Im Kabinett beschlossen
Die Bundesregierung will das Bürgergeldsystem zu einer neuen Grundsicherung umgestalten. Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.
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Die neue Grundsicherung schafft klare Regeln mit dem Ziel, um Sozialleistungen fairer auszugestalten und Missbrauch wirksamer zu verhindern.
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Mit der neuen Grundsicherung sollen Sozialleistungen gerechter und treffsicherer werden. Es soll der Grundsatz des Forderns und Förderns gelten: Menschen, die Hilfe brauchen, sollen sich weiterhin auf Unterstützung verlassen können. Wer aber arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollen verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden. Jobcenter sollen zudem Menschen auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen können. Außerdem sollen sie den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen.
Um dieses Vorhaben umzusetzen, hat das Kabinett jetzt einen Gesetzentwurf zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende beschlossen. Er sieht Änderungen im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vor.
Was sich konkret ändert – ein Überblick
- Die Geldleistung „Bürgergeld“ soll in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt werden.
- Grundsätzlich soll wieder der Vermittlungsvorrang gelten. Demnach wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
- Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.
- Wer Kinder betreut, soll bereits nach der Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen werden können. Bislang gilt das für Kinder ab dem dritten Lebensjahr.
- Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt werden.
- Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, sollen umfassender beraten und unterstützt werden. Dafür sollen Förderlücken geschlossen und Jugendberufsagenturen gestärkt werden.
- Der Kooperationsplan soll individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Wirken Arbeitssuchende mit, bleibt die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch. Kommen sie den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan aber nicht nach, wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht.
- Pflichtverletzung: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
- Meldeversäumnis: Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, muss zunächst mit keinen Konsequenzen rechnen. Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung dann um 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Wenn jemand dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, ist ein gestuftes Verfahren vorgesehen. In letzter Konsequenz kann hier der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
- Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate. Allerdings soll die Regelung früher angewandt werden.
- Die bislang geltende einjährige Karenzzeit beim Vermögen soll abgeschafft werden. Stattdessen soll die Höhe des Schonvermögens an das Lebensalter gekoppelt werden.
- Die Kosten der Unterkunft sollen unter anderem schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt werden. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
Nächste Schritte: Nach dem Beschluss des Kabinetts berät der Bundestag über das Gesetz. Im Bundesrat ist es nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz soll schrittweise ab 1. Juli 2026 in Kraft treten.