeinwärts liegenden Linie begrenzt wird; wenn diese Linie das Gebiet einer Gemeinde durchschneidet, gehört das gesamte Gemeindegebiet zur Grenzzone.

(2) Aus kulturellen, touristischen oder anderen wichtigen Gründen können die Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen weitere Gemeinden in die Grenzzonen einbeziehen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen durch diplomatische Noten die Verzeichnisse der Gebietskörperschaften aus, die gemäß den Absätzen 1 und 2 die Grenzzonen bilden.

Artikel 3

Grenzübertritt auf Wanderwegen

(1) Die Vertragsparteien werden grenzüberschreitende Wanderwege zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Stellen, an denen die Wanderwege die gemeinsame Staatsgrenze kreuzen, sowie ihre Zweckbestimmung und den Zeitpunkt ihrer Zulassung. Gleichzeitig unterrichtet jede Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über den Verlauf der Wanderwege auf dem Hoheitsgebiet ihres Staates.

(2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze auf grenzüberschreitenden Wanderwegen im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen überschreiten und sich bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mitführen.

Artikel 4

Grenzübertritt in Touristenzonen

(1) Die Vertragsparteien werden innerhalb der Grenzzonen Touristenzonen zum Zwecke des Freizeitsports für Fuß-, Rad-, Ski-, Reit- und Bootswanderer sowie für Pferdekutschen- und Krankenfahrstuhlfahrer errichten. Sie vereinbaren die Zweckbestimmung und den Zeitpunkt der Zulassung einer Touristenzone und legen den Umfang der Touristenzone und den Grenzabschnitt fest, der die Touristenzone durchschneidet. (2) Es wird zugelassen, daß Angehörige der beiden Staaten sowie Angehörige von dritten Staaten, die in keinem der beiden Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Visumspflicht unterliegen, die Staatsgrenze innerhalb der Touristenzonen im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zweckbestimmungen überall überschreiten und sich darin bis zu sieben Tagen aufhalten, wenn sie ein gültiges Grenzübertrittsdokument mit sich führen.

Artikel 5

Grenzübertritt in besonderen Fällen

(1) Personen und Personengruppen, die in keinem der beiden Staaten und in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Visumspflicht unterliegen, kann bewilligt werden, die Staatsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und der für sie festgesetzten Öffnungszeiten zur Wahrnehmung gesellschaftlicher, religiöser, kultureller, sportlicher oder sonstiger Interessen zu überschreiten, wenn dies zur Wahrnehmung dieser Interessen unentbehrlich ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Die Bewilligung des Grenzübertritts nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich erteilt. Für Personengruppen wird sie auf den jeweils Verantwortlichen ausgestellt. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Beim Grenzübertritt sind ein gültiges Grenzübertrittsdokument und die nach diesem Absatz erteilte Bewilligung mitzuführen.

Artikel 6

Grenzkontrolle

Personen, die im Rahmen dieses Abkommens die Staatsgrenze überschreiten, unterliegen der grenzpolizeilichen und der zollrechtlichen Kontrolle.

Artlkel 7

Rückübernahme von Personen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind und die

a) die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder b) sich dort rechtswidrig aufhalten, zurückzunehmen.

(2) Die Einzelheiten über das Verfahren der Rückübernahme von Personen nach Absatz 1 werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einer Durchführungsvereinbarung festgelegt. Artikel 8

Zollbestimmungen

(1) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförderungsmitteln durch Personen, die die Staatsgrenze im Rahmen dieses Abkommens überschreiten, wird durch die in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften geregelt. (2) Abgabenbefreiungen werden nach Maßgabe dieser Rechtsvorschriften gewährt für Waren ohne kommerziellen Charakter, die von Personen nach Absatz 1 anläßlich einer Reise und eines Aufenthalts in der Grenzzone des anderen Staates ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Verlauf der Reise oder als einfache Berufsausrüstung zur vorübergehenden Verwendung ein- und ausgeführt werden. (3) Die Ein- und Ausfuhr von Waren einschließlich Beförderungsmitteln kommerziellen Charakters ist außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und festgesetzten Öffnungszeiten nur zulässig, wenn vorher eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien erteilt worden ist.

Artikel 9

Verhältnis zu Rechtsvorschriften

Durch dieses Abkommen werden die in den beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über a) die Zurückweisung, Zurückschiebung, Ausweisung und

Abschiebung,

b) Flüchtlinge und Asylgewährung, c) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

d) Verbote und Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr

sowie den Transit von Waren einschließlich Beförderungsmitteln, insbesondere aus dem Veterinär-, Phytosanitär-, Waffen-, Munitions-, Sprengstoff- und Schadstoffsektor sowie dem Bereich der gesundheitsgefährdenden Stoffe, der Kulturgüter und der Gegenstände von musealem Wert,

c) die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln und Devisen, 1) den Natur- und Landschaftsschutz nicht berührt. Artikel 10

Aussetzung der Durchführung des Abkommens (1) Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Soweit die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt wird, werden die Vertragsparteien Artikel 7 für die Dauer von 30 Tagen über den Tag hinaus anwenden, an dem die Durchführung dieses Abkommens ausgesetzt worden ist. (2) Die Vertragspartei, die die Durchführung des Abkommens aussetzen oder wieder aufnehmen will, hat die andere Vertragspartei darüber vorher schriftlich auf diplomatischem Wege zu unterrichten. Artikel 11

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsparteien das Abkommen unterzeichnet haben.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils drei weitere Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch diplomatische Note gekündigt wird.

(3) Artikel 7 wird für die Dauer von 30 Tagen über den Tag hinaus angewendet, an dem dieses Abkommen außer Kraft tritt.

Geschehen zu Bonn am 3. November 1994

in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Für die Regierung der

Bundesrepublik Deutschland Tschechischen Republik Manfred Kanther Jan Rumi

Bundesminister des Innern Innenminister

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