Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft getreten.
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Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens ermöglicht das Kabinett Schuldnern schneller einen Neuanfang.
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Die Neuregelung ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung. Gerade mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen redliche Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang erhalten. Die Neuregelung setzt zudem die Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um.
Wie bisher müssen Schuldner umfangreichen Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Etwa müssen sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Schließlich dürfen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung bekannt und von Gläubigern geltend gemacht werden. Denn Restschuldbefreiung soll nur der redliche Schuldner erlangen. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode vorsätzlich oder grob fahrlässig "unangemessene Verbindlichkeiten" begründet
Mit dem Instrument der Restschuldbefreiung können Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung nicht erfüllter Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern erlangen. Dies soll ihnen die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang geben.
Die Neuregelung basiert auf den bisherigen Erfahrungen mit Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen: Gläubiger konnten bisher im Falle einer Unternehmensinsolvenz bei Durchführung eines dreijährigen Restschuldbefreiungsverfahrens in den weit überwiegenden Fällen mit signifikanten Befriedigungsquoten rechnen.
Bei der Insolvenz von Verbrauchern können in der Regel Insolvenzforderungen auch bei einer regulären Dauer des Restschuldverfahrens von derzeit sechs Jahren nicht eingebracht werden. Unverschuldete und unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit, Scheidung und Arbeitslosigkeit bei Verbrauchern zählen zu den Hauptursachen von Überschuldungen. Sie lassen sich in der Regel nicht über die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens steuern.