Die Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten wird mit der neuen "Blauen Karte EU" erleichtert. Damit soll die Zuwanderung qualifizierter Arbeitskräfte attraktiver werden. Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Die Zuwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wird erleichtert
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Auch der Bundestag hatte dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union (EU) bereits zugestimmt.
Die im Mai 2009 erlassene EU-Richtlinie legt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung fest. Mit dem Gesetzentwurf nutzt die Bundesregierung die in der Richtlinie enthaltenen Spielräume, um diese Zuwanderung attraktiv auszugestalten.
Das neue Gesetz setzt die Vorgaben der europäischen Hochqualifizierten-Richtlinie um. Er dient daneben dem Ziel, den Standort Deutschland für gut ausgebildete ausländische Zuwanderer attraktiver zu machen. Daher wird der dauerhafte Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften erleichtert.
Verbessert werden auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme ausländischer Studierender nach dem Studienabschluss an einer deutschen Hochschule. Denn engagierte und gut qualifizierte Beschäftigten sind eine zentrale Grundlage für Wachstum und Wohlstand in Deutschland.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:
• Es wird ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt: die Blaue Karte EU, auch „Blue Card EU“ genannt.
• Neben einem Hochschulabschluss ist für den Erwerb der Blauen Karte EU ein Arbeitsverhältnis erforderlich, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird.
• Auf eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen soll künftig verzichtet werden. Das vereinfacht den Zugang und beschleunigt das Verfahren erheblich.
• Für Hochqualifizierte in festgelegten Mangelberufen gilt eine Gehaltsgrenze von 34.944 Euro. Dazu zählen insbesondere Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte.
• Auch bei diesen Hochqualifizierten wird auf die Vorrangprüfung verzichtet, eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen findet jedoch statt.
• Eine Niederlassungserlaubnis erhalten Blue-Card-Inhaber nach drei Jahren, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wenn deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erteilt werden.
Über die reine Richtlinienumsetzung hinaus soll es weitere Erleichterungen zur Fachkräftemigration geben.
Hervorzuheben sind:
• Hochschulabsolventen erhalten einen auf ein halbes Jahr befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern.
• Absolventen deutscher Hochschulen können neben dem Studium künftig 120 ganze beziehungsweise 240 halbe Tage arbeiten. Bislang waren 90 ganze beziehungsweise 180 halbe Tage erlaubt.
• Absolventen deutscher Hochschulen haben künftig 18 statt bislang 12 Monate Zeit, einen angemessen Arbeitsplatz zu suchen. Absolventen von Berufsausbildungen erhalten ein Jahr Zeit, um einen angemessen Arbeitsplatz zu finden. Beide Gruppen dürfen in dieser Zeit uneingeschränkt arbeiten.
Drittstaatenangehöriger
Drittstaatenangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind.
Vorrangprüfung
Der Drittstaatenangehörige darf beschäftigt werden, wenn für die Beschäftigung kein deutscher Arbeitnehmer zur Verfügung. Außerdem darf kein Ausländer zur Verfügung stehen, der einem Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt ist, - und auch kein anderer Ausländer, der nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen
Der Ausländer darf nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(Paragraf 39 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet)