Internetkriminalität wirksam bekämpfen

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Im Kabinett beschlossen Internetkriminalität wirksam bekämpfen

Täter lassen sich bei Straftaten im Netz häufig nicht identifizieren. Um wirksam die Kriminalität im Netz zu bekämpfen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht: Damit sollen IP-Adressen drei Monate lang vorsorglich gespeichert werden.

3 Min. Lesedauer

Eine Hand tippt im Dunklen auf einer beleuchteten Tastatur eines Laptops.

Künftig sollen Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werde, IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Das hat das Kabinett nun beschlossen. 

Foto: mauritius images / Cultura / Andrew Brookes

Straftaten im digitalen Raum nehmen erheblich zu. Vor allem die Verbreitung von Kinderpornographie ist in den letzten Jahren drastisch gestiegen. Stark zugenommen haben auch Online-Betrug und Hasskriminalität im Netz. Derzeit kommen viele Täter ungestraft davon, da ihre Identität sich in zahlreichen Fällen nicht ermitteln lässt. 

Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem Internet-Zugangsanbieter verpflichtet werden sollen, IP-Adressen für einen Zeitraum von drei Monaten zu speichern. Damit werden die Ermittlungsmöglichkeiten der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden im Kampf gegen Internetkriminalität deutlich verbessert.

IP-Adresse steht für Internetprotokoll-Adresse. Sie besteht aus einer Kette von Zahlen und Buchstaben. Ihr Zweck ist es, den betreffenden Anschluss im Netz eindeutig zu identifizieren und so die Kommunikation zwischen den Geräten zu ermöglichen. Eine IP-Adresse wird üblicherweise dynamisch vergeben. Das heißt, dass sie sich ständig ändert. Eine bestimmte IP-Adresse ist einem bestimmten Anschluss also nur für eine gewisse Zeit zugewiesen.

Zusätzlich soll die Möglichkeit einer Sicherungsanordnung geschaffen werden. Damit kann die Strafverfolgungsbehörde bei einem konkreten Anlass die Sicherung von Verkehrsdaten für bis zu drei Monaten anordnen, sofern rechtliche oder tatsächliche Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. 

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf, dass eine sogenannte Funkzellenabfrage nicht nur bei Verdacht einer besonders schweren Straftat, sondern schon bei Straftaten von erheblicher Bedeutung zulässig ist.

Inwieweit können IP-Adressen bei der Strafverfolgung helfen?

Ziel ist es, den Strafverfolgungs- und Polizeibehörden mit der IP-Adressspeicherung einen konkreten Ermittlungsansatz zu geben. Bei Straftaten im Netz sind IP-Adressen häufig die einzige Spur, die ein Täter hinterlässt. 

Das Gerät, mit dem der Täter im Netz unterwegs ist, kommuniziert mit anderen Geräten. Dabei hinterlässt das Gerät regelmäßig eine seinem Anschluss zugewiesene IP-Adresse – eine digitale Spur, die eine Strafverfolgung deutlich erleichtert. Nur die Internetdiensteanbieter können Auskunft darüber geben, welchem Anschluss eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war.

Welche Straftaten sollen durch die IP-Speicherung aufgeklärt werden?

Grundsätzlich kann die Speicherung von IP-Adressen bei der Aufklärung aller Straftaten im Internet einen hilfreichen Betrag leisten. Insbesondere für die Aufklärung von kinderpornographischen Straftaten, Cyber-Betrug und Hasskriminalität im Netz ist die Speicherung von IP-Adressen von großer Bedeutung.

Werden auch Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile von der Speicherung erfasst?

Nein. Es geht nicht darum, Informationen über spezielle Online-Dienste oder das Surfen auf Websites zu erhalten. Ausgenommen von einer Speicherung sind auch Informationen, mit wem, wann oder wie lange von einem bestimmten Anschluss aus kommuniziert worden ist. Vielmehr geht es um eine eindeutige Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschluss im Netz.

Ist eine solche Speicherung von IP-Adressen mit dem Grundgesetz vereinbar?

Ja, denn es werden keine Bewegungs- oder Persönlichkeitsprofile gespeichert. Die Vertraulichkeit von Kommunikation im Netz bleibt strikt gewahrt. Inhaltliche Daten der Kommunikation werden nicht von der Speicherung erfasst. 

Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf geht es einzig um die Speicherung der Daten, die notwendig sind, um nachträglich eine bestimmte IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können, um bei begründetem Anfangstatverdacht Straftaten effektiv aufklären zu können.

Wo liegt der Unterschied zwischen der IP-Adressenspeicherung und einer Vorratsdatenspeicherung?

Die Speicherung von IP-Adressen ist ein zentraler Aspekt der aktuellen Sicherheitspolitik in Deutschland. Sie unterscheidet sich von der allgemeinen Vorratsdatenspeicherung durch eine gezielte, zeitlich begrenzte Speicherung der „Nummernschilder“ im Internet. Bei der IP-Speicherung werden Verbindungsdaten wie IP-Adresse, Zeitpunkt der Nutzung – Beginn und Ende – und teilweise Portnummern gespeichert. 

Es geht im Gegensatz zur früher diskutierten Vorratsdatenspeicherung nicht um die umfassende Speicherung aller Verbindungsdaten, sondern um eine vorsorgliche, temporäre Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Internetnutzer, um kriminelle Aktivitäten im Nachhinein nachvollziehbar zu machen.