Finanzielle Gerechtigkeit nach Scheidung im Alter stärken

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Im Kabinett beschlossen Finanzielle Gerechtigkeit nach Scheidung im Alter stärken

Die Bundesregierung will die Regelungen zum Versorgungsausgleich nach Scheidungen reformieren, um eine faire Aufteilung von Ansprüchen zu erreichen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesjustizministerin Hubig hat das Kabinett beschlossen.

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 Eine ältere Frau sitzt an ihrem Schreibtisch und sortiert Belege.

Ziel der Reform ist es, sicherzustellen, dass alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auch tatsächlich gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.

Foto: picture alliance/dpa-tmn/Christin Klose

Die Bundesregierung hat mit einem Kabinettsbeschluss eine Reform des Versorgungsausgleichs bei Scheidungen auf den Weg gebracht und will damit für mehr Gerechtigkeit bei der Aufteilung von Vorsorgeanrechten im Alter sorgen. Künftig sollen vergessene oder verschwiegene Ansprüche nachträglich ausgeglichen werden können, zudem wird der Versorgungsausgleich auf bestimmte Altersvorsorgen von Unternehmern ausgeweitet.

Nachträglicher Ausgleich von Rentenansprüchen 

Im Falle einer Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte – etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung – zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Arbeitsleistungen von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Bislang gilt: Wurde einmal gerichtlich über den Versorgungsausgleich entschieden, können vergessene oder verschwiegene Anrechte später nicht mehr geltend gemacht werden. 

Das kann im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führen. Daher sieht der Gesetzentwurf nun die Möglichkeit eines nachträglichen schuldrechtlichen Ausgleichs in Gestalt eines Zahlungsanspruchs vor. Das heißt: Im Alter entsteht ein monatlicher Anspruch auf Ausgleich der bislang zum Beispiel nicht berücksichtigten Rentenanrechte. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auch tatsächlich gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.  

Ausweitung auf Altersvorsorge von Unternehmern

Eine weitere Änderung betrifft Unternehmerinnen und Unternehmer: Künftig sollen auch betriebliche Anrechte, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Bislang werden solche Ansprüche lediglich beim Zugewinn ausgeglichen. Die vorgesehene Neuerung betrifft vor allem Geschäftsführerinnen und -geschäftsführer, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind, also maßgeblich Unternehmensentscheidungen beeinflussen können. 

Die geplante Änderung hat insbesondere drei Vorteile: Durch die Anpassung soll eine Gleichbehandlung der betrieblichen Anrechte von Arbeitnehmern und Unternehmern erreicht werden. Zudem wird auch hier ein gerechter Ausgleich zwischen geschiedenen Ehepartnern angestrebt. Zuletzt kann Bürokratie abgebaut werden, da die bislang oft schwierige Abgrenzung zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich wegfällt. 

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden bei einer Ehescheidung grundsätzlich alle in der Ehezeit erworbenen Vorsorgeanrechte hälftig geteilt. Das sind zum Beispiel Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung sowie einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. 
Der Zugewinnausgleich teilt im Scheidungsfall den Vermögenszuwachs während einer Ehe zwischen den Eheleuten auf.