Sozialleistungen für EU-Ausländer

Bundesrat stimmt Gesetz zu Sozialleistungen für EU-Ausländer

EU-Ausländer, die nicht bereits in Deutschland arbeiten oder gearbeitet haben, stehen in den ersten fünf Jahren keine Sozialleistungen zu. Künftig werden für das Kindergeld die Daten zwischen Ausländerbehörde und Familienkasse abgeglichen. Der Bundesrat hat der Neuregelung zugestimmt.

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Ein Mann geht in Hamburg an einer Agentur für Arbeit vorbei.

EU-Ausländer in Deutschland sollen künftig erst nach fünf Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.

Foto: picture alliance / dpa/ Axel Heimken

Mit den Neuregelungen wird klargestellt, dass Ausländer aus anderen EU-Staaten, die kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz der EU haben, generell von der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) und der Sozialhilfe ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für alle, die ihr Aufenthaltsrecht verloren haben.

Wer allein zur Arbeitssuche einreist, hat auch bereits nach bisherigem Recht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland erhalten Ausländer Leistungen im jeweiligen Leistungssystem.

"Wer hier lebt, arbeitet und Beiträge zahlt, der hat auch einen berechtigten Anspruch auf Leistungen aus den Sozialsystemen", betont Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles. "Wer jedoch noch nie hier gearbeitet hat und für seinen Lebensunterhalt auf staatliche finanzielle Unterstützung aus der Grundsicherung angewiesen ist, für den gilt der Grundsatz: Existenzsichernde Leistungen sind im jeweiligen Heimatland zu beantragen."

Nothilfe nur noch vier Wochen

Die Neuregelungen sehen ein Überbrückungsgeld vor, das EU-Bürger ohne Anspruch auf Sozialleistungen einmalig beantragen können. Die Hilfe soll für höchstens vier Wochen den unmittelbaren Bedarf für Essen, Unterkunft, Körperpflege und medizinische Versorgung abdecken. Danach sollen die Betroffenen ein Darlehen erhalten können, das ihnen die Reise zurück in ihr Heimatland finanziert.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach fünf Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (nach SGB II), um ihren Lebensunterhalt zu sichern und sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Für sie gilt der Grundsatz des "Förderns und Forderns".

Ausländer ohne Sozialhilfeanspruch erhalten einmalige reduzierte Überbrückungsleistungen bis zu einem Monat. Das soll verhindern, dass sie mittellos dastehen. Daneben ist ein Darlehen für die Kosten der Rückreise möglich.

Unberechtigtes Kindergeld vermeiden

Zwischen den Ausländerbehörden und den Familienkassen besteht zukünftig ein Datenabgleich. Damit soll vermieden werden, dass unberechtigt Kindergeld bezogen wird. Daten von Unionsbürgern, die nie einen Antrag auf Kindergeld gestellt haben, werden im Vorfeld herausgefiltert. Damit wird das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung der Unionsbürger gewahrt.

Neuregelungen wurden notwendig

Der Europäische Gerichtshof hatte die Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende als europarechtskonform bestätigt. Auch das Bundessozialgericht hatte dies so entschieden, allerdings im Regelfall nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt festgestellt.

Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
Die Einreise und der Aufenthalt eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unterliegt für eine Dauer von bis zu drei Monaten keinen Bedingungen oder Voraussetzungen. Der Unionsbürger muss lediglich im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments sein.

Das Recht zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten genießen Unionsbürger, die
- Arbeitnehmer oder Selbständige im Aufnahmemitgliedstaat sind sowie Arbeitsuchende (für eine gewisse Zeitdauer),
- nicht erwerbstätige Unionsbürger sowie Studierende oder Auszubildende, die über ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen,
- Daueraufenthaltsberechtigte (nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren) sowie
- die Familienangehörigen dieser Unionsbürger ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Grundgedanke ist also, dass Unionsbürger für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in der Regel in der Lage sein müssen, sich und ihre Familienangehörigen wirtschaftlich zu erhalten.

Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union
Darüber hinaus haben Unionsbürger das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen.
Auch für Staatsangehörige von Kroatien gelten seit dem 1. Juli 2015 keine Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr. Damit bestehen für keinen Mitgliedstaat mehr Einschränkungen beim Arbeitsmarktzugang.