Im Kabinett beschlossen
Bezahlbarer Wohnraum ist vielerorts schwer zu finden. Im sozialen Mietrecht gibt es einige Lücken im Schutz, die geschlossen werden müssen. Die Bundesregierung hat dazu neue Regeln auf den Weg gebracht. Damit soll der rapide Anstieg der Mieten gebremst werden.
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Für den besseren Schutz von Mieterinnen und Mietern will die Bundesregierung Lücken im sozialen Mietrecht schließen.
Foto: IMAGO/photothek/Sebastian Rau
Gerade in Ballungsräumen fällt es vielen Menschen immer schwerer, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Das liegt auch daran, dass der Anwendungsbereich und die Handhabung der Mietpreisbremse meist unklar sind. Daher will die Bundesregierung mit einer Gesetzesänderung den Schutz von Mieterinnen und Mietern verbessern. Damit wird ein weiterer Punkt aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.
Indexmieten werden eingeschränkt
Eine Maßnahme ist die Begrenzung der Indexmiete. Bisher wird nur die Ausgangsmiete begrenzt. Künftig sollen jährliche Indexsteigerungen, die drei Prozent übersteigen, nur noch zur Hälfte mieterhöhend berücksichtigt werden. Mietsteigerungen werden also begrenzt.
Bei Indexmieten werden Erhöhungen an den Preisindex für Lebenserhaltung des statistischen Bundesamtes gekoppelt. Wenn sich also der Preisindex erhöht, erhöht sich im gleichen Verhältnis die Indexmiete des Mietvertrages.
Neue Regeln für Kurzzeitmietverträge und möblierte Wohnungen
Mit dem Gesetz werden auch Regeln für Kurzzeitvermietungen und Vermietung möblierter Wohnungen geschaffen. So gibt es nun erstmals eine klare zeitliche Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge. Nur dieser Zeitraum ist dann von der Mietpreisebremse ausgenommen. Damit wird den Mieterinnen und Mietern Sicherheit verschafft.
Auch die Vermietung möblierter Wohnungen wird klarer geregelt. So muss nach dem Gesetz der Zuschlag für Möbel gesondert aufgeführt werden. Zudem muss der Möblierungszuschlag auch angemessen sein. Entscheidend ist der Zeitwert. Bei einer vollmöblierten Wohnung wird ein Möblierungszuschlag von maximal zehn Prozent der Nettokaltmiete als angemessen angesehen.
Schonfristregelung wird ausgeweitet
Vorgesehen ist darüber hinaus eine Ausweitung der Regelung über die sogenannte Schonfristzahlung. Das betrifft Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde. Zahlen sie die Miete nach, soll eine Kündigung einmalig abwendet werden können.