Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

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Den Bundesrat passiert Besserer Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

Besserer Verbraucherschutz und Ausweitung auf Kleinkredite, zins- und gebührenfreie Kredite und „Buy now, pay later”-Kredite: Damit stärkt das Kabinett Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf nun zugestimmt. 

2 Min. Lesedauer

Junges Paar blättert durch Rechnungen und bedient einen Taschenrechner.

Umsetzung der EU-Richtlinie: Verbraucherschutz bei Kreditverträgen wird gestärkt. 

Foto: Dagmar Schwelle/laif

Verbraucherinnen und Verbraucher genießen in Zukunft einen deutlich besseren rechtlichen Schutz beim Abschluss von Kreditgeschäften. Zudem wird durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs des Verbraucherdarlehensrechts der europäische Binnenmarkt gefördert.

Um bei abgeschlossenen Kreditverträgen Risiken zu minimieren und die Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle zu bewahren, hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge beschlossen. 

Dieser sieht umfangreiche verbraucherschützende Regelungen vor. Die Bundesregierung setzt damit die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht um, die europaweit einheitliche Standards im Verbraucherschutz bei Kreditgeschäften garantiert. 

Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf nun zugestimmt. 

Was wird das Gesetz regeln?

  • Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle werden in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen.
  • Vorvertragliche Informationspflichten werden erweitert.
  • Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen genügt künftig die Textform.
  • Die von der Rechtsprechung entwickelten objektiven Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen werden gesetzlich festgeschrieben.
  • Die Frist für den Widerruf bei fehlerhaften Informationen soll auf maximal zwölf Monate und 14 Tage begrenzt werden.
  • Weitere Anpassungen erfolgen im Wettbewerbs-, Gewerbe-, Aufsichts- und Preisangabenrecht.

Was sind die Vorteile für Verbraucherinnen und Verbraucher?  

  • Besserer Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen.
  • Verbraucherfreundlichere Kündigungsschutz- und Rückzahlungsregelungen.
  • Abschaffung des „ewigen Widerrufsrechts“ für deutlich mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten das Recht auf eine menschliche Überprüfung, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Bundestag hat beschlossen, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Ferner wurde eine Vorschrift zum sogenannten Scoring (Verfahren zur Ermittlung der Bonität eines Verbrauchers oder eines Unternehmens) im Bundesdatenschutzgesetz neu gefasst.

Zusätzlich wurde eine zuwendungsrechtliche Regelung für das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm für „klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen “ beschlossen. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage – das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität – war Teil des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. 

Danach soll die Förderung grundsätzlich für E-Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1. Januar 2026 zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist. Die Regelung soll einerseits vorbeugen, dass Bürgerinnen und Bürger mit dem Kauf zögern. Andererseits soll die Umsetzung durch ein einstufiges Förderverfahren, bei dem die Antragstellung nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs erfolgt, möglichst bürokratiearme sein.