Gemeinsame europäische Lösungen in der Migrationspolitik 

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Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland  Gemeinsame europäische Lösungen in der Migrationspolitik 

Mit der Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) werden Asylverfahren europaweit schneller, fairer und einheitlicher gestaltet. Für Deutschland bedeutet das weniger Doppelanträge und die Entlastung von Kommunen und Behörden.

3 Min. Lesedauer

Eine deutsche Bundespolizistin mit Frontex-Armbinde steht an der Küste und schaut durch ein Fernglas aufs Meer.

Die Umsetzung vom GEAS begrenzt irreguläre Migration und ermöglicht schnellere Asylverfahren.

Foto: action press

Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) schafft Europa einheitliche Regeln für mehr Ordnung, Sicherheit und Fairness. Für Deutschland bringt das weniger Mehrfachanträge, zügigere Verfahren sowie eine deutliche Entlastung von Kommunen und Behörden. Damit stärkt die Reform sowohl das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Steuerung von Migration als auch den Zusammenhalt innerhalb Europas.

Was ist das GEAS? 

Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist die Antwort der Europäischen Union auf die Herausforderungen in der Migrationspolitik. Ab Juni 2026 gelten für alle EU-Staaten die gleichen Regeln, wie Asylverfahren ablaufen sollen. So soll sichergestellt werden, dass überall nach denselben Standards entschieden wird – unabhängig davon, in welchem Land ein Antrag gestellt wird.

Welche Neuerungen bringt das GEAS?

  • EU-Außengrenzverfahren: Künftig soll es möglich sein, dass Asylverfahren noch vor Einreise bereits an den Außengrenzen der Europäischen Union durchgeführt werden können. Für diese Verfahren gibt es einen unabhängigen Kontrollmechanismus, der sicherstellt, dass Grund- und Menschenrechte eingehalten werden.
  • Schnelle und einheitliche Verfahren: Entscheidungen sollen innerhalb weniger Tage oder Wochen fallen – nicht erst nach Monaten. Das bringt mehr Klarheit für Schutzsuchende und entlastet die Verwaltung.
  • Verantwortung und Solidarität in Europa: Staaten an den Außengrenzen sollen nicht alleingelassen werden. Alle EU-Staaten leisten ihren Beitrag – durch Aufnahme von Menschen oder durch finanzielle Unterstützung.

Zudem hatte das Kabinett Änderungen beschlossen, die über die Umsetzung der GEAS-Reform hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:

  • Sekundärmigrationszentren: Bundesländer haben die Möglichkeit, sogenannte Sekundärmigrationszentren zu schaffen. Antragsteller, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben und sogenannte Dublin-Fälle können dort zentral untergebracht werden und nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar in die zuständigen Mitgliedstaaten zurückgeführt werden.
  • Erweitertes Flughafenverfahren: Schon heute können Asylverfahren für bestimmte Gruppen direkt am Flughafen durchgeführt werden. Künftig wird diese Möglichkeit ausgeweitet – ein erster Schritt hin zu den geplanten Grenzverfahren.

Was bedeutet das für Deutschland? 

Deutschland hat zwar neben der Schweiz keine EU-Landaußengrenzen, ist aber oft Zielland sogenannter Sekundärmigration – also dem unkontrollierten Weiterziehen in andere EU-Mitgliedstaaten. 

Mit dem neuen System wird jeder Antrag nach der Eurodac-Verordnung EU-weit registriert. Das schafft Klarheit, welcher Staat zuständig ist, und verhindert Mehrfachanträge. Durch den Ausbau der Datenbank entsteht eine verlässliche Grundlage, um Wanderbewegungen besser nachzuvollziehen und um irreguläre Sekundärmigration zu reduzieren.

Warum ist die Reform wichtig? 

Das neue System bringt Ordnung, Sicherheit und Rechtssicherheit: 

  • Bürgerinnen und Bürger können sich darauf verlassen, dass Migration gesteuert wird.
  • Kommunen werden entlastet, weil Verfahren schneller abgeschlossen sind.
  • Geflüchtete erhalten verlässlich Schutz, wenn sie Anspruch darauf haben.

Gab es im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen? 

Ja, es wurden unter anderem folgende Änderungen im Deutschen Bundestag beschlossen:

  • Asylbewerberinnen und -bewerber dürfen bereits nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Nicht gelten soll dies für Ausländer, die „wiederholt oder in erheblicher Weise“ ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht nachkommen, also beispielsweise ihre Identität verschleiern. Damit wird ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
  • Die Regelungen zu den Sekundärmigrationszentren und erweiterten Flughafenverfahren gelten erst ab dem 12. Juni 2026. Aus Praktikabilitätsgründen wurde die Möglichkeit, bereits schneller von den Regelungen Gebrauch machen zu können, gestrichen.

Die gesetzlichen Regelungen treten in mehreren Stufen in Kraft.